LG Freiburg (Breisgau), Az.: 3 S 9/18
Urteil vom 16.04.2018
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 08.12.2017- 4 C 583/17 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist – ebenso wie das angefochtene Urteil – vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.019,49 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Anspruch im Hinblick auf Mietwagenkosten und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten weiter.
Sie wendet sich dabei im Wesentlichen gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Fahrzeuggruppeneinstufung (1), die Schätzung nach „Fracke“ (2), die Ablehnung der vom Kläger geltend gemachten Mehrprämie für Kasko-SB-Reduzierung (3) und die Nichtgewährung eines Zuschlags wegen des im Mietfahrzeug fest eingebauten Navigationsgeräts (4).
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Auf dessen zutreffende Begründung wird nach eigener Prüfung zunächst Bezug genommen. Das Urteil hält auch den Angriffen der Berufung stand.
(1) Ermittlung der richtigen Fahrzeuggruppe
Die Ansicht des Amtsgerichts, dass hinsichtlich der Fahrzeugklasse auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen ist, entspricht auch der Auffassung und der ständigen Rechtsprechung der Kammer, da für die Frage der Angemessenheit in Rechnung gestellter Mietwagenkosten das tatsächlich angemietete Fahrzeug maßgeblicher Vergleichsmaßstab ist (ebenso OLG Stuttgart NZV 2009, 563; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12 – beck online; aA etwa die Einzelrichterentscheidung des LG Freiburg v. 29.07.2016, 6 O 174/15). Zudem hat das Amtsgericht auf Grund der gruppenniedrigeren Anmietung auf einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen verzichtet.
(2) Schätzungsgrundlage
Zutreffend hat das Amtsgericht den Mittelwert aus den Tabellen Schwacke 2016 und Fraunhofer 2016 zur Grundlage seiner Schätzung gemacht. Dies entspricht der zwischenzeitlich langjährigen Rechtsprechung der Berufungskammern (vgl. nur – mit ausführlicher Begründung – Urt. v. 21.02.2013, 3 S 309/12). Diese Schätzungsmethode ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die Mietdauer lediglich vier Tage beträgt. Aus der Tatsache, dass der Mietwagen noch am Unfalltag angemietet wurde, folgt noch nicht eine besondere Eil- und Notsituation (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09 – Rn 11, juris; Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 -), weshalb i.Ü. auch kein 20%iger Zuschlag gerechtfertigt ist. Weder hat die Geschädigte dargelegt noch gar bewiesen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Dass ein Mietwagenunternehmen nur einen Tarif angeboten hat, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die Annahme aus, der Klägerin sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen.
(3) Haftungsreduzierung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass Mietwagenkosten maximal in der Höhe zu ersetzen sind, wie sie zwischen Geschädigten und Autovermieter vertraglich vereinbart wurden. Dies gilt auch für sogenannte Nebenkosten wie Zweitfahrer, Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zufuhr- und Abholkosten etc. Zutreffend und auch die Kammer überzeugend, hat das Amtsgericht dargelegt, dass zusätzliche Gebühren für eine „Vollkasko mit Selbstbeteiligung bis 150 EUR“ zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmen nicht vereinbart wurden. Diese sind daher von der Klägerin nicht geschuldet und können damit auch nicht als Schaden geltend gemacht werden. Soweit sich die Klägerin auf die auch von der Kammer geteilte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft, wonach es für die Frage der Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs im Allgemeinen nicht darauf ankommt, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist (etwa BGH, Urteil vom 09. Oktober 2007 – VI ZR 27/07 -), ist dies mit vorliegendem Fall nicht vergleichbar. Gerade die Tatsache, dass für weitere „Nebenleistungen“ ein konkreter Preis vereinbart wurde, nicht aber für die (weitere) Haftungsreduzierung, ist ein starkes Indiz dafür, dass dies gerade nicht gesondert vereinbart und berechnet werden sollte.
(4) Navigationsgerät
Auch insoweit folgt die Kammer dem Amtsgericht. Mit Recht weist dieses darauf hin, dass das angemietete Fahrzeug standartmäßig mit einem Navigationsgerät ausgerüstet ist, weshalb die Kosten des Gerätes in der Grundmiete, die in den beiden Listen Schwacke und Fraunhofer ausgewiesen ist, mit enthalten – und daher auch bei der Bestimmung des erforderlichen Normaltarifs bereits berücksichtigt – ist.
III.
Die Kostenentscheidung erging gem. § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.