AG Horb, Az.: 1 C 192/17, Urteil vom 26.01.2018
Tenor
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 47,60 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB vollumfänglich begründet. Der Anspruch ist dem Grunde nach unstreitig durch einen Verkehrsunfall am 03.08.2016 in E. gegenüber der Beklagten entstanden und durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen.
2. Der Anspruch besteht in Höhe von 47,60 €. Die Beklagte hat nach § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung des ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustands erforderlichen Betrag zu zahlen. Ohne das schädigende Ereignis wären auch die unbestrittenen Verschmutzungen nicht eingetreten. Die Kosten für ihre Beseitigung sind gesondert zu vergüten und nicht bereits in den Lackierkosten enthalten.
Bei solchen Arbeiten ist es zwar nicht sicher, aber doch nicht unwahrscheinlich, dass Verschmutzungen entstehen können. Da die Feststellung, ob Verschmutzungen durch die Lackierung verursacht wurden und welche Kosten daraus entstehen, erst im Anschluss an diese möglich ist, können diese Kosten auch nicht von Beginn an bei der Lackierung eingepreist werden und sind nicht Teil des abgerechneten Aufwands für die Lackierung. Auch wenn die Verschmutzungen durch eine unsaubere Arbeit der Klägerin entstanden sein sollten, sind die Folgeschäden aus Fehlern der Reparaturwerkstatt doch vom Geschädigten zu tragen (BGH NJW 1975, 160, Palandt, Vorb. v. § 249, Rn. 47).
Entgegen der Ansicht der Beklagten standen die Reinigungsarbeiten auch nicht in Bezug zur Vorbereitung der Lackierarbeiten und wären damit als von den Kosten für die Lackierung umfasst anzusehen. Vielmehr werden durch die Reinigung lackierbedingte Verschmutzungen beseitigt, was schon begriffslogisch eine der Reinigung vorangehende Lackierung voraussetzt.
Zusätzlich zu den 40 € Aufwand für die Reinigung beinhaltet der Anspruch nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die angefallene Umsatzsteuer in Höhe von 7,60 €.
3. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte war durch die Mahnung vom 09.11.2016 ab 19.11.2016 im Schuldnerverzug, § 286 Abs. 1 BGB.
4. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren aus der im Tenor zugesprochen Hauptforderung zu berechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.