AG Ravensburg, Az.: 9 C 1213/13, Urteil vom 27.03.2014
1. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.566,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2013 zu bezahlen sowie die Klägerin von weiteren 197,76 € außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.12.2013 freizustellen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7% und die Beklagte 93% zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Gewerbeunternehmen. Zum Fuhrpark des Gewerbeunternehmens gehörte ein Pkw der Marke BMW 525d, der aufgrund eines Unfallereignisses, für das die Beklagte als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang aufzukommen hat, irreparabel beschädigt wurde. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat einen Wiederbeschaffungswert von netto 12.000,00 € berechnet und einen Restwert von 2.600,00 € ohne Mehrwertsteuer zugrundegelegt. Die Klägerin hat das Fahrzeug am 12.10.2013 zu dem angegebenen Restwert zzgl. Umsatzsteuer an eine Drittfirma verkauft. Nach Abzug des Restwertes hat sie gegenüber der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 9.400,00 € hinsichtlich des beschädigten Pkw geltend gemacht. Die Beklagte hat nur einen Geldbetrag in Höhe von 6.553,61 € bezahlt. Der Differenzbetrag in Höhe von 2.566,39 € ist Gegenstand der vorliegenden Klage zzgl. einer geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 195,00 € zzgl. Freistellung von anwaltlichen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 211,10 €.
Die Klägerin hat beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.761,39 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2013 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 211,10 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2013 freizustellen.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ein beklagtenseits ermitteltes Restwertangebot in Höhe von netto 5.466,39 € anzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den wechselseitigen Sachvortrag der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat eine richtige Berechnung mit einem Restwert in Höhe von 2600,– € vorgenommen. Entgegen der im Termin seitens des Gerichts zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung und in Abgrenzung zu den Urteilen des Amtsgerichts Ravensburg unter den Aktenzeichen 5 C 655/13 und 5 C 764/13 gilt Folgendes:
Macht bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB Gebrauch und will er den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben, was nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine zulässige Form der Naturalrestitution darstellt (BGHZ 115, 365; BGHZ 115, 375), dann ist bei der Bemessung des erforderlichen Betrages, den der Geschädigte zur Finanzierung des Aufwands für die Ersatzbeschaffung verlangt, der Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen (BGH NJW 1992, 903).
Die im Streitfall entscheidende Frage, nach welchen Kriterien der den Wiederbeschaffungsaufwand verringernde Restwert des Unfallfahrzeugs zu bemessen ist, muss auf der Grundlage beantwortet werden, dass bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens ist. Ebenso wie bei einer von ihm in Eigenregie durchgeführten Reparatur die Einhaltung des aus dem Begriff des Schadens zu entnehmenden und in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des § 249 S. 2 BGB noch zusätzlich betonten Wirtschaftlichkeitsgebots unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Geschädigten mit seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und den dabei möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu beurteilen ist (BGHZ 115, 365), so ist auch die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten bei einer Ersatzbeschaffung unter einer ihm möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist, subjektbezogen, d. h. nach der besonderen Lage des Geschädigten zu beurteilen. Will er also sein Fahrzeug etwa der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre (BGH NJW 1992, 903).
Sachlicher Hintergrund ist der folgende (Speer, VersR 2002, 17):
Zwei Gesichtspunkte sind hervorzuheben, um die subjektbezogene Situation zu beschreiben, in der sich der Geschädigte nach einem Unfall befindet. Der durchschnittliche Geschädigte wird nur ausnahmsweise, nämlich im Fall eines Unfalls, mit der Notwendigkeit konfrontiert, ein Unfallfahrzeug zu veräußern. Deshalb muss angenommen werden, dass der Unfallkunde über keine besonderen Marktkenntnisse verfügt und ihm die vorhandenen Preisunterschiede für den erzielbaren Restwert nicht bekannt sind. Das Erfordernis, einen Unfallwagen zu veräußern, trifft den Geschädigten nicht in einer Situation, in der er ausreichend Zeit und Gelegenheit hat, sich um nichts anderes zu kümmern, als um die Veräußerung seines Fahrzeugs. In aller Regel wird für ihn ein Verkehrsunfall ein Ereignis sein, das seine normale Tages- und auch Wochenplanung erheblich durcheinander bringt. Er muss in dieser Situation neben dem Verkauf seines Altfahrzeugs dafür sorgen, dass sein Fahrzeug in die Werkstatt kommt, dass der Schaden gegebenenfalls durch einen Sachverständigen begutachtet wird, sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kümmern, sich entscheiden, ob er anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt oder nicht, und zumindest vorsorglich auch seine (Kasko-)Versicherung über den Unfall informieren. Bei der Beurteilung des Restwertes ist zu beachten:
Der Restwerthandel ist von Marktbesonderheiten geprägt. Er ist weitgehend inhomogen und bietet damit unterschiedlichen Ansätze für die zu erwartenden Gewinnspannen je nachdem, ob
4. es ich um einen Aufkäufer des Unfallfahrzeugs handelt, der in eigener Werkstatt das Fahrzeug reparieren und anschließend verkaufen will;
5. er als Gebrauchtwagenhändler ohne eigene Werkstatt nur ein mittelbares Interesse an dem Ankauf hat, weil er letztendlich dem Geschädigten ein anderes Fahrzeug verkaufen will;
6. er ein professioneller Restwertaufkäufer, der von dem ausschließlichen Ankauf, Reparatur und anschließendem Wiederverkauf lebt;
7. er ein Restwerthändler, der ausschließlich auf den Handel mit den Kraftfahrzeugen und deren Export, vorwiegend in bestimmte Länder, spezialisiert ist.
Betrachtet man die Ausgangssituation, in der sich der Geschädigte befindet und vergegenwärtigt man sich die Unübersichtlichkeit des Restwertmarkts, so ist der Schluss gerechtfertigt, dass der durchschnittliche Geschädigte überfordert sein wird, den Restwert seines Fahrzeugs auch nur annähernd zuverlässig zu bestimmen. Der Geschädigte ist in besonderem Maß auf Hilfe angewiesen. Die Frage nach dem ihm erzielbaren Restwert ist deshalb anhand seiner Kenntnis über den erzielbaren Restwert zu beantworten. Aufbauend auf dieser subjektiv-orientierten Sichtweise hat der BGH es deshalb genügen lassen, dass der Geschädigte sein Unfallfahrzeug auf Grundlage des vom Sachverständigen ordnungsgemäß festgestellten Restwert veräußert und sich insoweit nicht auf einen speziellen Sondermarkt von Restwertaufkäufern beispielsweise im Internet verweisen lassen muss (BGH ZfSch 1992; BGH, VersR 1993, 769; BGH, ZfSch 2000, 103 = DAR 2000, 159; BGH, Urt. v. 07.12.2004 – VI ZR 119/04 – NZV 2005, 140; BGH Urt. v. 06.03.2007 – VI ZR 120/06 – VersR 2007, 1145 = ZfSch 2007, 382; BGH VersR 2007, 1243; BGH Urt. v. 13.10.2009 – VI ZR 318/08 – jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 4, Wenker). Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass die ordnungsgemäße Feststellung des Restwerts nach neueren Entscheidungen des BGH verlangt, dass der Sachverständige in der Regel drei konkrete Restwertangebote des insoweit maßgeblichen allgemein zugänglichen regionalen Markts einholt (BGH, Urt. v. 13.01.2009 – VI ZR 205/08; BGH, Urt. v. 13.10.2009 – VI ZR 318/08).
Logische Folge der vorgenannten Berechtigung zur Veräußerung ist, dass
8. der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein höheres Restwertangebot des gegnerische Versicherers abzuwarten (BGH ZfSch 1993, 229).
9. Der Schädiger das Risiko der Fehleinschätzung durch den Sachverständigen trägt (hierzu BGH NJW 1993, 1894: a) Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, darf sich der Geschädigte bei der Überlegung, ob er nach einem Unfall sein Fahrzeug wieder instandsetzen lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, zur voraussichtlichen Höhe der Reparaturkosten grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen. Anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ausnahmsweise ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt oder für ihn aus sonstigen Gründen gegenüber dem Gutachten Anlass zu Misstrauen besteht (vgl. Senat, NJW 1972, Seite 1800 = LM BGB § 249 (Gb) BGB Nr. 10 = VersR 1972, 1024; Senat, NJW 1992, NJW Jahr 1992 Seite 903 = LM H. 7/1992 BGB § 249 (Ga) BGB Nr. 19 = VersR 1992, 456; zum Prognoserisiko allg. s. BGHZ 63, Seite 192 = NJW 1975, NJW Jahr 1975 Seite 160 = LM BGB § 249 (Ha) BGB Nr. 35; BGHZ 115, BGHZ 115 Seite 365 = NJW 1992, 302 = LM H. 3/1992 BGB § 249 (Fa) BGB Nr. 19; zur Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis vgl. Senat, NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 3009 = LM BGB § 249 (Gb) BGB Nr. 27 = VersR Jahr 1989 Seite 1056). Einen höheren Restwert, den der eintrittspflichtige Versicherer erst nach dem Verkauf behauptet, muss er nicht gegen sich gelten lassen. Anders verhält es sich nur in den Fällen, in denen der Geschädigte ungeprüft einen Restwert annimmt, weil er keine Restwertangebote einholt oder der Sachverständige keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme eines richtigen Restwertes darlegt: In einem solchen Fall hat der beweisbelastete Schädiger (BGH VersR 2005, 1448) die Möglichkeit nachträglich die Richtigkeit des Restwertes durch Behauptung anzugreifen, das beschädigte Fahrzeug verfüge über einen höherer Restwert (hierzu BGH VersR 2010, 130: Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – aaO und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO).
Im Ergebnis ist insoweit vorliegend festzustellen, dass der Einwand der Beklagten, der sachverständigerseits festgestellte Restwert sei zu niedrig, nicht entscheidungsrelevant ist, nachdem das Fahrzeug von dem Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH verkauft wurde.
Nicht gehindert ist die Beklagte allerdings den Einwand zu erheben, der Kläger habe gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB durch den vorzeitigen Verkauf gegen die allgemeine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen.
Der Einwand erweist sich aber vorliegend als unbegründet.
In Ausnahmefällen kann der Geschädigte aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes und seiner Schadensminderungspflicht gehalten sein, von einer Veräußerung zu dem Sachverständigenschätzwert Abstand zu nehmen und eine sich darbietende bessere Möglichkeit der Verwertung zu ergreifen. Ihre Voraussetzungen stehen ebenfalls zur Beweislast des Schädigers. Sie sind in engen Grenzen zu halten, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Zur Wiederholung: Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens; ihm ist die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie nach seiner individuellen Situation und den konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles eröffnet. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; BGH VersR 2007, S. 1145, 1146; NJW 2010, S. 2722). Eine Schadensminderungspflicht nimmt der BGH an, wenn der Geschädigte mühelos einen höheren als den von dem Sachverständigen genannten Wert zu erzielen vermag, oder wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist (BGHZ 143, 189, 194). Der Bundesgerichtshof hat dies für den Fall angenommen, dass die beklagte Versicherung dem Geschädigten vor dessen Veräußerung des Fahrzeuges eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war. Die Versicherung muss eine anderweitige, bessere Verwertungsmöglichkeit in einer Weise darbieten, dass der Schädiger auf das Angebot lediglich – etwa durch eine telefonische Annahme – zuzugreifen braucht und es sich für ihn als aufwands- und risikolos darstellt (vgl. im weiteren auch OLG München, Urteil vom 21.10.2011, 10 U 2304/11, Beck-RS 2011, 24850). Ein bindendes Restwertangebot – auch des grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden überregionalen Sondermarktes für Restwertaufkäufer im Internet – mag vorliegen, wenn eine Abholung des Unfallfahrzeuges gegen Barzahlung garantiert wird und der Geschädigte es lediglich telefonisch hätte annehmen müssen (BGH NJW 2010, S. 2722). Ein solches Angebot mag zwar der Kläger erhalten haben, zu diesem Zeitpunkt war aber das Fahrzeug schon zulässigerweise (vgl. oben) verkauft. Der Kläger war auch nicht in Anbetracht des Schreibens vom 1.10.2013 zum Zuwarten verpflichtet. Zunächst ist zu wiederholen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein höheres Restwertangebot des gegnerischen Versicherers abzuwarten (BGH, Urt. v. 06.04.1993 – VI ZR 181/92 – ZfSch 1993, 229). Das Schreiben der Beklagten war vorliegend nicht geeignet, besondere Obliegenheiten des Klägers im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht zu begründen. Ein konkretes Restwertangebot enthielt es nicht, es hat auch nicht als sicher in Aussicht gestellt, ein solches zu unterbreiten, geschweige denn bessere Konditionen als auf dem allgemeinen Markt erzielen und daher ein Angebot des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit überbieten zu können, noch den Kläger von erwartbaren Folgeschäden freizustellen. Eine allgemeine Obliegenheit, sich mit der Beklagten zum Zweck einer Abstimmung der Schadensabwicklung in Verbindung zu setzen, bestand für den Kläger nicht. Der Kläger war unter Schadensminderungsgesichtspunkten auch nicht gehalten, der Beklagten auf deren Aufforderung hin das von ihm in Auftrag gegebene Haftpflichtgutachten zu übersenden, um diese in die Lage zu versetzen, günstigere Angebote zu ermitteln; eine solche Pflicht könnte ihn allenfalls im weiteren Verlauf der Schadensabwicklung zum Beleg der Höhe des geforderten Schadensersatzes treffen. Wollte man seine Pflichtenlage anders bewerten, wäre ihm seine Stellung als Herr des Restitutionsverfahrens weitgehend entzogen. Er wäre auf eine Mitteilungs-, Erkundigungs- und Wartepflicht zugunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung verwiesen, die damit ihrerseits über die Schadensabwicklung und Verwertung des Unfallfahrzeuges bestimmen könnte ((OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2011 – 12 U 1059/10 -, Schaden-Praxis 2012, 220-221). Den Kläger auf die übliche Zeit der Schadensbearbeitung seitens der Versicherung vom 4 Wochen zu verweisen, ist nicht angebracht, weil den Kläger bei der Schadensabwicklung aus eigenem Interesse eine solche Obliegenheit nicht trifft, im Übrigen in einem solchen Fall Folgeschäden wie beispielsweise Mietwagenkosten anfallen können, für die der Geschädigte in Vorlage treten müsste, ohne dass eine Schadloserklärung seitens des Versicherung diesen Nachteil kompensiert hätte.
Nutzungsausfall steht der Klägerin nicht zu, weil im gewerblichen Bereich für eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung kein Platz ist (Geigel, Der Haftpflichtprozess, § 3 Anm. 102). Ein konkreter Schaden wird klägerseits nicht dargelegt.
Nebenforderungen: §§ 286 ff. BGB. Die Zahlung der Beklagten in Höhe von 83,54 € war nicht berücksichtigt.
Nebenentscheidungen: §§ 91,92; 709 ZPO.