Gleichzeitig aus der Parkbucht zurückgesetzt, plötzlich ein dumpfer Stoß mitten auf der Fahrbahn. Beide Fahrer waren überzeugt, der andere müsse zahlen. Normalerweise haftet, wer rückwärts fährt – doch hier taten es beide. Ein Gericht musste klären, ob ein kurzes Anhalten vor dem Crash daran etwas ändert.
Bei der Haftungsverteilung zwischen mehreren Fahrzeughaltern prüfen die Gerichte in der Regel, wie stark sich das konkrete Verhalten der Beteiligten auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Dabei werden die beiderseitigen Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der grundlegenden Betriebsgefahren der Autos gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abgewogen. Die Betriebsgefahr bezeichnet dabei die Grundgefahr, die von jedem Kraftfahrzeug allein durch seine Teilnahme am Straßenverkehr ausgeht – unabhängig vom konkreten Verschulden des Fahrers. Für diese juristische Abwägung dürfen jedoch ausschließlich unstreitige, zugestandene oder zweifelsfrei bewiesene Umstände herangezogen werden. Eine gesetzliche Schadensabwägung unterbleibt nur dann, wenn ein sogenanntes unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG vorliegt, also ein Unglück, das selbst ein ideal handelnder Fahrer unter größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.
Das Amtsgericht Pinneberg musste diese Vorgaben nach einem Verkehrsunfall in der Oeltingallee anwenden und verhängte am Ende eine exakt hälftige Schadensteilung (Az. 62 C 184/22). Zwar forderte die Besitzerin eines Mitsubishi, die mit ihrem Wagen rückwärts aus einer Parkbucht ausparkte, vollen Schadenersatz, doch das Gericht verneinte ein unabwendbares Ereignis auf beiden Seiten. Da zeitgleich eine andere Autofahrerin mit einem VW Bus aus der schräg gegenüberliegenden Parkbucht auf die Fahrbahn fuhr, hätte eine ideal handelnde Person am Steuer mit diesem Gegenverkehr rechnen müssen. Weil die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden bereits im Vorfeld anteilig zu 50 Prozent reguliert hatte, fiel das endgültige Urteil nüchtern aus: Von den ursprünglich geforderten restlichen Kosten bekam die Mitsubishi-Fahrerin nur noch 113,38 Euro nebst Zinsen zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Redaktionelle Leitsätze
Der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden beim Rückwärtsfahren entfällt nicht schon dadurch, dass das Fahrzeug im Augenblick einer Kollision kurzzeitig zum Stehen gekommen ist, sofern weiterhin ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Rückwärtsmanöver besteht.
Wer rückwärts aus einer seitlichen Parkbucht auf eine öffentliche Straße einfährt, kann sich bei einem Unfall nicht auf den speziellen Vertrauensschutz des fließenden Verkehrs berufen, solange das eigene Fahrzeug noch nicht vollständig in den Verkehrsstrom eingeordnet ist.
Rückwärtsfahren: Haftung richtig einschätzen
Wie wirkt der Anscheinsbeweis nach einem Unfall beim Rückwärtsfahren?
Gemäß § 9 Abs. 5 StVO spricht ein rechtlicher Anscheinsbeweis gegen diejenige Person, die rückwärts fährt und in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Das bedeutet konkret: Das Gericht geht aufgrund typischer Geschehensabläufe aus allgemeiner Erfahrung davon aus, dass der Rückwärtsfahrende den Unfall verursacht hat – und dieser muss das Gegenteil beweisen, um sich zu entlasten. Dieser Beweis des ersten Anscheins entfällt nicht schon durch einen kurzen Halt, sondern erst dann, wenn ein Fahrzeug bereits längere Zeit unbewegt auf der Straße stand. Zudem verlangt die besondere Sorgfaltspflicht bei einer Rückwärtsfahrt, dass der gesamte Verkehrsraum während des Manövers durchgehend und aufmerksam beobachtet wird.
In der Verhandlung wendete der Richter diesen gesetzlichen Mechanismus auf beide Unfallbeteiligten an. Da beide Wagen rückwärts in die Straße hineinfuhren, sprach der Beweis des ersten Anscheins zunächst gegen beide Fahrerinnen. Die Behauptung der Fahrzeugeigentümerin, ihr Mitsubishi habe im Moment des Zusammenstoßes bereits vollständig auf der Fahrbahn gestanden und sich wieder leicht vorwärts bewegt, ließ das Gericht letztlich offen. Selbst ein kurzes Anhalten löst den engen sachlichen und zeitlichen Bezug zu der vorangegangenen Rückwärtsfahrt nicht auf.
Der Grundsatz, dass im Falle einer Kollision der Anschein gegen den Zurücksetzenden spricht, gilt nämlich auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist. – so das Amtsgericht Pinneberg
Fehlende Beobachtung beim Ausparken
Auch die Fahrerin des VW Busses, die im Prozess als Zeugin gehört wurde, konnte den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Das Gericht stellte klar: Hätte sie den Verkehrsraum beim Zurücksetzen ununterbrochen im Blick behalten, hätte sie das andere Auto deutlich früher wahrnehmen und rechtzeitig bremsen müssen.
Praxis-Hinweis: Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren
Der entscheidende Faktor für die Haftungsverteilung war hier die Beständigkeit des Anscheinsbeweises (§ 9 Abs. 5 StVO). Das Gericht stellte klar, dass ein nur kurzes Anhalten oder Zögern während des Ausparkens die Vermutung der Schuldhaftigkeit nicht entkräftet. Wer sich darauf verlässt, dass ein „kurzer Stopp“ das Manöver rechtlich beendet, liegt falsch. Der Beweis des ersten Anscheins wirkt fort, bis das Fahrzeug längere Zeit stand oder sich vollständig eingeordnet hat – was bei einer Kollision kurz nach dem Losfahren meist zur Mithaftung führt.
Wer haftet beim Ausparken auf die Straße?
Beim Einfahren aus einer seitlichen Parkbucht in den fließenden Verkehr auf einer Hauptstraße gelten weitaus strengere Sorgfaltspflichten als auf reinen Parkplätzen. Die spätere Haftungsquote richtet sich direkt nach dem Grad der festgestellten Pflichtverletzungen aller Beteiligten. Die gesetzliche Vorfahrt und der besondere Vertrauensschutz nach § 10 StVO zugunsten des fließenden Verkehrs – das heißt, jeder darf darauf vertrauen, dass andere sich verkehrsgerecht verhalten und nicht unvermittelt in die Fahrbahn einfahren – nützt allerdings derjenigen Person nichts, die sich selbst gerade erst rückwärts auf die Straße tastet und noch nicht vollständig in den Strom eingeordnet hat.
Wie komplex solche Ausparkmanöver vor Gericht bewertet werden, verdeutlicht der Ablauf dieses Unfalls, bei dem beide Autos gegen 8:30 Uhr aus schräg gegenüberliegenden Buchten – die eine vor einer Reinigung, die andere vor einer Bäckerei – auf die Oeltingallee setzten. Die Mitsubishi-Fahrerin versuchte vor Gericht, die Gegenseite dazu zu verpflichten, den kompletten Schadenersatz tragen zu müssen. Das Amtsgericht verwarf diesen Ansatz jedoch wegen des unklaren und ineinandergreifenden Geschehens komplett.
Keine Vorfahrt für den Ausparkenden
Die Versicherung des VW Busses verteidigte sich mit der Darstellung, die Kollision habe exakt in der Straßenmitte stattgefunden, als beide Fahrzeuge in Bewegung waren. Dass der Bus dabei die Gegenfahrspur zwingend überqueren musste, begründete aus Sicht des Gerichts jedoch keine höhere Haftung. Die Mitsubishi-Fahrerin konnte sich rechtlich nicht auf eine schutzwürdige Position im fließenden Straßenverkehr berufen. Das Gericht betonte zudem, dass frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu reinen Parkplatzunfällen hier keine Anwendung finden, da es im konkreten Streit um das Einfahren auf eine echte Straße ging.
Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gelte in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. – so das Amtsgericht Pinneberg
Praxis-Hürde: Geltungsbereich des Urteils
Dieses Urteil ist nicht auf Unfälle auf Parkplätzen übertragbar. Das Gericht grenzte den Fall ausdrücklich von der BGH-Rechtsprechung zu Parkplatzunfällen ab, da es hier um das Einfahren in den fließenden Verkehr einer öffentlichen Straße ging. Auf Parkflächen gelten andere Regeln zum Vertrauensschutz und zur Vorfahrt. Prüfen Sie daher genau den Unfallort: Die hier angewandte Logik der „strengen Sorgfaltspflichten“ beim Einbiegen auf eine Hauptstraße greift auf Privatparkplätzen oft nicht in derselben Form.
Welche Kosten für die Reparatur müssen ersetzt werden?
Neben den reinen Aufwendungen für die Instandsetzung umfasst der Anspruch auf einen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall üblicherweise auch eine Wertminderung des Autos – also den Mindererlös beim Wiederverkauf, den ein Unfallwagen trotz fachgerechter Reparatur auf dem Markt erzielt –, eine allgemeine Kostenpauschale für typische Auslagen wie Telefonate und Briefverkehr, ohne dass einzelne Belege nötig sind, sowie notwendige Mietwagenkosten. Sind professionelle Schadensfeststellungen unabdingbar, müssen auch die Rechnungen für ein Sachverständigengutachten erstattet werden. Die Höhe der zu übernehmenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren orientiert sich hingegen strikt an dem berechtigten Gegenstandswert, also der Summe, um die rechtlich gestritten wird und die als Berechnungsgrundlage für alle Anwalts- und Gerichtskosten dient – konkret nur an der Summe, die dem Geschädigten am Ende rechtmäßig zusteht.
Für die ziffernmäßige Berechnung des Restanspruchs setzte das Amtsgericht vier konkrete Positionen an: die unbestrittenen Reparaturkosten von 1.576,98 Euro, Ausgaben für einen Mietwagen von 49,98 Euro, eine Wertminderung in Höhe von 100,00 Euro und eine unfallbedingte Kostenpauschale von 20,00 Euro. Aus dieser Gesamtsumme von 1.746,96 Euro sprach das Gericht der Klägerseite aufgrund der Beweislage exakt fünfzig Prozent zu, was einen Betrag von 873,48 Euro ergab. Da die gegnerische Haftpflichtversicherung den Sachverhalt zuvor bereits geprüft und freiwillig 760,10 Euro gezahlt hatte, blieb lediglich die Summe von 113,38 Euro übrig, zu deren Zahlung die Versicherung verurteilt wurde.
Prozesskosten und Anwaltsgebühren
Die weitergehende Forderung nach einer Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 288,43 Euro scheiterte an der festgelegten Haftungsquote, da auch hier die Hälfte bereits beglichen war. Ebenso lehnte das Gericht zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren ab. Die Versicherung hatte vor dem Prozess bereits 220,27 Euro für die gegnerische Rechtsvertretung übernommen. Dieser Betrag entsprach exakt den Gebühren, die bei einem hälftigen Gegenstandswert anfallen. Entsprechend dem deutlichen Unterliegen bei den Hauptforderungen und der Quote musste die Fahrzeugeigentümerin am Ende 90 Prozent der gesamten Gerichtskosten tragen.
Was das Urteil für Auspark-Unfälle zeigt
Das Amtsgericht Pinneberg ist ein erstinstanzliches Gericht – sein Urteil bindet nur die konkreten Parteien und hat keine Präzedenzwirkung für andere Gerichte. Das bedeutet: Andere Amtsrichter können in ähnlich gelagerten Fällen zu einem anderen Ergebnis kommen; verbindliche Leitlinien für alle Gerichte setzen erst Entscheidungen höherer Instanzen wie der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs. Dennoch zeigt der Fall ein klares Muster: Wenn beide Fahrer gleichzeitig rückwärts aus Parkbuchten auf eine Straße setzen, laufen beide in den Anscheinsbeweis nach § 9 Abs. 5 StVO hinein, und eine 50/50-Teilung ist die Regel. Das Urteil ist ausdrücklich nicht auf Parkplatzunfälle übertragbar, sondern betrifft das Einbiegen in den fließenden Verkehr öffentlicher Straßen.
Für Autofahrer in eigener Sache heißt das: Wer nach einem Auspark-Unfall mit geteilter Schuld bereits ein anteiliges Angebot der gegnerischen Versicherung erhalten hat, sollte vor einer Klage den verbleibenden Streitwert gegen das Kostenrisiko abwägen. Dokumentieren Sie den Unfallort sofort mit Fotos und notieren Sie, ob Ihr Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits vollständig auf der Fahrbahn stand oder sich noch im Rückwärtsbewegen befand – denn ein bloßes kurzes Anhalten schützt Sie vor dem Anscheinsbeweis nicht. Lassen Sie sich vorab anwaltlich beraten, ob der noch offene Betrag den Prozess wirtschaftlich rechtfertigt.
Warnung vor dem Kostenrisiko: Wer nach einem Unfall mit möglicher Mithaftung den vollen Schadenersatz einklagt, trägt im Zweifel den Großteil der Gerichtskosten selbst. In diesem Fall musste die Klägerin 90 Prozent der Prozesskosten übernehmen, weil sie mit ihrer Hauptforderung weitgehend unterlag. Bevor Sie gegen eine Versicherung klagen, die bereits einen Anteil gezahlt hat: Rechnen Sie genau nach, welcher Betrag realistischerweise noch durchsetzbar ist. Holen Sie vor der Klageerhebung unbedingt eine anwaltliche Einschätzung zum Kostenrisiko ein – sonst zahlen Sie am Ende drauf, selbst wenn Sie teilweise recht bekommen.
Nach einem Rückwärtsunfall die Haftungsquote klären?
Bei Unfällen mit beidseitigem Rückwärtsfahren greift der Anscheinsbeweis schnell gegen beide Beteiligte – eine unfaire 50/50-Quote ist oft die Folge. Entscheidend ist, ob Ihr Fahrzeug bereits längere Zeit stand oder nur kurz stoppte, denn ein kurzer Halt entkräftet den Anscheinsbeweis nicht. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihren konkreten Unfallhergang und prüft, ob eine günstigere Quote für Sie durchsetzbar ist. Er zeigt Ihnen, ob sich eine Klage angesichts des Kostenrisikos für Sie lohnt.
Viele Rechtsschutzversicherungen verweigern bei solchen Quotenschäden schlichtweg die Deckungszusage für eine Klage. Der Grund dafür ist rein ökonomisch: Die Erfolgsaussichten für die restlichen 50 Prozent stehen bei typischen Ausparkszenarien extrem schlecht, während das Kostenrisiko explodiert. Mandanten unterschätzen völlig, dass ein Prozess wegen minimaler Restbeträge sie am Ende ohne Rechtsschutzdeckung teuer zu stehen kommen kann.
Ich rate in solchen Konstellationen dringend dazu, erst die Deckungszusage schriftlich zu sichern, bevor man überhaupt über den Klageweg nachdenkt. Oft ist es wirtschaftlich klüger, die hälftige Regulierung der Gegenseite direkt zu akzeptieren. Andernfalls zahlt man bei schlechtem Ausgang über die Selbstbeteiligung oder die Prozesskostenquote am Ende kräftig drauf.
Habe ich Anspruch auf vollen Schadenersatz, wenn mein Auto beim Zusammenstoß bereits kurzzeitig stand?
NEIN, ein nur kurzzeitiges Stehen beim Ausparken hebt den Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden nicht auf, weshalb regelmäßig keine volle Haftungsfreistellung und meist nur eine hälftige Schadensteilung in Betracht kommt.
Bei einem Unfall während oder unmittelbar nach dem Rückwärtsfahren greift nach § 9 Abs. 5 StVO der typische Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der zurücksetzt. Ein bloßes kurzes Anhalten unterbricht diesen Geschehensablauf rechtlich nicht, weil der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang zum Rückwärtsmanöver bestehen bleibt. Gerichte werten das Fahrzeug dann nicht als bereits vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet. Deshalb reicht der Hinweis, das Auto habe im Kollisionsmoment „gestanden“, normalerweise nicht aus, um die Schuldvermutung zu entkräften.
Anders kann es sein, wenn das Fahrzeug schon länger unbewegt stand oder sich erkennbar vom Rangier- in den normalen Fahrverkehr gelöst hatte. Dann kann der Anscheinsbeweis entfallen, wenn sich dieser Ablauf beweisen lässt. Entscheidend sind also der genaue Zeitpunkt, die Position des Fahrzeugs und die dokumentierten Umstände am Unfallort.
Gilt die 50/50 Haftung auch bei einem Unfall auf einem privaten Supermarkt-Parkplatz?
Nein, die 50/50-Haftung aus diesem Urteil gilt nicht automatisch für einen Unfall auf einem privaten Supermarkt-Parkplatz. Das Urteil betrifft das Einfahren in den fließenden Verkehr einer öffentlichen Straße und nicht den typischen Parkplatzverkehr mit Parkbuchten und Rangieren.
Der Unterschied ist rechtlich wichtig, weil auf öffentlichen Straßen § 10 StVO mit besonders strengen Sorgfaltspflichten gilt, während auf Parkflächen der fließende Verkehr und sein Vertrauensschutz gerade nicht in gleicher Weise greifen. Auf einem Supermarkt-Parkplatz müssen Gerichte deshalb die Haftung nach den konkreten Rangierbewegungen, der Übersichtlichkeit der Fläche und dem jeweiligen Verursachungsbeitrag prüfen. Eine automatische Teilung 50/50 gibt es dort nicht, auch wenn beide Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts oder in engem zeitlichen Zusammenhang bewegt wurden.
Bei Parkplatzunfällen kommt es häufig darauf an, ob beide Fahrer nur rangiert haben, ob ein Fahrzeug bereits stand oder ob besondere Verkehrsführungen wie Einbahnregeln, Fahrgassen oder Vorfahrtszeichen auf der Fläche galten. Gerade deshalb ist die Unfallstelle für die rechtliche Bewertung entscheidend und sollte genau dokumentiert werden.
Wie wehre ich mich gegen den Anscheinsbeweis, wenn ich bereits den Vorwärtsgang eingelegt hatte?
Nein, das bloße Einlegen des Vorwärtsgangs reicht nicht aus. Sie müssen vielmehr beweisen, dass Ihr Fahrzeug vor der Kollision bereits längere Zeit unbewegt stand oder sich vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hatte.
Der Anscheinsbeweis nach § 9 Abs. 5 StVO bleibt bestehen, solange die Kollision noch in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsmanöver steht. Ein bloßer Gangwechsel oder ein kurzes Vorwärtsrollen unmittelbar nach dem Rückwärtssetzen ändert an diesem typischen Unfallbild nichts. Gerichte verlangen deshalb konkrete Beweise dafür, dass das Rückwärtsfahren tatsächlich abgeschlossen war. Dafür kommen vor allem neutrale Zeugen, Dashcam-Aufnahmen oder andere objektive Unterlagen in Betracht, die ein längeres Stillstehen vor dem Zusammenstoß belegen.
Erst wenn sich das Fahrzeug erkennbar vom Ausparkvorgang gelöst hat, kann der Anscheinsbeweis entfallen. Ein kurzer Halt genügt dafür regelmäßig nicht, weil er den Zusammenhang mit dem Rückwärtsmanöver nicht unterbricht. Bloße Behauptungen gegenüber der Versicherung helfen daher meist nicht weiter.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Klage bei einer angebotenen 50-Prozent-Quote?
Nein, nicht automatisch. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Prozesskosten zwar grundsätzlich bei versichertem Streit und hinreichenden Erfolgsaussichten, aber nicht das volle Risiko eines wirtschaftlich schlechten Prozesses.
Wenn Sie nach einer 50-Prozent-Quote trotzdem den vollen Schadenersatz einklagen, tragen Sie bei einem Teilerfolg oder Unterliegen einen Teil der Gerichts- und Anwaltskosten selbst, weil die Kosten nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilt werden. Genau deshalb prüft die Rechtsschutzversicherung vor der Deckungszusage regelmäßig, ob sich die Klage rechtlich und wirtschaftlich trägt. Bei einer realistischen Chance auf einen höheren Anspruch kann sie die Kosten übernehmen, bei einer schwachen Beweislage oder nur geringem Restbetrag aber auch ablehnen. Entscheidend ist also nicht, dass Sie versichert sind, sondern ob der zusätzliche Streitwert das Prozessrisiko rechtfertigt.
Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn der Gegenbeweis gegen die angenommene Mithaftung schwierig ist, denn dann bleibt trotz Rechtsschutz oft ein erheblicher Eigenanteil an den Kosten. Lassen Sie daher vor Klageerhebung eine genaue Kosten-Nutzen-Berechnung erstellen und die Erfolgsaussichten mit der Versicherung abstimmen.
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Das vorliegende Urteil
AG Pinneberg – Az.: 62 C 184/22 – Urteil vom 07.08.2025
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 113,38 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 90% und die Beklagte 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf EUR 1.175,29 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin fuhr am 01.09.2022, gegen 8:30 Uhr, mit dem Pkw Mitsubishi Space Star (amtliches Kennzeichen XXX) rückwärts von einer seitlich an der Straße Oeltingallee in Pinneberg vor einer Reinigung belegenen Parkbucht in die Oeltingallee ein in der Absicht, sodann vorwärts in Richtung Richard-Köhn-Straße zu fahren. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen fuhr auch die Zeugin XXX mit dem bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversicherten VW Bus mit dem amtlichen Kennzeichen XXX von einer – schräg gegenüber – auf der anderen Straßenseite der Oeltingallee vor einer Bäckerei belegenen Parkbucht ebenfalls rückwärts in die Oeltingallee ein, um danach vorwärts in Richtung Richard-Köhn-Straße zu fahren. Die Zeugin XXX musste – anders als die Klägerin – hierbei den entgegengerichteten Fahrstreifen überqueren. Zur Veranschaulichung der ungefähren Lage sowie der Fahrtbewegung wird auf eine von der Beklagten eingereichte Unfallskizze (Anlage B1, Bl. 50 d. A.) Bezug genommen.
Es kam zur Kollision der beiden Pkw. Die exakte Position der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt und weitere Einzelheiten des Zusammenstoßes sind zwischen den Parteien streitig.
Der von der Klägerin geführte Pkw wurde bei dem Unfall beschädigt. Die Klägerin ließ zur Feststellung der Beschädigung vorgerichtlich ein Gutachten erstellen, auf dessen Einzelheiten (Anlage K1, Bl. 4 d.A.) Bezug genommen wird. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete die Firma XXX einen Betrag von EUR 576,91. Auf die Anlage K 2, Bl. 30 d. A. wird insoweit Bezug genommen.
Mit E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.09.2022 (Anlage K3, Bl. 31 d.A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten – seinerzeit noch auf Gutachtenbasis – Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 1.525,20 unter Fristsetzung bis zum 30.09.2022 geltend (Nettoreparaturkosten: EUR 1.395,20, Wertminderung: EUR 100,00, Kostenpauschale: EUR 30,00). Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von EUR 760,10 unter Zugrundelegung einer hälftigen Schadensteilung und einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 25,00. Ferner zahlte sie den hälftigen Betrag von EUR 288,48 auf die Sachverständigenkosten und einen Betrag von EUR 220,27 auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Auf das Abrechnungsschreiben der Beklagten (Anlagen B2 und B2a, Bl. 57 f. d.A.) wird Bezug genommen.
Im Laufe des Rechtsstreits ließ die Klägerin das Fahrzeug reparieren. Für die Reparatur bezahlte sie ein Betrag von EUR 1.576,98 (brutto). Während der Reparatur nahm sie einen Mietwagen in Anspruch, wofür sie EUR 49,98 zahlte. Auf die Reparaturrechnung und die Mietwagenrechnung vom 17.11.2022 (Anlagen K5 und K6, Bl. 34 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Pkw Mitsubishi. Hierzu nimmt sie Bezug auf die in Kopie eingereichte Bestellung des Fahrzeugs (Anlage K7, Bl. 71 d. A.) und die Rechnung (Anlage K8, Bl. 70 d.A.).
Ferner behauptet die Klägerin, dass sie im Zeitpunkt der Kollision mit ihrem Pkw bereits vollständig auf der Fahrbahn zum Stehen gekommen und sodann bereits ein kleines Stück vorwärts in Richtung Richard-Köhn-Straße gefahren sei, als die Beklagte, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, rückwärts in das klägerische Fahrzeug gefahren sei. Sie ist deshalb der Auffassung, dass die Beklagte vollumfänglich für den Schaden einzustehen habe.
Zur Schadenshöhe behauptet die Klägerin unter Bezugnahme auf das vorgerichtliche Privatgutachten, dass an ihrem Pkw eine Wertminderung in Höhe von 100,00 Euro eingetreten sei.
Die Klägerin hat – unter Abrechnung auf Gutachtenbasis – zunächst Zahlung eines Betrages von EUR 760,10 zzgl. Sachverständigenkosten und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf Grundlage einer vollständigen Haftung der Beklagten beantragt. Nach Durchführung der Reparatur hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 21.11.2022 (Bl. 38 f. d.A.) erweitert.
Sie beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 886,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2022 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Ansprüchen des Sachverständigen XXX, in Höhe von 288,43 Euro freizuhalten,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 146,96 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
die Beklagte behauptet, die Zeugin XXX habe sich vor dem Verlassen der Parkbucht vergewissert, dass weder auf der Fahrbahn noch auf dem Fußweg Verkehrsteilnehmer gewesen seien. Die Kollision habe sich in der Straßenmitte ereignet. Die Klägerin sei zeitgleich mit der Zeugin XXX rückwärts von der schräg gegenüberliegenden Parkbucht auf die Fahrbahn eingefahren. Im Kollisionszeitpunkt seien beide Fahrzeuge in Bewegung gewesen.
Das Gericht hat die Klägerin persönlich nach § 141 ZPO angehört. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin XXX und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hierzu wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2024 (Bl. 201 ff. d.A.) und vom 20.06.2024 (Bl. 248 ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen XXX vom 21.01.2025 (Bl. 264 ff. d.A.) verwiesen.
Mit bei Gericht am 19.05.2025 (Bl. 324 d.A.) und 20.05.2025 (Bl. 327 d.A.) eingegangenen Schriftsätzen haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2023 (Bl. 73 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von EUR 113,38 aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG zu.
Nach § 7 Abs. 1 StVG kann der Verletzte von dem Halter des Kraftfahrzeuges den hieraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen, wenn bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wurde. Diesen Anspruch kann der Verletzte nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegen die gesetzliche Haftpflichtverletzung geltend machen.
Die Voraussetzungen der Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG gegen den nicht näher bezeichneten Halter des bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversicherten Fahrzeuges liegen hier vor.
Die Klägerin ist als Eigentümerin des beschädigten Pkw Mitsubishi auch Verletzte i.S. dieser Regelung. Das Eigentum der Klägerin ist vorliegend nach § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Zwar hat die Beklagte das Eigentum zunächst schlicht bestritten, auf den sodann durch Vorlage der auf den Namen der Klägerin lautenden Bestellung und Rechnung nicht mehr erwidert. Die Beklagte traf hier aufgrund des substantiierten Darlegungen der beweisbelasteten Klägerin indes eine substantiierte Bestreitenslast nach § 138 Abs. 2 ZPO, der sie nicht nachgekommen ist (hierzu BeckOK/von Selle ZPO 57. Ed. § 138 Rn. 16 ff.).
Auch hat der streitgegenständliche Unfall unter Beteiligung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw VW Bus zu einer Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges gekommen; das vorliegende Unfallereignis stellt auch keinen Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG dar.
Im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander hängt nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG die Verpflichtung zum Ersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wobei Halter und Fahrer des Kfz eine Haftungs- und Zurechnungseinheit bilden.
Diese Abwägung führt vorliegend zu einer Haftungsquote von 50%.
Eine solche Abwägung wäre nur dann nicht vorzunehmen, wenn das Unfallereignis für einen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies ist nicht der Fall. Als unabwendbar gilt ein Unfallereignis nur dann, wenn die äußerst mögliche Sorgfalt beachtet worden ist. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i. S. d. 276 BGB hinaus. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (BGH NJW 1992, 1682). Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat; vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH NJW 1992, 1682). Jedenfalls Letzteres ist zu vermeiden, da ein Idealfahrer damit gerechnet hätte, dass auch eines der jeweils gegenüber parkenden Fahrzeuge auf die Oeltingallee einfährt. Er hätte sich noch umsichtiger verhalten und auch von vornherein rückwärts eingeparkt, um die Notwendigkeit des Rückwärtsausparkens in den fließenden Verkehr hinein zu vermeiden.
Im Übrigen haben sowohl die Klägerin als auch die Zeugin XXX nicht nur die äußerst mögliche Sorgfalt, sondern darüber hinaus auch die verkehrserforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfordert § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH NJW 2012, 2027; OLG Frankfurt BeckRS 2020, 6135). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige, oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jede Partei hat dabei die Umstände darzulegen und zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslagen haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH NJW 2007, 506; OLG Schleswig NJOZ 2024, 1488).
Unter Zugrundelegung des beiderseitigen Parteivortrages und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zum Unfallhergang spricht für einen Sorgfaltsverstoß der Zeugin XXX als Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges der Anscheinsbeweis des §§ 9 Abs. 5 StVO.
Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Ausweislich des unstreitigen Parteivorbringens ist die Zeugin XXX von der am Straßenrand – außerhalb der Fahrbahn belegenen – Parkbucht rückwärts auf die Oeltingallee gefahren. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang ist es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin gekommen. Der Sachverständige XXX hat die (i.Ü. auch unstreitige) Bewegung des Beklagtenfahrzeuges auch mit eindeutiger Sicherheit festgestellt (S. 9 des Gutachtens, Bl. 272 d.A.).
Ein Verstoß gegen § 10 StVO ist der Zeugin XXX hingegen nicht anzulasten. Zwar hat sich nach dieser Vorschrift derjenige, der aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zwar hat sich, wenngleich nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX der exakte Ort der Kollision (auf der Fahrbahn der Oeltingallee) nicht festgestellt werden konnte (Bl. 11 f. des Gutachten, Bl. 274 f. d.A.), die Kollision auf der Fahrbahn ereignet. Normzweck des § 10 StVO ist jedoch der Schutz des fließenden Verkehrs. Die Norm greift hingegen nicht ein, wenn gleichzeitig mehrerer Kraftfahrzeugführer auf die Fahrbahn auffahren. Sie schützt auch nicht denjenigen, der eine Fahrbahn entgegen der zulässigen Fahrtrichtung befährt (OLG Oldenburg NZV 1992, 487). Vorliegend hatte sich die Klägerin unstreitig noch nicht vollständig in den fließenden Verkehr in Richtung Pinneberg eingegliedert, sondern war selbst gerade aus einem gegenüberliegenden Grundstück entgegen der Fahrtrichtung rückwärts in die Oeltingsallee eingefahren, und ist deshalb vom Schutzzweck des § 10 StVO nicht erfasst. An ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, sie sei im Kollisionszeitpunkt bereits ein kleines Stück vorwärts gerollt, hat sie in der persönlichen Anhörung nicht festgehalten; dies wurde durch das Sachverständigengutachten auch nicht bestätigt. Allerdings kommt es hierauf auch nicht an, weil selbst in diesem Fall ein vollständiges Einordnen in den fließenden Verkehr nicht vorgelegen hätte.
Den Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO hat die Beklagte nicht vollständig zu erschüttern vermocht. Die von der Beklagten benannte Zeugin XXX hat zwar in der Vernehmung bekundet, vor dem Einfahren auf die Fahrbahn nach rechts und links geschaut und zudem nach Fußgängern Ausschau gehalten zu haben. Das klägerische Fahrzeug hat die Zeugin XXX nach eigenem Bekunden erst im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bemerkt. Hätte die Zeugin XXX aber während der Dauer der Rückwärtsfahrt den gesamten Verkehrsraum durchgehend beobachtet, wie es § 9 Abs. 5 StVO gebietet, hätte sie das von dem schräg gegenüber ausparkende Fahrzeug, das nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens jedenfalls im Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen war, jedenfalls noch während der eigenen Rückwärtsfahrt und damit gerade vor der Kollision bemerken müssen.
Allerdings streitet ein entsprechender Anscheinsbeweis auch für einen Verstoß der Klägerin gegen die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVG. Auch sie war unstreitig in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor der Kollision unmittelbar vor der Kollision rückwärts auf die Oeltingallee eingefahren.
In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob das Fahrzeug der Klägerin – wie diese behauptet und was nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens (S. 10, 13, Bl. 273, 276 d.A.) feststeht – im Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden hat. Der Grundsatz, dass im Falle einer Kollision der Anschein gegen den Zurücksetzenden spricht, gilt nämlich auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2012 – 9 U 23/12 – juris; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2005 – 4 U 35/04 – juris; LG Arnsberg, Urteil vom 27.09.2005 – 5 S 58/05 – juris; LG Itzehoe NZV 2020, 152). Grund ist, dass die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeugs enden und anderenfalls die Haftung von der Frage abhinge, ob es dem Rückwärtsfahrenden (zufällig) noch gelingt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen (OLG Hamm r+s 2013, 42). Der Anscheinsbeweis entfällt erst, wenn der Rückwärtsfahrende zum Unfallzeitpunkt längere Zeit zum Stehen gekommen war (OLG Hamm, NJW-RR 2013, 33), bei kurzzeitigem Stehen besteht der spezifische Bezug zum Rückwärtsfahren hingegen. Wird das Fahrzeug vorwärts aus der Parkbucht gefahren, besteht eine deutlich bessere und frühzeitigere Sichtmöglichkeit, als dies beim Rückwärtsfahren der Fall ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2013, 33). Dass das Fahrzeug der Klägerin schon längere Zeit gestanden habe, hat die Klägerin jedoch weder vorgetragen, noch liegen dafür objektive Anhaltspunkte vor.
Soweit der BGH in der Entscheidung vom 15.12.2015 (NJW 2016, 1098) für beiderseits rückwärts ausparkende Fahrzeuge anders entschieden hat, betraf diese Rechtsprechung die Situation auf einem Parkplatz, die der vorliegenden Situation nicht vergleichbar ist.
Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität des Geschehensablaufs auf einem Parkplatz nicht vorliege, wenn zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gelte in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier müsse der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er müsse daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer gerade diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, habe er dieser Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden in diesen Fällen kein Raum bleibt.
Wenngleich der vorliegende Fall mit seinen Besonderheiten Nähe zu beiden vorgenannten Fallkonstellationen aufweist, sprechen die besseren Argumente dafür, die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität hier anzunehmen. Zwar hatten sich beide unfallbeteiligten Fahrzeuge noch nicht vollständig in den fließenden Verkehr eingegliedert, sondern beabsichtigten, nach der Rückfährtsfahrt zu bremsen und die Fahrt sodann vorwärts fortzusetzen. Auch hätte ein rechtzeitiges Bremsen die Kollision möglicherweise verhindern können. Dies trifft aber grundsätzlich auf sämtliche Rückwärtsfahrten zu. Im vorliegenden Fall waren beide Fahrzeuge dabei, sich in den fließenden Verkehr einzugliedern. Ein besonderes vorsichtiges und langsames Fahren in jederzeitiger Bremsbereitschaft verbietet sich beim Einfahren auf eine Straße deshalb, weil mit dem Herannahen weiterer Verkehrsteilnehmer gerechnet werden musste. Dass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Zeugin zum Stillstand gebracht hat, kann seinen Grund darin haben, dass sich die Klägerin – anders als die Zeugin XXX – zuvor bereits auf der „richtigen“ Seite der Fahrbahn befand und gerade keine Spur überqueren musste. Es ist daher durchaus im Bereich des Möglichen, dass beide Fahrzeuge zeitgleich rückwärts vom Fahrbahnrand angefahren sind, womit sich der frühere Stillstand des klägerischen Fahrzeuges im Sinne der oben dargestellten Grundsätze als zufällig darstellt.
Eine schwerer wiegender Sorgfaltsverstoß zulasten der Beklagten folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin XXX – anders als die Klägerin – zum Zwecke der Einordnung in den fließenden Verkehr die entgegen der von beiden Fahrzeugen beabsichtigte Fahrtrichtung verlaufende Spur überqueren musste, da sich die Klägerin jedenfalls nicht in laufender Fahrt auf dieser Fahrspur befand.
Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ist eine hälftige Ersatzpflicht geboten.
Da es der Klägerin unbenommen ist, noch während des Rechtsstreits von einer fiktiven zu einer konkreten Schadensberechnung „überzugehen“, der Sachverständige XXX zur Überzeugung des Gerichts eine Wertminderung jedenfalls in der geltend gemachten Höhe festgestellt hat und bei Verkehrsunfällen die Geltendmachung eines pauschalierten Schadensersatzes lediglich i.H.v. EUR 20,00 zuzuerkennen ist (hierzu OLG Schleswig BeckRS 2014, 125212), ist der Klägerin – ohne die Sachverständigenkosten, hinsichtlich welcher lediglich ein Freistellungsanspruch geltend gemacht wird – ein grundsätzlich ersatzfähiger Schaden in Höhe von EUR 2.323,entstanden, der sich wie folgt zusammensetzt:
Reparaturkosten brutto:
EUR 1.576,98
Mietwagenkosten brutto:
EUR 49,98
Wertminderung:
EUR 100,00
Kostenpauschale:
EUR 20,00
Gesamt:
EUR 1.746,96.
Entsprechend der hälftigen Schadensquote ergab sich ein Zahlungsanspruch i.H.v. EUR 873,48, der in Höhe des von der Beklagten geleisteten Betrages von EUR 760,10 erloschen ist. Es verbliebt ein zu zahlender Betrag von EUR 113,38.
2. Aufgrund der vorstehend genannten Haftungsquote ergibt sich aufgrund der bereits hälftig regulierten Sachverständigenkosten kein weiterer Freistellungsanspruch.
3. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht.
Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst zwar grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dies sind die Kosten nur in der Höhe, wie sie der berechtigten Schadensersatzforderung entsprechen.
Zugrunde zu legen war vorliegend ein Betrag von EUR 1.161,94 (entsprechend der hälftigen Haftungsquote einschließlich der Sachverständigenkosten). Bei einem Geschäftswert bis EUR 1.500 ergab sich im Jahr 2022 ein Betrag von EUR 220,27 (1,3 Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG: EUR 165,10 zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7001 VV RVG: EUR 20,00 zzgl. Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG).
Der Anspruch ist vollständig durch Zahlung der Beklagten erloschen.
4. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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