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Verkehrsunfall – ersatzfähige Sachverständigenkosten

AG Berlin-Mitte, Az.: 110 C 3382/14, Urteil vom 28.10.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 142,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7,17 StVG; 823, 398 BGB; 115 VVG in der im Tenor ersichtlichen Höhe.

Der Geschädigte xxx hat seine Ansprüche aus Erstattung der Gutachterkosten in Höhe des Bruttoendbetrages am 28.05.2014 wirksam an das Sachverständigenbüro xxx abgetreten. Aus dem in der Abtretung genannten Schadenstag und den genannten Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge ergibt sich eindeutig, welche Ansprüche hier abgetreten wurden. Auch die Beklagte wird in der Abtretung genannt. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz von Gutachterkosten durch den Sachverständigen stellt auch keinen Verstoß gegen das RDG dar, da es sich dabei nach herrschender Meinung um eine bloße Nebentätigkeit handelt.

Verkehrsunfall - ersatzfähige Sachverständigenkosten
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Der Sachverständige hat anschließend den Anspruch am 15.09.2013 wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Parteien der Abtretungsvereinbarung haben diese jedenfalls gemäß § 141 BGB am 22.09.2015 bestätigt.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch Ersatz der gesamten von dem Sachverständigen xxx mit Rechnung vom 05.06.2014 geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 570,13 € verlangen.

Grundsätzlich hat ein Geschädigter Anspruch auf Ersatz der zur Darlegung seines Schadens erforderlichen Gutachterkosten. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Rechnung des Gutachters überhöht ist oder nicht. Auch bei einer überhöhten Rechnung sind die Sachverständigenkosten erstattungsfähig, da der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist (OLG Hamm DAR 97, 275). Ebenso wie in den Fällen eines fehlerhaften Gutachtens kann der Geschädigte die Gutachterkosten nur dann nicht erstattet verlangen, wenn ihn selber insoweit ein Verschulden trifft. In Fällen überhöhter Rechnung besteht daher nur dann kein Schadensersatzanspruch, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder er die Unrichtigkeit der Rechnung erkennen konnte.

Auch nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13) genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nur wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind diese nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden . Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH Urteil vom 15.10.2013, IV ZR 528/12). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Nachdem die Beklagte bereits Gutachterkosten in Höhe von EUR 427,71 gezahlt hat, steht der Klägerin noch ein weiterer Anspruch in Höhe von EUR 142,42 zu.

Ein Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass ihr gegenüber bisher überhaupt Rechtsanwaltskosten berechnet wurden und sie selber bisher Rechtsanwaltskosten gezahlt hat. Da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, war ein gerichtlicher Hinweis insoweit gemäß § 138 ZPO nicht erforderlich.

Der Zinsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet. Mahnkosten werden von der Klägerin dagegen nicht schlüssig dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.

 

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