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Verkehrsunfall: Ersatz der Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung nach Totalschaden

 OLG Celle, Az.: 14 U 55/13, Urteil vom 09.10.2013

Speed Alcool and drugsLeitsatz: Schafft der berechtigte Besitzer eines bei einem Verkehrsunfall total beschädigten, sicherungsübereigneten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an, ist ihm von Schädiger die dabei angefallene Umsatzsteuer zu erstatten.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12. August 2011, an dem die Klägerin als Beifahrerin des im Unfallzeitpunkt von ihrem Ehemann geführten, an die VW-Bank sicherungsübereigneten Pkw-Touran beteiligt war und für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig dem Grunde nach in vollem Umfang allein einstandspflichtig ist.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich noch folgende, vom Landgericht der Klägerin zugesprochene Schadenspositionen:

– 3.496,64 € Umsatzsteuer auf den von der Beklagten bereits regulierten Nettowiederbeschaffungsaufwand des VW-Touran

– 15,00 € Wert eines bei dem Unfall beschädigten, von der Klägerin getragenen T-Shirts (Neuwert abzüglich eines geschätzten Betrages „Neu für Alt“)

– 65,00 € von der VW-Bank in Rechnung gestellter Gebühren für die Übersendung der Zulassungsbescheinigung an das Straßenverkehrsamt zwecks Abmeldung des verunfallten VW-Touran (15,00 €) und Übertragung des bestehenden Darlehensvertrages des Ehemannes der Klägerin auf das erworbene Ersatzfahrzeug (50,00 €)

– 61,29 € Kosten, die das von der Polizei am Unfallort mit Zustimmung der Klägerin beauftragte Abschleppunternehmen in Rechnung gestellt hat und die sich auf eine vom Abschleppunternehmen abgeschlossene sog. Haken-Versicherung bezogen und der Absicherung gegen etwaig beim Abschleppen an dem abgeschleppten Fahrzeug verursachte weitere Schäden dienten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes zu diesen Schadenspositionen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Hinsichtlich des bei dem Unfall beschädigten VW-Touran und des im Ersatzwege beschafften neuen Fahrzeugs ist Folgendes zu ergänzen:

Der Kaufvertrag über den bei dem streitgegenständlichen Unfall beschädigten VW-Touran war von dem Ehemann der Klägerin abgeschlossen worden (vgl. dessen verbindliche Bestellung vom 19. August 2009, Bl. 78 f. d. A. i. V. m. der Auftragsbestätigung des Verkäufers vom 13. Oktober 2009, Bl. 81 d. A.). Ausweislich der Auftragsbestätigung des Verkäufers war eine Barzahlung bei Übernahme vereinbart, wobei auf den Kaufpreis eine staatliche Abwrackprämie angerechnet werden und die Zulassung des Neufahrzeugs auf die Klägerin erfolgen sollte. Hintergrund dieser Abrede war der Umstand, dass die Eheleute von der zu diesem Zeitraum ausgelobten Abwrackprämie profitieren wollten und deshalb die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang für den VW-Touran ein bis dahin in ihrem Eigentum stehendes betagtes Gebrauchtfahrzeug verschrotten ließ. Zur Finanzierung des Erwerbsgeschäftes hatte der Ehemann der Klägerin bei der VW-Bank ein Darlehen aufgenommen (vgl. Darlehensantrag des Ehemannes vom 9. Dezember 2009 (Bl. 84 ff. d. A.) sowie Annahmebestätigung der VW-Bank vom 13. Januar 2010 mit Bestätigung der Direktauszahlung der Darlehenssumme an den Verkäufer des VW-Touran (Bl. 83 d. A.)). Im Zuge des Darlehensgeschäftes hatte der Ehemann der Klägerin als Darlehensnehmer erklärt, das Eigentum an dem VW-Touran auf die VW-Bank zu übertragen. Zugleich hatte er sämtliche Ansprüche an die VW-Bank abgetreten, die ihm im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges gegen den Schädiger und/oder dessen Versicherung zustehen. Nach den Darlehensbedingungen war die Bank im Falle einer Gefährdung oder des Verlustes des Sicherungseigentums an dem Fahrzeug zur Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund mit dem Ziel einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehenssumme berechtigt. In Vollzug des Darlehensvertrages war der Bank – wie in dem Darlehensvertrag vereinbart – die auf die Klägerin ausgestellte Zulassungsbescheinigung ausgehändigt worden.

Nach dem streitgegenständlichen Unfall am 12. August 2011 hatte die VW-Bank zunächst mit Schreiben vom 6. September 2011 (Anlage B 2, Bl. 66 d. A.) der Beklagten mitgeteilt, dass sie aufgrund der erfolgten Abtretung der Ersatzansprüche gegenüber dem Schädiger und seiner Versicherungsgesellschaft um Zahlung des Fahrzeugschadens auf ein von ihr benanntes und bei ihr selbst geführtes Konto des Ehemannes der Klägerin bitte. Es handelte sich dabei – wie ein Vergleich mit dem Darlehensvertrag ergibt – um das Darlehenskonto aus dem Sicherungsübereignungsvertrag. Mit weiterem Schreiben vom 7. Oktober 2011 (Bl. 87 f. d. A.) teilte die VW-Bank dann der Beklagten mit, dass sie zwischenzeitlich eine neue Sicherheit erhalten habe, weshalb die Versicherungsleistung unmittelbar an den Ehemann der Klägerin ausgezahlt werden könne, weil die VW-Bank aus dem streitgegenständlichen Schadensfall keine Zahlungen mehr beanspruche. Hintergrund dafür war der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin am 5./6. September 2011 bei einem Autohaus einen anderen VW-Touran als Ersatzfahrzeug erworben hatte, wofür er einen Kaufpreis von 19.243,70 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3.656,30 € aufwandte (vgl. Rechnung vom 5. September 2011 nebst handschriftlich vermerkter Zahlungsbestätigung vom 9. September 2011, Bl. 28 d. A.). Unstreitig wurde nunmehr für das Ersatzfahrzeug unmittelbar der Ehemann der Klägerin in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin sowohl im Jahr 2009 als auch im Jahr 2011 lediglich Einkünfte aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erzielte und daher selbst die erforderlichen finanziellen Mittel für den Erwerb eines VW-Touran nicht hätte aufbringen können.

Mit Vereinbarung vom 13. August 2012 (Bl. 89 d. A.) trat der Ehemann der Klägerin vorsorglich etwa ihm gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzansprüche wegen der Umsatzsteuer für die Ersatzbeschaffung eines neuen VW-Touran sowie der Bearbeitungskosten der Volkswagenbank GmbH im Zusammenhang mit der Auswechslung der Sicherheiten für den bestehenden Darlehensvertrag sowie der durch den Abschleppunternehmer in Rechnung gestellten Versicherungskosten an die Klägerin ab, die diese Abtretung annahm.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, sie sei Halterin und aufschiebend bedingte Eigentümerin des bei dem streitgegenständlichen Unfall total beschädigten VW-Touran gewesen; ihr habe an dem Fahrzeug ein Anwartschaftsrecht zugestanden, weshalb sie als wirtschaftliche Eigentümerin anzusehen sei. Die Beklagte hat demgegenüber die Haltereigenschaft der Klägerin und ein ihr zustehendes Anwartschaftsrecht bestritten und geltend gemacht, ein etwaiges Anwartschaftsrecht habe allein dem Ehemann der Klägerin zugestanden. Nachdem dieser auch das Ersatzfahrzeug erworben habe, könne deshalb der Klägerin kein eigener Umsatzsteuerschaden entstanden sein. Allerdings gehe – so hat die Beklagte gemeint – auch die seitens des Ehemannes erklärte Abtretung etwaiger ihm zustehender Schadensersatzansprüche ins Leere, weil insoweit dem Ehemann kein Schaden entstanden sei. Denn wegen der Umsatzsteuer sei auf die Verhältnisse der – vorsteuerabzugsberechtigten – VW-Bank abzustellen. Insoweit seien im Falle der Sicherungsübereignung die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für das Finanzierungsleasing entsprechend anzuwenden. Darauf, ob sich der Ersatzbeschaffungsvorgang für die VW-Bank tatsächlich als steuerfreier Umsatz dargestellt habe, komme es nicht an. Maßgebend sei vielmehr lediglich die abstrakte Vorsteuerabzugsberechtigung der VW-Bank beim Fahrzeugerwerb.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klägerin die noch streitgegenständlichen Schadenspositionen zugesprochen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungsaufwand hat das Landgericht insoweit pauschal auf das wirtschaftliche Eigentum der Klägerin und ihres Ehemannes verwiesen. Die Erstattungsfähigkeit der Darlehensumstellungskosten hat das Landgericht unter Hinweis darauf bejaht, dass die Kosten unfallbedingt entstanden seien und der hier in Frage stehende Darlehensvertrag nicht mit einem Leasingverhältnis vergleichbar sei. Die in Rechnung gestellten Versicherungskosten für das Abschleppen seien als erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand zu qualifizieren, weil der beschädigte VW-Touran immerhin noch einen Restwert von 3.700,00 € gehabt habe. In Bezug auf das beschädigte T-Shirt könne dahinstehen, ob die Klägerin selbst dessen Eigentümerin gewesen sei (weil sie es nach ihrem Vorbringen von ihrer Schwiegermutter erworben habe, die lediglich als Sammelbestellerin den Bestellvorgang veranlasst habe) oder ob – wie von der Beklagten behauptet – das Eigentum an dem T-Shirt noch der Schwiegermutter zugestanden habe. Denn auch im letztgenannten Fall stehe der Klägerin als Besitzerin des T-Shirts ein eigener Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu, da sie sich wegen dessen Beschädigung dann den Ersatzansprüchen ihrer Schwiegermutter ausgesetzt sehe. Unter Berücksichtigung eines Abzugs „Neu für Alt“ belaufe sich der ersatzfähige Schaden allerdings lediglich auf 15,00 €.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie vollständige Klagabweisung begehrt. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungsaufwand führt die Beklagte nunmehr aus, entscheidend sei, dass der verunfallte Pkw von der Klägerin finanziert worden sei, diese also an dem verunfallten Pkw aufschiebend bedingt Eigentum erworben gehabt habe, jedoch ihr Ehemann den Ersatzbeschaffungsvorgang durchgeführt habe, welcher den Anfall der Mehrwertsteuer ausgelöst habe. Demnach sei der Mehrwertsteueraufwand nicht bei der Klägerin als Geschädigte angefallen, so dass ihr selbst auch kein entsprechender Ersatzanspruch zustehe. Dasselbe gelte aber auch für den Ehemann. Denn dieser habe mangels eigener Schädigung durch den Unfall ebenfalls keine Ansprüche gegen die Beklagte gehabt, die er an die Klägerin habe abtreten können. Außerdem hält die Beklagte auch weiterhin an ihrer schon im ersten Rechtszug vertretenen Auffassung fest, dass hinsichtlich der Ersatzfähigkeit eines Umsatzsteueraufwandes ohnehin ausschließlich auf die Verhältnisse des Eigentümers – hier also der VW-Bank – abzustellen sei. Nachdem diese aber bei einem Fahrzeugerwerb zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, scheide auch unter diesem Aspekt in Bezug auf die Umsatzsteuer die Entstehung eines ersatzfähigen Schadens aus.

Hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit der Umstellung des Darlehensvertrages bekräftigt die Beklagte ihre schon im ersten Rechtszug vertretene Auffassung, dass insoweit die von der Rechtsprechung bei Leasingverhältnissen entwickelte Rechtsansicht entsprechend gelten müsse, wonach Mehrkosten eines Anschlussvertrages keinen erstattungsfähigen Schaden nach Totalschaden darstellten. Zudem scheitere der geltend gemachte Anspruch insoweit wiederum daran, dass nicht die Klägerin den Darlehensvertrag abgeschlossen habe, sondern ihr Ehemann, dem aber kein eigener Ersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe.

Zur Hakenversicherung sei das angefochtene Urteil ebenfalls rechtsfehlerhaft, weil der Pkw entgegen der Auffassung des Landgerichts so schwer beschädigt gewesen sei, dass eine Versicherung nicht mehr notwendig gewesen sei.

Hinsichtlich des beschädigten T-Shirts verweist die Beklagte auf ihren Vortrag in der Klagerwiderung (Seite 4, Ziff. 4 – Bl. 60 d. A.). Dort hatte sie ausgeführt, dass die Eigentümerstellung der Klägerin nicht nachgewiesen und ein Abzug „Neu für Alt“ nicht vorgenommen worden sei.

Die Klägerin verteidigt demgegenüber das angefochtene Urteil. Sie verweist darauf, dass sie lediglich aus Gründen der Erlangung der Abwrackprämie als Halterin in die Zulassungspapiere eingetragen worden sei. Wirtschaftlicher Anwartschaftsberechtigter des zum Unfallzeitpunkt noch an die VW-Bank sicherungsübereigneten Fahrzeuges sei aber bei rechtlicher Beurteilung ausschließlich der Ehemann der Klägerin gewesen. Gleichwohl erscheine es näherliegend, dennoch die Klägerin zum Unfallzeitpunkt als wirtschaftliche Eigentümerin und Anwartschaftsberechtigte zu qualifizieren, da ihr Ehemann nur deshalb als Käufer und Darlehensnehmer aufgetreten sei, weil allein er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt habe. Letztlich habe er dabei in Erfüllung der ihm obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber der Klägerin gehandelt. Dass im Zuge der Ersatzbeschaffung des neuen Fahrzeugs nach dem Unfall von den Eheleuten darauf verzichtet worden sei, wiederum die Klägerin als Halterin in den Fahrzeugpapieren eintragen zu lassen, könne an der Ersatzpflicht der Beklagten für die bei der Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nichts ändern, weil diese Verfahrensweise nur die Konsequenz daraus gewesen sei, dass eine Fahrzeugzulassung auf die Klägerin jetzt nicht mehr notwendig gewesen sei, da die Voraussetzungen für die Erlangung einer Abwrackprämie nicht mehr gegeben gewesen seien. Für die Ersatzpflicht der Beklagten komme es ausschließlich darauf an, dass die mit dem Erwerb und der Unterhaltung sowohl des unfallgeschädigten als auch des beschafften Ersatzfahrzeuges zusammenhängenden Kosten ohnehin jeweils ausschließlich allein vom Ehemann der Klägerin als Hauptverdiener der Familie zu tragen gewesen seien und auch tatsächlich getragen würden. Die lediglich formell abweichenden Rechnungstellungen könnten insgesamt – auch bei den Kosten der Übertragung des Darlehensvertrages – keine rechtliche Bedeutung erlangen. Zu den Versicherungskosten und dem T-Shirt wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

B.

I.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. T-Shirt:

Wegen des vom Landgericht der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzes für das bei dem Unfall beschädigte T-Shirt fehlt es schon an einem zulässigen Berufungsangriff der Beklagten. Denn einen Abzug „Neu für Alt“, den die Beklagte mit ihren in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Ausführungen in der Klagerwiderung gefordert hatte, hat das Landgericht vorgenommen. Gegen die Berechnung der Höhe dieses Abzugs hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.

Soweit die Beklagte darüber hinaus mit ihren in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Ausführungen in der Klagerwiderung das Eigentum der Klägerin an dem beschädigten T-Shirt bestritten hatte, hat das Landgericht die Eigentumsfrage dahinstehen lassen und statt dessen darauf verwiesen, dass der zugesprochene Schadensersatzanspruch der Klägerin selbst dann gerechtfertigt sei, wenn sie lediglich Besitzerin des T-Shirts gewesen wäre. Denn dann sehe sie sich wegen der Beschädigung den Ersatzansprüchen ihrer Schwiegermutter ausgesetzt, so dass der Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt eines sog. Haftungsschadens begründet sei. Hiermit setzt sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung in keiner Weise auseinander, so dass ihr Rechtsmittel letztlich nicht zulässig ist.

Abgesehen davon wäre die Berufung aber auch in der Sache unbegründet. Denn gem. § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt zugunsten der Klägerin, die unstreitig zum Unfallzeitpunkt Besitzerin des T-Shirts war, eine Eigentumsvermutung, welche die Beklagte nicht wiederlegt hat. Die Vorschrift des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ist hier anwendbar, da die Klägerin stets einen Erwerb von Eigenbesitz vorgetragen hat.

2. Kosten der sog. Haken-Versicherung:

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie der Klägerin auch die dieser vom Abschleppunternehmer in Rechnung gestellten Versicherungskosten in Höhe von 61,29 € zu erstatten. Aus den vom Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen – auf die der Senat Bezug nimmt und sich zu Eigen macht – handelt es sich um notwendige Folgekosten der Fahrzeugbeschädigung. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin einen anderen Abschleppunternehmer hätte finden können, der den bei dem Unfall beschädigten VW-Touran ohne Weitergabe der Kosten für eine Hakenversicherung abgeschleppt hätte. Insoweit gelten nach Auffassung des Senats die gleichen Grundsätze wie bei der Erstattung von Sachverständigenkosten. Weil es sich um notwendige Begleitkosten zu dem handelt, was zur Wiederherstellung des Güterbestandes des Geschädigten geboten ist, trifft den Geschädigten vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmens keine Erkundigungspflicht in dem Sinne, dass er sich zunächst nach dem preiswertesten Unternehmer auf dem Markt umzusehen hätte. Hierzu besteht zudem in der konkreten Unfallsituation mit dem Erfordernis einer zügigen Beseitigung der von dem verunfallten Fahrzeug ausgehenden Verkehrsbehinderungen regelmäßig gar nicht die Zeit. Zwar darf der Geschädigte dem von ihm beauftragten Abschleppunternehmen nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis zahlen. Solange für ihn als Laien aber nicht erkennbar ist, dass der Abschleppunternehmer eine die (mangels konkreter vorheriger Vergütungsvereinbarung) geschuldete übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) deutlich übersteigende Rechnung gestellt hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich aller tatsächlich gezahlten Aufwendungen verlangen (vgl. Geigel, der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kapitel 3, Rdnr. 121 m. w. N. zur vergleichbaren Problematik der Sachverständigenkosten).

3. Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungsaufwand:

Auch hinsichtlich des ausgeurteilten Schadensersatzes in Höhe von 3.496,64 € wegen des auf den Wiederbeschaffungsaufwand des verunfallten VW-Touran entfallenden Umsatzsteuerbetrages erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend.

a) Zwar macht die Beklagte mit Recht geltend, dass der Klägerin aus eigenem Recht kein entsprechender Schadensersatzanspruch zustand. Dabei kann dahinstehen, ob sie Halterin des bei dem Unfall total beschädigten VW-Touran war oder ihr ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dem an die VW-Bank sicherungsübereigneten Fahrzeug zustand. Denn jedenfalls war sie unstreitig berechtigte Mitbesitzerin dieses Fahrzeuges. Deshalb stand ihr ein eigener Schadensersatzanspruch wegen Verletzung ihres Besitzrechtes zu (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rdnr. 13 m. w. N.). Dem berechtigten Mitbesitzer ist vom Schädiger der Schaden zu ersetzen, der durch den Eingriff in das Recht zum Besitz verursacht worden ist. Dazu gehört die Entziehung der Sachnutzung. Dieser Nutzungsschaden besteht – in gleicher Weise wie bei der Eigentumsverletzung – in den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines dem beschädigten Fahrzeug gleichwertigen Ersatzes (vgl. dazu z. B. Geigel, der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3, Rdnr. 124; Nugel, ZfS 2008, 4/4; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rdnr. 236; Riedmeyer, DAR-Extra 2012, 742/743; BGH, BGHZ 116, 22 – juris Rdnr. 17: Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes bei Entziehung der Sachnutzung). Der Klägerin stand damit ein eigener Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes für den bei dem streitgegenständlichen Unfall total beschädigten VW-Touran zu. (Wegen der bestehenden konkurrierenden Ersatzansprüche der VW-Bank als Sicherungseigentümerin wäre auf diesen Anspruch § 432 BGB entsprechend anzuwenden (Geigel, a. a. O., Rdnr. 124 a. E.)).

Sofern die Klägerin selbst eine eigene Ersatzbeschaffung veranlasst hätte, stünde ihr deshalb gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch ein Anspruch auf Erstattung der dabei angefallenen Umsatzsteuer zu. Allerdings ist unstreitig der Erwerb des Ersatzfahrzeuges nicht durch die Klägerin erfolgt, sondern durch ihren Ehemann. Nachdem ihr selbst kein eigener Ersatzbeschaffungsaufwand entstanden ist, fehlt es insoweit an einem in ihrer Person entstandenen eigenen Schaden. Soweit die Klage auf ein eigenes Recht der Klägerin gestützt ist, war sie deshalb unbegründet.

b) Nachdem der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aber zugleich auch hilfsweise auf ein abgetretenes Recht des Ehemannes der Klägerin gestützt worden ist, hat das Landgericht der Klage wegen des streitigen Umsatzsteuer-anteils im Ergebnis mit Recht stattgegeben. Denn dem Ehemann der Klägerin stand ein dahingehender eigener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG zu. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Ehemann – insoweit entgegen dem eigenen Sachvortrag der Klägerin – zum Zeitpunkt des Unfalls Anwartschaftsberechtigter an dem streitgegenständlichen VW-Touran war. Hierfür sprechen allerdings die im Rechtsstreit vorgelegten Urkunden, weil der Ehemann das Fahrzeug beim Verkäufer erworben und sein erworbenes Eigentum auf die VW-Bank sicherungsübereignet hat. Die im Kaufvertrag getroffene Regelung, dass zur Erlangung der staatlichen Abwrackprämie die Zulassung des erworbenen Neufahrzeuges unmittelbar auf die Klägerin erfolgen sollte, führt nicht dazu, dass diese deshalb auch Fahrzeugeigentümerin geworden ist. Denn die Zulassung ist für sich genommen kein Beleg für das Eigentum an einem Fahrzeug.

Allerdings kann die Eigentumsfrage im Ergebnis dahinstehen. Denn der Ehemann der Klägerin war jedenfalls zum Unfallzeitpunkt zugleich – dauerhaft – berechtigter Mitbesitzer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Das ergibt sich daraus, dass er den (als Familienfahrzeug angeschafften) Pkw führte und unstreitig die Darlehensraten zahlte. Auch ihm ist deshalb – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – ein eigener Nutzungsschaden entstanden, der in den Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges besteht. Aufgrund der von der VW-Bank mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 (Bl. 87 d. A.) erklärten Freigabe durfte der Ehemann der Klägerin diese Schadensposition gegenüber der Beklagten insgesamt in vollem Umfang allein durchsetzen. Nachdem er zugleich selbst die notwendige Ersatzbeschaffung durchgeführt hat (was durch den vorgelegten Kaufvertrag vom 5./6. September 2011 nebst Zahlungsbestätigung vom 9. September 2011 (Bl. 28 d. A.) belegt und im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist), umfasst der bei ihm eingetretene ersatzfähige Schaden der Höhe nach auch den streitgegenständlichen Umsatzsteueranteil. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der VW-Bank – wenn sie eine Ersatzbeschaffung veranlasst hätte – ein Recht zum Vorsteuerabzug zugestanden hätte oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn die VW-Bank hat den Ersatzbeschaffungsvorgang weder veranlasst noch durchgeführt. Dies war nach Sinn und Zweck der Sicherungsübereignung auch nie vorgesehen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Fällen der Sicherungsübereignung von derjenigen beim Finanzierungsleasing. Abgesehen davon ist auch beim Finanzierungsleasingvertrag nach zutreffender Auffassung in Bezug auf die auf den Wiederbeschaffungsaufwand anfallende Mehrwertsteuer auf die Verhältnisse beim Leasingnehmer abzustellen, wenn er die Ersatzbeschaffung durchführt (vgl. Geigel, a. a. O., Rdnr. 124 m. w. N.; Riedmeyer, a. a. O., S. 747 f. m. w. N.; ebenso auch OLG Celle – 14. Zivilsenat – NJW-RR 2012, 423 – juris Rdnrn. 9 bis 13).

c) Unabhängig davon – und ohne dass es für die Entscheidung des Senats entscheidend darauf ankäme – erweisen sich die Überlegungen der Beklagten zur Vorsteuerabzugsberechtigung der VW-Bank allerdings ohnehin nicht als tragfähig. Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1980 (NJW 1980, 2728 – juris Rdnr. 13 ff.) kommt es zu einem umsatzsteuerpflichtigen Lieferungsvorgang im Rahmen eines Sicherungsübereignungsgeschäftes nur und erst dann, wenn der Gläubiger das Sicherungsgut nach Eintritt der Verwertungsreife an Dritte veräußert. Die bloße Sicherungsübereignung unter Begründung eines Besitzermittlungsverhältnisses stellt sich hingegen noch nicht als umsatzsteuerauslösendes Geschäft dar. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Sicherungsgeberin konnte deshalb bei dem hier in Frage stehenden Ersatzbeschaffungsvorgang von vornherein nicht zum Tragen kommen.

4. Kosten der Darlehensumstellung:

Auch wegen der von der Klägerin geltend gemachten Kosten der Darlehensumstellung erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet.

a) Soweit die VW-Bank 15,00 € für die Übersendung des Kfz.-Briefes zur Abmeldung des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs in Rechnung gestellt hat, handelt es sich um notwendige Schadensabwicklungskosten. Denn anders war nach den konkreten Verhältnissen auf Seiten der Geschädigten – auf die für die Schadensberechnung abzustellen ist – die notwendige Abmeldung des bei dem Unfall total beschädigten VW-Touran nicht zu bewerkstelligen.

b) Die Ersatzpflicht der Beklagten umfasst ferner aber auch die von der VW-Bank in Rechnung gestellten 50,00 € für die Umstellung des Sicherungsübereignungsvertrages auf das vom Ehemann der Klägerin angeschaffte Ersatzfahrzeug. Denn es handelt sich um Mehrkosten, die dem geschädigten Ehemann der Klägerin (s. oben) allein durch die notwendige vorzeitige Abwicklung des bestehenden Darlehensverhältnisses infolge der Beschädigung des sicherungsübereigneten VW-Touran entstanden sind. Nach den Bedingungen des vom Ehemann der Klägerin im Zusammenhang mit dem Sicherungsübereignungsvertrag geschlossenen Darlehensvertrages stand der Bank infolge der vom Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Gefährdung des Sicherungseigentums an dem Fahrzeug ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Sie hätte deshalb vorzeitige Rückzahlung der restlichen Darlehenssumme verlangen können. Die Entscheidung des Ehemannes der Klägerin, stattdessen ein Neufahrzeug zu erwerben und dieses wiederum an die VW-Bank zur Sicherung des ursprünglichen, noch nicht getilgten Restdarlehens zu übereignen, ist von der dem Geschädigten zustehenden Dispositionsfreiheit gedeckt. Die hierbei angefallenen Bearbeitungskosten der Bank in Höhe von 50,00 € sind als Mehrkosten zu qualifizieren, die allein durch die infolge des Unfallereignisses veranlasste vorzeitige Abwicklung des Darlehensverhältnisses nötig geworden sind. Derartige Mehraufwendungen sind in Anlehnung an die betreffende Rechtsprechung zu Finanzierungsleasingverträgen vom Schädiger zu ersetzen.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.

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