AG Kaufbeuren – Az.: 2 C 1353/11 – Urteil vom 24.01.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles in Anspruch, bei dem der Pkw der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt war. Am 16.08.2010 ereignete sich in Kaufbeuren auf dem Parkplatzgelände des … ein Unfall, wobei die alleinige Unfallverursachung des Fahrers des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) unstreitig ist. Der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) stieß rückwärts fahrend auf das stehende Fahrzeug der Klägerin, sodass durch die Anhängerkupplung die Beifahrertüre und der darunterliegende Schweller getroffen wurden.
Die Klägerin legte ein Gutachten des Sachverständigenbüro … vom 17.08.2010 vor, aus dem sich ergibt, dass laut Angaben außer einer Beule von links an der Motorhaube weder reparierte noch unreparierte Vorschäden vorhanden seien (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 02.09.2010 teilte die Beklagte zu 2) der Klägerin mit, dass die kalkulierten Schäden nicht vollumfänglich auf das streitgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen seien.
Mit Schreiben vom 08.10.2010 (Anlage B 3) ließ die Klägerin mitteilen, dass die Klägerin mit dem beauftragten Sachverständigen telefonisch Rücksprache genommen habe und von dem Sachverständigen mitgeteilt wurde, dass die beanstandeten Beschädigungen kausal vom gemeldeten Schadenereignis herrühren. Daraufhin hat die Beklagte zu 2) mitgeteilt, dass an der Ablehnung der Schadensersatzansprüche festgehalten werde.
Mit Schreiben vom 15.03.2011 hat die Klägerin mitgeteilt, dass eine nochmalige umfassende Überprüfung ergeben habe, dass an dem streitgegenständlichen beschädigten Pkw doch ein Vorschaden bestanden habe, den der eingeschaltete Gutachter nicht erkannt und auf Nachfrage verneint habe (Anlage B 5). Die Klägerin hat schließlich einen Nachtrag zum Gutachten vorgelegt, indem ein Schaden in Höhe von 2756,94 EUR netto genannt ist.
Mit Schreiben vom 07.07.2011 hat die Klägerin erneut einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 3836,44 EUR verlangt (Anlage B 8). Dies hat die Beklagte zu 2) abgelehnt.
Zwischenzeitlich ist das beschädigte Fahrzeug der Klägerin instandgesetzt.
Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Schaden in Höhe von 3836,44 EUR entstanden und beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3836,44 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass der gesamte geltend gemachte Schaden auf das unstreitig vor dem Unfall vom 17.08.2010 aufgetretene Unfallereignis zurückzuführen sei. Auch in dem Nachtragsgutachten vom 18.05.2011 sind Beschädigungen (Kotflügel rechts, Seitenrahmen von rechts) aufgeführt, welche nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückgeführt werden können. Im übrigen sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin ganz entfallen, da die Klägerin vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführende Beschädigungen geltend gemacht hat.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz für solche Schäden, die möglicherweise auf die behauptete Kollision zurückgeführt werden können, nicht zu, weil ein Ersatzanspruch insbesondere dann nicht gegeben ist, wenn nachweislich das Fahrzeug des Geschädigten vorgeschädigt war, dieser aber den Vorschaden in Abrede stellt um auch diesen ersetzt zu erhalten und dadurch den in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer schädigen will (Kammergericht Berlin, 17.10.2005, Versicherungsrecht 2006, 1559 m. w. N.).
Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind (OLG Köln, NWR 1999, 1324). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Vorliegend steht fest, dass die Klägerin auch nach Hinweis durch die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 08.10.2010 (Anlage B 3) den zwischenzeitlich unstreitigen Vorschaden weiter gegen die Beklagten geltend gemacht hat. Bereits aufgrund dieses Verhaltens scheidet ein Anspruch nach der vorgenannten Rechtsprechung aus.
Darüberhinaus hat die Beklagte im Schriftsatz vom 08.12.2011 (Seite 5) vorgetragen, dass auch in dem Nachtragsgutachten vom 18.05.2011 weitere Beschädigungen, nämlich Beschädigungen am Kotflügel rechts und am Seitenrahmen vorne rechts definitiv nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückgeführt werden können. Diese Behauptung ist von der Klägerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten worden.
Weiterhin ist festzustellen, dass die Klägerin zu dem von der Beklagten beanstandeten Vorschaden, insbesondere zu der Entstehung des Vorschadens nicht vorgetragen hat. Wenn jedoch der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht ist der Schadensersatzanspruch insgesamt abzuweisen, weil aufgrund des nicht kompatiblen Schadens sich nicht ausschließen lässt, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind. Zur Entstehung des Vorschadens hat die Klägerin aber auch in der mündlichen Verhandlung keinerlei konkrete Äußerungen machen können.
Schließlich hat sich in der mündlichen Verhandlung, in der das Schreiben vom 16.05.2011 vorgelegt wurde, herausgestellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug offensichtlich bereits vor Erholung des Ergänzungsgutachtens repariert worden ist. Nachdem die Beklagte aber von Anfang an die Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Unfalles für die geltend gemachten Schäden bestritten hat, liegt darin eine schuldhafte Beweisvereitelung (Thomas-Putzo ZPO, 32. Auflage, § 286 ZPO Rziffer 17). Nachdem auf der Hand liegt, dass die Reparatur des streitgegenständlichen Schadens dazu führen wird, dass sich letztlich eine Zuordnung der eingetretenen Schäden zu den beiden streitgegenständlichen Vorfällen nicht mehr vornehmen lassen wird, kann das Verhalten der Klägerin unter Berücksichtigung der weiteren Umstände nur zu Lasten der Klägerin gehen, sodann im Ergebnis ein Anspruch nicht bestehen kann, da die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens jetzt nicht mehr möglich ist.
Im Ergebnis war somit die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.