AG Berlin-Mitte, Az.: 3 C 3194/12
Urteil vom 25.09.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf einen Tatbestand wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 VVG aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall keinen Anspruch auf Nutzungsausfall für 75 Tage für das nach seinem Bekunden beschädigte Fahrrad.
Wie sich aus der Beiakte ergibt, hatte nach dem Vermerk Blatt 3 der Beiakte das Fahrrad nach dem Unfall keine erkennbaren Schäden. Zwar legt der Kläger einen Kostenvoranschlag der Firma … vor mit einem voraussichtlichen Reparaturkostenaufwand von 1.290,00 €. Die Beklagte bestreitet jedoch, dass das Fahrrad einen Totalschaden hatte. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten hat der Kläger insofern nicht beantragt. Im Übrigen käme bei einem Totalschaden auch höchstens ein Nutzungsausfall von 14 Tagen in Betracht. Ein weiterer Nutzungsausfall würde voraussetzen, dass der Kläger die Beklagte von Anbeginn an auf die Möglichkeit des Entstehens eines ungewöhnlich hohen Schadens in Folge Nutzungsausfall hingewiesen hätte und nachgewiesen hätte, dass er keinen Kredit bekommen konnte, um den Kauf eines neuen Fahrrades zu finanzieren. Im Übrigen ist auch nicht plausibel, dass der Kläger aufgrund der Zahlung von 250,00 € in der Lage gewesen sein soll, ein Fahrrad zum Preis von 999,00 € zu kaufen und vorher nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso es nicht möglich gewesen sein soll, einen Kredit über den Betrag von 250,00 € aufzunehmen. Da der Kläger das neue Fahrrad erst im Juni 2011 und damit 3 Monate nach dem Unfall angeschafft hat, fehlt es auch am nachgewiesenen Nutzungswillen des Klägers.
Auch ein Anspruch auf 50,00 € für den abgezogenen Restwert besteht nicht. Da nach dem Vermerk in der Beiakte das Fahrrad zumindest äußerlich unbeschädigt war, ist nicht nachvollziehbar, dass hierfür nicht wenigstens ein Restwert von 50,00 € zu erzielen gewesen ist.
Daher scheidet auch der Anspruch auf außergerichtliche Gebühren als Nebenanspruch aus.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.