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Verkehrsunfall – Ersatz von Beilackierungskosten

AG Leer – Az.: 700 C 189/18 – Urteil vom 12.03.2019

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 55,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.03.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 69,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.03.2018 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 92 % und der Beklagten zu 2) zu 8 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin zu 85 % auferlegt. Die Beklagte zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 8 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des von der Klägerin zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn ich die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Verstrickungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 2) restliche Schadensersatzansprüche wegen der durch einen Verkehrsunfall verursachten Schäden geltend.

Am 18.12.2014 wurde ein im Eigentum der Klägerin stehendes Leasingfahrzeug, Typ: Audi A6, amtliches Kennzeichen … auf der A 31 durch einen Unfall beschädigt. Fahrer des klägerischen Pkw war der ursprüngliche Beklagte zu 1). Das Fahrzeug der Klägerin wurde durch ein der Beklagten zu 2) haftpflichtversichertes Kfz auf der Autobahn bei einem Wechsel der Fahrspur so bedrängt, dass es mit der linken Fahrzeugseite gegen die Leitplanke geriet (Blatt 44, 87 d. A.). Hierdurch wurde der Lack des vorderen linken Kotflügels zerkratzt. Die Tür vorne links wurde ebenfalls zerkratzt und auch eingeteilt, genauso die hintere linke Tür sowie die Seitenwand hinten links. Die Stoßfängerabdeckung hinten wurde im linken Bereich ebenfalls verkratzt, abgeschürft und eingedrückt. Zudem entstanden Schäden an den linken Reifen sowie an der äußeren Radschale hinten links (Blatt 87 d. A.).

Die Unfallschäden am Pkw der Klägerin wurden durch einen Sachverständigen der … untersucht. Dieser gelangte in dem schriftlichen Gutachten vom 26.12.2015 zu der Feststellung, dass sich die gesamten Reparaturkosten auf einen Betrag von 5.291,62 € netto beliefen (Blatt 94 d. A.). Hiervon entfalle einen Teilbetrag in Höhe von 1.357,50 € netto auf die Lackierungskosten.

Der Pkw der Klägerin wurde in der Werkstatt der … repariert. In der Rechnung vom 29.01.2016 werden Gesamtreparaturkosten in Höhe von 5.231,01 € netto aufgeführt (Blatt 8 d. A.). Laut Rechnung entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 1.459,86 € auf die Lackierung (Blatt 7 d. A.).

Verkehrsunfall - Ersatz von Beilackierungskosten
(Symbolfoto: Thampitakkull Jakkree/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom 30.11.2016 machten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) eine Schadensersatzforderung in Höhe von 6.761,01 € geltend (Blatt 48 f. d. A.). Neben den Reparaturkosten wurden weitere Schadenspositionen wie zum Beispiel Mietwagenkosten eingefordert. Die Beklagte zu 2) zahlte daraufhin einen Schadensersatz in Höhe von 6.439,03 €. In einem auf den 05.12.2016 datierten Schreiben (Blatt 28 f. d. A.), dem eine auf denselben Tag datierte „Rechnungsprüfung“ der … GmbH (Blatt 33-35 d. A.) beigefügt war, legte sie gegenüber den Rechtsanwälten der Klägerin dar, welche Positionen sie in vollem Umfange ersetzt habe. Weiterhin wurde in jedem Schreiben ausgeführt, dass Reparaturkosten in Höhe von 261,98 € nicht als ersatzfähig angesehen würden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine „Beilackierung“, also die Lackierung von Fahrzeugteilen, die nicht durch den Unfall beschädigt worden seien, in der Regel im Sinne von § 249 BGB erforderlich sei, weil der für ihre Vermeidung erforderliche lackiertechnische Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Risiko des Misslingens stehe (Blatt 37 d. A.). Die „Beilackierung“ gehöre immer dann zum Schadensersatzanspruch, wenn sie im Schadensgutachten als technisch erforderlich kalkuliert worden sei.

Der von der Beklagten vorgelegte Prüfbericht des Unternehmens … habe keinen Beweiswert.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien ersatzfähig. Denn die Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens sei rechtlich derartig kompliziert, dass unabhängig von der Größe und der Tätigkeit der Klägerin die Einschaltung eines Rechtsanwalts geboten gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 03.04.2018, der am 05.04.2018 beim Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Beklagten zu 1) zurückgenommen (Blatt 19 d. A.).

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 2) zu verurteilen,

1. an sie 261,98 € (nicht regulierte Reparaturkosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz von sogenannten „Beilackierungskosten“. Ob eine derartige Lackierung und beschädigter Fahrzeugteile zur Vermeidung von Farbunterschieden erforderlich sei, sei nicht von vornherein erkennbar, sondern erst im Anschluss an die Durchführung der Arbeiten (Blatt 23 f. d. A.). Hierzu fehle eine Darlegung. Die Reparaturrechnung sei hinsichtlich der Lackierungskosten nicht überprüfungsfähig, da dort nur ein einzelner Pauschalbetrag für diese Kosten aufgeführt werde (Blatt 25 d. A.).

Die Rechnungsposition: Fahrzeug vorne und hinten geprüft sei nicht ersatzfähig, da der Aufwand für diese Tätigkeiten in den allgemeinen Reparaturkosten enthalten sei (Blatt 26 d. A.).

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Denn als großes Leasingunternehmen sei sie dazu in der Lage, derartige Unfallentwicklungen auch ohne anwaltliche Hilfe vorzunehmen

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die von Ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 55,53 €.

Soweit die Klägerin darüber hinausgehende Ansprüche auf Ersatz von restlichen Reparaturkosten geltend macht, ist die Klage unbegründet.

Unstreitig hat die Beklagte in voller Höhe für die Unfallschäden zu haften.

Hinsichtlich der Fahrzeugschäden ist Gegenstand des Klageantrags zu 1) nur der Betrag in Höhe von 261,98 €, um den die Beklagte im Regulierungsschreiben vom 05.12.2016 den Ersatz der Reparaturkosten gekürzt hat (Blatt 28 d. A.).

1. Die Beklagte hat der Klägerin die in der Reparaturrechnung aufgeführte Position „Fahrzeug vorn u. hinten geprüft“ in Höhe von 55,53 € netto zu ersetzen.

Unstreitig hat diese Überprüfung des Fahrzeugs im Verlaufe der Reparatur stattgefunden. Der Einwand der Beklagten zu 2), es handele sich hierbei um nicht ersatzfähig Kosten, die sowieso in den allgemeinen Reparaturkosten enthalten seien (Blatt 26 d. A.) vermag nicht zu überzeugen. Denn derartige allgemeine Reparaturkosten werden in der Rechnung überhaupt nicht aufgeführt. Dort wird – abgesehen von der sehr pauschalen Abrechnung der Lackierungskosten – für jede einzelne Teiltätigkeit ein genauer Arbeitszeitaufwand aufgeführt (Blatt 5 f. d. A.). Eine allgemeine Kostenposition, in der diese Tätigkeit enthalten wäre, ist somit nicht ersichtlich.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Ersatz der Lackierungskosten in der vollen, vom Audi Zentrum … abgerechneten Höhe von 1.459,86 € netto.

Die Beklagte zu 2) war dazu berechtigt, diese Rechnung um einen Nettobetrag in Höhe von 162,03 € zu kürzen.

Die Kürzung ist erfolgt unter Hinweis darauf, es handele sich um „Beilackierungskosten“, deren Erforderlichkeit nicht dargelegt worden sei.

Zu den abgerechneten Lackierungskosten ist zunächst festzustellen, dass der in der Rechnung des … genannte Pauschalbetrag von 1.459,86 € der … netto (Blatt 7 d. A.) den im Schadensgutachten der … insoweit genannten Nettobetrag von 1.357,50 € (Blatt 94 d. A.) um einen Nettobetrag von 102,38 € übersteigt. Eine Erklärung für die im Vergleich zum Schadensgutachten höheren Abrechnungspreise gibt es nicht. Die Rechnung ist insoweit auch nicht weiter überprüfbar, weil in ihr die einzelnen Positionen der Lackiererkosten nicht aufgeführt werden.

Um diese nicht nachvollziehbare Kostenerhöhung von 102,38 € netto ist die Rechnung deshalb ohnehin zu kürzen.

Gerade vor dem Hintergrund dieser Diskrepanz und der in der Reparaturrechnung nicht erfolgten Aufschlüsselung der einzelnen Kostenpositionen wäre es unangemessen, die Beklagte zu 2) auf das sogenannte „Werkstattrisiko“ zu verweisen. Eine solche Handhabung würde dazu führen, dass der Schädiger letztlich jegliche Reparaturrechnung bezahlen müsste, unabhängig davon, ob diese weit überhöht ist oder nicht.

Vielmehr hätte die Klägerin im vorliegenden Fall konkret darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen auch die Lackierung von Fahrzeugteilen erforderlich war, die von dem Unfall gar nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Es kann keineswegs angenommen werden, dass derartige „Beilackierungskosten“ regelmäßig und gleichsam automatisch anfallen, um Farbunterschiede zwischen den Altteilen und den neulackierten Fahrzeugteilen zu vermeiden. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug, dass bei dem Unfall beschädigt worden ist, um einen Audi handelt. Es ist gerichtsbekannt, dass für die Fahrzeuge des VW-Konzerns üblicherweise Standardlacke mit exakt definierten Farben verwendet werden. Deshalb ist es regelmäßig möglich, einzelne Teile neu zu lackieren, ohne dass es zu Farbabweichungen zu benachbarten Fahrzeugteilen kommt.

Sollte im vorliegenden Sachverhalt die Lackierung der beschädigten Teile gleichwohl zu Farbunterschieden im Vergleich zu den Nachbarteilen geführt haben, hätte die Klägerin dies konkret vortragen müssen. Ein solcher Vortrag fehlt jedoch.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Aus- und Wiedereinbau der linken Dachzierleiste in Höhe von 44,42 € netto.

Diese Kostenpositionen aus der Reparaturrechnung (Blatt 5 d. A.) steht nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten zu 2) in der Klageerwiderung vom 03.05.2018 in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den sogenannten „Beilackierungskosten“, da sich die linke Dachleiste und der Dachholben nicht im Schadensbereich befunden haben (Blatt 26 d. A.).

Diese Position ist deshalb nicht ersatzfähig. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zu den „Beilackierungskosten“ Bezug genommen.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in einer Höhe von 69,64 €.

Die darüber hinausgehend geltend gemachten Rechtsanwaltskosten können nicht als erforderlich angesehen werden.

1. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass bei Verkehrsunfallschäden die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, zu denen auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Geltendmachung der Schadensersatzforderung gehören, grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens sind, auch ohne das Vorliegen von Verzugsvoraussetzungen.

2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung als erforderlich anzusehen sind.

Auch insoweit trifft den Geschädigten seine allgemeine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Der Klägerin ist dahingehend zuzustimmen, dass die Anforderungen hieran nicht zu Lasten des Geschädigten überspannt werden dürfen.

Gleichwohl ist es bei einfach gelagerten Verkehrsunfällen einem rechtskundigen und erfahrenen Geschädigten grundsätzlich zuzumuten, den Unfallschaden gegenüber dem Schädiger zunächst selber geltend zu machen (BGH, VersR 1995, S. 183 f.).

Aus diesem Grund konnten der Klägerin die von ihr beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in voller Höhe zuerkannt werden. Die Klägerin hat von vornherein eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderungen gegenüber der Beklagten zu 2) beauftragt Blatt 45 d. A.). Hierfür bestand kein Erfordernis.

Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin handelte es sich um einen einfach gelagerten Verkehrsunfall. Der Führer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Kfz hat unstreitig den Pkw der Klägerin bei einem Fahrspurwechsel übersehen und so den Unfall verursacht. Größere Probleme bei der Beurteilung der Haftungsquote waren bei diesem Unfallhergang allein schon wegen der gesteigerten Sorgfaltspflichten nach § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO und es sich hieraus zugunsten der Klägerin ergebenden Beweis des ersten Anscheins nicht zu erwarten. Solche Probleme sind auch nicht aufgetreten. Die alleinige Haftung der Beklagten zu 2) war von vornherein unstreitig.

Auch die Ermittlung der Schadenshöhe bereitete der Klägerin keine nennenswerten Probleme. Sie konnte dabei auf die Reparaturrechnung des Audi Zentrums … zurückgreifen. Bedenkt man weiterhin, dass es sich bei der Klägerin um die Eigentümerin einer der größten Leasingfahrzeugflotten in Deutschland handelt und dass es bei ihr dementsprechend regelmäßig zur Abwicklung von Schadensfällen kommt, kann unterstellt werden, dass im Hause der Klägerin bei einem derartig einfachen Schadensfall genug eigener Sachverstand vorhanden ist, um ein Schreiben mit einer einfachen Regulierungsaufforderung an die gegnerische Haftpflichtversicherung abzusetzen. Dies gilt auch für eine fiktive Schadensabrechnung. Zu diesem Zeitpunkt war die Beauftragung von Rechtsanwälten noch nicht erforderlich.

3. Dies änderte sich jedoch, als die Beklagte sich im Schreiben vom 05.12.2018 weigerte, weigerte, einen Teil der von der Klägerin berechtigterweise geltend gemachten Schadenspositionen zu erstatten. Als Reaktion hierauf war es erforderlich, außergerichtlich Rechtsanwälte einzuschalten, da nunmehr ein Konfliktfall vorlag, für den trotz des grundsätzlich einfachen Schadensfalls anwaltliche Unterstützung erforderlich und geboten war.

Zu diesem Zeitpunkt belief sich der Gegenstandswert, nach dem die ersatzfähigen Anwaltskosten zu berechnen waren, jedoch nicht mehr auf den gesamten Schadensbetrag. Denn unstreitig hat die Beklagte als Reaktion auf die erste Regulierungsaufforderung umgehend den größten Teil des Schadens (6.493,03 €) reguliert und eine entsprechende Zahlung an die Klägerin geleistet.

Die berechtigten, aber gleichwohl noch nicht regulierten Forderungen der Klägerin betrugen zu diesem Zeitpunkt nur noch weniger als 500,- €.

Ersatzfähig sind aus diesem Grund nur vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren für einen Gegenstandswert von bis zu 500,- €.

4. Zu ersetzen ist ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu 500,- € eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 58,50 € sowie die 20-prozentige Pauschale nach Ziffer 7002 VV RVG in Höhe von 11,70 €. Die Gesamthöhe der ersatzfähigen Rechtsanwaltsgebühren und -kosten beläuft sich somit auf 69,64 €.

5. Der Schadensersatz ist durch eine Geldzahlung und nicht nur durch Freistellung der Klägerin von der Vergütungsforderung ihrer Rechtsanwälte zu leisten, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte bereits beglichen hat oder nicht. Dies ergibt sich aus § 250 BGB. In Anbetracht der ernsthaften Weigerung der Beklagten zu 2), auch nur irgendeine Ersatzleistung auf die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu leisten, war eine Fristsetzung überflüssig.

III.

Die Zinsansprüche der Klägerin ergeben sich aus § 291 BGB

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Aufgrund der Klagerücknahme hat die Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die Gerichtskosten, die durch die gegen ihn gerichtete Klage verursacht worden sind, zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

V.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 1.000,- €.

Der Wert des Klageantrags zu 2) war bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen. Es handelt sich bei dem Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine bloße Nebenforderung die sich gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht bei der Bestimmung des Streitwerts auswirkt. Eine Wertung des Klageantrags zu 2) als bloße Nebenforderung würde die Höhe des Antrags nicht gerecht werden. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Betrag ist mehr als doppelt so hoch wie der eigentliche Hauptforderung Antrag aus dem Klageantrag zu 1). Im Übrigen sollen nach dem Vortrag der Klägerin die Rechtsanwaltskosten zum überwiegenden Teil durch die vorprozessual der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angefallen sein, die nicht Gegenstand dieser Klage sind. Der Anspruch auf Ersatz dieser Rechtsanwaltskosten stellt sich deshalb nicht als bloßer Anhang zur Schadensersatzforderung aus dem Klageantrag zu 1) dar.

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