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Übernahme fiktiver Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt

LG Essen – Az.: 10 T 69/19 – Beschluss vom 02.03.2020

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.08.2019 gegen den

Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.07.2019 zu dem Aktenzeichen 20 C 45/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, zurückzuweisen.

Das Erstgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht sowie mit nicht zu beanstandender Begründung dem Kläger auferlegt.

Das Beschwerdevorbringen mag eine hiervon abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

Zwar ist dem Beschwerdevorbringen noch insoweit beizutreten, als es in der sofortigen Beschwerde vom 09.08.2019 heißt:

„Nach der Rechtsprechung des BGH besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt […].

Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggfs. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.“

Soweit es in der Beschwerde sodann aber weiter heißt:

„Diese Darlegung unter Beweisangebot erfolgte durch die Beklagte erst im laufenden Verfahren erstmalig mit der Klageerwiderung vom 11.04.2019.

Es handelt sich um eine Einwendung der Beklagten, die erstmals in dem gerichtlichen Verfahren vorgebracht worden ist.

Erst daraufhin war der Kläger gehalten, den Unzumutbarkeitsnachweis durch Vorlage des Scheckheftes zu führen.“

verfängt diese Sichtweise nicht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist der vorliegend in Rede stehende Prüfbericht vom 21.11.2018 mit Schreiben vom 27.12.2018 bereits außergerichtlich vorgelegt worden. Das Schreiben sowie der Prüfbericht wurden klägerseits auch als Anlage zur Klageschrift selbst vorgelegt. Da es in eben diesem Schreiben sowie Prüfbericht aber ausdrücklich heißt:

„Dabei stellen wir fest, dass das Fahrzeug gleichwertig, aber günstiger repariert werden kann.“

sowie

„Die uns zur Regulierung des Schadens übersandte Kalkulation (Kostenvoranschlag bzw. Gutachten) haben wir inhaltlich geprüft.

Die darin ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze sind bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig.

Die Reparatur kann gleichwertig von folgenden Meisterbetrieben aus der Region kostengünstiger durchgeführt werden. Bei diesen Werkstätten ist eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet. […]“

erfolgte der – auch von der Beschwerde selbst als zulässig erachtete – Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt bereits außergerichtlich, sodass – letztlich auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens selbst – bereits angesichts des Prüfberichtes Veranlassung für den Kläger bestanden hätte, „den Unzumutbarkeitsnachweis durch Vorlage des Scheckheftes zu führen“. Allein der Umstand, dass in dem Schreiben oder dem Prüfbericht nicht ausdrücklich auf das Alter des klägerischen Fahrzeuges abgestellt worden ist, führt insoweit nicht zu einer abweichenden Bewertung, da sich dem Schreiben und dem Prüfbericht der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit unzweifelhaft entnehmen lässt.

Ausgehend hiervon ist – wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat – in dem mit Schriftsatz vom 11.06.2019 erklärten Anerkenntnis der Beklagtenseite ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO zu sehen und die Beklagtenseite hat, nachdem das Scheckheft vom Kläger erstmals im Rahmen des streitigen Verfahrens vorgelegt worden ist, auch keine Veranlassung zur Klage gegeben, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits gern. § 91a ZPO dem Kläger auferlegt hat.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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