AG Bielefeld, Az.: 421 C 256/15, Urteil vom 09.11.2015
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87% und die Beklagte zu 13%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jeweilig nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte weitere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 26.11.2014 in Bielefeld geltend.
Am vorgenannten Datum verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Unfalls einen Schaden an dem Pkw Ford des Klägers. Infolge der Kollision wurden ferner die Gläser der zwei Jahre alten Brille des Klägers beschädigt. Dieser erlitt darüber hinaus körperliche Verletzungen.
Ausweislich des von dem Kläger beauftragten Gutachtens des Sachverständigen L. (… GmbH Kfz-Sachverständigenbüro) vom 28.11.2014 erlitt der streitgegenständliche Pkw einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert wurde auf 5.500,00 € sowie der Restwert unter Angabe von drei Kaufangeboten auf 450,00 € beziffert. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 28.11.2014 (Bl. 6ff. d.A.).
Am 02.12.2014 veräußerte der Kläger den verunfallten Pkw Ford. Am selben Tag übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Schadensunterlagen, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen L. vom 28.11.2014, zum Zweck der Überprüfung und Schadensregulierung an die Beklagte.
Am 11.12.2014 musste der Kläger für den Ersatz der Brillengläser einen Betrag in Höhe von 521,00 € an die Fa. … entrichten. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere die zumindest geringfügig geänderte Dioptrienstärke des Klägers angepasst.
Mit Schreiben vom 12.12.2014 übermittelte die Beklagte dem Kläger ein Restwertangebot der … in Höhe von 1.370,00 € (brutto). Dabei handelte es sich um ein bis zum 31.12.2014 verbindliches Angebot, dass die kostenfreie Abholung des verunfallten Fahrzeugs sowie die dortige Bezahlung garantierte.
Mit Schreiben vom 19.12.2014 rechnete die Beklagte den Sachschaden ab. In diesem Zusammenhang legte sie das dem Kläger übermittelte Restwertangebot in Höhe von 1.370,00 € zu Grunde und brachte den vorgenannten Betrag im Rahmen der Schadensregulierung in Abzug. Im Hinblick auf die beschädigte Brille erstattete die Beklagte lediglich einen Zeitwert in Höhe von 420,00 €.
Ausweislich des Arztberichts des Herrn Dr. C. T. vom 07.01.2015 erlitt der Kläger infolge der Unfalls vom 26.11.2014 eine HWS-Distorsion sowie eine Unterarmprellung. Der Kläger wurde am Unfalltag zunächst im Evangelischen Krankenhaus … behandelt und sodann für den Zeitraum vom 26.11.2014 bis 21.12.2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Die Beklagte leistete an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 650,00 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2015 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 28.01.2015 zur Regulierung des Differenzbetrags des Restwertes in Höhe von 920,00 € auf. Eine weitere Zahlungsaufforderung vom 05.02.2015 über nunmehr 1.271,00 € mit Fristsetzung zum 18.02.2015 verlief ebenfalls fruchtlos.
Der Kläger behauptet, dass bereits in dem ersten Informationsschreiben der Beklagten vom 28.11.2014 kein Hinweis darauf enthalten gewesen sei, den verunfallten Pkw zunächst nicht zu veräußern. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass er sich auf die Restwertermittlung des Sachverständigen L. habe verlassen dürfen. Das höhere Restwertangebot der Beklagten sei nicht maßgeblich, da im Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots der Pkw des Klägers bereits veräußert gewesen sei. Zudem sei der Restwert grundsätzlich am regionalen Markt zu ermitteln. Ohnehin dürfe dem Geschädigten eine vom Schädiger gewünschte Verwertungsmethode nicht aufgezwungen werden.
Der Kläger trägt desweiteren vor, dass er infolge des Unfalls Kopf- Nacken- und Schulterschmerzen erlitten habe. Er habe Schmerzmittel einnehmen müssen und ihm seien sechs Sitzungen Krankengymnastik verordnet worden. Der Kläger habe seinen Kopf in den Wochen nach dem Unfall nicht mehr richtig bewegen und drehen können, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. In diesem Zusammenhang habe seine Ehefrau das im Zeitraum vom 26.11.2014 bis zum 09.12.2014 angemietete Ersatzfahrzeug genutzt, um zur Arbeit zu gelangen.
Der Kläger ist ferner der Meinung, dass aufgrund der erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 150,00 €, mithin insgesamt 800,00 €, angemessen sei.
Der Kläger behauptet in Bezug auf die Beschädigung der Brillengläser, dass es keinen Gebrauchtmarkt für Korrektionsbrillen und auch keinen durchschnittlichen Wiederbeschaffungsrhythmus einer Brille gebe. Dementsprechend sei ein Abzug „neu für alt“ bei Brillen nicht anzusetzen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.021,00 € zuzüglich 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2015 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, einen durch das Gericht festzulegenden weiteren Schmerzensgeldbetrag, mindestens jedoch weitere 150,00 € an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich die voreilige Veräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurechnen lassen müsse. Dies stelle einen Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht dar. Der Kläger hätte der Beklagten zumindest die Möglichkeit geben müssen, das Schadengutachten zu überprüfen und ein besseres Restwertangebot zu unterbreiten.
Die Beklagte meint darüber hinaus, dass im Hinblick auf die von dem Kläger dokumentierten Verletzungen die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrags in Höhe von 650,00 € ausreichend und angemessen gewesen sei. Soweit der Kläger behauptet, zwei Wochen nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen zu sein, ein Kraftfahrzeug zu führen, so rechnet die Beklagte mit den erstatteten Mietwagenkosten in Höhe von 1.065,05 € hilfsweise auf, welche in diesem Fall mangels Nutzungsmöglichkeit des Pkws ohne Rechtsgrund geleistet worden seien.
Schließlich behauptet die Beklagte, dass auch Brillen grundsätzlich einer Abnutzung unterlegen seien. Insbesondere die Brillenmode und die Sehstärke veränderten sich im Laufe der Zeit. Darüber hinaus würden das Gestell und die Gläser der Abnutzung unterliegen. Insoweit sei ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 150,00 € gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1, 11 S.2 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG.
Nach den vorgenannten Vorschriften ist der Halter bzw. der Führer eines Fahrzeugs sowie die zugrundeliegende Haftpflichtversicherung verpflichtet, denjenigen Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden ist. Wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, kann eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Insoweit trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Rahmen der Schadensregulierung hat die Beklagte bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 650,00 € geleistet.
Nach Ausübung des Ermessens des Gerichts und unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des konkreten Sachverhalts steht dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 26.11.2014 ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 800,00 € zu, welches angemessen, aber auch ausreichend ist, um die physischen Beeinträchtigung, die der Kläger aufgrund des Unfalls erlitten hat, abzugelten.
Nach der durchgeführten persönlichen Anhörung des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger infolge des Verkehrsunfalls physische Verletzungen in der Form einer HWS-Distorsion und einer Unterarmprellung erlitten hat. Der Kläger erklärte uneingeschränkt glaubhaft, dass sich aufgrund des Unfalls vier Halswirbel ausgerenkt hätten und sein Unterarm zunächst vollständig taub gewesen sei. Er habe sodann eine Physiotherapie mit insgesamt sechs Sitzungen in Anspruch nehmen müssen. Die Angaben des Klägers, welche seitens der Beklagten auch nicht mehr substantiiert bestritten wurden, finden ihre Bestätigung auch in dem Arztbericht des Herrn Dr. C. T. vom 07.01.2015. Der Kläger neigte im Rahmen Anhörung nach dem Eindruck des Gerichts auch nicht zu Übertreibungen. Insbesondere räumte er ein, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen inzwischen wieder vollständig abgeklungen seien.
Der von der Beklagten geleistete Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 650,00 € ist unter isolierter Betrachtung der physischen Schäden, nämlich der HWS-Distorsion und der Unterarmprellung grundsätzlich angemessen. Im konkreten Einzelfall ist jedoch aus Sicht des Gerichts eine weitere Erhöhung von 150,00 € vorzunehmen, insbesondere aufgrund der erschwerenden Verletzungsfolgen, nämlich einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 3,5 Wochen und der Erforderlichkeit der Durchführung von Krankengymnastik wegen insgesamt vier ausgerenkter Halswirbel. Diese Verletzungsfolgen, die das gewöhnliche Maß zumindest geringfügig übersteigen, rechtfertigen im Ergebnis ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 800,00 €
Aufgrund der Tatsache, dass – nach der Anhörung des Klägers unstreitig – dessen Ehefrau das Mietfahrzeug genutzt hat, lief aufgrund der tatsächlich bestehenden Nutzungsmöglichkeit die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung ins Leere.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Schadenersatz in Höhe von 1.021,00 € aus §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger ist auf der Rechtsfolgenseite gemäß §§ 249 ff. BGB so zu stellen, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
1.
Dem Kläger steht kein weiterer Anspruch auf Erstattung der Kosten der neuen Brillengläser in Höhe von 101,00 € zu.
Der von der Beklagten insoweit regulierte Betrag in Höhe von 420,00 € reicht zur Regulierung des insoweit entstandenen Schadens aus. Insbesondere ist auch bei Brillen/Brillengläsern grundsätzlich ein Abzug unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ vorzunehmen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2001 – 6 U 28/01). Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegen auch Brillengläser Abnutzungserscheinungen. Diese sind bei täglichem Gebrauch den Alltagseinflüssen ausgesetzt, so dass im Laufe der Zeit selbst bei intensiver Pflege leichte Beschädigungen, wie Kratzer, nicht vermeidbar sind. Auch unterliegen die erforderlichen Dioptrienstärken der stetigen Veränderung. Das Gericht verkennt nicht, dass trotz der vorgenannten Umstände (Kratzer, veränderte Dioptrienwerte) die Brillengläser theoretisch eine nicht unerheblich Zeit lang weiter genutzt werden können, auch wenn dies im Interesse der eigenen Sicherheit nicht empfehlenswert erscheint. Trotzdem stellt die Einsetzung von neuen Brillengläsern den Geschädigten im Ergebnis wirtschaftlich, besser, als vor dem Unfall. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Brillengläser des Klägers jedenfalls zwei Jahre alt waren und im Rahmen der Ersatzbeschaffung auch eine zumindest geringfügige Anpassung der Dioptrienwerte vorgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls mittelfristig die Einsetzung neuer Brillengläser zu erwarten gewesen.
Unter Würdigung der gesamten Umstände bemisst das Gericht nach ordnungsgemäß durchgeführter Schätzung i.S.d. § 287 ZPO den Wertverlust der Brillengläser des Klägers mit 25%, so dass die Beklagte mit der Zahlung von 420,00 € den Schaden ausreichend reguliert hat.
2.
Dem Kläger steht im konkreten Fall auch kein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 920,00 € im Hinblick auf den Restwert des verunfallten Fahrzeugs zu.
Im Ausgangspunkt hat der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 S.2 BGB im Rahmen des Zumutbaren grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Geschädigte grundsätzlich der „Herr des Restitutionsgeschehen“ ist und er ein Interesse daran hat, dass Unfallfahrzeug so schnell wie möglich zu veräußern, um die finanziellem Mittel zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu generieren und auf diese Weise mobil zu bleiben. In diesem Zusammenhang bildet das Gutachten eines Sachverständigen in der Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts, so dass der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen darf (vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 16.07.2012 – 13 U 80/12). Andererseits kann ein Geschädigter gehalten sein, eine von der gegnerischen Haftpflichtversicherung unterbreitete bessere Verwertungsmöglichkeit zu ergreifen, insbesondere wenn insoweit ohne überobligatorische Anstrengung ein höherer Preis erzielt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10; BGH, Urteil vom 30. 11. 1999 – VI ZR 219/98).
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs am 02.12.2014 das höhere Restwertangebot der Autohandel … dem Kläger unstreitig noch nicht vorlag. Im konkreten Fall war der Kläger jedoch verpflichtet und es wäre ihm auch zumutbar gewesen, der Beklagten zumindest die Gelegenheit zu geben, vor dem Verkauf des Pkws eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten. Dieser Obliegenheit ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen und hat somit gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 S.1 BGB verstoßen.
Im konkreten Fall ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits zeitlich vor, zumindest jedoch gleichzeitig mit der Übermittlung des Schadensgutachtens den verunfallten Pkw veräußert hat. Vor diesem Hintergrund war es der Beklagten naturgemäß schlichtweg unmöglich noch vor dem Verkauf eine bessere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten. Der Beklagten kann vorliegend auch keine überlange Bearbeitungsdauer vorgeworfen werden, wenn der Kläger das Gutachten unter dem 02.12.2014 an die Beklagte übermitteln lässt und mit Schreiben vom 12.12.2014, mithin lediglich zehn Tage später, das Restwertangebot der Autohandel … GmbH unterbreitet wird. Dieses Angebot wurde zwar nicht auf dem regionalen Markt eingeholt, entsprach aber den Anforderungen eines berücksichtigungsfähigen Angebots. Es handelte sich insoweit um ein einschränkungsloses, bis zum 31.12.2014 bindendes Angebot mit dem Anerbieten einer kostenfreien Abholung. Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Veräußerung des verunfallten Pkws zwingend schon am 02.12.2014 geboten war. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls bis zum 09.12.2014 ein Mietfahrzeug zur Verfügung stand, dessen Kosten von der Beklagten getragen wurden. Bereits drei Tage, nämlich am 12.12.2014, wurde dagegen schon das höhere Restwertangebot übersandt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Kläger das Abwarten dieses kurzen Zeitraums nicht mehr zumutbar gewesen wäre.
Schließlich kann der Kläger nicht mit der Argumentation gehört werden, dass im Rahmen des Erstinformationsschreibens der Beklagten vom 28.11.2014 kein Hinweis darauf enthalten war, den Wagen zunächst nicht zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Schadensgutachten durch den Sachverständigen L überhaupt erst erstellt. Dementsprechend konnten weder der Kläger, noch die Beklagte konkrete Kenntnisse von dem Schadensumfang, insbesondere dem gegebenen Totalschaden haben. Diese Kenntnis wäre jedoch die wesentlich Voraussetzung dafür, dass die Beklagte sich im Rahmen ihres Informationsschreibens veranlasst hätte sehen müssen, den vom Kläger geforderten Hinweis zu erteilen. Sofern nämlich tatsächlich kein Totalschaden vorlegen hätte, wäre vorrangig eine Reparatur in Betracht kommen, ohne dass es überhaupt einer zwingenden Veräußerung des Pkws bedurft hätte. In diesem Zusammenhang kann der Beklagten nicht auferlegt werden, vorsorglich Hinweise zu erteilen, die sich möglicherweise in der Zukunft sodann als gegenstandslos erweisen.
Vor diesem Hintergrund konnte dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 920,00 € zugesprochen werden.
Die ferner geltend gemachten Zinsen, teilen als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.