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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

AG Hamburg-Altona – Az.: 318a C 207/11 – Urteil vom 11.01.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 489,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist im verbliebenen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 115 VVG, 7 StVG, 823 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des vollständigen Schadens, welcher dem Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall am 25.01.2011 entstanden ist. Hierzu zählen auch die Kosten, welche die Interessenwahrnehmung durch einen Anwalt zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche verursacht haben.

Eine Vollmacht sowohl für diesen Rechtsstreit wie auch für die vorgerichtliche Geltendmachung der bereits beglichenen Forderungen ist durch die Vollmachtsurkunde vom 26.01.2011 und deren Wiederholung vom 31.05.2011 nachgewiesen. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger Aussteller der Urkunde ist, sondern ist lediglich der Ansicht, diese sei aus anderen Gründen unbeachtlich. Diese Annahme trifft nicht zu. Nichtigkeitsgründe oder solche, welche das Vorhandensein einer wirksamen Willenserklärung ausschließen könnten, liegen nicht vor.

Verkehrsunfall - Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten
Symbolfoto: Von gerasimov_foto_174/Shutterstock.com

Insbesondere handelt es sich schon auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht um eine „Stapelvollmacht“, welche der Kläger ohne entsprechenden Willen unterschrieben hat. Hat der Kläger diese auf Drängen der Werkstatt unterschrieben, um sich um die Sache nicht weiter kümmern zu müssen, betrifft dies lediglich die Motivation, welche für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich unbeachtlich ist. Im Übrigen entspricht das mitgeteilte Motiv sogar den üblichen Gründen, weshalb neben der in Anspruch genommenen Fachkenntnis ein Anwalt eingeschaltet wird.

Ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten ist ebenso gegeben. Dieser ist angesichts der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich aufgrund der ihm übermittelten Informationen überhaupt tätig werden konnte sowie der zweimaligen Ausstellung einer Vollmachtsurkunde durch den Kläger nicht substantiiert bestritten. Den Beweisangeboten der Beklagten ist demgemäß nicht nachzugehen. Zwar ist zwischen Vollmachtserteilung und Vertragsschluss formal zu unterscheiden, weil 2 verschiedene Willenserklärungen mit unterschiedlichem Inhalt insoweit vorliegen. Jedoch sind diese in einem Akt vorliegend zusammengefasst, weil sich bereits die Vollmachtserteilung auf ein bestimmtes Verhalten des Prozessbevollmächtigten richtete, welches nur aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages geschuldet wurde und ausweislich der Informationserteilung hierfür auch vom Kläger gewünscht war. Rechtlich unerheblich ist mit Rücksicht auf § 612 BGB, ob der Kläger sich auch zur Zahlung verpflichten wollte.

Der Kläger war während der gesamten Zeit der vorgerichtlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten auch aktivlegitimiert, weil nach der Rechtsprechung des BGH, welcher sich das Gericht ausdrücklich anschließt, die Abtretungen unbestimmt waren, da sie sich undifferenziert auf sämtliche Schadensersatzansprüche richteten. Insoweit kann offen bleiben, ob nicht der Freihalteanspruch als Grundlage der Tätigkeit ausgereicht hätte, der als minus in der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs enthalten ist. Auf die Wirksamkeit der Rückabtretungen und deren Zeitpunkte kommt es nach Sachlage nicht an.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten stellen einen Folgeschaden des Unfalls dar. Der Kläger ist auch insoweit aktivlegitimiert trotz der Tatsache, dass diese Kosten zunächst von seiner Rechtsschutzversicherung ausgeglichen und damit der Schadensersatzanspruch auf sie übergegangen war. Die Rückabtretung ergibt sich aus der Urkunde vom 19.07.2011. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers nicht substantiiert entgegengetreten, dass diese Erklärung auf Rückabtretung die Annahme eines vorangegangenen Angebots des Klägers darstellte, so dass die erforderliche Einigung vorlag. Im Gegenteil nimmt das Anschreiben der Versicherung ausdrücklich Bezug auf ein Schreiben des Klägers vom 18.07.2011, was mit dem Vortrag des Klägers übereinstimmt, in jenem Schreiben sei die Rückabtretung gewünscht worden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB, – die Rückabtretung erfolgte vor Eintritt der Rechtshängigkeit -, §§ 91, 269 Abs.3 S.2 in Verbindung mit analoge Anwendung des 92 Abs.2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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