AG Stuttgart, Az.: 42 C 3318/13, Urteil vom 01.04.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2013 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 77,47 €
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in Höhe des tenorierten Betrages begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten gem. den §§ 7 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG.
Die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 77,47 € brutto sind erstattungsfähig.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Grunde nach erforderlich. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Für die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Sachverständigenkosten zu hoch angesetzt sind oder das Gutachten fehlerhaft ist. Die Ersatzpflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist und die Kosten überhöht sind (OLG Naumburg, NJW RR 2006, 1029). Als erforderlichen Herstellungsaufwand können jedoch nur die Kosten erstattet verlangt werden, die aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten zu Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364). Dem Geschädigten trifft allerdings grundsätzlich nicht die Verpflichtung vor der Beauftragung eines Sachverständigen, dessen Preise mit anderen Sachverständigen am Markt zu vergleichen und sich weitere Kostenvoranschläge einzuholen (BGHZ 163, 362, 367 ff). Nur für den Fall, daß den Geschädigten ein Ausfallverschulden im Bezug auf den Sachverständigen trifft oder er die Überhöhung des Honorars hätte erkennen können, ist eine überhöhte Sachverständigenhonorar nicht erstattungsfähig (OLG Naumburg aaO)
Nach Ansicht des Gerichts kann dem Kläger im vorliegenden Fall kein Auswahlverschulden vorgeworfen werden. Er hat zwar einen Sachverständigen beauftragt, der von dem Besichtigungsort des Fahrzeuges 31 km entfernt ansässig war und somit Fahrkosten für 62 km geltend machte, jedoch erscheint dem Gericht eine Fahrstrecke für den Sachverständigen von 31 km zum Besichtigungsort für noch vertretbar. Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass nach der neuesten Honorarbefragung des BVSK aus dem Jahr 2013, die das Gericht gem. § 287 ZPO für die Ermittlung der Höhe des üblichen Endgeldes in solchen Fällen zugrunde legt, ein Honorarkorridor bei den Fahrkosten bezüglich eines Kilometergeldes bis max. 2,51 € ermittelt wurde. Da im vorliegenden Fall das Gutachten aus dem Jahre 2013 stammt, können daher diese Erhebungszahlen im Vergleich herangezogen werden. Danach hätte ein Sachverständiger bei der Berechnung einer solchen Kilometerpauschale auch bei einer Entfernung von 30 km für die Hin- und Rückfahrt nahezu den gleichen Betrag, wie hier in Ansatz gebracht, verlangen können.
Insoweit sieht das Gericht keinen Anlass dem Kläger hier ein Auswahlverschulden zur Last zu legen. Der Kläger hat somit Anspruch auf die in Rechnung gestellten Fahrtkosten in Höhe von 77,47 €.
Von diesem Betrag sind die zur Aufrechnung gestellten 25,00 € in Abzug zu bringen. Die Beklagtenseite hat insoweit mit einer Gegenforderung in Höhe von 25,00 € wegen doppelter Auszahlung der Kostenpauschale aufgerechnet. Dies wurde von Klägerseite nicht bestritten.
Die Klage ist damit in Höhe von 52,47 € begründet und im übrigen als unbegründet abzuweisen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, Ziffer 11, 713 ZPO.