Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Streit um Erstattungsfähigkeit: Reparaturdauerbestätigungsrechnung im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Erstattungsfähigkeit von Reparaturdauerbestätigungen bei fiktiver Schadensabrechnung
- Grundsätzliches Verbot der Kombination von fiktiver und tatsächlicher Abrechnung
- Erstattungsfähigkeit bei Anforderung durch Versicherung
- Anforderungen an Form und Inhalt der Bestätigung
- Eigenständige Einholung ohne Aufforderung nicht erstattungsfähig
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann muss die Versicherung die Kosten für eine Reparaturdauerbestätigung übernehmen?
- Welche Werkstatt darf eine rechtsgültige Reparaturdauerbestätigung ausstellen?
- Was passiert bei einer fiktiven Schadensabrechnung mit den Kosten der Reparaturdauerbestätigung?
- Darf man eine Reparaturdauerbestätigung vorsorglich einholen?
- Welche zusätzlichen Nachweise kann die Versicherung bei der Schadensregulierung verlangen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Würzburg
- Datum: 25.09.2019
- Aktenzeichen: 42 S 1064/19
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Geschädigte in einem Verkehrsunfallfall, der die Kosten für eine Reparaturdauerbestätigung von der gegnerischen Versicherung erstattet haben möchte. Er argumentiert, dass diese Bestätigung notwendig war, um den Nutzungsausfall zu belegen.
- Beklagte: Die gegnerische Haftpflichtversicherung, die die Erstattung der Kosten für die Reparaturdauerbestätigung ablehnt, da sie keine solche Bestätigung gefordert hatte und die bereits die Nutzungsausfallentschädigung gezahlt hat.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger war in einen Verkehrsunfall verwickelt und hat seinen Schaden fiktiv abgerechnet. Er ließ jedoch eine Reparaturdauerbestätigung erstellen und verlangte deren Kosten von der gegnerischen Versicherung erstattet.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Kosten für eine Reparaturdauerbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung erstattet werden müssen, obwohl die gegnerische Versicherung diese Bestätigung nicht eingefordert hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparaturdauerbestätigung in Höhe von 57,70 € wurde abgelehnt.
- Begründung: Die Erstellung der Reparaturdauerbestätigung war nicht erforderlich, da die gegnerische Versicherung keine solche Bestätigung angefordert hatte und die Nutzungsausfallentschädigung bereits bezahlt wurde.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Streit um Erstattungsfähigkeit: Reparaturdauerbestätigungsrechnung im Fokus
Ein Verkehrsunfall kann für die Beteiligten nicht nur emotional belastend, sondern auch finanziell einschneidend sein. Nach einem solchen Vorfall treten häufig Fragen zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten auf, insbesondere wenn es um die Reparaturdauerbestätigungsrechnung geht. Diese Rechnung dokumentiert, wie lange ein Schaden an einem Fahrzeug zur Behebung notwendig ist und spielt eine zentrale Rolle bei der Schadensregulierung durch Unfallversicherungen und Kfz-Haftpflichtversicherungen.
Die Klärung, ob und in welchem Umfang Ersatzansprüche geltend gemacht werden können, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Zu diesen gehören unter anderem die genauen Reparaturkosten, die Schadensmeldung und die erstellten Gutachten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der sich mit der Erstattungsfähigkeit von Reparaturdauerbestätigungsrechnungen im Kontext von Kfz-Schäden auseinandersetzt.
Der Fall vor Gericht
Erstattungsfähigkeit von Reparaturdauerbestätigungen bei fiktiver Schadensabrechnung
Das Landgericht Würzburg hat in einem wegweisenden Urteil (Az. 42 S 1064/19) die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erstattungsfähigkeit von Reparaturdauerbestätigungen bei fiktiver Schadensabrechnung nach Verkehrsunfällen präzisiert. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob ein Geschädigter die Kosten für eine selbstständig eingeholte Reparaturdauerbestätigung in Höhe von 57,70 Euro von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet verlangen kann.
Grundsätzliches Verbot der Kombination von fiktiver und tatsächlicher Abrechnung
Das Gericht stellte klar, dass bei einer fiktiven Schadensabrechnung die Kosten einer Reparaturdauerbestätigung zunächst nicht erstattungsfähig sind. Dies begründet sich im grundsätzlichen Verbot der Kombination von fiktiver und tatsächlicher Schadensabrechnung. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei wichtige Ausnahmen: Eine Erstattung kommt in Betracht, wenn die Bestätigung zum Nachweis der tatsächlichen Dauer eines Nutzungsausfalls benötigt wird oder wenn sie bei Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur belegen soll.
Erstattungsfähigkeit bei Anforderung durch Versicherung
Das Gericht betonte, dass die Kosten einer Reparaturdauerbestätigung dann uneingeschränkt erstattungsfähig sind, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung diese von sich aus anfordert. In solchen Fällen handelt es sich um Erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Versicherung hat jedoch kein pauschales Recht, eine solche Bestätigung zu verlangen, solange sich die Einschätzung des Sachverständigen über die voraussichtliche Reparaturdauer nicht nachweislich als falsch erweist.
Anforderungen an Form und Inhalt der Bestätigung
Eine rechtlich relevante Reparaturdauerbestätigung kann nach Auffassung des Gerichts nur von der Werkstatt ausgestellt werden, die die Reparatur tatsächlich durchgeführt hat. Der Beweiswert einer vom ursprünglichen Sachverständigen ausgestellten Bestätigung über die Dauer einer von Dritten durchgeführten Reparatur sei dagegen von vornherein erheblich eingeschränkt.
Eigenständige Einholung ohne Aufforderung nicht erstattungsfähig
Im konkreten Fall wies das Gericht die Berufung des Klägers zurück. Die Beklagte hatte in ihrem Regulierungsschreiben lediglich die Vorlage einer Reparaturrechnung für den Fall angekündigt, dass die tatsächlichen Reparaturkosten die bereits geleistete Zahlung übersteigen sollten. Nach Ansicht des Gerichts durfte sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch durch diese Formulierung nicht veranlasst sehen, von sich aus eine kostenpflichtige Reparaturdauerbestätigung einzuholen. Die Entscheidung über die Notwendigkeit eines solchen Nachweises müsse grundsätzlich der Schädigerseite vorbehalten bleiben.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Das Urteil klärt die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Reparaturdauerbestätigungen bei Verkehrsunfällen. Grundsätzlich sind diese Kosten bei fiktiver Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig. Ausnahmen gelten nur, wenn die Bestätigung zum Nachweis der tatsächlichen Dauer eines Nutzungsausfalls benötigt wird oder wenn die gegnerische Versicherung die Vorlage ausdrücklich anfordert. Eine Reparaturdauerbestätigung kann dabei nur von der tatsächlich reparierenden Werkstatt ausgestellt werden.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie nach einem Unfall Ihre Schadenersatzansprüche fiktiv abrechnen möchten, sollten Sie keine Reparaturdauerbestätigung auf eigene Initiative einholen – diese Kosten werden Ihnen nicht erstattet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie tatsächlich einen Nutzungsausfall geltend machen wollen oder wenn die gegnerische Versicherung die Bestätigung ausdrücklich anfordert. In diesen Fällen können Sie die Kosten ersetzt bekommen, müssen aber darauf achten, dass die Bestätigung von der Werkstatt stammt, die die Reparatur auch tatsächlich durchführt. Bewahren Sie unbedingt die Aufforderung der Versicherung zur Vorlage der Bestätigung als Nachweis auf.
Unsicherheiten bei der Schadensabrechnung?
Die Fiktive Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall birgt einige Fallstricke, wie das Urteil des Landgerichts Würzburg zeigt. Gerade bei den Kosten für Reparaturdauerbestätigungen ist Vorsicht geboten. Um Ihre Ansprüche optimal geltend zu machen und keine finanziellen Nachteile zu erleiden, ist es wichtig, die rechtlichen Feinheiten zu kennen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte gegenüber der Versicherung durchzusetzen und die Ihnen zustehende Entschädigung zu erhalten. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrem individuellen Fall haben.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann muss die Versicherung die Kosten für eine Reparaturdauerbestätigung übernehmen?
Die Versicherung des Unfallverursachers muss die Kosten für eine Reparaturdauerbestätigung in zwei konkreten Fällen übernehmen:
Nachweis des Nutzungsausfalls
Wenn Sie die Reparaturbestätigung benötigen, um einen Nutzungsausfall zu dokumentieren, sind die Kosten erstattungsfähig. Dies ist besonders relevant, wenn Sie während der Reparaturzeit keinen Mietwagen genutzt haben und stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen möchten.
Nachweis bei höheren Reparaturkosten
Übersteigen die fiktiven Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, müssen Sie eine verkehrssichere Reparatur nachweisen. In diesem Fall trägt die gegnerische Versicherung die Kosten für die Reparaturbestätigung.
Wichtige Einschränkungen
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung sind die Kosten für eine Reparaturbestätigung grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.01.2017 (Az. VI ZR 146/16) klargestellt: Wenn Sie sich für eine fiktive Abrechnung entscheiden, können Sie nicht zusätzlich die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur geltend machen.
Besonderheit bei Versicherungsanforderung
Fordert die Versicherung selbst einen Reparaturnachweis an, ohne dabei die Form des Nachweises vorzugeben, sind die Kosten für die von Ihnen gewählte Nachweisform erstattungsfähig. In einem solchen Fall sollten Sie jedoch vorab mit dem Versicherungssachbearbeiter klären, welche Form des Nachweises akzeptiert wird.
Die Reparaturbestätigung können Sie durch verschiedene Nachweise erbringen: Eine Werkstattrechnung, einen Reparaturablaufplan oder aktuelle Lichtbilder mit einer Tageszeitung. Die Wahl der Nachweisform steht Ihnen grundsätzlich frei, solange sie den Anforderungen der Versicherung entspricht.
Welche Werkstatt darf eine rechtsgültige Reparaturdauerbestätigung ausstellen?
Jede Fachwerkstatt ist grundsätzlich berechtigt, eine rechtsgültige Reparaturdauerbestätigung auszustellen. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, die bestimmte Qualifikationen oder Zertifizierungen für die ausstellende Werkstatt vorschreiben. Entscheidend ist, dass die Werkstatt über die notwendige Fachkompetenz verfügt, um die Reparatur fachgerecht durchzuführen und die Dauer realistisch einzuschätzen.
Anforderungen an die Reparaturdauerbestätigung
Damit die Reparaturdauerbestätigung von der Versicherung anerkannt wird, sollten Sie auf folgende Punkte achten:
- Vollständigkeit der Angaben: Die Bestätigung muss detaillierte Informationen zum Fahrzeug (Marke, Modell, Kennzeichen), zum Schaden und zur Reparatur enthalten.
- Nachvollziehbarkeit der Reparaturdauer: Die angegebene Dauer sollte plausibel und mit dem Schadensumfang vereinbar sein.
- Qualifikation der Werkstatt: Auch wenn keine spezielle Zertifizierung erforderlich ist, sollte die Werkstatt auf den Fahrzeugtyp spezialisiert sein.
- Unterschrift und Stempel: Die Bestätigung muss von der Werkstatt unterschrieben und gestempelt sein, um ihre Authentizität zu belegen.
Bedeutung für Unfallgeschädigte
Wenn Sie als Unfallgeschädigter eine Reparaturdauerbestätigung benötigen, können Sie grundsätzlich jede Fachwerkstatt Ihrer Wahl aufsuchen. Es empfiehlt sich jedoch, eine Werkstatt zu wählen, die Erfahrung mit Ihrem Fahrzeugtyp hat. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherung die Bestätigung akzeptiert.
Beachten Sie: Die Reparaturdauerbestätigung ist besonders wichtig, wenn Sie Ansprüche auf Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten geltend machen möchten. Sie dient als Nachweis für die tatsächliche Dauer der Reparatur und damit für den Zeitraum, in dem Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen konnten.
Rechtliche Grundlagen
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Reparaturdauerbestätigung ist in der Rechtsprechung umstritten. Einige Gerichte sehen sie als erstattungsfähig an, wenn sie zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche erforderlich ist. Andere Gerichte lehnen eine Erstattung ab, da sie die Bestätigung nicht als notwendigen Teil der Schadensregulierung betrachten.
Für Sie als Unfallgeschädigten bedeutet dies: Lassen Sie sich von der Werkstatt in jedem Fall eine Reparaturdauerbestätigung ausstellen, unabhängig davon, ob die Kosten dafür erstattet werden. Sie sichern sich damit wichtige Beweise für mögliche Ansprüche gegenüber der Versicherung.
Was passiert bei einer fiktiven Schadensabrechnung mit den Kosten der Reparaturdauerbestätigung?
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung sind die Kosten für eine Reparaturdauerbestätigung in der Regel nicht erstattungsfähig. Dies liegt daran, dass die Reparaturdauerbestätigung bei einer fiktiven Abrechnung nicht als notwendiger Bestandteil der Schadensregulierung angesehen wird.
Gründe für die Nicht-Erstattungsfähigkeit
Die fiktive Abrechnung basiert auf einem Sachverständigengutachten, das bereits eine Schätzung der erforderlichen Reparaturdauer enthält. Eine zusätzliche Bestätigung der tatsächlichen Reparaturdauer ist daher bei einer fiktiven Abrechnung nicht erforderlich.
Wenn Sie sich für eine fiktive Abrechnung entscheiden, gehen Sie damit das Risiko ein, dass bestimmte Kosten nicht erstattet werden. Die Reparaturdauerbestätigung gehört zu diesen nicht erstattungsfähigen Positionen, da sie für die Durchführung der fiktiven Abrechnung nicht notwendig ist.
Ausnahmen und besondere Umstände
Es gibt jedoch Situationen, in denen die Kosten für eine Reparaturdauerbestätigung auch bei fiktiver Abrechnung erstattet werden könnten:
- Nachweis eines Nutzungsausfallschadens: Wenn Sie einen zusätzlichen Nutzungsausfallschaden geltend machen möchten, könnte eine Reparaturdauerbestätigung erforderlich sein.
- Streit über tatsächliche Gebrauchsentbehrung: In Fällen, wo die tatsächliche Dauer der Gebrauchsentbehrung zwischen den Parteien strittig ist, kann eine Reparaturbestätigung notwendig werden.
Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die Nicht-Erstattungsfähigkeit der Reparaturdauerbestätigung bei fiktiver Abrechnung basiert auf dem Grundsatz, dass nur Kosten erstattet werden, die für die Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich sind. Das Amtsgericht Wiesbaden hat in einem Urteil (AZ: 91 C 1312/17) bestätigt, dass die Kosten für eine Reparaturbestätigung bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig sind.
Wenn Sie eine fiktive Schadensabrechnung in Betracht ziehen, sollten Sie bedenken, dass die Kosten für eine Reparaturdauerbestätigung wahrscheinlich von Ihnen selbst getragen werden müssen. Es ist ratsam, sich auf das Sachverständigengutachten zu konzentrieren, da dieses die Grundlage für Ihre Schadensberechnung bildet.
Darf man eine Reparaturdauerbestätigung vorsorglich einholen?
Eine vorsorgliche Einholung einer Reparaturdauerbestätigung ohne vorherige Aufforderung durch die gegnerische Versicherung ist grundsätzlich möglich, birgt jedoch ein wirtschaftliches Risiko für den Geschädigten. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine solche Bestätigung ist rechtlich umstritten und wird von Gerichten unterschiedlich bewertet.
Rechtliche Grundlage und Erstattungsfähigkeit
Die Erstattungsfähigkeit einer Reparaturdauerbestätigung richtet sich nach § 249 BGB. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die Kosten einer Reparaturbestätigung nicht grundsätzlich erstattungsfähig. Der BGH hat in seinem Urteil (Az. VI ZR 146/16) klargestellt, dass diese Kosten nur dann vom Schädiger zu erstatten sind, wenn die Bestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich war.
Mögliche Konsequenzen einer vorsorglichen Einholung
Wenn Sie eine Reparaturdauerbestätigung vorsorglich einholen, müssen Sie damit rechnen, dass die Kosten dafür möglicherweise nicht von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. In diesem Fall bleiben Sie auf den Kosten sitzen, die je nach Umfang der Bestätigung zwischen 30 und 150 Euro liegen können.
Situationen, in denen eine Erstattung wahrscheinlicher ist
Die Chancen auf eine Kostenerstattung steigen, wenn die Reparaturdauerbestätigung für die Geltendmachung bestimmter Ansprüche notwendig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie:
- einen Nutzungsausfallschaden geltend machen möchten
- Mietwagenkosten für die Reparaturdauer beanspruchen
- sich in einem Rechtsstreit über die tatsächliche Gebrauchsentbehrung befinden
Handlungsempfehlungen für Geschädigte
Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall unsicher sind, ob Sie eine Reparaturdauerbestätigung einholen sollten, können Sie folgende Schritte in Erwägung ziehen:
- Warten Sie zunächst ab, ob die gegnerische Versicherung eine solche Bestätigung anfordert.
- Sollten Sie einen Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten geltend machen wollen, dokumentieren Sie die Reparaturdauer sorgfältig. Oft reicht es aus, wenn Sie Fotos des reparierten Fahrzeugs zusammen mit einer aktuellen Tageszeitung vorlegen, um den Zeitpunkt der abgeschlossenen Reparatur nachzuweisen.
- Wenn Sie sich für eine vorsorgliche Einholung entscheiden, wählen Sie eine kostengünstige Variante. Statt eines teuren Sachverständigengutachtens kann oft eine einfache Bestätigung durch die Werkstatt ausreichen.
- Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf, die mit der Reparatur und deren Dauer zusammenhängen. Diese können in einem späteren Rechtsstreit von Bedeutung sein.
Bedenken Sie, dass jeder Schadensfall individuell ist. Die Entscheidung, ob eine vorsorgliche Reparaturdauerbestätigung sinnvoll ist, hängt von den spezifischen Umständen Ihres Falls ab. Eine sorgfältige Abwägung der potenziellen Vorteile gegen das finanzielle Risiko ist ratsam, bevor Sie eine solche Bestätigung in Auftrag geben.
Welche zusätzlichen Nachweise kann die Versicherung bei der Schadensregulierung verlangen?
Die Versicherung hat das Recht, bestimmte Nachweise für die Schadensregulierung anzufordern. Als Geschädigter tragen Sie grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Ihnen entstandenen Schäden.
Grundlegende Nachweispflichten
Bei der Schadensregulierung müssen Sie der Versicherung folgende Basisdokumente zur Verfügung stellen:
- Unfallprotokoll mit detaillierter Unfallschilderung
- Unfallskizze
- Fotos von Unfallschäden und Unfallstelle
- Schadensgutachten mit Rechnung
- Kostenvoranschlag einer Werkstatt
Reparaturnachweis und Bestätigung
Wenn Sie einen Nutzungsausfall geltend machen möchten, kann die Versicherung einen Nachweis über die tatsächliche Reparaturdauer verlangen. Hierfür genügt in der Regel:
- Eine Fotografie der Reparatur zusammen mit einer den Zeitpunkt nachweisenden Tageszeitung
- Die Werkstattrechnung als Reparaturnachweis
Besondere Nachweispflichten
Bei Personenschäden können zusätzliche Nachweise erforderlich werden:
- Ärztliche Atteste und Behandlungsunterlagen
- Dokumentation der Behandlungsmaßnahmen
- Nachweise über Verdienstausfall
- Belege für unfallbedingte Aufwendungen
Die Versicherung muss Ihnen nach Eingang aller Unterlagen innerhalb von drei Monaten ein Regulierungsangebot vorlegen oder die Ablehnung der Eintrittspflicht schriftlich begründen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Reparaturdauerbestätigung
Ein offizielles Dokument, das die für eine Fahrzeugreparatur benötigte Zeitdauer bestätigt. Diese Bescheinigung wird von der ausführenden Werkstatt ausgestellt und dient als Nachweis gegenüber der Versicherung, insbesondere für die Berechnung von Nutzungsausfallentschädigung. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 249 BGB (Schadensersatz). Beispiel: Nach einem Unfall bestätigt die Werkstatt schriftlich, dass die Reparatur eines beschädigten Kotflügels 3 Arbeitstage in Anspruch nimmt.
Fiktive Schadensabrechnung
Eine Form der Schadensregulierung, bei der der Geschädigte die Reparatur nicht tatsächlich durchführen lässt, sondern den Schaden auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags abrechnet. Der Geschädigte erhält dann den kalkulierten Betrag ausgezahlt, auch wenn er das Fahrzeug nicht oder günstiger reparieren lässt. Basiert auf § 249 Abs. 2 BGB. Beispiel: Ein Geschädigter lässt sich nach einem Unfall den Schaden durch einen Gutachter auf 3.000 € schätzen und lässt das Auto unrepariert oder repariert es selbst.
Wiederbeschaffungsaufwand
Der Geldbetrag, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Er setzt sich aus dem Wiederbeschaffungswert (Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs) abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs zusammen. Rechtliche Grundlage ist § 251 BGB. Beispiel: Ein beschädigtes Fahrzeug hat einen Restwert von 2.000 €, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug kostet 10.000 €, somit beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 8.000 €.
Nutzungsausfall
Ein finanzieller Ausgleich für den Zeitraum, in dem ein Geschädigter sein Fahrzeug aufgrund eines Unfalls nicht nutzen kann. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugklasse und Ausfallzeit. Basiert auf der Rechtsprechung des BGH und § 249 BGB. Beispiel: Während der dreiwöchigen Reparatur eines Mittelklassewagens erhält der Geschädigte eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von etwa 40 €, ohne einen Mietwagen genommen zu haben.
Erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung
Aufwendungen, die notwendig sind, um berechtigte Ansprüche nach einem Unfall durchzusetzen. Dies umfasst beispielsweise Gutachterkosten, Anwaltskosten oder vom Versicherer angeforderte Nachweise. Grundlage ist § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Beispiel: Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung oder Anwaltskosten für die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Versicherung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Schadensersatz. Grundsätzlich kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zwischen fiktiver Schadensabrechnung (auf Basis eines Gutachtens) und konkreter Abrechnung (auf Basis der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten) wählen. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass § 249 BGB den Geschädigten so stellen soll, als wäre der Unfall nicht passiert. Das bedeutet, er soll nicht mehr, aber auch nicht weniger Geld erhalten, als für die Wiederherstellung seines Fahrzeugzustands nötig ist.
- § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Erforderliche Aufwendungen): Hier geht es um die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Schadensregulierung anfallen. „Erforderlich“ sind Kosten, die ein verständiger Mensch in der gleichen Lage für notwendig halten würde. Im Urteil wird geprüft, ob die Kosten für die Reparaturdauerbestätigung „erforderlich“ im Sinne dieses Paragraphen sind, also ob der Kläger sie aus Sicht eines verständigen Menschen einholen musste.
- § 287 ZPO (Beweislast): Dieser Paragraph der Zivilprozessordnung regelt die Beweislast im gerichtlichen Verfahren. Grundsätzlich muss derjenige, der einen Anspruch geltend macht (hier der Kläger), die dafür notwendigen Tatsachen beweisen. Im vorliegenden Fall ist relevant, wer beweisen muss, ob die Einholung der Reparaturdauerbestätigung erforderlich war.
- (Grundsatz der Schadensminderungspflicht): Obwohl nicht explizit im Urteil genannt, ist dieser allgemeine Grundsatz des Schadensrechts hier relevant. Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Urteil wird geprüft, ob die Einholung der Reparaturdauerbestätigung den Schaden unnötig erhöht hat.
- (Verbot der Doppelten Bereicherung): Auch dieser Grundsatz ist nicht explizit genannt, spielt aber eine Rolle. Niemand darf durch einen Schadensersatz ungerechtfertigt bereichert werden. Das Urteil stellt sicher, dass der Kläger nicht durch die fiktive Abrechnung UND die Erstattung der Reparaturdauerbestätigung mehr Geld erhält, als ihm zusteht.
Das vorliegende Urteil
LG Würzburg – Az.: 42 S 1064/19 – Urteil vom 25.09.2019
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