Ein Fahrzeughalter forderte nach einer Frontalkollision den vollständigen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall für seinen zertrümmerten VW Golf R auf Basis eines regionalen Gutachtens. Die Versicherung kürzte die Zahlung, weil sie auf ein höheres Restwertangebot pochte, obwohl der Verkauf von dem beschädigten Fahrzeug bereits erfolgt war.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt den Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall?
- Welche Rechte haben Geschädigte bei einem Totalschaden?
- Warum verweigerte die Versicherung die volle Zahlung?
- Darf der Geschädigte sein Auto sofort verkaufen?
- Welche Folgen hat das Urteil für Unfallopfer?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Versicherung den Schadenersatz nach dem bereits erfolgten Autoverkauf kürzen?
- Gilt ein höheres Restwertangebot der Versicherung auch nach dem Autoverkauf?
- Muss ich das Unfallauto auf einer Online-Börse zum Höchstpreis anbieten?
- Darf die Autoversicherung Behandlungskosten einfach auf meine Krankenkasse verweisen?
- Kann die Versicherung Schmerzensgeld bei fehlender ärztlicher Dokumentation kürzen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 04 O 56/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Detmold
- Datum: 29.08.2022
- Aktenzeichen: 04 O 56/22
- Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss vollen Autoschaden und Schmerzensgeld zahlen trotz höherer Kaufangebote für das Unfallauto.
- Geschädigte dürfen einem Gutachten mit drei regionalen Angeboten voll vertrauen
- Verkauf vor Rückmeldung der Versicherung verletzt keine Pflichten des Autobesitzers
- Versicherung zahlt Tetanusimpfung voll als notwendige Heilbehandlung nach dem Unfall
- Gericht spricht Schmerzensgeld für leichte Verletzungen wie Schürfwunden und Fingerprellungen zu
- Versicherung zahlt nur normale Anwaltsgebühren bei einfachen Unfällen ohne Besonderheiten
Wer trägt den Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall?
Es war ein nasskalter Morgen im Dezember, als der Fahrer eines VW Golf R auf einer öffentlichen Straße unterwegs war. Um kurz vor sieben Uhr morgens verlor der Fahrer eines entgegenkommenden BMW die Kontrolle über sein Fahrzeug. Der BMW schleuderte auf die Gegenfahrbahn und krachte frontal in die linke Seite des Golfs. Die Wucht des Aufpralls war gewaltig: Der gesamte vordere Achskörper des VW wurde bis in die Fahrgastzelle verschoben, die A-Säule massiv deformiert.

Dieser Unfall vom 2. Dezember 2021 markierte den Beginn eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Detmold (Urteil vom 29.08.2022, Az. 04 O 56/22), der exemplarisch für die Konflikte zwischen Geschädigten und gegnerischen Haftpflichtversicherungen steht. Während die Schuldfrage eindeutig war – der BMW-Fahrer haftete zu 100 Prozent –, entbrannte der Streit um die Höhe der Entschädigung. Im Zentrum standen dabei nicht nur Schmerzensgeldforderungen, sondern vor allem eine der teuersten Fragen bei der Abwicklung von Totalschäden: Zu welchem Preis muss der Geschädigte sein Wrack verkaufen?
Der Fall illustriert präzise, wie Versicherer versuchen, ihre Kosten durch sogenannte Restwertangebote zu drücken, und welche Rechte Autobesitzer dabei haben.
Welche Rechte haben Geschädigte bei einem Totalschaden?
Wenn ein Fahrzeug so stark beschädigt ist, dass sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Im vorliegenden Fall bezifferte ein Gutachter die Reparaturkosten auf 32.695,50 Euro, während der Wert eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (Wiederbeschaffungswert) bei 32.500,00 Euro lag. Damit war klar: Der Golf war ein Totalschaden.
In einer solchen Situation hat der Eigentümer Anspruch auf den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser berechnet sich nach einer simplen Formel:
- Wiederbeschaffungswert (Wert des Autos vor dem Unfall)
- Minus Restwert (Wert des Unfallwracks)
- Ergebnis: Zu zahlender Schadenersatz
Genau hier liegt oft das Konfliktpotenzial. Je höher der Restwert angesetzt wird, desto weniger muss die Versicherung zahlen. Versicherungen nutzen daher spezialisierte Restwertbörsen im Internet, auf denen professionelle Aufkäufer oft deutlich höhere Summen bieten als der regionale Gebrauchtwagenhändler um die Ecke.
Das Gesetz, insbesondere § 249 BGB, verlangt, dass der Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dabei trifft den Geschädigten jedoch eine Schadenminderungspflicht. Er darf den Schaden nicht unnötig in die Höhe treiben. Doch wie weit geht diese Pflicht? Muss ein Unfallopfer warten, bis die gegnerische Versicherung ein besseres Angebot für das Wrack findet? Oder darf er das Auto sofort auf Basis seines eigenen Gutachtens verkaufen?
Warum verweigerte die Versicherung die volle Zahlung?
Der Eigentümer des VW Golf R handelte zügig. Er beauftragte einen Sachverständigen, der sein Gutachten am 13. Dezember 2021 fertigstellte. In diesem Gutachten ermittelte der Experte – basierend auf drei konkreten Angeboten des regionalen Marktes – einen Restwert von 8.880,00 Euro.
Der Geschädigte verließ sich auf diese Zahl. Er erhielt von einem Autohändler ein Kaufangebot über 9.000,00 Euro und schlug ein. Das Fahrzeug wurde verkauft.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers weigerte sich jedoch, diese Rechnung zu akzeptieren. Sie legte ein eigenes Angebot eines Restwertaufkäufers (über die Plattform WinValue) vor. Dieses Angebot belief sich auf sage und schreibe 17.777,00 Euro – fast das Doppelte dessen, was der Sachverständige ermittelt hatte.
Die Argumentation des Versicherers war deutlich: Der VW-Fahrer habe gegen seine Pflicht zur Schadenminderung verstoßen. Er hätte der Versicherung die Gelegenheit geben müssen, eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachzuweisen. Hätte er das Wrack für über 17.000 Euro verkauft, hätte die Versicherung rund 8.000 Euro weniger Schadenersatz leisten müssen. Da er dies nicht tat, kürzte der Konzern die Auszahlung eigenmächtig.
Zusätzlich bestritt die Versicherung diverse medizinische Kosten. Der Fahrer machte geltend, er habe eine Tetanusimpfung benötigt und Schmerzen an Hand und Rücken erlitten. Die Versicherung bezweifelte die Unfallursächlichkeit und argumentierte, die Impfung sei Privatvergnügen oder Sache der privaten Krankenversicherung.
Darf der Geschädigte sein Auto sofort verkaufen?
Das Landgericht Detmold musste nun klären, wer das finanzielle Risiko bei der Restwertermittlung trägt. Die Entscheidung fiel weitgehend zugunsten des Fahrzeughalters aus. Das Gericht arbeitete die einzelnen Streitpunkte penibel ab.
Die Bindung an das Sachverständigengutachten
Das Gericht stellte klar, dass ein Geschädigter grundsätzlich „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist. Das bedeutet: Er darf den Schaden so beheben, wie es ihm am sinnvollsten erscheint, solange er dabei wirtschaftlich vernünftig handelt.
Für den Verkauf des Unfallwagens gelten klare Spielregeln, die das Gericht wie folgt definierte:
- Der maßgebliche Markt: Der Geschädigte muss das Fahrzeug nicht auf einem bundesweiten Sondermarkt für Unfallwagen anbieten. Für ihn ist der allgemeine regionale Markt maßgeblich.
- Die Rolle des Gutachters: Legt der Geschädigte ein korrektes Gutachten vor, das drei Angebote vom regionalen Markt enthält, darf er auf die Richtigkeit dieser Wertschätzung vertrauen.
Im Fall des VW Golf R hatte der Sachverständige drei Angebote eingeholt. Das höchste lag bei 8.880,00 Euro. Der tatsächliche Verkaufserlös von 9.000,00 Euro lag sogar noch leicht darüber. Damit hatte der Geschädigte seine Pflicht erfüllt.
Muss der Geschädigte auf die Versicherung warten?
Der entscheidende Punkt war das Timing. Die Versicherung legte ihr hohes „WinValue“-Angebot erst vor, nachdem der Geschädigte das Auto bereits verkauft hatte.
Das Gericht erteilte der Ansicht der Versicherung eine klare Absage. Es existiert keine allgemeine Pflicht, vor dem Verkauf des Wracks Rücksprache mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu halten. Das Gericht bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und wies explizit eine strengere Auffassung zurück, die zeitweise vom Oberlandesgericht (OLG) Köln vertreten wurde.
Das Gericht führte in seiner Begründung aus:
„Der Geschädigte ist gegenüber dem Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht verpflichtet, selbst Onlinebörsen oder spezialisierte Restwerterwerber abzufragen oder dem Schädiger die Möglichkeit zur Vorlage besserer Angebote zu geben.“
Hätte die Versicherung das hohe Angebot vor dem Verkauf übermittelt, hätte der Fall anders liegen können. Da der Geschädigte jedoch bereits Fakten geschaffen hatte – und dies auf Basis eines soliden Gutachtens durfte –, war das nachträgliche 17.000-Euro-Angebot der Versicherung rechtlich irrelevant („unbeachtlich“).
Der Geschädigte muss sich daher nur den tatsächlichen Erlös von 9.000,00 Euro anrechnen lassen. Die Differenz zum Wiederbeschaffungswert (32.500 Euro minus 9.000 Euro = 23.500 Euro) muss die Versicherung tragen. Da sie bereits einen Teil gezahlt hatte, verurteilte das Gericht sie zur Zahlung der offenen Differenz von 8.777,00 Euro.
Wer zahlt für die Tetanusimpfung?
Ein weiterer Streitpunkt war eine Arztrechnung über 94,36 Euro. Der Fahrer hatte sich am Tag des Unfalls wegen einer Schürfwunde am Knöchel behandeln lassen und dabei eine Tetanus-Auffrischung erhalten.
Die Versicherung bestritt mit „Nichtwissen“, dass dies notwendig war, und meinte, der privat versicherte Fahrer solle die Rechnung doch bei seiner Krankenversicherung einreichen.
Das Gericht wischte diese Einwände vom Tisch. Der vorgelegte Arztbericht bestätigte die Wunde durch das Anschlagen an das Bremspedal. Eine offene Wunde im Straßenverkehr macht eine Tetanusprophylaxe medizinisch sinnvoll. Da der Fahrer glaubhaft versicherte, die Rechnung nicht bei seiner Privaten Krankenversicherung eingereicht zu haben (um Rückstufungen oder Selbstbehalte zu vermeiden oder schlicht weil er den Schädiger in der Pflicht sah), muss die Haftpflichtversicherung des BMW-Fahrers diese Kosten voll übernehmen. Es fand kein sogenannter Forderungsübergang auf die Krankenversicherung statt.
Wie viel Schmerzensgeld ist angemessen?
Beim Schmerzensgeld zeigte sich das Gericht differenziert. Der Fahrer forderte weitere 400 Euro (zusätzlich zu bereits gezahlten 100 Euro). Er klagte über:
- Die Schürfwunde am Knöchel.
- Prellungen an zwei Fingern der linken Hand.
- Rücken- und Nackenbeschwerden.
Das Gericht sprach ihm insgesamt 250,00 Euro Schmerzensgeld zu (abzüglich der bereits gezahlten 100 Euro blieben 150 Euro zahlbar).
Die Begründung: Die Wunde am Knöchel und die Fingerprellungen waren durch Atteste belegt und glaubhaft. Die behaupteten Rücken- und Nackenbeschwerden hingegen erkannte das Gericht nicht an. Es fehlte an einer durchgehenden ärztlichen Dokumentation. Zudem hatte sich der Fahrer in Widersprüche verwickelt, da er diese Beschwerden in einer ersten schriftlichen Schilderung anders dargestellt hatte.
Das Gericht orientierte sich bei der Bemessung an Vergleichsfällen (u.a. OLG Celle, AG München), betonte aber die Geringfügigkeit der Verletzungen. Es gab keine dauerhaften Schäden und keine lange Arbeitsunfähigkeit (nur einen Tag). Daher hielt der Richter den Gesamtbetrag von 250 Euro für ausreichend.
Streit um die Anwaltskosten
Zuletzt stritten die Parteien über die Kosten für den Anwalt des Geschädigten. Der Anwalt hatte eine 1,5-Geschäftsgebühr angesetzt. Die Versicherung wollte nur eine 1,3-Gebühr akzeptieren.
Hierbei geht es um den Schwierigkeitsgrad des Falls. Eine 1,3-Gebühr ist der Standard für durchschnittliche Fälle. Eine Erhöhung auf 1,5 oder mehr ist nur zulässig, wenn die Sache besonders umfangreich oder schwierig ist.
Das Landgericht Detmold entschied: Dies war ein gewöhnlicher Verkehrsunfall. Die Haftung war dem Grunde nach klar, die medizinischen Fragen waren überschaubar. Dass über die Höhe des Restwerts gestritten wurde, macht den Fall rechtlich nicht so komplex, dass eine erhöhte Gebühr gerechtfertigt wäre. Der Anwalt muss sich daher mit dem Regelsatz (1,3) begnügen. Die Versicherung muss den VW-Fahrer von den restlichen Anwaltskosten in Höhe von 205,76 Euro freistellen.
Welche Folgen hat das Urteil für Unfallopfer?
Das Urteil des Landgerichts Detmold stärkt die Position von Unfallgeschädigten massiv. Es bestätigt die herrschende Linie der Rechtsprechung, dass sich das Opfer nicht zum Hilfsarbeiter der gegnerischen Versicherung machen muss.
Die zentralen Erkenntnisse aus der Entscheidung lauten:
- Vertrauensschutz: Wer ein ordnungsgemäßes Gutachten mit drei regionalen Restwertangeboten in den Händen hält, darf das Auto zu diesem Preis verkaufen.
- Keine Wartepflicht: Es besteht keine Pflicht, vor dem Verkauf auf bessere Angebote der gegnerischen Versicherung zu warten, solange diese nicht vor dem Verkauf bereits auf dem Tisch liegen.
- Beweislast: Will die Versicherung weniger zahlen, muss sie beweisen, dass der Geschädigte das Auto viel zu billig verschleudert hat. Das gelang ihr hier aufgrund des korrekten Gutachtens nicht.
- Gesundheitsschäden: Auch „Bagatellverletzungen“ und Vorsorgemaßnahmen wie eine Tetanusimpfung sind erstattungsfähig, müssen aber durch ärztliche Berichte sauber dokumentiert sein. Diffuse Nackenschmerzen ohne Arztbesuch reichen für ein Schmerzensgeld nicht aus.
Für den VW-Fahrer bedeutete das Urteil einen fast vollständigen Sieg. Er erhält den Großteil des einbehaltenen Geldes für sein Auto (über 8.700 Euro Nachzahlung), die Arztkosten und einen kleinen Nachschlag beim Schmerzensgeld. Die Versicherung muss zudem die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Entscheidung zeigt, dass es sich lohnen kann, Kürzungen bei der Abrechnung eines Totalschadens nicht einfach hinzunehmen, insbesondere wenn diese auf nachträglich erstellten „Fantasieangeboten“ aus dem Internet basieren.
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Experten Kommentar
Was viele nicht wissen: Der schnelle Verkauf des Wracks ist oft der einzige Schutz gegen die taktischen Verzögerungen der Haftpflichtversicherer. Wer zu lange mit der Verwertung wartet, riskiert, dass die Versicherung ein überhöhtes Restwertangebot aus einer Online-Börse nachschiebt. Sobald ein solches Gebot vorliegt, ist der Spielraum meist dahin und man streitet monatelang um die Differenz.
Ich rate dazu, das Auto sofort nach Erhalt des Gutachtens an den regionalen Händler zu veräußern, um vollendete Tatsachen zu schaffen. Die Versicherungen spekulieren bei ihren Online-Angeboten oft auf Aufkäufer, die später wegen angeblicher Mängel massiv nachverhandeln wollen. Dieses Risiko eines geplatzten Deals trägt man als Geschädigter ganz allein, wenn man sich vorschnell auf die Versicherung einlässt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Versicherung den Schadenersatz nach dem bereits erfolgten Autoverkauf kürzen?
Nein, grundsätzlich darf die Versicherung den Schadenersatz nicht kürzen, wenn der Verkauf bereits auf Basis eines Gutachtens erfolgte. Sobald Sie den Kaufvertrag unterschrieben haben, sind Fakten geschaffen. Die Versicherung kann ihr nachträglich ermitteltes Restwertangebot nicht mehr wirksam durchsetzen. Maßgeblich ist allein der Stand zum Verkaufszeitpunkt.
Die rechtliche Mechanik schützt hier Ihre Dispositionsfreiheit als Geschädigter. Enthält Ihr Gutachten drei regionale Angebote, dürfen Sie auf diese Werte vertrauen. Im beschriebenen Fall war ein nachträgliches 17.000-Euro-Angebot der Versicherung rechtlich irrelevant. Da das Fahrzeug veräußert war, galt die Schadenminderungspflicht als erfüllt. Die Versicherung muss die volle Differenz zum Wiederbeschaffungswert zahlen. Spätere Gebote ändern an der Transaktion nichts mehr. Das Gericht wertet solche Nachbesserungen als unbeachtlich.
Unser Tipp: Prüfen Sie genau den Zeitstempel des Posteingangs. Lag das Angebot der Versicherung erst nach Ihrem Verkaufsdatum im Briefkasten, ist die versuchte Kürzung rechtlich haltlos.
Gilt ein höheres Restwertangebot der Versicherung auch nach dem Autoverkauf?
Nein, ein verspätet eingehendes Restwertangebot ist rechtlich bedeutungslos. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt, zu dem Sie das verbindliche Verkaufsgeschäft abgeschlossen haben. Haben Sie den Wagen bereits für 9.000 Euro verkauft, darf die Versicherung den Schadenersatz nicht nachträglich kürzen.
Als Geschädigter sind Sie rechtlich der „Herr des Restitutionsgeschehens“. Das bedeutet, Sie dürfen Ihr Wrack zum im Gutachten genannten Preis veräußern. Erreicht Sie ein Angebot über 17.000 Euro erst nach dem Verkauf, läuft dieses ins Leere. Die Versicherung trägt das Risiko einer langsamen Bearbeitung. Ein solches Angebot setzt die Verfügbarkeit des Wagens voraus. Da das Auto bereits weg ist, entfaltet das Schreiben keine rückwirkende Kraft mehr auf Ihre Abrechnung.
Unser Tipp: Vergleichen Sie das Datum des Kaufvertrags präzise mit dem Posteingang des Versicherungsschreibens. Bestätigen Sie der Gegenseite niemals, dass Sie das höhere Angebot theoretisch hätten annehmen können.
Muss ich das Unfallauto auf einer Online-Börse zum Höchstpreis anbieten?
Nein. Als Privatperson sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, Ihr beschädigtes Fahrzeug auf speziellen Online-Restwertbörsen anzubieten. Die Schadenminderungspflicht verlangt lediglich, dass Sie den regionalen Markt berücksichtigen. Es genügt, wenn Ihr Sachverständiger drei konkrete Angebote von lokalen Händlern in das Gutachten aufnimmt.
Der regionale Markt vor Ihrer Haustür ist für Privatleute rechtlich entscheidend. Spezialmärkte für gewerbliche Aufkäufer müssen Sie nicht abfragen. Juristen betonen, dass Geschädigte nicht zum professionellen Autohändler werden müssen. Sie sind kein Hilfsarbeiter der Versicherung. Ein Verkauf zum Gutachtenwert reicht völlig aus. Nur ein Verkauf weit unter Marktpreis an Freunde wäre unzulässig. Ihr Gutachter sichert Sie durch drei regionale Angebote ab.
Unser Tipp: Kontrollieren Sie Ihr Gutachten auf drei regionale Angebote. Inserieren Sie niemals eigenständig in Online-Börsen, bevor das Gutachten final erstellt wurde.
Darf die Autoversicherung Behandlungskosten einfach auf meine Krankenkasse verweisen?
Nein, die gegnerische Haftpflichtversicherung muss unfallbedingte Heilbehandlungskosten direkt übernehmen und darf Sie nicht an die Krankenversicherung verweisen. Nach dem Verursacherprinzip haftet der Schädiger für sämtliche Folgen. Er ist primär zahlungspflichtig und kein bloßer Lückenbüßer. Sie müssen keine Nachteile wie Beitragsanpassungen akzeptieren.
Ein Verweis auf Ihre Krankenversicherung ist unzulässig, da dort oft hohe Selbstbeteiligungen oder Beitragsrückerstattungen bestehen. Sie müssten finanzielle Einbußen zur Entlastung des Unfallverursachers tragen. Rechtlich fand kein sogenannter Forderungsübergang auf die Krankenversicherung statt, sofern Sie die Rechnung direkt beim Gegner einreichen. Sie behalten die alleinige Verfügungsgewalt über Ihren Schadensersatzanspruch. Die medizinische Notwendigkeit, etwa eine Tetanusimpfung bei offenen Wunden, muss jedoch plausibel dargelegt werden.
Unser Tipp: Sammeln Sie alle ärztlichen Belege und senden Sie diese direkt an den gegnerischen Versicherer. Reichen Sie Unfallrechnungen niemals reflexartig bei Ihrer eigenen Krankenkasse ein.
Kann die Versicherung Schmerzensgeld bei fehlender ärztlicher Dokumentation kürzen?
Ja, ohne lückenlose ärztliche Dokumentation werden Schmerzensgeldforderungen regelmäßig massiv gekürzt oder vollständig abgelehnt. Für Gerichte existieren Schmerzen rechtlich nur, wenn diese zeitnah in einem medizinischen Bericht stehen. Ein bloßes subjektives Empfinden reicht als Beweis nicht aus.
Sie tragen die volle Beweislast für jede einzelne Verletzung. Was nicht in der Patientenakte steht, gilt vor Gericht als nicht vorhanden. Im Urteil hielt der Richter lediglich 250 Euro für angemessen. Die Klägerin konnte Rückenbeschwerden nicht belegen, da diese im ersten Attest fehlten. Widersprüche zwischen Ihren Angaben und den ärztlichen Notizen führen zur Ablehnung. Ohne objektiven Beweis durch Atteste werden diffuse Beschwerden oft mit null Euro bewertet. Jede Dokumentationslücke führt zur Kürzung.
Unser Tipp: Suchen Sie sofort einen Arzt auf. Lassen Sie jede Beschwerde explizit im Bericht festhalten. Prüfen Sie das Dokument noch in der Praxis auf Vollständigkeit.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Detmold – Az. 04 O 56/22 – Urteil vom 29.08.2022
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