AG Essen, Az.: 20 C 140/16, Urteil vom 22.06.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.8.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehens entsprechend ihrer – zwischen den Parteien unstreitigen – Mitverschuldensquote in Höhe von 50 % ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG in Höhe von 75,00 € zu.
Als materielle Schäden nach §§ 249 ff. BGB sind die Reparaturkosten und der merkantile Minderwert jeweils hälftig ersatzfähig also mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 5262,87 €.
Die Forderung über die Reparaturkosten wurde mit 4.662,87 € unstreitig hälftig erfüllt.
Der an den unfallbeteiligten Fahrzeugen eingetretene merkantile Minderwert beträgt zur Überzeugung des Gerichts 650,00 €. Der merkantile Minderwert berücksichtigt den Schaden, der darin besteht, dass eine beschädigte Sache trotz technisch einwandfreier Reparatur, gerade wegen des Schadensfalles geringer bewertet wird. Dabei beruht die Minderbewertung einer beschädigt gewesenen Sache im Wesentlichen auf der Vorstellung der Kaufinteressenten, dass erheblich geschädigte und dann reparierte Sachen im allgemeinen eine größere Schadensanfälligkeit zeigen, ohne dass der Zusammenhang neuer Schäden mit dem schädigenden Ereignis oder einer unzureichenden Reparatur im Einzelfall nachweisbar zu sein braucht (vgl. BGH NJW 1961, 2253; BGH VersR 1980, 46 ).
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass an dem durch das Unfallgeschehen beschädigten Fahrzeug der Klägerin eine Wertminderung in dieser Höhe eingetreten ist. Dipl.-Ing. … führt in seinem Gutachten detailliert aus, wie er zu diesem Wert kommt. Zur Ermittlung der Höhe der merkantilen Wertminderung sei die Marktrelevanz- und Faktorenmethode anzuwenden. Diese sei ein aktuelles Berechnungsmodell, das sowohl rechtliche Kriterien, als auch technische Gesichtspunkte berücksichtige. Es beruhe auf einem 2-Stufen-Modell, wobei zunächst eine Vorauswahl getroffen werde, ob eine Bestimmung des Minderwertes für das konkrete Fahrzeug gegeben sei. Dann wird abhängig von vier Korrekturfaktoren der Minderwert aus dem Veräußerungswert inklusive Mehrwertsteuer, dem Neupreis inklusive Mehrwertsteuer und den Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer ermittelt. Bezüglich des Schadens am Fahrzeug der Klägerin sei darauf hinzuweisen, dass lediglich Schraubteile ersetzt würden. Demnach komme es zu einer Wiederholung des Produktionsprozesses. Es würden damit keine Bauteile instandgesetzt, so dass der Verdacht auf verborgene Mängel unbegründet bliebe. Unter Zugrundelegung dieser Einflussfaktoren ergebe sich daher eine merkantile Wertminderung in Höhe von 650,00 Euro
Das Gericht folgt diesem Gutachten, da es ersichtlich fachgerecht erstellt und in sich schlüssig ist. Die besondere Sach- und Fachkunde des Sachverständigen steht aufgrund seiner langjährigen Gutachtertätigkeit in entsprechenden Gerichtsverfahren außer Zweifel. Der Sachverständige hat das Fahrzeug der Klägerin eingehend besichtigt und seine Ergebnisse plausibel und für das Gericht in jeder Hinsicht logisch nachvollziehbar begründet.
Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Erstattung der eingetreten Wertminderung, unter Berücksichtigung der unstreitigen Haftungsquote von 50 %, in Höhe von 325,00 € gegen die Beklagte zu. Dieser Anspruch ist in Höhe von 250,00 € durch vorgerichtliche Erfüllung bereits erloschen. Es verbleibt ein Betrag in zugesprochener Höhe.
Auf diesen Betrag waren Zinsen aus dem. Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB) seit dem tenorierten Zeitpunkt zu gewähren, nachdem die Klägerin die Beklagte unter entsprechender Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11; 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 350,00 EUR festgesetzt.