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Verkehrsunfall bei Einfahren von Parkstreifen in fließenden Verkehr

LKW-Fahrer haftet allein für Unfall beim Einfahren in fließenden Verkehr

Verkehrsunfälle, insbesondere beim Ein- und Ausfahren von Parkstreifen, gehören leider zum Alltag auf unseren Straßen. Diese kritischen Situationen erfordern von allen Verkehrsteilnehmern äußerste Vorsicht und die strikte Beachtung der Straßenverkehrsordnung. Nur so lässt sich ein Zusammenstoß und die daraus resultierenden Schäden verhindern. Wie die Haftungsfrage in solchen Fällen geregelt ist und wer für die Folgen einzustehen hat, erfahren Sie im Folgenden anhand eines konkreten Gerichtsurteils. Dieses gibt Aufschluss über die Rechtslage bei Unfällen, die sich im Zusammenhang mit dem Einfahren von Parkstreifen in den fließenden Verkehr ereignen.

[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 34/23 >>>]

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beklagte verstieß gegen § 10 Satz 1 StVO, indem er vom Parkstreifen auf die Fahrbahn einfuhr, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
  • Die Behauptung der Beklagten, der LKW-Fahrer habe das Abblendlicht eingeschaltet, wurde widerlegbar, sodass kein Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten der Klägerin bestand.
  • Die Zeugin konnte das eingeschaltete Tagfahrlicht des LKW nicht als Warnsignal für dessen Einfahren auf die Fahrbahn erkennen.
  • Dem Kläger steht somit der volle Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, da ausschließlich die Beklagtenseite einen Verkehrsverstoß beging.
  • Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur vollständigen Zahlung.
  • Die Haftungsquoten-Verteilung durch das Amtsgericht war fehlerhaft, da kein Mitverschulden der Klägerin festgestellt werden konnte.
  • Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.

➜ Der Fall im Detail


Unfall beim Einfahren von Parkstreifen in fließenden Verkehr

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Verkehrsunfall, der sich ereignete, als ein LKW-Fahrer von einem Parkstreifen in eine Lücke zwischen zwei Parkstreifen auf der Straße einfuhr.

Verkehrsunfall
(Symbolfoto: Bilanol /Shutterstock.com)

In diesem Moment befuhr eine Zeugin mit dem PKW des Klägers die Straße in entgegengesetzter Richtung und musste einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen. Hierbei fuhr sie in die Lücke zwischen den Parkstreifen ein, genau in dem Moment, als der LKW-Fahrer mit seinem Fahrzeug in diese Lücke einfuhr, um sein Privatfahrzeug auf dem freigewordenen Parkstreifen abzustellen. Es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Der Kläger, als Eigentümer des beschädigten PKW, machte daraufhin Schadensersatzansprüche gegenüber dem LKW-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung geltend.

Das Amtsgericht Homburg gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger einen Teil des Schadensersatzes zu. Es begründete dies damit, dass der LKW-Fahrer zwar nicht gegen § 10 StVO (Einfahren in den fließenden Verkehr) verstoßen habe, jedoch gegen § 1 Abs. 2 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme). Es sah auch ein Mitverschulden der Zeugin, da diese angeblich nicht aufmerksam genug gewesen sei und den Unfall hätte vermeiden können.

Berufungsurteil zugunsten des Klägers

Der Kläger legte daraufhin Berufung beim Landgericht Saarbrücken ein, welches zu seinen Gunsten entschied. Das Landgericht argumentierte, dass der LKW-Fahrer sehr wohl gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen habe, da er beim Einfahren in die Lücke zwischen den Parkstreifen den fließenden Verkehr hätte beachten und sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ob er nun weiterfahren oder – wie vorgetragen – noch einmal anhalten wollte, um sein Privatfahrzeug abzustellen, spiele dabei keine Rolle, da er in beiden Fällen in den fließenden Verkehr eingefahren sei.

Kein Fehlverhalten der Zeugin

Das Landgericht sah kein Fehlverhalten der Zeugin. Es stellte fest, dass am LKW das Abblendlicht nicht eingeschaltet war, sodass die Zeugin den LKW und dessen Einfahrmanöver nicht hätte erkennen können. Auch das eingeschaltete Tagfahrlicht, welches nur die vorderen Scheinwerfer des LKW beleuchtete, reiche hierfür nicht aus.

Alleinige Haftung des LKW-Fahrers

Aufgrund des Verstoßes gegen § 10 StVO, welcher die höchsten Sorgfaltsanforderungen an den Einfahrenden stellt, trete die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurück. Somit hafte der LKW-Fahrer alleine für den entstandenen Schaden.

Das Landgericht verurteilte die Beklagten daher zur Zahlung der gesamten Reparaturkosten, der Sachverständigenkosten, der Mietwagenkosten und einer Unkostenpauschale. Dem Kläger wurde zudem die Freistellung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet „Einfahren in den fließenden Verkehr“ nach § 10 StVO?

Nach § 10 Abs. 1 StVO hat derjenige, der aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass der fließende Verkehr Vorrang hat und das Einfahren nur dann erfolgen darf, wenn dies keine Gefährdung für andere bedeutet.

Unter „Einfahren“ wird eine Fahrzeugbewegung verstanden, die der Eingliederung in den fließenden Verkehr dient. Das Fahrzeug muss dabei aus einem Grundstück, Fußgängerbereich, verkehrsberuhigten Bereich oder von anderen Straßenteilen kommen oder über einen abgesenkten Bordstein einfahren. Abgeschlossen ist der Vorgang des Einfahrens erst, wenn sich das einbiegende Fahrzeug voll, auch geschwindigkeitsmäßig, in den fließenden Verkehr eingeordnet hat.

Der von § 10 Abs. 1 StVO geforderte Gefährdungsausschluss ist der höchste Sorgfaltsmaßstab, den das deutsche Straßenverkehrsrecht kennt. Kommt es zu einem Unfall mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des Einfahrenden. Ob das einfahrende Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls stand oder fuhr, spielt dabei keine Rolle.

Ein- und Anfahren ist zudem immer rechtzeitig und deutlich anzuzeigen, durch Blinken oder eindeutiges Handzeichen. Wird dies unterlassen, droht ein Bußgeld von 10 €. Bei Gefährdung anderer sind es 30 €, mit Unfallfolge 35 €.

Was versteht man unter der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr?

Die gegenseitige Rücksichtnahme ist eine der wichtigsten Grundregeln im Straßenverkehr und in § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert. Demnach erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Das bedeutet, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten muss, dass er andere nicht schädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt. Dies gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen, egal ob Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger.

Praktisch bedeutet gegenseitige Rücksichtnahme zum Beispiel, dass man defensiv und umsichtig fährt, Abstände einhält, rechtzeitig blinkt und bremst sowie auf schwächere Verkehrsteilnehmer wie Kinder oder ältere Menschen besonders achtet. Auch die Vermeidung von Behinderungen und Belästigungen, etwa durch Lärm oder Abgase, fällt darunter.

Verstöße gegen die Rücksichtnahmepflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, z.B. wenn man andere Verkehrsteilnehmer durch rücksichtsloses Verhalten gefährdet oder schädigt. Die Bußgelder reichen dabei von 10 € für leichte Belästigungen bis hin zu 35 € und mehr bei Gefährdung oder Sachschäden.

Gerade bei Unfällen auf Parkplätzen oder beim Ein- und Ausparken spielt die gegenseitige Rücksichtnahme eine zentrale Rolle. Hier müssen alle Beteiligten besonders aufmerksam und vorsichtig agieren, da jederzeit mit Fahrzeugen oder Personen gerechnet werden muss, die sich im toten Winkel befinden können. Wer dies missachtet und einen Unfall verursacht, dem droht eine Mithaftung oder sogar die Alleinhaftung.

Welche Rolle spielt das Mitverschulden bei der Schadensregulierung?

Das Mitverschulden spielt bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen eine zentrale Rolle. Es bezeichnet die Mitverantwortung des Geschädigten für die Entstehung oder Vergrößerung des Schadens aufgrund eigenen schuldhaften Verhaltens.

Grundsätzlich muss derjenige, der einen Schaden verursacht hat, dafür einstehen. Allerdings kann sich seine Haftung verringern, wenn auch der Geschädigte durch sein Verhalten eine Mitschuld an dem Unfall trägt. Das Mitverschulden ist in § 254 BGB geregelt und besagt, dass sich der Anspruch auf Schadensersatz entsprechend der Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten mindert.

Praktisch bedeutet dies: Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht oder dessen Umfang vergrößert, weil er selbst nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, wird sein Anspruch gegen den Schädiger anteilig gekürzt. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach dem Grad des beiderseitigen Verschuldens und wird oft in Haftungsquoten ausgedrückt (z.B. 30 % Mitverschulden des Geschädigten, 70 % Haftung des Schädigers).

Typische Fälle eines Mitverschuldens sind z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Missachtung der Vorfahrt oder Fahren unter Alkoholeinfluss. Aber auch Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht, also die Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden gering zu halten, können ein Mitverschulden begründen.

Gerade bei Unfällen durch Einfahren in den fließenden Verkehr ist das Mitverschulden oft ein Knackpunkt. Denn grundsätzlich trifft den Einfahrenden eine gesteigerte Sorgfaltspflicht aus § 10 StVO. Kommt es zur Kollision, spricht der Anscheinsbeweis zunächst für sein Alleinverschulden. Diesen Anschein kann er aber erschüttern, wenn er beweist, dass er sich verkehrsgerecht verhalten hat, z.B. schon länger verkehrsgerecht eingeordnet war. Dann ist eine Haftungsverteilung nach Mitverschulden vorzunehmen.

Fazit: Das Mitverschulden ist ein wichtiges Instrument, um die Haftung gerecht zwischen Schädiger und Geschädigtem zu verteilen. Es sollte bei der Unfallregulierung immer geprüft werden, da es die Ansprüche erheblich beeinflussen kann. Im Zweifel empfiehlt sich anwaltliche Beratung, um die eigene Quote richtig einzuschätzen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 1 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung): Betrifft die allgemeine Rücksichtnahme im Verkehr. Der Fahrer muss sein Verhalten so anpassen, dass kein anderer verletzt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidlich, behindert oder belästigt wird. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Zeugin nach diesem Paragraphen hätten vorsichtiger agieren müssen.
  • § 10 StVO: Regelt das Einfahren in den fließenden Verkehr, insbesondere das Einfahren von Grundstücken, Fußgängerzonen usw. auf die Straße. Hier wurde in der ersten Instanz festgestellt, dass kein Verstoß vorlag, da der Beklagte zu 1) nicht beabsichtigte, sich in den fließenden Verkehr einzuordnen, sondern lediglich sein Fahrzeug parken wollte.
  • § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Haftung für Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Besagt, dass der Halter eines Fahrzeugs für Schäden haftet, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen, es sei denn, der Unfall wurde durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht. Dieser Paragraph ist relevant, da der Kläger Schadensersatzansprüche geltend macht.
  • § 17 StVG: Betrifft die Schadensverteilung bei Kollisionen. Wenn bei einem Unfall die Haftung mehrerer Fahrzeugführer in Frage kommt, wird die Verursachungs- und Verschuldensanteile gegeneinander abgewogen. Dies spielt im vorliegenden Fall eine Rolle bei der Haftungsverteilung zwischen dem Beklagten zu 1) und der Zeugin.
  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Allgemeiner Pflichtverstoß, der zu Schadensersatz führen kann. Hier kann der Kläger Ansprüche wegen der Verletzung des Eigentums seines Fahrzeugs durch die Kollision geltend machen.
  • § 249 BGB: Regelt die Art und Weise der Schadenswiedergutmachung, speziell die Naturalrestitution. Der Anspruchsteller ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Entsprechend der Schäden am Fahrzeug des Klägers wurden Reparaturkosten und weitere aus dem Unfall resultierende Kosten geltend gemacht.


Das vorliegende Urteil

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 34/23 – Urteil vom 22.12.2023

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.02.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg – 23 C 72/21 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.512,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.586,71 Euro vom 07.04.2021 bis 29.04.2021, aus 3.747,17 Euro vom 30.04.2021 bis 30.07.2021 sowie aus 4.512,98 Euro seit dem 31.07.2021 zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte …, …, … in Höhe von 627,13 Euro freizustellen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.03.2021 in … ereignete.

Der Kläger ist Eigentümer des von der Zeugin … zum Unfallzeitpunkt gesteuerten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Die Zeugin … befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers die Straße …. Auf der Straße befinden sich – in Fahrtrichtung der Zeugin … gesehen – auf der rechten Seite Parkstreifen. Da die Straße aufgrund der Parkstreifen nur einspurig befahrbar ist, befinden sich zwischen den Parkstreifen Lücken für die auf der Straßenseite der Parkstreifen fahrenden Fahrzeuge, um Gegenverkehr auszuweichen.

Der Beklagte zu 1) stand mit dem LKW zunächst in einem der Parkstreifen. Während er geradeaus aus dem Parkstreifen herausfuhr, um sodann sein Privatfahrzeug auf dem Parkstreifen hinter dem LKW zu parken, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers, nachdem die Zeugin …, der ein Fahrzeug entgegen kam, mit dem klägerischen PKW in die Lücke vor dem Parkstreifen fuhr.

Zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage zahlte die Beklagte zu 2) unter Ansatz einer Quote von jeweils 30% einen Betrag von 839,54 Euro, welchen sie auf den Wiederbeschaffungsaufwand, die Sachverständigenkosten und die Unkostenpauschale aufteilte. Der Kläger nahm die Klage daraufhin in Höhe von 839,54 Euro zurück.

Nach tatsächlicher Reparatur während des Klageverfahrens begehrt der Kläger nunmehr die Zahlung von (restlichen) Reparaturkosten in Höhe von 3.747,64 Euro, Sachverständigengebühren in Höhe von 558,94 Euro, eine Unkostenpauschale in Höhe von 21,00 Euro und im Wege der Klageerweiterung 190,40 Euro als Nutzungsausfall wegen der Miete eines Ersatzfahrzeugs.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) sei ohne sein Fahrzeug zu beachten aus dem Parkstreifen losgefahren. Für die Zeugin … sei der Unfall unvermeidbar gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.527,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.357,32 Euro vom 07.04.2021 bis 29.04.2021 und aus 4.527,98 Euro seit dem 30.04.2021 zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, ihn von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte … in Höhe von 627,13 Euro als Gesamtschuldner freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe mit dem LKW auf dem Parkstreifen rangiert. Beim Einfahren der Zeugin … in die Lücke unmittelbar vor dem LKW sei es zur seitlichen Streifkollision gekommen. Die Zeugin … sei genau in dem Moment eingeschert, als der LKW in Bewegung gesetzt worden sei.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht Homburg hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.830,77 Euro nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte … in Höhe von 367,23 Euro freizustellen. Zulasten der Beklagtenseite sei kein Verstoß gegen § 10 StVO gegeben, da der Beklagte zu 1) den LKW nur etwas in die freie Fläche vor dem Parkstreifen habe vorrollen lassen wollen, um sein Fahrzeug dahinter parken zu können. Insoweit habe dieser sich nicht in den fließenden Verkehr einordnen wollen. Aufgrund der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit und der Örtlichkeit, insbesondere der Fahrbahnverengung aufgrund der Parkstreifen, hätte der Beklagte zu 1) aber beim Losfahren den fließenden Verkehr beobachten und sein Verhalten darauf einstellen müssen. Deshalb liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. Die Zeugin …- habe aber ebenso gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Aus der nicht zu widerlegenden Angabe des Beklagten zu 1) ergebe sich, dass an dem LKW die Scheinwerfer angeschaltet gewesen seien. Da die Zeugin … bei ihrer Vernehmung ausgesagt habe, dass sie den LKW nicht habe fahren sehen, spreche dies eindeutig für eine fehlende Aufmerksamkeit. Insoweit hätte die Zeugin bereits bei Annäherung erkennen können, dass am LKW Scheinwerfer an waren, sodass sie das weitere Verhalten hätte beobachten und sich vor Einscheren in die Lücke hätte vergewissern und ihr Fahrzeug ggf. hätte anhalten müssen. Damit sei von einer Haftungsverteilung von jeweils 50% auszugehen. Insgesamt könne der Kläger einen Betrag von 2.670,31 Euro ersetzt verlangen. Nach der Teilzahlung in Höhe von 839,54 Euro stünden ihm demnach weitere 1.830,77 Euro zu.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Das Gericht habe fehlerhaft zulasten der Beklagtenseite einen Verstoß gegen § 10 StVO verneint. Ein Fehlverhalten der Zeugin … sei nicht gegeben. Es erschließe sich schon nicht, inwiefern sie die Scheinwerfer, welche in ihre Blickrichtung gerichtet gewesen seien, hätte erkennen sollen. Im Übrigen sei das angebotene Sachverständigengutachten zur Unabwendbarkeit der Kollision für die Zeugin unzulässigerweise nicht eingeholt worden.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.527,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.357,32 Euro vom 07.04.2021 bis 29.04.2021 und aus 4.527,98 Euro seit dem 30.04.2021 zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, ihn von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte … in Höhe von 627,13 Euro als Gesamtschuldner freizustellen.

Die Beklagten beantragen die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen § 10 StVO scheide aus, da der LKW nicht in den fließenden Verkehr gelenkt worden sei.

II.

Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

1. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7, § 17 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und jedenfalls für die Beklagtenseite kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Ob der klägerische Vortrag zutrifft, dass der Unfall für die Zeugin … unabwendbar gewesen sei, kann aus den nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

2. Ferner ist die Erstrichterin zutreffend davon ausgegangen, dass im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Ersatzverpflichtung davon abhängt, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG).

3. Anders als das Amtsgericht meint, ist zulasten der Beklagtenseite ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO in die Abwägung einzustellen. Der stattdessen festgestellte Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO tritt hinter diesen Verstoß zurück.

a) Nach § 10 Satz 1 StVO hat sich ein Verkehrsteilnehmer beim Einfahren auf die Fahrbahn so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 231/17 -, juris, Rn. 12; Kammer, Urteile vom 13. November 2020 – 13 S 27/20 -, juris, Rn. 9 und vom 11. Februar 2022 – 13 S 124/21 -). Da ein Parkstreifen ein anderer Straßenteil i.S.d. § 10 StVO ist (OLG Köln, Urteil vom 4. Februar 1986 – 22 U 159/85 -, juris, Rn. 20) und der Erstbeklagte von dem Parkstreifen auf die für den fließenden Verkehr freigegebene Lücke zwischen zwei Parkstreifen gefahren ist, ist dieser vorliegend auch im Sinne der Norm in die Fahrbahn eingefahren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Erstbeklagte sodann weiterfahren oder – wie hier vorgetragen – noch einmal außerhalb des Parkstreifens anhalten wollte, um sein Privatfahrzeug auf dem dann frei gewordenen Abschnitt des Parkstreifens abzustellen. Denn in beiden Varianten fährt der Erstbeklagte von dem Parkstreifen auf die Fahrbahn und ordnet sich demnach in den fließenden Verkehr ein.

b) Kommt es zu einem Unfall im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die Straße, spricht bereits ein Anscheinsbeweis für den Verstoß des in die Fahrbahn Einfahrenden gegen § 10 Satz 1 StVO (statt aller: Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 10 StVO Rn. 72).

4. Ein Verstoß der Klägerseite gegen § 1 Abs. 2 StVO ist – entgegen der Erstrichterin – nicht ersichtlich. Ein Fehlverhalten der Zeugin … ist jedenfalls nicht nachgewiesen.

a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters und kann in der Berufung nicht allein damit angegriffen werden, dass der Berufungsführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber erkennbar ausschließen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04 -, juris, Rn. 9).

b) Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Erstgerichts begründen.

Das Amtsgericht hat insbesondere nicht festgestellt, wie lange die Scheinwerfer des LKW bzw. welche Scheinwerfer des LKW angeschaltet gewesen waren und inwiefern dies durch die Zeugin … erkennbar gewesen war. Weiterhin fehlen Feststellungen dazu, ob die Zeugin … – sofern man eine Reaktionsaufforderung durch die angeschalteten Scheinwerfer unterstellt – bei entsprechender Reaktion rechtzeitig hätte zum Stillstand kommen können, um den Unfall zu vermeiden.

c) Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich wiederholten Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass am Beklagtenfahrzeug das Abblendlicht eingeschaltet war. Demnach gab es keinen Anhaltspunkt, auf den die Zeugin … hätte reagieren können.

Der Erstbeklagte hat in seiner zweitinstanzlichen Anhörung ausgeführt, dass er nur nach vorne geschaut und nicht damit gerechnet habe, dass von hinten jemand kommen könne, als er ca. 1,50m bis 2m aus der Parkbucht in die Fahrbahn hineingerollt sei. Ob er das Abblendlicht eingeschaltet habe, wisse er nicht mehr; das Tagfahrlicht gehe allerdings an, sobald die Zündung betätigt werde.

Die Zeugin … wiederum hat zweitinstanzlich ausgesagt, dass sie dem Gegenverkehr habe ausweichen wollen und deshalb in eine Lücke zwischen den Parkstreifen eingefahren sei, in der es dann zur Kollision gekommen sei. Licht habe sie an dem LKW nicht bemerkt.

Da die Zeugin … keine Lichter am LKW gesehen hat und nicht einmal der Erstbeklagte selbst ein Anschalten des Abblendlichts behauptet, gibt es für die Kammer keinen Zweifel daran, dass dieses nicht eingeschaltet war. Demnach gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugin … hätte erkennen können, dass der LKW von dem Parkstreifen in die Fahrbahn einfahren wollte. Denn es ist nicht ersichtlich, wie die Zeugin … durch das eingeschaltete Tagfahrlicht, wodurch nur die vorderen Schweinwerfer des LKW in ihre Blickrichtung leuchten, eine Bewegung nach vorne des rechts vor ihr befindlichen LKW hätte bemerken sollen. Ein Sorgfaltspflichtverstoß i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO ist damit nicht erkennbar.

5. Mithin ist nur der Beklagtenseite ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen. Zudem verlangt der zulasten der Beklagten festgestellte Verstoß gegen § 10 StVO die höchsten Sorgfaltsanforderungen, da sich danach ein Verkehrsteilnehmer beim Einfahren auf die Fahrbahn so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dahinter tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurück (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO Rn. 58), sodass die Beklagten alleine haften.

6. Danach ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Reparaturkosten brutto: 4.338,64 Euro

abzgl. gezahlter – 591,00 Euro

Sachverständigenkosten: 798,48 Euro

abzgl. gezahlter – 239,54 Euro

Mietwagenkosten: 190,40 Euro

Unkostenpauschale: 25,00 Euro

abzgl. gezahlter – 9,00 Euro

Gesamt 4.512,98 Euro

Anders als das Erstgericht meint, sind Corona-Desinfektionskosten im Rahmen der hier vom Kläger vorgenommenen konkreten Abrechnung von tatsächlich angefallenen Wiederherstellungskosten ersatzfähig (siehe Kammer, Urteile vom 9. Dezember 2022 – 13 S 133/21 – und vom 20. Januar 2023 – 13 S 128/22 -) und mindern deshalb den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten nicht.

Eine über 25 Euro hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, Urteile vom 1. Oktober 2010 -13 S 66/10 -; vom 12. November 2010 – 13 S 72/10 – und vom 17. Dezember 2010 – 13 S 111/10 -; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 -; wie hier auch OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 – 14 U 36/06 -, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 -, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 – 4 U 173/07 -, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 – 3 U 216/09 -, juris, Rn. 32).

7. Darüber hinaus kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Freistellung hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil seines Schadensersatzanspruchs verlangen (hier: 5.352,52 Euro). Der Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13 -, juris, Rn. 20) in Höhe von 507,00 Euro nach Anlage 2 des RVG + 20,00 Euro (Pauschale) + 100,13 Euro (USt) = 627,13 Euro.

8. Der Zinsausspruch des Klägers folgt aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Bezüglich der zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgten Teilzahlung der Beklagten waren Ihnen gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten aufzuerlegen, da sie Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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