LG Traunstein, Az.: 3 S 4136/16, Beschluss vom 09.03.2017
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 23.11.2016, Az. 1 C 380/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 22.02.2017 hält das Landgericht Traunstein keineswegs die Schwacke-Liste nicht für eine geeignete Schätzgrundlage. Das beigefügte Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer legt genau das Gegenteil dar, vgl. S. 6 unten und S. 7 oben des Urteils.
Die diskutierte Mietwagenproblematik ist der zuständigen Berufungskammer hinlänglich bekannt.
Die Kammer kennt und bedenkt die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel einerseits und die Fraunhofer-Studie andererseits erhobenen Einwendungen. Insoweit wird auf die zusammenfassende Darstellung des Streitstandes durch das OLG Düsseldorf im Urteil vom 24.03.2015, Az.: I-1 U 42/14, verwiesen. Der maßgebliche Normaltarif kann grundsätzlich auch auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1109).
In Ausübung eigenen Ermessens übernimmt die Kammer die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts und zieht ebenfalls gem. § 287 ZPO als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste heran. Entscheidend für die Schadensschätzung ist der dem Geschädigten in der konkreten Situation zugängliche Mietwagenpreis. Diese Situation wird bei der Schwacke-Liste, der konkrete Anfragen zugrunde liegen, wesentlich besser erfasst, als bei der auf der Auswertung von Internetangeboten basierenden Fraunhofer-Studie.
Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beklagte demgegenüber gegen die Tauglichkeit der Schwacke-Mietpreisliste als Schätzungsgrundlage nicht nachgewiesen hat, dass der Kläger sofort ohne Vorauskasse und ohne Sicherheitsleistung ein Mietfahrzeug zu günstigeren Konditionen als von ihm tatsächlich vereinbart hätte anmieten können. Zu Recht hat das Amtsgericht hier von der Erholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Denn die von der Beklagten vorgelegten zwei Alternativangebote lassen keine konkrete Verfügbarkeit für den Kläger erkennen. Das Angebot der Fa. enterprise (BLD 3) ist schon deswegen unerheblich, weil es von einer Mietwagenstation in München ausgeht. Es kann einem Geschädigten in Dorfen unter dem Aspekt der Schadensminderungsobliegenheit nicht angesonnen werden, in München nach Mietfahrzeugen zu recherchieren. Noch viel mehr gilt das für das Angebot der Firma Caro (BLD 4) aus Bremen.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).