LG Itzehoe – Az.: 1 T 67/14 – Beschluss vom 25.09.2014
Unter Änderung des Beschlusses vom 21.05.2014 wird das Amtsgericht Meldorf angewiesen, den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe vom 24.04.2014 nicht wegen Mutwillens zurückzuweisen.
Gründe
Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Das Amtsgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens zurückgewiesen; vor dem Hintergrund, dass lediglich eine Schmerzensgeldforderung in Höhe von 750,00 € und eine Schadensersatzforderung in Höhe von 80,00 € streitgegenständlich seien, während das einzuholende Gutachten Kosten in Höhe von wenigstens 4.000,00 € verursachen würde, hätte eine verständige und nicht hilfsbedürftige Partei von dem Beweisantritt abgesehen.
Das Amtsgericht legt dieser Entscheidung zutreffend zugrunde, dass der von der Klägerin zu führende Vollbeweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die behaupteten Schäden wohl nur im Wege eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens geführt werden kann.
Das Amtsgericht geht ferner zutreffend davon aus, dass Mutwillen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hindert und „Mutwillen“ dann anzunehmen ist, wenn mit Rücksicht auf die für die Betreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht das Armenrecht beanspruchende Partei von einer Prozessführung absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. Allein das Abstellen auf das Verhältnis zwischen den Kosten der Beweisaufnahme und dem verfolgten Anspruch wird dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgebot nicht hinreichend gerecht. Das Gleichheitsgebot gebietet es zu vermeiden, dass Parteien nur aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Prozessparteien bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.
Vorliegend kann nicht unterstellt werden, dass eine bemittelte Partei vor dem Hintergrund des subjektiven Erlebens nach dem Verkehrsunfall und dem Inhalt der ärztlichen Stellungnahmen des Dr. L. alleine im Hinblick auf die Kosten der Beweisaufnahme von einer Rechtsverfolgung absehen würde.
Die bemittelte Partei würde zwar ein sehr hohes Kostenrisiko eingehen, diese Möglichkeit muss aber auch der unbemittelten Partei eröffnet sein.
Zur Meidung der zwar gebotenen, im Verhältnis zur Klagforderung aber in der Tat sehr zeit- und kostenintensiven Beweisaufnahme mögen die Parteien erwägen, sich gegenüber dem Amtsgericht derart zu vergleichen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner 330,00 € Schmerzensgeld und 80,00 € Schadensersatz, mithin – bei Kostenaufhebung – 410,00 € zahlen.