Bei regulärer Vertragsbeendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ist der Leasingnehmer nicht zum Ausgleich des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts verpflichtet, sondern nur zum Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in einem nicht vertragsgemäßen Zustand. Für die Behauptung, dass sich das Leasingfahrzeug bei Rückgabe nicht in dem vertraglich geforderten Erhaltungszustand befunden hat, ist der Leasinggeber darlegungs- und beweisbelastet. Die notwendigen Darlegungen zum vertragsgemäßen „Sollzustand“ müssen erkennen lassen, welche […]