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Verkehrsunfall: Ausweichbewegungen wegen Warnbaken am Fahrbahnrand

AG Hameln, Az.: 32 C 135/12 (6f)

Urteil vom 26.10.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.136,39 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.11 zu zahlen, zuzüglich außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.12.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03.11.11 gegen 13.20 Uhr in Gellersen ereignete.

Verkehrsunfall: Ausweichbewegungen wegen Warnbaken am Fahrbahnrand
Symbolfoto: Vladdon/Bigstock

Die Zeugin … befuhr mit dem Pkw VW Golf von A. Richtung G. die K. Straße. Vor ihr fuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw. Während des Überholvorgangs zog die Zeugin … mit ihrem Fahrzeug derart weit nach links, dass sie von der Straße abkam, sich mit dem Fahrzeug überschlug und dann auf dem freien Feld zum Stillstand kam. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden in Höhe von 2.570,00 €. Des Weiteren sind 560,73 € Gutachterkosten, eine Kostenpauschale in Höhe von 265,00 € und Ummeldekosten für das Fahrzeug in Höhe von 91,10 € entstanden.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger 50 % des ihm entstandenen Gesamtschadens in Höhe von 3.246,83 € und somit 1.623,41 € geltend.

Er behauptet, die Beklagte zu 1) sei während des Überholvorgangs plötzlich ohne zu blinken mit ihrem Fahrzeug nach links über die Fahrbahnmitte ausgewichen. Die Klägerin habe aus diesem Grunde keine andere Möglichkeit gehabt, als mit ihrem Fahrzeug ebenfalls nach links auszuweichen, so dass sie von der Fahrbahn abkommen musste.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.623,41 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.11 zu zahlen und zwar zuzüglich außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe mit ihrem Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2) versichert ist, die rechte Fahrspur nicht verlassen. Während des Überholvorganges habe sie lediglich innerhalb ihrer Fahrbahn ein klein wenig nach links ausweichen müssen, da am Fahrbahnrand Barken in die Fahrbahn hinein geragt hätten.

Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund des Beweisbeschlusses vom 26.09.12 (Blatt 49 ff. d.A.) durch Vernehmung der Zeugin … .

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.09.12 (Blatt 49 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz eines Teils des ihm entstandenen Schadens.

Nachdem der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung vom, 26.09.12 eine Abtretungsurkunde für die Schadensersatzansprüche vorgelegt hat, ist zwischen den Parteien die Aktivlegitimation des Klägers nicht mehr streitig.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner dem Kläger 35 % des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 1.136,39 € zu ersetzen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug während des Überholvorgangs nach links zur Mittellinie hin ausgewichen ist. Dabei hat die Zeugin ausgesagt, die Beklagte zu 1. sei ca. 30 – 50 cm über die Mittellinie gefahren. Grundsätzlich hat der zu Überholende zwar nicht damit zu rechnen, dass der Überholvorgang an einer gefährlichen Stelle vom nachfolgenden Verkehr eingeleitet wird, jedoch hätte die Beklagte zu 1) den Überholvorgang der Zeugin … mit ihrem Pkw bereits wahrnehmen können, als diese ausscherte und nicht erst in dem Moment, in dem die Fahrzeuge etwa auf gleicher Höhe waren. Insoweit trifft die Beklagte zu 1) auch die Pflicht, den rückwärtigen Verkehr zu beobachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend am rechten Fahrbahnrand Barken aufgestellt sind, die dazu führen können, dass ein Ausweichen nach links erforderlich ist. Grundsätzlich muss auch der Überholende nicht damit rechnen, dass der Führer des zu überholenden Fahrzeuges plötzlich nach links über die Mittellinie ausschert. Jedoch bleibt im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass auch die Zeugin … die Barken am Fahrbahnrand hat wahrnehmen müssen. Auch wenn die Zeugin glaubhaft bekundet hat, dass nach ihrer Einschätzung die Barken am Fahrbahnrand derart aufgestellt gewesen seien, dass ein Ausweichen kaum nötig war, so musste sie doch damit rechnen, dass vom Fahrzeug vor ihr eine solche Ausweichbewegung vorgenommen werde. Grundsätzlich haben Barken die Aufgabe, auf baubedingte Fahrbahnveränderungen, wie vorhandene Schäden oder Schmutz, hinzuweisen. Jeder Verkehrsteilnehmer hat im Falle solch aufgestellter Barken seine Fahrweise so anzupassen, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug zirka 70 bis 80 km/h gefahren sei und insoweit ihre Geschwindigkeit an die Verkehrssituation angepasst habe. Auch wenn ein gefahrloses Überholen nach Aussage der Zeugin an der Unfallstelle nach ihrer Einschätzung möglich gewesen ist, bleibt jedoch die Verpflichtung der Zeugin damit zu rechnen, dass das Fahrzeug vor ihr eine Ausweichbewegung um die Barken herum vollziehen wird. In diesem Fall hätte die Zeugin an der von ihr gewählten Stelle den Überholvorgang noch nicht einleiten dürfen. Da die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug offensichtlich etwas über die Mittellinie oder zumindest sehr dicht an die Mittellinie heran gekommen ist, kann ihr auf Grund der vorliegenden Erwägungen lediglich ein leichtes Verschulden zugerechnet werden. Aus Sicht des Gerichts trägt dieses dazu bei, die Betriebsgefahr von 25 % auf eine Haftungsquote von 35 % zu erhöhen.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten bestimmen sich insoweit nach einem Gegenstandswert in Höhe von 1.136,39 € und betragen somit insgesamt 155,30 €. Diesen Betrag haben die Beklagten dem Kläger zu ersetzen.

Gleichzeitig ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 288, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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