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Verkehrsunfall -Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten

AG Regensburg, Az.: 3 C 74/16, Urteil vom 12.04.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.01.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(entfällt gemäß § 495 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall -Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten
Symbolfoto: snowing/Bigstock

Die Klage, mit welcher der Kläger als KFZ-Schadensgutachter gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines in einen Unfall verwickelten PKW aus abgetretenen Schadensersatzansprüchen der Geschädigten … aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 05.01.2015 in …, eigenes restliches Gutachterhonorar in Höhe von noch 138,60 Euro geltend macht, ist begründet gemäß §§ 398 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.

Die Alleinhaftung der Beklagten für das Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auf die mit dem vom Kläger erstellten Schadensgutachten bei der Beklagten eingereichten Honorarrechnung vom 12.01.2015 in Höhe von 747,88 Euro erstattete die Beklagte dem Kläger lediglich 628,47 Euro. Da die Rechnung des Klägers nicht zu beanstanden ist, war die Beklagte auf die Differenz zu verurteilen.

Die vorgenannte Sachverständigenvergütung stellt einen ersatzpflichtigen Folgeschaden des Unfallereignisses dar, da dies auch bei dem im konkreten Falle eingetretenen Schaden am Fahrzeug des Geschädigten, welchen der Kläger letztendlich mit 3.050,24 Euro netto bewertet hat, aus Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, vgl. Palandt § 249 BGB Rz. 40.

Insbesondere handelte es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden, der eine derartige sachkundige Schadensfeststellung als überflüssig erscheinen ließe. Diese erübrigte sich im übrigen auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bloßen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstätte einzuholen, da es dem Geschädigten grundsätzlich freisteht, ob er die Schadensbeseitigung überhaupt durchführen lässt, oder ob er auf Gutachtensbasis mit dem Schädiger abrechnet und die Ersatzleistung anderweitig verwendet.

Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der vom Kläger in Rechnung gestellten Vergütung sind unbehelflich, da der Schädiger vom Geschädigten grundsätzlich die erforderlichen unfallursächlichen Vermögenseinbußen in vollem Umfange zu ersetzen hat, § 249 BGB. Eine Grenze ergibt sich lediglich aus der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann indes nicht festgestellt werden. Ein Geschädigter ist vor Beauftragung eines Schadensgutachtens mangels Kenntnis der branchenüblichen Marktpreise in aller Regel nicht gehalten, Marktforschung zu betreiben.

Im übrigen hält sich die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung auch an die für den Fall des Fehlens einer vorherigen Vergütungsvereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB anzunehmende übliche Vergütung. Die vom Sachverständigen verlangte Vergütung bewegt sich im Rahmen der Bestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB und ist daher entsprechend § 315 Abs. 3 BGB für den Geschädigten verbindlich.

Bei der Bewertung schließt sich das Gericht der BVSK – Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., Berlin, an mit der Folge, dass die Vergütung sich in Abhängigkeit der Höhe des zu begutachtenden Schadens bemisst, vgl. dazu BGH NJW 2007, 1450. Dabei hält das Gericht im Interesse der Reduzierung von Verwaltungskosten Pauschalierungen für zulässig. Daraus errechnet sich in genannter Schadenshöhe ein Grundhonorarkorridor, bei welchem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, in Höhe von 3.000 € bis 3.250 € netto von netto 431,– Euro bis 468,– Euro zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer.

Der Sachverständige hat bei seiner Honorarrechnung das Grundhonorar in einem Korridor abgerechnet, in welchem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Dies ist nicht zu beanstanden, und deshalb ist die Ermessensausübung des Sachverständigen nach § 315 BGB nicht unbillig, vgl. auch BGH, DAR 2014, Seite 194.

Auch die Nebenkosten halten sich im Rahmen und sind nicht zu beanstanden, da sie die in der BSVK Befragung genannten Sätze nicht oder nur unerheblich überschreiten.

Die Fahrtkosten von … nach … sind erstattungsfähig, da im Rahmen der freien Sachverständigenwahl als noch erforderlich anzusehen. Auch ein Sachverständiger am Ort würde Fahrtkosten zur Werkstätte geltend machen.

Der 2. Fotosatz ist nach Meinung des Gerichts erstattungsfähig, da ein Geschädigter regelmäßig das Gutachten einschließlich der Originalfotos bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einreicht, und er sich ohne den 2. Satz deshalb sämtlicher seiner Beweismittel begeben würde und sie im Streitfalle erst dort wieder anfordern müsste.

Der Kläger kann anstatt Freistellung Zahlung an sich verlangen, da sich nach § 250 Satz 2 BGB der Freistellungsanspruch nach fruchtloser Fristsetzung in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

Zinsen: §§ 286, 288 BGB

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

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