AG Frankenthal, Az.: 3b C 622/10, Urteil vom 21.03.2011
1. Das Versäumnisurteil vom 02. Februar 2011 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Eine Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung mangels Erreichens der Berufungssumme von mehr als 600,00 € unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.
Der Beklagte ist der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zur Rückzahlung der geltend gemachten 140,80 € verpflichtet, da er in Höhe dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert ist. Die von der Klägerin beim Beklagten in Auftrag gegebene Erstellung eines Sachverständigengutachtens ist als Werkvertrag nach § 631 Abs. 1 BGB zu werten. Danach war die Klägerin zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wobei nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Soweit der Beklagte für die Berechnung seiner Vergütung die Richtwerte des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) herangezogen hat, ist dies – zumindest was das Grundhonorar von 320,00 € betrifft – nicht zu beanstanden. Allerdings kann der Beklagte nach den BVSK-Richtwerten für die Fahrzeug-Zustandsüberprüfung sowie die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und die Schätzung des Restwertes lediglich eine Stunde in Ansatz bringen, so dass die Rechnung vom 13.12.2007 um 80,00 € zu kürzen ist. Daran ändert auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.06.2005 nichts, da zur Höhe der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung keine Aussage getroffen wird. Auch steht der Rechnungskürzung § 315 Abs. 1 BGB nicht entgegen, da das Honorar des Beklagten insoweit nicht der Billigkeit entspricht und im Übrigen bei den Sachverständigenkosten, die für die Klägerin eine Schadensersatzposition darstellen, auch der Rechtsgedanke des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB heranzuziehen ist. Danach ist nur der erforderliche Geldbetrag erstattungsfähig, wobei auf einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten abzustellen ist.
Als überhöht einzustufen sind auch die vom Beklagten geforderten Nebenkosten in Höhe von 120,00 €, die im Verhältnis zum Grundhonorar von 320,00 € immerhin 37,5 Prozent ausmachen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in diesen Fällen von § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden kann, wobei eine Schätzung der Nebenkosten auf der Basis von 25 Prozent angemessen erscheint. Somit sind im vorliegenden Falle die dem Beklagten zustehenden Nebenkosten auf 80,00 € zu kürzen. Unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen errechnet sich somit eine Vergütung von 480,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 571,20 €. Unstreitig aber hat die Klägerin den vollen Rechnungsbetrag von 714,00 € ausgeglichen, so dass sich zu ihren Gunsten ein Differenzbetrag von 142,80 € ergibt. Nachdem sie lediglich noch 140,80 € begehrt, konnte der Klage nach alledem der sachliche Erfolg nicht versagt werden. Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten.
Die Zinsforderung und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Eine Berufung gegen die Entscheidung konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).