LG München I, Az.: 17 O 4196/16, Urteil vom 25.10.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.364,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2016 sowie weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.547,70 Euro in der Zeit vom 27.01.2016 bis 30.03.2016 zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.185,87 Euro in der Zeit vom 27.01.2016 bis 27.04.2016 zuzüglichen weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 327,07 Euro seit 08.04.2016 bis 12.04.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.100,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2016 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
6. Der Streitwert wird bis zum 28.06.2016 auf 21.469,77 Euro und ab dem 29.06.2016 auf 3.500,06 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfall vom 01.12.2015 gegen 16.45 Uhr auf der ……..in München.
Der Kläger war Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Mercedes Benz Viano, amtliches Kennzeichen …, und betreibt eine Immobilienvermietung in Form eigener Vermögensverwaltung. Die Beklagte betreibt als Eigenversicherin die Straßenbahn, … . Der Zeuge K fuhr am Unfalltag mit dem klägerischen Fahrzeug von der Klingsorstraße kommend bei für ihn Grünlicht anzeigender Lichtzeichenanlage in den Einmündungsbereich zur Cosimastraße ein, um dieser links zu folgen, was eine Querung der dort entlang der Cosimastraße verlaufenden Straßenbahngleise erforderlich machte. Der Fahrer der Straßenbahn der Beklagten überfuhr das für ihn geltende Haltesignal und kollidierte – für den Zeugen K unvermeidbar – ungebremst und frontal mit der Fahrerseite des klägerischen Fahrzeugs, das durch den Aufprall zurück auf die Cosimastraße und gegen ein dort ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug geschleudert wurde.
Mit per Email zugeleitetem Anwaltsschreiben vom 29.12.2015 hat der Kläger einen Gesamtschaden gegenüber der Beklagten in Höhe von 21.187, 70 Euro, bestehend aus einem Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 18.900,00 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 2.172,70 Euro (brutto), An- und Abmeldekosten in Höhe von 85,00 Euro und einer Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro, unter Fristsetzung zur Zahlung zum 12.01.2016 geltend gemacht, die dieses Schreiben am 29.12.2015 erhalten hat. Mit weiterem per Telefax zugeleitetem Anwaltsschreiben vom 17.02.2016 wurde der Beklagten erneut eine Zahlungsfrist zur Regulierung der geltend gemachten Schäden bis zum 27.02.2016 gesetzt.
Den Klageschriftsatz vom 10.03.2016 hat der Kläger bei Gericht am 10.03.2016 eingereicht, die der Beklagten am 07.04.2016 zugestellt wurde, mit der der Kläger einen Gesamtschaden in Höhe von 21.469,77 Euro, bestehend aus einem Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 18.900,00 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 2.172,70 Euro (brutto), Feuerwehreinsatzkosten in Höhe von 327,07 Euro und einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, zuzüglicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro geltend macht.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.469,77 Euro nebst Zinsen aus 21.097,70 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2016 zuzüglich Zinsen aus 372,07 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 1.171, 67 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beglich am 30.03.2016 die geltend gemachten Brutto-Sachverständigenkosten in Höhe von 2.172,70 Euro durch direkte Zahlung an den Sachverständigen. An den Kläger zahlte die Beklagte am 30.03.2016 einen Geldbetrag in Höhe von 14.375,00 Euro, davon 25,00 Euro auf die Unkostenpauschale und 14.350,00 Euro auf den Wiederbeschaffungsaufwand, und am 27.04.2016 einen weiteren Geldbetrag in Höhe von 1.532,77 Euro abzüglich des Umsatzsteuerbetrags der Sachverständigenkosten in Höhe 346,90 Euro, mithin in Höhe von 1.185,87 Euro auf den geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwand. Am 12.04.2014 erstattete die Beklagte die Feuerwehreinsatzkosten in Höhe von 372,07 Euro an den Kläger.
Der Kläger hat am 16.12.2015 ein neues Fahrzeug, Mercedes Benz V-Klasse, zum Preis von 69.722,10 Euro, bestehend aus einem Netto-Fahrzeugpreis in Höhe von 58.590,00 Euro nebst Umsatzsteuer in Höhe von 11.132,10 Euro, bestellt und am 18.02.2016 ausgeliefert bekommen, das am 17.02.2016 auf ihn zugelassen wurde. Diesen Erwerb des Ersatzfahrzeugs teilte der Kläger mit per Email übersandten Schriftsatz vom 01.04.2016 der Beklagten mit.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2016 hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 18.105,64 Euro erledigt erklärt. Die Beklagte hat der teilweisen Erledigterklärung im Hinblick auf die am 12.04.2016 und am 27.04.2016 erfolgten Zahlungen der Beklagten zugestimmt.
Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.364,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2016 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.547,70 Euro in der Zeit vom 27.01.2016 bis 30.03.2016 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.439,13 Euro in der Zeit vom 27.01.2016 bis 27.04.2016 zuzüglichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 327,07 Euro seit Rechtshängigkeit bis 12.04.2016 sowie weitere 1.171, 67 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt sei. Deswegen seien nur die Netto-Sachverständigenkosten erstattungsfähig seien. Auch bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei schon deshalb nur der Netto-Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen. Ferner sei ohnehin lediglich eine fiktive Abrechnung erfolgt und eine tatsächliche Ersatzbeschaffung durch und für den Kläger selbst nicht nachgewiesen, so dass der Kläger keinen Anspruch auf einen Ausgleich der auf den Wiederbeschaffungswert bezogenen Umsatzsteuer gehabt habe und ihm auch ein solcher auch weiterhin nicht zustehe.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, der Kläger mit Schreiben vom 17.08.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die Beklagte mit Schreiben vom 17.08.2016, eingegangen bei Gericht am 19.08.2016. Mit Beschluss vom 19.08.2016 wurde die Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen. Die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen gemäß § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO wurde auf den 16.09.2016 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet, soweit über diese noch in der Hauptsache zu entscheiden gewesen ist.
I.
Der Kläger konnte unter Anwendung des Beweismaßes des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Grunde nach beweisen, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 1 Abs. 1 HaftPflG i.V.m. § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB zusteht, und zwar auch weit überwiegend in der geltend gemachten Höhe.
Gemäß § 1 HaftPflG haftet die Beklagte als Betriebsunternehmerin für die beim Betrieb einer Schienenbahn adäquat-kausalen Beschädigungen einer Sache zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist, und zwar unabhängig von einem etwaigen Fehlverhalten des Straßenbahnführers. Die umfassende Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
1.1.
Streitig ist in der Hauptsache wegen § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist zunächst, ob der Kläger im Rahmen seiner Schadensabrechnung auf Totalschadenbasis den Brutto- Wiederbeschaffungswert fordern durfte und ihm bereits deswegen ein Anspruch auf den Umsatzsteueranteil in Höhe von 4.550,00 Euro abzüglich der am 27.04.2016 auf den Wiederbeschaffungsaufwand gezahlten 1.185,87 Euro, mithin in Höhe von noch 3.364,13 Euro zusteht, oder aber dieser zumindest angesichts der zwischenzeitlich erfolgten tatsächlichen Ersatzbeschaffung am 19.02.2016 den Umsatzsteueranteil in Höhe von 3.354,13 Euro ersetzt verlangen darf. Letzteres ist aus Sicht des Gerichts der Fall.
a)
Grundsätzlich ist bei einer fiktiven Abrechnung der Ersatzbeschaffung die Ersatzfähigkeit des Brutto-Wiederbeschaffungsaufwands wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht gegeben, sondern nur der Nettobetrag des Wiederbeschaffungswerts (nach dem Sachverständigengutachten) zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 225/05, m.w.N.). Der Restwert der geschädigten Sache ist bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis steuerneutral, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und deshalb keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss (vgl. OLG Jena, Urteil vom 13.05.2009, Az. 7 U 711/08).
Das Gericht geht im Streitfall davon aus, dass der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten ist grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2014, Az. 17 U 150/13). Der Kläger ist unwidersprochen im Bereich der Immobilienvermietung in Form eigener Vermögensverwaltung tätig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Insoweit greift die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Abs. 1 Nr. 12a) UStG, worauf der Kläger zu Recht hinweist. Ferner ist zu sehen, dass sich das Gericht im Zuge einer Internetsuche zur „F“ und nach Einsichtnahme der Homepage unter www…. davon überzeugt hat, dass der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist: Der Kläger ist Gesellschafter der …, die im Bereich „Hausverwaltung“ tätig ist. Eine GbR ist nicht bereits kraft Rechtsform umsatzsteuerpflichtig, sondern nur wenn diese unternehmerisch i.d.S. § 2 Abs. 1 UStG und nicht dabei auch nicht kleinunternehmerisch i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG tätig wird. Auch im Impressum der Homepage findet sich keine Umsatzsteuer-ID. Dass der Kläger umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Bereich „Hausverwaltung“ generiert hätte, ist nicht beklagtenseits nicht substantiiert dargelegt worden. Das bloße Bestreiten der Beklagten der Vorsteuerabzugsberechtigung läuft daher ins Leere.
Insoweit hat dem Kläger (zunächst) kein Anspruch auf den Umsatzsteueranteil in Höhe von 4.550,00 Euro zugestanden; im Rahmen seiner fiktiven Schadensabrechnung durfte er lediglich einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 14.350,00 Euro, bestehend aus einem Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.950,00 Euro abzüglich eines Brutto-Restwerts in Höhe von 9.600,00 Euro, ersetzt verlangen.
b)
Allerdings hat der Kläger unstreitig – wenn auch unter der „…“ – am 18.02.2016 ersatzweise ein Fahrzeug, Mercedes Benz V-Klasse, erworben und am 17.02.2016 auf sich selbst zugelassen.
Sobald indes eine Ersatzbeschaffung erfolgt, kann der Geschädigte die insoweit angefallene Umsatzsteuer grundsätzlich gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ersetzt verlangen, unabhängig davon, ob der Regelsteuersatz oder die Differenzbesteuerung Anwendung findet. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern wird – wie bei § 249 Abs. 2 S. 1 BGB – durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit i.S.d. Erforderlichkeit beschränkt. Daraus folgt, dass in dem Fall, dass der Geschädigte ein höherwertiges Ersatzfahrzeug erwirbt, weil dessen Netto-Preis über dem im Gutachten ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert liegt, er nicht mehr verlangen kann, als das Gutachten als Brutto-Wiederbeschaffungswert ausweist. Die Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur zu ersetzen, soweit sie bei erforderlicher Naturalrestitution anfällt, mithin nach dem Netto-Wiederbeschaffungswert im Sachverständigengutachten zu ermitteln (vgl. i.a. BGH, Urteil vom 15.11.2005, Az. VI ZR 26/05, m.w.N.; BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 225/05, m.w.N.).
Infolge der vom 19.02.2016 erfolgten Rechnungserstellung, in der nach Maßgabe des § 14 Abs. 1a UStG die angefallene Umsatzsteuer ausgewiesen ist, muss aus Sicht des Gerichts – ungeachtet des Zahlungszeitpunkts durch den Kläger – gemäß der Wertung in § 14 Abs. 3 UStG, wonach in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer (steuerrechtlich) angefallen ist, auch gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ein tatsächlicher Umsatzsteueranfall angenommen werden. Ausgehend von einem Netto-Fahrzeuganschaffungspreis in Höhe von 58.590,00 Euro nebst Umsatzsteuer in Höhe von 11.132,10 Euro steht dem Kläger – nach Maßgabe der genannten Grundsätze – zumindest seit dem 19.02.2016 ein Anspruch auf Zahlung des dem Brutto-Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 18.900,00 Euro zugrunde liegenden Umsatzsteueranteils in Höhe von 4.550,00 Euro zu. Das Gericht geht auch mit der erforderlichen Gewissheit davon aus, dass das am 18.02.2016 erworbene Fahrzeug, Mercedes Benz V-Klasse, als Ersatzfahrzeug für das verunfallte Fahrzeug angeschafft wurde, um dieses ebenfalls im Rahmen der von ihm betriebenen Immobilienvermietung in Form eigener Vermögensverwaltung zum Einsatz zu bringen.
c)
Unstreitig ist, dass die Beklagte am 27.04.2016 einen Geldbetrag in Höhe von 1.185,87 Euro auf den geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwand gezahlt hat, so dass der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB insoweit erloschen ist, mithin ein noch zu erstattender Umsatzsteueranteil in Höhe von 3.364,13 Euro verbleibt.
Dieser Anspruch ist auch nicht etwa in Höhe von weiteren 346,90 Euro infolge Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Die im Schreiben vom 27.04.2016 i.S.d. § 388 S. 1 BGB zu sehende Aufrechnungserklärung der Beklagten (mit verbleibenden Zahlungsansprüchen) kann mangels Aufrechnungslage i.S.d. § 387 BGB keine Wirkung gemäß § 389 BGB haben, weil durch die Zahlung der Sachverständigenkosten (brutto) die Beklagte keine Zuvielleistung im Verhältnis zum Kläger erbrachte, die sie etwa im Wege der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ersetzt verlangen könnte. Denn der Kläger hatte aus Sicht des Gerichts über § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB nicht nur einen Anspruch auf Ersatz der zur Schadensermittlung an seinem beschädigten Fahrzeug entstandenen Netto-Sachverständigenkosten, sondern auch auf Zahlung der diesbezüglichen Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, da der Kläger – wie bereits ausgeführt – aus Sicht des Gerichts nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
1.2.
Der Zinsanspruch des Klägers bezogen auf den Umsatzsteueranteil des Wiederbeschaffungswerts beruht auf § 291 S. 1 BGB i.V.m. §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entspr. i.V.m. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 07.04.2016, so dass entsprechend §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB seit dem 08.04.2016 Prozesszinsen durch die Beklagte zu zahlen sind. Indes steht dem Kläger aus Sicht des Gerichts nicht schon seit dem 27.10.2016 ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB zu. Der Kläger zwar hat seinen Fahrzeugschaden als Wiederbeschaffungsaufwand inklusive des Umsatzsteueranteils des Wiederbeschaffungswerts mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2015 gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 12.01.2016 geltend gemacht, das dieser auch am 29.12.2015 zugegangen ist. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch noch nicht entstanden, so dass die Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB insoweit ins Leere lief. Erstmals (nachweislich) entstanden ist der Anspruch auf Erstattung des Umsatzsteueranteils in Höhe von 4.550,00 Euro wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB infolge des Ausweises in der vom 19.02.2016 datierenden Rechnung über den Erwerb des Ersatzfahrzeugs, wie bereits ausgeführt wurde. Der Kläger hat mit dem vom 01.04.2016 datierenden und per Email übersandten Anwaltsschreiben gegenüber der Beklagten auch den Erwerb des Ersatzfahrzeugs angezeigt. Allerdings kann diesem Schreiben, das „zur Vermeidung unnötiger Weiterungen im Hinblick auf die Umsatzsteueranteile aus dem Wiederbeschaffungsaufwand“ zugeleitet wurde, nicht eine derartig eindeutige Leistungsaufforderung entnommen werden, dass dieses bereits als Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB auszulegen wäre.
2.
Überdies sind – angesichts der erfolgten Teilzahlungen der Beklagten am 30.03.2016, 12.04.2016 und 27.04.2016 – noch die auf die vormals als Hauptforderung klageweise geltend gemachten Schadenspositionen der Sachverständigenkosten in Höhe von 2.172,70 Euro, der Feuerwehreinsatzkosten in Höhe von 372,07 Euro und des (anteiligen) Wiederbeschaffungsaufwands bezogenen Zinsansprüche als (nunmehr) eigenständige Hauptforderung zwischen den Parteien streitig. Aus Sicht des Gerichts steht dem Kläger indes ein Zinsanspruch von insgesamt 133,28 Euro zu.
2.1.
Der Zinsanspruch des Klägers bezogen auf die Sachverständigenkosten für den Zeitraum vom 27.10.2016 bis 30.03.2016 beruht auf §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB. Der Kläger hat die Sachverständigenkosten in Höhe von 2.172,70 Euro mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2015 gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 12.01.2016 geltend gemacht, das dieser auch am 29.12.2015 zugegangen ist. Angesichts des Zugangs dieses als Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB zu wertenden Schreibens am 29.12.2015 und unter Anerkennung einer Prüfungsfrist der in Anspruch genommenen Beklagten, die – in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Schadensregulierung von Haftpflichtversicherern (vgl. OLG München, Urteil vom 14.12.2012, Az. 10 U 1161/12; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2010, Az. 3 U 218/09; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.02.2007, Az. 4 U 470/06) – mit Zugang des Schadensbezifferungsschreibens zu laufen beginnt und regelmäßig vier Wochen beträgt – befindet sich die Beklagte mit Ablauf des 26.01.2016 auch i.S.d. § 286 Abs. 4 BGB schuldhaft in Verzug. Über §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB hat die Beklagte daher seit dem 27.01.2016 insoweit Verzugszinsen zu zahlen.
Dass dem Kläger über § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der zur Schadensermittlung an seinem beschädigten Fahrzeug entstandenen Netto-Sachverständigenkosten hatte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist indes letztlich die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB im Verhältnis zum Kläger. Indes steht dem Kläger auch ein Ersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteueranteils zu, da der Kläger – wie bereits ausgeführt – aus Sicht des Gerichts nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Unstreitig ist, dass die Beklagte die Sachverständigenkosten (netto) in Höhe von 1.825,80 Euro zuzüglich der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von 346,90 Euro, mithin 2.172,70 Euro, an den Sachverständigen am 30.03.2016 gezahlt hat. Aus Sicht des Gerichts ist durch diese Zahlung vom 30.03.2016 gemäß § 362 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 Abs. 1 BGB auch Erfüllung eingetreten und damit der Zahlungsanspruch erloschen, weil der Kläger im Rahmen seines Schadensbezifferungsschreibens vom 29.12.2015 die Beklagte ermächtigt hatte, sich durch Leistung an den Sachverständigen (als Dritten) im Sinne eines abgekürzten Zahlungswegs zu befreien. Dass möglicherweise aufgrund der klageweisen Geltendmachung ein konkludenter Widerruf dieser Ermächtigung am 10.03.2016 erklärt worden sein könnte, ändert daran nicht, da dieser als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst mit Zugang bei der Beklagten als Erklärungsempfängerin hätte wirksam werden können, mithin erst mit Zustellung der Klage am 07.04.2016.
2.2.
Der Zinsanspruch des Klägers bezogen auf die Feuerwehreinsatzkosten für den Zeitraum vom 08.04.2016 bis 12.04.2016 beruht auf § 291 S. 1 BGB i.V.m. §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entspr. i.V.m. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 07.04.2016, so dass entsprechend §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB seit dem 08.04.2016 Prozesszinsen durch die Beklagte zu zahlen sind.
Dass der Kläger über § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der zur Bergung seines beschädigten Fahrzeugs angefallenen Feuerwehrkosten von jedenfalls 372,07 Euro hatte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig ist, dass dieser durch Zahlung der Beklagten am 12.04.2016 gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist.
2.3.
Der Zinsanspruch des Klägers bezogen auf die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro für den Zeitraum vom 27.10.2016 bis 30.03.2016 folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB. Der Kläger hat die Unkostenpauschale, wenn auch in Höhe von 30,00 Euro, mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2015 gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 12.01.2016 geltend gemacht, das dieser auch am 29.12.2015 zugegangen ist. Unter Zugrundelegung der bereits zuvor genannten Maßstäbe befindet sich die Beklagte mit Ablauf des 26.01.2016 insoweit gemäß § 286 Abs. 4 BGB schuldhaft in Verzug. Über §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB hat die Beklagte daher seit dem 27.01.2016 insoweit Verzugszinsen zu zahlen.
Dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der klageweise geltend gemachten Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro über § 249 Abs. 1 BGB zusteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig ist ferner, dass durch den am 30.03.2016 gezahlten über 14.350,00 Euro hinausgehenden Geldbetrag von 25,00 Euro insoweit Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten ist.
2.4.
Der Zinsanspruch des Klägers bezogen auf den einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 14.350,00 Euro, bestehend aus dem Netto-Wiederbeschaffungsaufwand von 23.950,00 Euro abzüglich eines Brutto-Restwerts von 9.600,00 Euro, ergibt sich für den Zeitraum vom 27.10.2016 bis 30.03.2016 aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB. Der Kläger hat Fahrzeugschaden als Wiederbeschaffungsaufwand, wenn auch in Höhe von 18.900,00 Euro, mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2015 gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 12.01.2016 geltend gemacht, das dieser auch am 29.12.2015 zugegangen ist. Unter Zugrundelegung der bereits zuvor genannten Maßstäbe befindet sich die Beklagte mit Ablauf des 26.01.2016 insoweit gemäß § 286 Abs. 4 BGB schuldhaft in Verzug. Über §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB hat die Beklagte daher seit dem 27.01.2016 insoweit Verzugszinsen zu zahlen.
Dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz eines Wiederbeschaffungsaufwands wenigstens in Höhe von 14.350,00 Euro hatte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ferner ist unstreitig, dass die Beklagte am 30.03.2016 einen Geldbetrag in Höhe von 14.350,00 Euro gezahlt hat und der zunächst bestehende Zahlungsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB infolge Erfüllung erloschen ist.
2.5.
Der Zinsanspruch des Klägers bezogen auf den Umsatzsteueranteil des Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 1.185,87 Euro folgt für den Zeitraum vom 08.04.2016 bis 27.04.2016 aus § 291 S. 1 BGB i.V.m. §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entspr. i.V.m. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 07.04.2016, so dass durch die Beklagte entsprechend §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB seit dem 08.04.2016 Prozesszinsen zu zahlen sind. Indes steht dem Kläger aus Sicht des Gerichts – wie bereits ausgeführt – nicht schon seit dem 27.01.2016 ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB zu.
Angesichts des unstreitigen Umstands, dass die Beklagte am 27.04.2016 einen Geldbetrag in Höhe von 1.185,87 Euro auf den geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwand gezahlt hat, ist der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB seit diesem Zeitpunkt erloschen.
3.
Ferner konnte der Kläger unter Anwendung des Beweismaßes des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO nachweisen, dass ihm zumindest anteilig ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 1 Abs. 1 HaftPflG i.V.m. § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB zusteht. Nach §§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbarer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, wobei anerkanntermaßen nur die nach dem Urteil begründeten Forderungen als erforderlich anzusehen sind (vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 19.07.2006, Az. 10 U 2476/06). Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Streitig ist indes insoweit die Höhe und das Erfordernis einer Rechnungsstellung, zumindest vor dem Hintergrund der Ermessensentscheidung der anzusetzenden Geschäftsgebühr nach dem RVG.
Aus Sicht des Gerichts ist eine vorherige Rechnungsstellung gegenüber der Beklagten nicht erforderlich gewesen. Eine Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des Anwalts, bedeutet aber nicht etwa, wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG RVG ableiten lässt, dass der Anwalt überhaupt keinen materiellrechtlichen Anspruch hätte; denn dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts und wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig (vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 19.07.2006, Az. 10 U 2476/06). Eine vorgerichtliche Schadensbezifferung ist für die Anerkennung eines Zahlungsanspruchs insoweit nicht entscheidungserheblich. Zumindest im Zuge der Klageerhebung hat der Kläger auch sein Ermessen hinsichtlich der Geschäftsgebühr ausgeübt.
Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger ein Ersatzanspruch in Höhe von 1.100,51 Euro, ausgehend von einem Gebührenstreitwert von 16.632,20 Euro, unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (RVG VV 2300) unter Hinzurechnung einer Unkostenpauschale von 20,00 Euro (RVG VV 7001) und – mangels Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers – zuzüglich Umsatzsteuer (RVG VV 7008) zusteht. Mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2015 wurde der im oben genannten Sinne begründete Gesamtschaden in Höhe von 16.632,20 Euro gegenüber der Beklagten vorgerichtlich geltend gemacht, mithin ein Fahrzeugschaden in Form des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 14.350,00 Euro, die Sachverständigenkosten in Höhe von 2.172,70 Euro und die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro sowie An- und Abmeldekosten in Höhe von 85,00 Euro. Nicht – nachweislich – bereits vorgerichtlich geltend gemacht wurden die im oben genannten Sinne begründeten Feuerwehreinsatzkosten in Höhe von 372,07 Euro. Der Umsatzsteueranteil des Wiederbeschaffungswerts wurde zwar nachweislich mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2015 vorgerichtlich geltend gemacht, ist allerdings vorgerichtlich im Zeitpunkt der Geltendmachung am 29.12.2015 – wie bereits ausgeführt – noch nicht im oben genannten Sinne begründet gewesen, sondern erst ab dem 19.02.2016 als im oben genannten Sinne begründet zu werten. Dass nach diesem Zeitpunkt (nochmals) vorgerichtlich eine (weitere) Geltendmachung des Umsatzsteueranteil des Wiederbeschaffungswerts erfolgte, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO fest. Nachgewiesen ist lediglich, dass der Kläger mit dem vom 01.04.2016 datierenden und per Email übersandten Anwaltsschreiben gegenüber der Beklagten die verbindliche Bestellung bzw. den Erwerb des Ersatzfahrzeugs angezeigt hat und auf dieser Grundlage „zur Vermeidung unnötiger Weiterungen im Hinblick auf die Umsatzsteueranteile aus dem Wiederbeschaffungsaufwand“ einen Zahlungsausgleich begehrt. Zu diesem Zeitpunkt ist aber wegen der vom 30.03.2016 datierenden und am selben Tag bei Gericht eingegangen Klageschrift nicht mehr von einem vorgerichtlichen Tätigwerden auszugehen.
Der Zinsanspruch des Klägers bezogen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus § 291 S. 1 BGB i.V.m. §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entspr. i.V.m. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 07.04.2016, so dass durch die Beklagte entsprechend §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB seit dem 08.04.2016 Prozesszinsen zu zahlen sind.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 3, 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
1.
In der Hauptsache ergibt sich die Kostenentscheidung aus Sicht des Gerichts aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Im Hinblick auf den Schadensbetrag des verbleibenden auf den Wiederbeschaffungswert bezogenen Umsatzsteueranteils in Höhe von 3.364,13 Euro unterliegt die Beklagte.
Im Hinblick auf einen Schadensbetrag in Form als Hauptforderung geltend gemachten Zinsansprüche in Höhe von 135,93 Euro unterliegt der Kläger lediglich in Höhe von 2,65 Euro, weil ihm nicht – wie geltend gemacht – ein Zinsanspruch aus 1.439,13 Euro in der Zeit vom 27.01.2016 bis 27.04.2016 in Höhe von 15,08 Euro, sondern lediglich ein Zinsanspruch aus 1.185,87 Euro in der Zeit vom 08.04.2016 bis 27.04.2016 in Höhe von 12,43 Euro zusteht. Die weiteren Zinsansprüche, namentlich der Zinsanspruch aus 16.547,70 Euro in der Zeit vom 27.01.2016 bis 30.03.2016 in Höhe von 120,66 Euro sowie aus 372,07 Euro in der Zeit vom 08.04.2016 bis 12.04.2016 in Höhe von 0,19 Euro stehen dem Kläger, wie geltend gemacht, zu.
2.
Im Hinblick auf einen Schadensbetrag in Höhe von 16.547,70 Euro ist ebenfalls von einer Kostentragungspflicht der Beklagten aus Sicht des Gerichts auszugehen, und zwar nach Maßgabe des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Die Zahlungen vom 30.03.2016 auf den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 14.350,00 Euro, die Sachverständigenkosten in Höhe von 2.172,70 Euro und die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro erfolgten jeweils nach Eingang der Klage am 10.03.2016, aber vor Klagezustellung am 07.04.2016. Der Kläger hat (einseitig) den Rechtsstreit für erledigt erklärt; die Beklagte hat dem nicht zugestimmt. Diese einseitig gebliebene Erledigterklärung ist aus Sicht des Gerichts über §§ 133, 157 ZPO als teilweise Klagerücknahme auszulegen. Dass der Kläger letztlich nicht i.S.d. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären wollte, ergibt sich aus Sicht daraus, dass § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ein Prozessrechtsverhältnis voraussetzt, das erst infolge der mit Zustellung der Klage eintretenden Rechtshängigkeit des Rechtsstreits entsteht. Die Zustellung der Klageschrift vom 10.03.2016 an die Beklagte erfolgte jedoch erst am 07.04.2016.
Die Beklagte hat aus Sicht des Gerichts auch insoweit (in Anlehnung an den Grundgedanken des § 93 ZPO, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 1 W 23/07; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.01.2014, Az. 5 W 44/14) Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil sich diese insoweit nach Maßgabe der §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB seit dem 27.01.2016 in Verzug befunden hat.
3.
Im Hinblick auf einen Schadensbetrag in Höhe von 1.557,94 Euro ist indes von einer Kostentragungspflicht des Klägers aus Sicht des Gerichts auszugehen:
Soweit die Beklagte der teilweisen Erledigung i.S.d. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zugestimmt hat, die angesichts ihrer weitergehenden Zahlung vom 12.04.2016 auf die Feuerwehrkosten in Höhe von 372,07 Euro und angesichts ihrer weitergehenden Zahlung vom 27.04.2016 auf den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.185,87 Euro wegen Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist, ist aus Sicht des Gerichts im Rahmen der nach billigen Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung nach dem bisherigen Streit- und Sachstand bedeutsam, dass der Kläger bereits vor Einreichung der Klage am 10.03.2016 den Ersatz der Feuerwehrkosten und auch gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB den Umsatzsteuerbetrag grundsätzlich einfordern durfte, der ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma Daimler AG vom 19.02.2016 am 16.12.2015 ein Ersatzfahrzeug (Mercedes Benz, V-Klasse) bestellte und am 18.02.2016 ausgeliefert bekam und infolge der vom 19.02.2016 erfolgten Rechnungserstellung angefallen war.
Aus Sicht des Gerichts ist jedoch – anders als die Klagepartei meint – das Schadensabrechnungsschreiben der Beklagten vom 27.04.2016 nicht als Anerkenntnis dahingehend auszulegen, dass entsprechend § 307 S. 1 ZPO eine nach billigen Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung nach dem bisherigen Streit- und Sachstand entfallen soll. Selbst wenn aber aufgrund dieses Schadensabrechnungsschreibens der Beklagten vom 27.04.2016 und der (anteiligen) Zahlung vom 27.04.2016 zugunsten der Beklagten ein sofortiges Anerkenntnis mit der grundsätzlichen Kostenfolge des § 93 ZPO, deren Wirkung anerkanntermaßen auch im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sein würde (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2006, Az. IX ZB 160/04) angenommen werden würde, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte insoweit aus Sicht des Gerichts noch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, denn zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 10.03.2016 bzw. der Klageerhebung infolge Zustellung am 07.04.2016 hat sich die Beklagte insoweit gerade noch nicht i.S.d. § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB schuldhaft in Verzug befunden.
4.
Ausgehend von einem Kosten(gesamt)streitwertwert in Höhe von 21.605,70 Euro (21.469,77 Euro zuzüglich 135,93 Euro) unterliegt die Beklagte in Höhe von 20.44,61 Euro, mithin in Höhe von 92,77 % und der Kläger im Höhe von 1.560,59 Euro, mithin in Höhe von 7,23 %. Aus Sicht des Gerichts verbleibt aber wegen § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die vollständige Kostentragungslast bei der Beklagten.
Im Hinblick auf die Grenze der Geringfügigkeit ist anerkannt, dass sich insoweit keine mathematische Regel, ob die Grenze der Geringfügigkeit überschritten ist, aufstellen lässt, sondern eine einzelfallbezogene Bewertung auch unter Berücksichtigung der tatsächlich zu viel geforderten Beträge zu erfolgen hat, wobei zumindest üblicherweise eine prozentuale Vergleichsbetrachtung anhand einer 10%-Grenze erfolgt (vgl. Jaspersen/Wache, in BeckOK § 92 ZPO, Rn. 32). Ausgehend von einem Hauptsachestreitwert von 21.605,70 Euro gemäß §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2, 5 Hs. 1 ZPO i.V.m. §§ 48 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1, Abs. 2, 39 Abs. 1, 40 GKG unterliegt der Kläger in der Hauptsache zunächst lediglich bezogen auf 1.560,59 Euro, was etwa 7,23% entspricht, mithin mit einem eher untergeordneten Geldbetrag.
Dabei sind durch das Unterliegen des Klägers auch keine höheren bzw. lediglich geringfügig höhere Kosten entstanden. Zu ermitteln ist insoweit, welche Kosten erspart worden wären, wenn der Kläger keine umfassende Klage erhoben hätte. Danach ergibt sich aber kein die Anwendbarkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hindernder Gebührensprung, denn der Kläger hat mit seiner Klage einen Streitwert über insgesamt 21.605,70 Euro verfolgt und bei Abzug von 1.560,59 Euro ergäbe sich ein Verfahrensstreitwert von 20.045,11 Euro; für einen Gebührensprung wäre indes erforderlich, dass der Verfahrensstreitwert nicht weiterhin über 19.000,00 Euro läge (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG). Insbesondere ist dabei das teilweise Unterliegen des Klägers in Bezug auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 Euro nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich um eine nicht streitwerterhöhende unselbständige Nebenforderung handelt (§ 43 Abs. 1 GKG bzw. § 4 Abs. 1 ZPO).
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO, für die Beklagte aus § 708 Nr. 11 Hs. 2 ZPO, die diesbezügliche Abwendungsbefugnis des Klägers aus §§ 711 S. 1, S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO entspr.
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf beruht auf §§ 3, 4 Abs. 1, 5 Hs. 1 ZPO i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 40, 43 Abs.1, Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1 GKG.
1.
Im Hinblick auf die ursprünglich erhobene Klage vom 10.03.2016 bestimmt sich der Streitwert nach Maßgabe der Hauptforderungen in Höhe von 21.469,77 Euro, mithin ohne Hinzurechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsansprüche, die sich jeweils als Nebenforderungen zu den jeweils geltend gemachten Hauptforderungen darstellen.
2.1.
Angesichts der am 27.06.2016 erfolgten teilweisen Klagerücknahme und Erledigungserklärung, ist ein Streitwert des verbleibenden Rechtsstreits in dieser Höhe 3.364,13 Euro zugrundezulegen; die insoweit auch geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst diesbezüglicher Prozesszinsen sowie die verbleibenden Hauptforderungen bezogenen Prozesszinsen als Nebenforderungen wiederum unberücksichtigt.
2.2.
Angesichts der teilweisen Klagerücknahme – bezogen auf die Hauptforderungen in Höhe von 16.547,70 Euro – und der teilweisen Erledigterklärung – bezogen auf die Hauptforderungen in Höhe von 1.557,94 Euro – werden die weiterhin geltend gemachten Zinsansprüche zur Hauptforderung und damit streitwertrelevant (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 04.12.2007, Az. VI ZB 73/06 m.w.N.). Soweit Verzugszinsen aus 16.547,70 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 27.01.2016 bis 30.03.2016 geltend gemacht werden, belaufen sich diese auf 120,66 Euro. Soweit Prozesszinsen aus 372,07 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 08.04.2016 bis 12.04.2016 geltend gemacht werden, belaufen sich diese auf 0,19 Euro. Soweit Verzugszinsen aus 1.439,13 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 27.01.2016 bis 27.04.2016 geltend gemacht werden, belaufen sich diese auf 15,08 Euro. Insgesamt werden demnach Zinsen in Höhe von 135,93 Euro klageweise begehrt. Der auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezogene Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 S. 1 BGB war am 21.03.2016 noch nicht entstanden; die wegen §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO für die Rechtshängigkeit erforderliche Zustellung der Klage erfolgte erst am 07.04.2016.