LG Köln, Az.: 23 O 2/16, Beschluss vom 20.04.2016
Gründe
1. Es wird darauf hingewiesen, dass nach bisheriger Aktenlage der Vorschaden am Pkw des Klägers druch das Gutachten des Sachverständigenbüros X. vom 26.3.2015 belegt ist. Der dort festgestellte Schaden betrifft denselben Fahrzeugbereich und verhält sich zu der gleichen Fahrzeugidentitätsnummer. Vor diesem Hintergrund muss der Geschädigte, hier also der Kläger, konkret darlegen und ggf. beweisen, dass der Vorschaden fachgerecht und umfassend repariert worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vorschaden vor dr Besitzzeit des Klägers zugetragen hat. Einem solchen konkreten Sachvortrag genügt das bisherige Vorbringen des Klägers nicht. Die Beweisantritte im Schriftsatz vom 26.1.2016 laufen daher auf Ausforschung hinaus.
2. Es besteht Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme für den Kläger binnen drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.