Skip to content

Schadenersatz bei Rückwärtsfahrt: Wer zahlt bei Kollision beim ausparken

Gleichzeitig aus der Parkbucht zurückgesetzt, plötzlich ein dumpfer Stoß mitten auf der Fahrbahn. Beide Fahrer waren überzeugt, der andere müsse zahlen. Normalerweise haftet, wer rückwärts fährt – doch hier taten es beide. Ein Gericht musste klären, ob ein kurzes Anhalten vor dem Crash daran etwas ändert.

Ein silberner Mitsubishi und ein weißer VW Bus stehen Heck an Heck nach einer Kollision auf einer Stadtstraße.
Bei gleichzeitiger Rückwärtsfahrt aus Parkbuchten führt eine Kollision meist zur hälftigen Haftungsteilung beider Unfallbeteiligten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 62 C 184/22

Das Wichtigste im Überblick

Gericht halbiert die Haftung nach Rückwärtsfahrt und spricht nur 113,38 Euro zu.
  • Die Klägerin bekommt nur 113,38 Euro plus Zinsen.
  • Beide Fahrer trugen beim Rückwärtsfahren Unfallrisiken.
  • Deshalb teilte das Gericht den Schaden zur Hälfte.
  • Mehr Geld für Gutachter und Anwalt gab es nicht.

  • Gericht: AG Pinneberg
  • Datum: 07.08.2025
  • Aktenzeichen: 62 C 184/22
  • Verfahren: Zivilverfahren nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht, Schadensersatzrecht
  • Streitwert: EUR 1.175,29
  • Relevant für: Autofahrer, Versicherer, Unfallgeschädigte

Wann 50/50 bei Rückwärtsunfall?

Bei der Haftungsverteilung zwischen mehreren Fahrzeughaltern prüfen die Gerichte in der Regel, wie stark sich das konkrete Verhalten der Beteiligten auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Dabei werden die beiderseitigen Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der grundlegenden Betriebsgefahren der Autos gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abgewogen. Die Betriebsgefahr bezeichnet dabei die Grundgefahr, die von jedem Kraftfahrzeug allein durch seine Teilnahme am Straßenverkehr ausgeht – unabhängig vom konkreten Verschulden des Fahrers. Für diese juristische Abwägung dürfen jedoch ausschließlich unstreitige, zugestandene oder zweifelsfrei bewiesene Umstände herangezogen werden. Eine gesetzliche Schadensabwägung unterbleibt nur dann, wenn ein sogenanntes unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG vorliegt, also ein Unglück, das selbst ein ideal handelnder Fahrer unter größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.

Das Amtsgericht Pinneberg musste diese Vorgaben nach einem Verkehrsunfall in der Oeltingallee anwenden und verhängte am Ende eine exakt hälftige Schadensteilung (Az. 62 C 184/22). Zwar forderte die Besitzerin eines Mitsubishi, die mit ihrem Wagen rückwärts aus einer Parkbucht ausparkte, vollen Schadenersatz, doch das Gericht verneinte ein unabwendbares Ereignis auf beiden Seiten. Da zeitgleich eine andere Autofahrerin mit einem VW Bus aus der schräg gegenüberliegenden Parkbucht auf die Fahrbahn fuhr, hätte eine ideal handelnde Person am Steuer mit diesem Gegenverkehr rechnen müssen. Weil die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden bereits im Vorfeld anteilig zu 50 Prozent reguliert hatte, fiel das endgültige Urteil nüchtern aus: Von den ursprünglich geforderten restlichen Kosten bekam die Mitsubishi-Fahrerin nur noch 113,38 Euro nebst Zinsen zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden beim Rückwärtsfahren entfällt nicht schon dadurch, dass das Fahrzeug im Augenblick einer Kollision kurzzeitig zum Stehen gekommen ist, sofern weiterhin ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Rückwärtsmanöver besteht.
  2. Wer rückwärts aus einer seitlichen Parkbucht auf eine öffentliche Straße einfährt, kann sich bei einem Unfall nicht auf den speziellen Vertrauensschutz des fließenden Verkehrs berufen, solange das eigene Fahrzeug noch nicht vollständig in den Verkehrsstrom eingeordnet ist.
Infografik: Rückwärtsfahren führt laut AG Pinneberg auch bei kurzem Halt zum Anscheinsbeweis für ein Verschulden, solange keine vollständige Einordnung in den fließenden Verkehr vorliegt.
Rückwärtsfahren: Haftung richtig einschätzen

Wie wirkt der Anscheinsbeweis nach einem Unfall beim Rückwärtsfahren?

Gemäß § 9 Abs. 5 StVO spricht ein rechtlicher Anscheinsbeweis gegen diejenige Person, die rückwärts fährt und in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Das bedeutet konkret: Das Gericht geht aufgrund typischer Geschehensabläufe aus allgemeiner Erfahrung davon aus, dass der Rückwärtsfahrende den Unfall verursacht hat – und dieser muss das Gegenteil beweisen, um sich zu entlasten. Dieser Beweis des ersten Anscheins entfällt nicht schon durch einen kurzen Halt, sondern erst dann, wenn ein Fahrzeug bereits längere Zeit unbewegt auf der Straße stand. Zudem verlangt die besondere Sorgfaltspflicht bei einer Rückwärtsfahrt, dass der gesamte Verkehrsraum während des Manövers durchgehend und aufmerksam beobachtet wird.

In der Verhandlung wendete der Richter diesen gesetzlichen Mechanismus auf beide Unfallbeteiligten an. Da beide Wagen rückwärts in die Straße hineinfuhren, sprach der Beweis des ersten Anscheins zunächst gegen beide Fahrerinnen. Die Behauptung der Fahrzeugeigentümerin, ihr Mitsubishi habe im Moment des Zusammenstoßes bereits vollständig auf der Fahrbahn gestanden und sich wieder leicht vorwärts bewegt, ließ das Gericht letztlich offen. Selbst ein kurzes Anhalten löst den engen sachlichen und zeitlichen Bezug zu der vorangegangenen Rückwärtsfahrt nicht auf.

Der Grundsatz, dass im Falle einer Kollision der Anschein gegen den Zurücksetzenden spricht, gilt nämlich auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist. – so das Amtsgericht Pinneberg

Fehlende Beobachtung beim Ausparken

Auch die Fahrerin des VW Busses, die im Prozess als Zeugin gehört wurde, konnte den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Das Gericht stellte klar: Hätte sie den Verkehrsraum beim Zurücksetzen ununterbrochen im Blick behalten, hätte sie das andere Auto deutlich früher wahrnehmen und rechtzeitig bremsen müssen.

Praxis-Hinweis: Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren

Der entscheidende Faktor für die Haftungsverteilung war hier die Beständigkeit des Anscheinsbeweises (§ 9 Abs. 5 StVO). Das Gericht stellte klar, dass ein nur kurzes Anhalten oder Zögern während des Ausparkens die Vermutung der Schuldhaftigkeit nicht entkräftet. Wer sich darauf verlässt, dass ein „kurzer Stopp“ das Manöver rechtlich beendet, liegt falsch. Der Beweis des ersten Anscheins wirkt fort, bis das Fahrzeug längere Zeit stand oder sich vollständig eingeordnet hat – was bei einer Kollision kurz nach dem Losfahren meist zur Mithaftung führt.

Wer haftet beim Ausparken auf die Straße?

Beim Einfahren aus einer seitlichen Parkbucht in den fließenden Verkehr auf einer Hauptstraße gelten weitaus strengere Sorgfaltspflichten als auf reinen Parkplätzen. Die spätere Haftungsquote richtet sich direkt nach dem Grad der festgestellten Pflichtverletzungen aller Beteiligten. Die gesetzliche Vorfahrt und der besondere Vertrauensschutz nach § 10 StVO zugunsten des fließenden Verkehrs – das heißt, jeder darf darauf vertrauen, dass andere sich verkehrsgerecht verhalten und nicht unvermittelt in die Fahrbahn einfahren – nützt allerdings derjenigen Person nichts, die sich selbst gerade erst rückwärts auf die Straße tastet und noch nicht vollständig in den Strom eingeordnet hat.

Wie komplex solche Ausparkmanöver vor Gericht bewertet werden, verdeutlicht der Ablauf dieses Unfalls, bei dem beide Autos gegen 8:30 Uhr aus schräg gegenüberliegenden Buchten – die eine vor einer Reinigung, die andere vor einer Bäckerei – auf die Oeltingallee setzten. Die Mitsubishi-Fahrerin versuchte vor Gericht, die Gegenseite dazu zu verpflichten, den kompletten Schadenersatz tragen zu müssen. Das Amtsgericht verwarf diesen Ansatz jedoch wegen des unklaren und ineinandergreifenden Geschehens komplett.

Keine Vorfahrt für den Ausparkenden

Die Versicherung des VW Busses verteidigte sich mit der Darstellung, die Kollision habe exakt in der Straßenmitte stattgefunden, als beide Fahrzeuge in Bewegung waren. Dass der Bus dabei die Gegenfahrspur zwingend überqueren musste, begründete aus Sicht des Gerichts jedoch keine höhere Haftung. Die Mitsubishi-Fahrerin konnte sich rechtlich nicht auf eine schutzwürdige Position im fließenden Straßenverkehr berufen. Das Gericht betonte zudem, dass frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu reinen Parkplatzunfällen hier keine Anwendung finden, da es im konkreten Streit um das Einfahren auf eine echte Straße ging.

Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gelte in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. – so das Amtsgericht Pinneberg

Praxis-Hürde: Geltungsbereich des Urteils

Dieses Urteil ist nicht auf Unfälle auf Parkplätzen übertragbar. Das Gericht grenzte den Fall ausdrücklich von der BGH-Rechtsprechung zu Parkplatzunfällen ab, da es hier um das Einfahren in den fließenden Verkehr einer öffentlichen Straße ging. Auf Parkflächen gelten andere Regeln zum Vertrauensschutz und zur Vorfahrt. Prüfen Sie daher genau den Unfallort: Die hier angewandte Logik der „strengen Sorgfaltspflichten“ beim Einbiegen auf eine Hauptstraße greift auf Privatparkplätzen oft nicht in derselben Form.

Welche Kosten für die Reparatur müssen ersetzt werden?

Neben den reinen Aufwendungen für die Instandsetzung umfasst der Anspruch auf einen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall üblicherweise auch eine Wertminderung des Autos – also den Mindererlös beim Wiederverkauf, den ein Unfallwagen trotz fachgerechter Reparatur auf dem Markt erzielt –, eine allgemeine Kostenpauschale für typische Auslagen wie Telefonate und Briefverkehr, ohne dass einzelne Belege nötig sind, sowie notwendige Mietwagenkosten. Sind professionelle Schadensfeststellungen unabdingbar, müssen auch die Rechnungen für ein Sachverständigengutachten erstattet werden. Die Höhe der zu übernehmenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren orientiert sich hingegen strikt an dem berechtigten Gegenstandswert, also der Summe, um die rechtlich gestritten wird und die als Berechnungsgrundlage für alle Anwalts- und Gerichtskosten dient – konkret nur an der Summe, die dem Geschädigten am Ende rechtmäßig zusteht.

Für die ziffernmäßige Berechnung des Restanspruchs setzte das Amtsgericht vier konkrete Positionen an: die unbestrittenen Reparaturkosten von 1.576,98 Euro, Ausgaben für einen Mietwagen von 49,98 Euro, eine Wertminderung in Höhe von 100,00 Euro und eine unfallbedingte Kostenpauschale von 20,00 Euro. Aus dieser Gesamtsumme von 1.746,96 Euro sprach das Gericht der Klägerseite aufgrund der Beweislage exakt fünfzig Prozent zu, was einen Betrag von 873,48 Euro ergab. Da die gegnerische Haftpflichtversicherung den Sachverhalt zuvor bereits geprüft und freiwillig 760,10 Euro gezahlt hatte, blieb lediglich die Summe von 113,38 Euro übrig, zu deren Zahlung die Versicherung verurteilt wurde.

Prozesskosten und Anwaltsgebühren

Die weitergehende Forderung nach einer Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 288,43 Euro scheiterte an der festgelegten Haftungsquote, da auch hier die Hälfte bereits beglichen war. Ebenso lehnte das Gericht zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren ab. Die Versicherung hatte vor dem Prozess bereits 220,27 Euro für die gegnerische Rechtsvertretung übernommen. Dieser Betrag entsprach exakt den Gebühren, die bei einem hälftigen Gegenstandswert anfallen. Entsprechend dem deutlichen Unterliegen bei den Hauptforderungen und der Quote musste die Fahrzeugeigentümerin am Ende 90 Prozent der gesamten Gerichtskosten tragen.

Was das Urteil für Auspark-Unfälle zeigt

Das Amtsgericht Pinneberg ist ein erstinstanzliches Gericht – sein Urteil bindet nur die konkreten Parteien und hat keine Präzedenzwirkung für andere Gerichte. Das bedeutet: Andere Amtsrichter können in ähnlich gelagerten Fällen zu einem anderen Ergebnis kommen; verbindliche Leitlinien für alle Gerichte setzen erst Entscheidungen höherer Instanzen wie der Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs. Dennoch zeigt der Fall ein klares Muster: Wenn beide Fahrer gleichzeitig rückwärts aus Parkbuchten auf eine Straße setzen, laufen beide in den Anscheinsbeweis nach § 9 Abs. 5 StVO hinein, und eine 50/50-Teilung ist die Regel. Das Urteil ist ausdrücklich nicht auf Parkplatzunfälle übertragbar, sondern betrifft das Einbiegen in den fließenden Verkehr öffentlicher Straßen.

Für Autofahrer in eigener Sache heißt das: Wer nach einem Auspark-Unfall mit geteilter Schuld bereits ein anteiliges Angebot der gegnerischen Versicherung erhalten hat, sollte vor einer Klage den verbleibenden Streitwert gegen das Kostenrisiko abwägen. Dokumentieren Sie den Unfallort sofort mit Fotos und notieren Sie, ob Ihr Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt bereits vollständig auf der Fahrbahn stand oder sich noch im Rückwärtsbewegen befand – denn ein bloßes kurzes Anhalten schützt Sie vor dem Anscheinsbeweis nicht. Lassen Sie sich vorab anwaltlich beraten, ob der noch offene Betrag den Prozess wirtschaftlich rechtfertigt.

Warnung vor dem Kostenrisiko: Wer nach einem Unfall mit möglicher Mithaftung den vollen Schadenersatz einklagt, trägt im Zweifel den Großteil der Gerichtskosten selbst. In diesem Fall musste die Klägerin 90 Prozent der Prozesskosten übernehmen, weil sie mit ihrer Hauptforderung weitgehend unterlag. Bevor Sie gegen eine Versicherung klagen, die bereits einen Anteil gezahlt hat: Rechnen Sie genau nach, welcher Betrag realistischerweise noch durchsetzbar ist. Holen Sie vor der Klageerhebung unbedingt eine anwaltliche Einschätzung zum Kostenrisiko ein – sonst zahlen Sie am Ende drauf, selbst wenn Sie teilweise recht bekommen.


Nach einem Rückwärtsunfall die Haftungsquote klären?

Bei Unfällen mit beidseitigem Rückwärtsfahren greift der Anscheinsbeweis schnell gegen beide Beteiligte – eine unfaire 50/50-Quote ist oft die Folge. Entscheidend ist, ob Ihr Fahrzeug bereits längere Zeit stand oder nur kurz stoppte, denn ein kurzer Halt entkräftet den Anscheinsbeweis nicht. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihren konkreten Unfallhergang und prüft, ob eine günstigere Quote für Sie durchsetzbar ist. Er zeigt Ihnen, ob sich eine Klage angesichts des Kostenrisikos für Sie lohnt.

Jetzt Unfallhergang unverbindlich prüfen lassen

Experten Kommentar

Viele Rechtsschutzversicherungen verweigern bei solchen Quotenschäden schlichtweg die Deckungszusage für eine Klage. Der Grund dafür ist rein ökonomisch: Die Erfolgsaussichten für die restlichen 50 Prozent stehen bei typischen Ausparkszenarien extrem schlecht, während das Kostenrisiko explodiert. Mandanten unterschätzen völlig, dass ein Prozess wegen minimaler Restbeträge sie am Ende ohne Rechtsschutzdeckung teuer zu stehen kommen kann.

Ich rate in solchen Konstellationen dringend dazu, erst die Deckungszusage schriftlich zu sichern, bevor man überhaupt über den Klageweg nachdenkt. Oft ist es wirtschaftlich klüger, die hälftige Regulierung der Gegenseite direkt zu akzeptieren. Andernfalls zahlt man bei schlechtem Ausgang über die Selbstbeteiligung oder die Prozesskostenquote am Ende kräftig drauf.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf vollen Schadenersatz, wenn mein Auto beim Zusammenstoß bereits kurzzeitig stand?

NEIN, ein nur kurzzeitiges Stehen beim Ausparken hebt den Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden nicht auf, weshalb regelmäßig keine volle Haftungsfreistellung und meist nur eine hälftige Schadensteilung in Betracht kommt.

Bei einem Unfall während oder unmittelbar nach dem Rückwärtsfahren greift nach § 9 Abs. 5 StVO der typische Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der zurücksetzt. Ein bloßes kurzes Anhalten unterbricht diesen Geschehensablauf rechtlich nicht, weil der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang zum Rückwärtsmanöver bestehen bleibt. Gerichte werten das Fahrzeug dann nicht als bereits vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet. Deshalb reicht der Hinweis, das Auto habe im Kollisionsmoment „gestanden“, normalerweise nicht aus, um die Schuldvermutung zu entkräften.

Anders kann es sein, wenn das Fahrzeug schon länger unbewegt stand oder sich erkennbar vom Rangier- in den normalen Fahrverkehr gelöst hatte. Dann kann der Anscheinsbeweis entfallen, wenn sich dieser Ablauf beweisen lässt. Entscheidend sind also der genaue Zeitpunkt, die Position des Fahrzeugs und die dokumentierten Umstände am Unfallort.


zurück

Gilt die 50/50 Haftung auch bei einem Unfall auf einem privaten Supermarkt-Parkplatz?

Nein, die 50/50-Haftung aus diesem Urteil gilt nicht automatisch für einen Unfall auf einem privaten Supermarkt-Parkplatz. Das Urteil betrifft das Einfahren in den fließenden Verkehr einer öffentlichen Straße und nicht den typischen Parkplatzverkehr mit Parkbuchten und Rangieren.

Der Unterschied ist rechtlich wichtig, weil auf öffentlichen Straßen § 10 StVO mit besonders strengen Sorgfaltspflichten gilt, während auf Parkflächen der fließende Verkehr und sein Vertrauensschutz gerade nicht in gleicher Weise greifen. Auf einem Supermarkt-Parkplatz müssen Gerichte deshalb die Haftung nach den konkreten Rangierbewegungen, der Übersichtlichkeit der Fläche und dem jeweiligen Verursachungsbeitrag prüfen. Eine automatische Teilung 50/50 gibt es dort nicht, auch wenn beide Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts oder in engem zeitlichen Zusammenhang bewegt wurden.

Bei Parkplatzunfällen kommt es häufig darauf an, ob beide Fahrer nur rangiert haben, ob ein Fahrzeug bereits stand oder ob besondere Verkehrsführungen wie Einbahnregeln, Fahrgassen oder Vorfahrtszeichen auf der Fläche galten. Gerade deshalb ist die Unfallstelle für die rechtliche Bewertung entscheidend und sollte genau dokumentiert werden.


zurück

Wie wehre ich mich gegen den Anscheinsbeweis, wenn ich bereits den Vorwärtsgang eingelegt hatte?

Nein, das bloße Einlegen des Vorwärtsgangs reicht nicht aus. Sie müssen vielmehr beweisen, dass Ihr Fahrzeug vor der Kollision bereits längere Zeit unbewegt stand oder sich vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hatte.

Der Anscheinsbeweis nach § 9 Abs. 5 StVO bleibt bestehen, solange die Kollision noch in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsmanöver steht. Ein bloßer Gangwechsel oder ein kurzes Vorwärtsrollen unmittelbar nach dem Rückwärtssetzen ändert an diesem typischen Unfallbild nichts. Gerichte verlangen deshalb konkrete Beweise dafür, dass das Rückwärtsfahren tatsächlich abgeschlossen war. Dafür kommen vor allem neutrale Zeugen, Dashcam-Aufnahmen oder andere objektive Unterlagen in Betracht, die ein längeres Stillstehen vor dem Zusammenstoß belegen.

Erst wenn sich das Fahrzeug erkennbar vom Ausparkvorgang gelöst hat, kann der Anscheinsbeweis entfallen. Ein kurzer Halt genügt dafür regelmäßig nicht, weil er den Zusammenhang mit dem Rückwärtsmanöver nicht unterbricht. Bloße Behauptungen gegenüber der Versicherung helfen daher meist nicht weiter.


zurück

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Klage bei einer angebotenen 50-Prozent-Quote?

Nein, nicht automatisch. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Prozesskosten zwar grundsätzlich bei versichertem Streit und hinreichenden Erfolgsaussichten, aber nicht das volle Risiko eines wirtschaftlich schlechten Prozesses.

Wenn Sie nach einer 50-Prozent-Quote trotzdem den vollen Schadenersatz einklagen, tragen Sie bei einem Teilerfolg oder Unterliegen einen Teil der Gerichts- und Anwaltskosten selbst, weil die Kosten nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilt werden. Genau deshalb prüft die Rechtsschutzversicherung vor der Deckungszusage regelmäßig, ob sich die Klage rechtlich und wirtschaftlich trägt. Bei einer realistischen Chance auf einen höheren Anspruch kann sie die Kosten übernehmen, bei einer schwachen Beweislage oder nur geringem Restbetrag aber auch ablehnen. Entscheidend ist also nicht, dass Sie versichert sind, sondern ob der zusätzliche Streitwert das Prozessrisiko rechtfertigt.

Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn der Gegenbeweis gegen die angenommene Mithaftung schwierig ist, denn dann bleibt trotz Rechtsschutz oft ein erheblicher Eigenanteil an den Kosten. Lassen Sie daher vor Klageerhebung eine genaue Kosten-Nutzen-Berechnung erstellen und die Erfolgsaussichten mit der Versicherung abstimmen.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Pinneberg – Az.: 62 C 184/22 – Urteil vom 07.08.2025

 


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

 

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.