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Verkehrsunfall – Ausweichmanöver an Engstelle

LG Hamburg – Az.: 331 S 25/17 – Urteil vom 12.03.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 16.03.2017, Az.: 646 C 281/16, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.664,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2016 sowie 334,75 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 06.04.2016 ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 2664,88 nebst Zinsen zu, §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG.

Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden haftet die Beklagtenseite allein. Der Unfall hat sich beim Betrieb der von den Parteien geführten Fahrzeuge ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kollision bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVO für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind daher gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG gegeneinander aufzuwiegen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt davon ab, in wieweit der Schaden vorliegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. In dieser Abwägung sind lediglich unstreitige zugestandene oder erwiesene Umstände einzubeziehen.

Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile führt vorliegend dazu, dass die Beklagte die alleinige Haftung für den streitgegenständlichen Unfall trifft.

Aufgrund der in dem Berufungsverfahren wiederholten Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges Pkw Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen § 6 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder an einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Er ist der Wartepflichtige, der in besonderem Maße zur Vorsicht verpflichtet ist. Dazu gehört, dass er bei der Annäherung an die Engstelle die eigene Geschwindigkeit im ausreichenden Maße herabsetzt und beobachtet, ob nicht Gegenverkehr herannaht (KG Urteil vom 02.07.2017, ZFS 2008, 12). Diesen Anforderungen ist der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw nicht gerecht geworden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2018 erklärt, er sei auf seiner freien Fahrspur gefahren und der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs dann um die parkenden Pkws herumgefahren, worauf er dann bei dem notwendigen Ausweichen gegen den Bordstein geraten sei.

Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges hat eingeräumt, dass er auf seinem Fahrstreifen neben parkenden Autos vorbeigefahren sei. Der Zeuge J. hat eingeräumt, dass entgegen seiner Aussage in erster Instanz die Fahrzeuge auf seiner Fahrbahn und nicht in einer Parkbucht gestanden haben, Auf den von dem Kläger zur Akte gereichten Fotos der Unfallstelle ist ersichtlich, dass der Zeuge J. bei einer Vorbeifahrt an parkenden Fahrzeugen über die Mittellinie der Straße N. D. gefahren sein muss. Vorliegend aber war das Fahrverhalten des Zeugen J. die Ursache für das Fahrmanöver des Klägers. Diesem blieb nichts anderes übrig, als sein Fahrzeug nach rechts zu lenken. Dies hätte der Zeuge J. vor einer Vorbeifahrt an den geparkten Gegenverkehr beachten müssen. Seine Sorgfaltspflicht hat der Zeuge J. nicht erfüllt. Ein Verschulden des Klägers an dem Unfall ist nicht ersichtlich.

Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers nicht bestritten worden. Der Kläger kann daher vorliegend den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.100,00, die Sachverständigengebühren in Höhe von 544,88 EUR sowie die allgemeine Kostenpauschale von 20,00 EUR mithin 2.664,88 EUR beanspruchen. Der Kläger kann weiter Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO, 708, Nr. 10, 713 ZPO.

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