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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit der Kosten für Anmietung eines Ersatztaxis

AG Dresden –  Az.: 107 C 4502/13 –  Urteil vom 23.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ebensolche Sicherheit leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt weitergehenden Schadenersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 12.11.2010, welches sich in Dresden zutrug.

An dem Unfall war der Kläger, der von Beruf Taxiunternehmer ist, mit der einzigen in seinem Besitz befindlichen Kraftdroschke sowie der Zweitbeklagte mit einem Fahrzeug, dessen Halter die Erstbeklagte war und das bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt. Die grundsätzliche 100 %ige Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Gegenstand der Klage sind Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzkraftdroschke für den Zeitraum vom 12.11.2010 bis einschließlich 19.11.2010. Der Kläger mietete für diesen Zeitraum bei der Firma … ein Ersatzfahrzeug an, wofür ihm eine Vergütung in Höhe von 1.809,60 € in Rechnung gestellt wurde. Im Rahmen der Anmietung trat der Kläger gegenüber dem Vermieter seine Forderung auf Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug vollständig an den Vermieter ab, der Vermieter nahm die Abtretung an, es wird auf Blatt 28 der Akten verwiesen. Eine Rückabtretung der Schadenersatzansprüche im Hinblick auf Mietwagenkosten fand nicht statt. Unstreitig verhält es sich so, dass für das Geschäftsjahr 2010 der nach Berücksichtigung der Abzüge verbleibende Gewinn des Klägers aus seinem Geschäft sich auf 60,00 €/Tag belief. Von der Drittbeklagten wurden unter Zugrundelegung dessen vorprozessual 480,00 € an den Kläger gezahlt.

Der Kläger ist der Meinung, dass die entstandenen Mietwagen kosten vollständig von Beklagtenseite zu tragen seien.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.329,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seitdem 06.08.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Dem Kläger fehle es bereits an einer Aktivlegitimation. Die streitgegenständlichen Ersatzansprüche im Hinblick auf Mietwagen kosten seien ausweislich der Anlage KE 1 schließlich an den Vermieter abgetreten worden.

Im Übrigen sei die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unverhältnismäßig gewesen, die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB sei angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers aus dem Kraftdroschkengeschäft unverhältnismäßig gewesen.

Wegen des weitergehenden Tatsachenvortrages der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis keine weiteren Ersatzansprüche auf Zahlung von Mietwagenkosten zur Seite. Entsprechende Ansprüche folgen insbesondere nicht aus §§ 7, 17,18 StVG, 115 VVG, 421 BGB.

Dem Kläger fehlt es bereits an einer Aktivlegitimation. Ausweislich der Anlage KE 1 zur Klageerwiderung hat der Kläger die streitgegenständlichen Ersatzansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten am 12.11.2010 an die Vermieter des Ersatzfahrzeuges abgetreten. Eine Rückabtretung wird nicht behauptet.

Dem Anspruch steht auch § 254 Abs. 2 BGB entgegen. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges für die Dauer von 8 Tagen zu einem Gesamtmietzins von 1. 809,60 € war unverhältnismäßig. Die Anmietung ist unverhältnismäßig, wenn die Mete um 350 % höher ist als der zu erwartende Gewinnentgang (Palandt-Grüneberg, § 249 BGB, Rn 39 m.w.N.). Unstreitig verhält es sich hier so, dass die Netto-Mietwagenkosten je Tag sogar 377 % vom durchschnittlichen täglichen Gewinn ausmachten. Angesichts dieses Umstandes hätte es dem Kläger oblegen, von der Anmietung Abstand zu nehmen.

Die Klage war mithin abzuweisen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Gebührenstreitwert: 1.329,60 €.

 

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