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Verkehrsunfall – Erstattung der Kosten eines Kostenvoranschlags

AG Fürth (Odenwald), Az.: 1 C 721/15, Urteil vom 27.04.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 803,88 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.07.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Honorarforderung der Rechtsanwälte …, in Höhe von 201,71 Euro freizustellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und der Beklagte 85 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 930,33 Euro.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe hinsichtlich des Teil-Versäumnisurteils wurde gemäß § 313b Abs. 1 ZPO abgesehen. Hinsichtlich des Schlußurteils wurde gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

Verkehrsunfall - Erstattung der Kosten eines Kostenvoranschlags
Symbolfoto: ilixe48/Bigstock

Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten des Kostenvoranschlags in Höhe von 121,45 Euro war die Klage abzuweisen. Insofern fehlt es dem Kläger bereits an einem ersatzfähigen Schaden. Kostenvoranschläge sind im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung mit dem Autohaus K. dem Grunde und der Höhe nach hat der Kläger nichts vorgetragen. Soweit er auf eine nichtbestehende Verbindlichkeit gezahlt hat, stellt dies keinen ersatzfähigen Schaden dar. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch die Inanspruchnahme einer kostenverursachenden Erstellung eines Kostenvoranschlags anstatt einer kostenfreien bei einer anderen Werkstatt gegebenenfalls gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die Höhe der entstandenen Kosten.

Soweit dem Kläger darüber hinaus ersichtlich so etwas in der Richtung vorschwebt, daß die Kosten eines Kostenvoranschlags generell deshalb zu erstatten seien, weil auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe regelmäßig erstattungsfähig sind, kann dieser Idee in dieser Allgemeinheit ohnehin nicht gefolgt werden. Ein Autohaus ist weder ein Sachverständiger noch wird es als solcher tätig. Es handelt bei der Erstellung eines Kostenvoranschlags im eigenen Interesse, nämlich zur Gewinnung eines Kunden. Damit fehlt es ihm an der für einen Sachverständigen erforderlichen Neutralität und Unabhängigkeit vom Vertragsgegenstand. Dies wird im vorliegenden Fall auch dadurch deutlich, daß der Betrag ausweislich der Rechnung vom 07.04.15 bei einem Reparaturauftrag gutgeschrieben würde. Es wird durch den Kostenvoranschlag auch keine Aussage darüber getroffen, welche Reparaturkosten allgemein erforderlich und angemessen sind, sondern nur darüber, welche Kosten bei der konkreten Werkstatt anfallen.

Im übrigen kann der Kläger die Kosten für den Kostenvoranschlag auch wegen deren Anrechnung im Reparaturfall nicht erstattet verlangen. Wenn der Kläger in diesem Fall die Reparaturkosten selbst fiktiv abrechnet, die Kosten des Kostenvoranschlags aber auf tatsächlicher Basis, vermischt er in unzulässiger Weise die Abrechnungsarten (vgl. BGH NJW 03, 3480 ; 06, 2320). Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines bestimmten Kostenvoranschlags, so kann er auch grundsätzlich nur diejenigen Kosten verlangen, die bei der Durchführung auf diesem Weg auch tatsächlich anfallen würden. Das wären hier aber die Reparaturkosten abzüglich der Kosten des Kostenvoranschlags. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, daß sich der Unfallgeschädigte damit gegebenenfalls schlechter stellt, als wenn er tatsächlich einen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragt hätte und dessen Kosten gesondert erstattet verlangen könnte.

Der Kläger kann vom Beklagten auch die ihm durch die vorgerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten ersetzt verlangen, die er zuletzt mit 201,71 Euro beziffert hat. Allerdings besteht derzeit lediglich ein Freistellunganspruch, da nicht vorgetragen worden ist, daß die Anwaltskosten dem Kläger in Rechnung gestellt und von ihm auch bezahlt worden sind. Sein Vermögen hat damit derzeit lediglich einen Schaden durch die Belastung mit einer Forderung erlitten. Es war daher auf das im Leistungsantrag enthaltene Minus der Freistellung zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 2, 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen das Schlußurteil wird nicht zugelassen, da wegen der Einzelfallbezogenheit der obenstehenden Erwägungen die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 IV ZPO).

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