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Verkehrsunfall – Erstattung von Mietwagenkosten

AG Fürth (Bayern), Az.: 350 C 2040/14, Urteil vom 11.11.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 212,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Entbehrlich gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Folgende leitende Erwägungen gemäß §§ 286, 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:

1.

Unstreitig hat die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens vom 26.06.2014 die 100 %ige Haftungsverpflichtung.

Die Klägerin hat das Schreiben der Beklagtenseite vom 27.06.2014 (Anlage B1) erhalten und trotzdem am 30.06.2014 bei dem Autohaus G. einen Mietwagen angemietet.

In dem Schreiben vom 27.06.2014 wird u.a. folgendes mitgeteilt:

„Falls Sie während der Reparaturdauer ein Ersatzfahrzeug benötigen, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit.

Wir führen gerne über E. oder über die H. Autovermietung GmbH, die Buchung für Sie aus. Ein entsprechender Mietwagen wird Ihnen dann zum gewünschten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, selbstverständlich einschließlich Hol- und Bringservice.

Sie können sich auch direkt an die Ersatzwagen- Hotline der Firma E. bzw. Firma H. unter … wenden und ein Fahrzeug anmieten.“

Die Klägerin hat unstreitig von diesem Angebot nicht Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat daher gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.

Es ist dem Geschädigten hier der Klägerin jedenfalls zumutbar, sich mit der Beklagtenseite aufgrund des Schreibens vom 27.06.2014 in Verbindung zu setzen oder die Möglichkeit von immerhin zwei angebotenen Hotlines bei renommierten Autovermietungsfirmen zu wählen.

Entgegen der Ansicht der Klägerseite in der Replik vom 30.10.2014 ist das Schreiben vom 27.06.2014 (Anlage B1), dass u.a. einen eigenen Ansprechpartner mit Telefonnummer, Telefax und email-Adresse enthält, ein sehr wohl taugliches Mittel zur Schadensabwicklung.

Wer ein solches Angebot völlig ignoriert, kann darüber hinausgehende Kosten nicht mehr geltend machen.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 ff. ZPO.

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