Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 6/20 – Urteil vom 13.08.2020
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2019 (Aktenzeichen 4 O 377/18) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Am 07.06.2018 um circa 17 Uhr ereignete sich in der Trierer Straße (B 268) in Sch. ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem Pkw Toyota Aygo mit dem amtlichen Kennzeichen …-… und die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen …-… beteiligt waren. Die Klägerin hatte etwa vor dem Kaffeehaus „E.“auf dem Bürgersteig geparkt und wollte rückwärts aus der Parklücke herausfahren. Dabei setzte sie bis in den Bereich der Fahrbahn der Trierer Straße zurück. Dort kam es zum Zusammenstoß mit dem Pkw der Beklagten zu 1, der zuvor an einem Fußgängerüberweg in der Trierer Straße angehalten hatte und wieder angefahren war.
Die Klägerin macht Reparaturkosten in Höhe von 5.379 €, Gutachterkosten in Höhe von 811,70 €, Abschleppkosten in Höhe von 361,46 €, Mietwagenkosten in Höhe von 1.118,51 €, eine Wertminderung in Höhe von 450 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 25 €, insgesamt 8.145,67 €, geltend. Sie ist der Auffassung, bei Einleitung des Rückfahrvorgangs sei eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen gewesen, weil die Beklagte zu 1 an dem Fußgängerüberweg gehalten habe. Dazu hat die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug sei im Zeitpunkt des Anstoßes nicht in Rückwärtsbewegung gewesen. Die Beklagte zu 1 habe an der Unfallstelle eingeräumt, sie sei abgelenkt und unachtsam gewesen, als sie nach dem verkehrsbedingten Anhalten am Fußgängerüberweg angefahren sei. Sie habe das Fahrzeug der Klägerin übersehen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8.145,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2018 zu zahlen und
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 € zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die Beklagte zu 1 sei an dem Fußgängerüberweg gerade wieder angefahren, als die Klägerin, ohne das Fahrzeug der Beklagten zu 1 zu beachten, rückwärts gestoßen sei. Zur Kollision sei es gekommen, während sich die Klägerin noch im Einfahrvorgang auf die Trierer Straße befunden habe.
Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1 als Partei angehört (Bl. 70 f. d. A.) und Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 02.05.2019 (Bl. 81 f. d. A.) durch Einholung des verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. E. vom 23.07.2019 (Bl. 93 ff. d. A.). Mit dem am 19.12.2019 verkündeten Urteil (Bl. 149 ff. d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt die Klägerin, das Landgericht habe ihre Einlassung falsch wiedergegeben, soweit es in der angefochtenen Entscheidung heiße: „Zum Vorwärtsfahren habe sie nicht wieder über den Bürgersteig fahren müssen.“. Nach der Sitzungsniederschrift vom 18.03.2019 habe die Klägerin tatsächlich erklärt: „Um vorwärts zu fahren(,) hätte ich nicht noch einmal über den Parkplatz fahren müssen.“. Umgekehrt habe die Beklagte zu 1 bei ihrer Anhörung behauptet: „Ich habe die Klägerin zunächst nicht kommen sehen. Sie ist rückwärts auf die Straße gefahren.“. Damit bestätige die Beklagte zu 1 den Vortrag der Klägerin, wonach sie nach dem Unfall eingeräumt habe, unaufmerksam gewesen zu sein und nicht bemerkt zu haben, dass das Fahrzeug der Klägerin bereits vor ihr auf der Fahrbahn gewesen sei. Da nach dem Sachverständigengutachten nicht feststehe, dass das Fahrzeug der Klägerin im Kollisionszeitpunkt in Rückwärtsfahrt gewesen sei, stehe fest, dass das ausparkende Fahrzeug der Klägerin für die Beklagte zu 1 sichtbar gewesen sei, als diese angefahren sei und die Wegstrecke zwischen Fußgängerüberweg und späterer Kollisionsstelle von 15 m durchfahren habe.
Das Landgericht werfe zu Unrecht der Klägerin vor, sie hätte bei ihrer Rückwärtsfahrt das herannahende Fahrzeug der Beklagten zu 1 sehen und den Unfall vermeiden können. Da gerade nicht feststehe, dass die Klägerin im Kollisionszeitpunkt mit ihrem Fahrzeug noch rückwärtsgefahren sei, spreche der erste Anschein für einen Auffahrunfall aus Unachtsamkeit durch die Beklagte zu 1 und nicht umgekehrt für eine Unfallverursachung durch die Klägerin beim Herausfahren aus einer Parklücke unter Beeinträchtigung und Gefährdung des fließenden Verkehrs. Damit, dass die Beklagte trotz der Übersichtlichkeit der Unfallstelle ohne Rücksicht auf das die Fahrbahn teilweise blockierende Fahrzeug der Klägerin wieder anfahre, habe dies nicht rechnen können.
Die Klägerin beantragt (Bl. 187 d. A.),
1. in Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2019 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8.145,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2018 zu zahlen und
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 18.03.2019 (Bl. 69 ff. d. A.) und vom 25.11.2019 (Bl. 145 f. d. A.) und des Senats vom 06.08.2020 (Bl. 226 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten des Landespolizeipräsidiums – Polizeiinspektion Lebach – (Vorgangsnummer 958060/07062018/1826), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung stellt sich im Prüfungsrahmen der §§ 513, 529, 546 ZPO im Ergebnis als richtig dar, weil Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2 gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG auf Grund der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung zu verneinen sind, vielmehr die alleinige Haftung für die beim Unfallereignis vom 07.06.2018 in Sch. verursachten Schäden die Klägerin trifft.
1. Allerdings ergibt sich die vollumfängliche Haftung der Klägerin nicht, wie das Landgericht in erster Linie angenommen hat (Bl. 152 d. A.), aus § 9 Abs. 5 StVO, sondern aus § 10 Satz 1 StVO. § 9 StVO ist nur für Verkehrsvorgänge anwendbar, die auf Straßen stattfinden, und nicht auf das Einfahren auf eine Straße von einem Parkplatz (OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 352, 353 Rn. 17; Senat r + s 2018, 37, 39 Rn. 45).
2. Wer – wie die Klägerin – rückwärts ausparkt, hat nach § 10 Satz 1 StVO jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen. Zu den anderen Straßenteilen im Sinne dieser Vorschrift zählen anerkanntermaßen auch Parkplätze oder Parkstreifen (Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. § 10 StVO Rn. 33). Eine Wiedereingliederung des anfahrenden Fahrzeugs in den fließenden Verkehr ist erst dann beendet, wenn es sich endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Auswirkung des Anfahrvorganges auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2015 – I-11 U 44/14, juris Rn. 6). Der von § 10 Satz 1 StVO geforderte Gefährdungsausschluss ist der höchste Sorgfaltsmaßstab, den das deutsche Straßenverkehrsrecht kennt (Senat r + s 2018, 37, 38 Rn. 36). Kommt es zu einem Unfall mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des rückwärts Ausparkenden (OLG Frankfurt a. M. VersR 1982, 1079). In diesen Fällen reicht zur Begründung des Anscheinsbeweises die Feststellung aus, dass es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einem Zusammenstoß gekommen ist (Scholten in Freymann/Wellner, aaO Rn. 60). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das einfahrende Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision steht oder sich in Bewegung befindet (OLG Celle NZV 2006, 309; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. § 10 StVO Rn. 8). § 10 StVO knüpft nicht an eine ununterbrochene Bewegung des Einfahrenden an, sondern an das Eindringen aus einem Grundstück auf eine dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn, welches erst dann beendet ist, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder wenn es auf der Straße wieder verkehrsgerecht abgestellt ist (OLG Celle NZV 2006, 309). Fehl geht deswegen der Vortrag der Berufung, das schräg auf der Fahrbahn der Beklagten zu 1 nach der Behauptung der Klägerin stehende Fahrzeug sei als Hindernis deutlich sichtbar und eine Gefährdung des fließenden Verkehrs sei nicht gegeben gewesen (Bl. 190 d. A. Abs. 3). Im Übrigen kann aus der Tatsache, dass der Einfahrende sein Fahrzeug noch zum Stehen gebracht hat, nicht geschlossen werden, dass auch der Vorfahrtsberechtigte dazu die Gelegenheit hatte (Scholten in Freymann/Wellner, aaO Rn. 61).
3. Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des vom Grundstück in die Fahrbahn Einfahrenden führt dazu, dass bei einem Unfall in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen ist und die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr Befindlichen regelmäßig zurücktritt (Senat NJW-RR 2015, 351, 352 Rn. 75; NJW 2018, 315, 319 Rn. 58). Will der rückwärts Ausparkende der Alleinhaftung wenigstens teilweise entgehen, muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er vorträgt und beweist, dass er entweder bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil stand, dass sich der fließende Verkehr auf ihn einstellen konnte und musste oder dass er sich – was hier jedoch auf Grund der Schrägstellung auf der Fahrbahn ausscheidet – so weit von der Stelle des Losfahrens entfernt und sich in seinem Fahrverhalten (Einordnen, Geschwindigkeit) so dem Verkehrsfluss angepasst hatte, dass die Tatsache seines Anfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr für den weiteren Geschehensablauf ursächlich sein kann (OLG München NJW-RR 2014, 601, 602). Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht. Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein. Zweifel gehen zulasten dessen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet. Bei erfolgreicher Erschütterung besteht wieder die beweisrechtliche Normallage (OLG München NJW-RR 2014, 601, 602).
4. Nach diesen Grundsätzen spricht gegen die Klägerin, anders als die Berufung meint (Bl. 190 d. A. unter 5.), der Anscheinsbeweis. Aus der eigenen Sachdarstellung der Klägerin und dem verkehrstechnischen Gutachten ergibt sich, dass sich der Pkw der Klägerin in Schrägstellung mit Front auf dem Bürgersteig in der Fahrbahn der bevorrechtigten Beklagten zu 1 befand, als es zum Zusammenstoß kam (Bl. 117 d. A.). Damit ist der zur Begründung des Anscheinsbeweises erforderliche enge zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt ohne Weiteres festzustellen. Dieser Anscheinsbeweis ist vorliegend nicht durch auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs hindeutende, bewiesene Tatsachen widerlegt.
a) Entgegen der Darstellung der Berufung (Bl. 188 d. A.) hat die Beklagte zu 1 nicht den Vortrag der Klägerin bestätigt, unaufmerksam gewesen zu sein und nicht bemerkt zu haben, dass das Fahrzeug der Klägerin bereits vor ihr auf der Fahrbahn gewesen sei. Vielmehr hat die Beklagte zu 1 erklärt, sie habe die Klägerin zunächst nicht kommen gesehen, diese sei rückwärts auf die Straße gefahren. Die Beklagte zu 1 habe dann noch versucht, etwas nach links zu lenken. Wo die Klägerin hergekommen und wie sie gefahren sei und ob das Fahrzeug der Klägerin schon voll auf der Fahrbahn gestanden habe, könne sie heute nicht mehr angeben (Bl. 71 d. A. zweitletzter Abs.). Der Schluss der Berufung, nach dieser Darstellung habe das Fahrzeug der Klägerin gestanden (Bl. 189 d. A. unter 3.), ist nicht berechtigt. Vielmehr bleibt auf der Grundlage dieser Einlassung offen, wie lange die Klägerin sich bereits auf der Fahrbahn der Beklagten zu 1 befand, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass sich der fließende Verkehr auf sie hätte einstellen können und müssen. Unbeschadet dessen hätte zur Erschütterung des Anscheinsbeweises, wie oben unter 3. ausgeführt, von Seiten der Klägerin bewiesen werden müssen, dass sie bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil gestanden habe, dass sich der fließende Verkehr auf sie einstellen konnte. Dieser Nachweis ist indessen nicht geführt, da sich im Rahmen der verkehrstechnischen Begutachtung nicht einmal verifizieren ließ, ob der Pkw der Klägerin im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, also erst recht nicht, wie lange er gestanden habe (s. auch nachfolgend unter b)).
b) Die Berufung meint weiter, da nach dem Sachverständigengutachten nicht feststehe, dass das Fahrzeug der Klägerin im Kollisionszeitpunkt in Rückwärtsfahrt gewesen sei, stehe fest, dass das ausparkende Fahrzeug der Klägerin für die Beklagte zu 1 sichtbar gewesen sei, als diese angefahren gewesen sei und die Wegstrecke zwischen Fußgängerüberweg und späterer Kollisionsstelle von 15 m durchfahren habe (Bl. 188 f. d. A.). Dieser Schluss verstößt gegen Denkgesetze: Wenn aus gutachtlicher Sicht nicht feststeht, dass das Fahrzeug der Klägerin in Rückwärtsfahrt war, ist eine Rückwärtsfahrt nicht erwiesen, aber auch nicht auszuschließen. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass das Beschädigungsbild im hinteren linken Fahrzeugbereich des Pkw der Klägerin einerseits ein retrogrades kollisionäres Bewegungsverhalten erlaubt, andererseits aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Pkw im Kollisionszeitpunkt in Stillstandphase – der Senat fügt hinzu: von nicht feststellbarer Dauer – befand (Bl. 118 d. A.). Wenn aber eine (weitere) Rückwärtsfahrt bis zur Kollision nicht auszuschließen ist, lässt sich ebenso wenig feststellen, dass für die Beklagte zu 1 das Fahrzeug der Klägerin rechtzeitig (kollisionsvermeidend) erkennbar war.
c) Schließlich greift die Berufungsrüge, der Sachverständige habe keine Weg-Zeit-Berechnung zum Fahrverhalten der Klägerin gemacht (Bl. 190 d. A. Abs. 4), nicht durch. Die Klägerin selbst hat auf Frage ihres Prozessbevollmächtigten lediglich erklärt, sie habe durch das rechte Seitenfenster ihres Fahrzeugs gesehen, dass die Beklagte zu 1 angehalten und einen Fußgänger über den Weg gelassen habe. Sie habe dann „schnell“ den Rückwärtsgang eingelegt und sei rückwärtsgefahren. Dabei habe sie das Fahrzeug der Beklagten zu 1 nicht gesehen. Auf weitere Rückfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat die Klägerin erklärt, sie sei „schnell“ rückwärtsgefahren (Bl. 70 f. d. A.). Damit werden keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Weg-Zeit-Betrachtung vorgetragen. Der auch auf mehrfache Nachfragen nicht weiter detaillierten Angabe, die Beklagte zu 1 habe einen Fußgänger über die Straße gelassen (Bl. 70 d. A.), ist nicht einmal zu entnehmen, wo sich der Fußgänger im Zeitpunkt des Rückwärtseinfahrens der Beklagten zu 1) befand und wann im Verhältnis dazu ein Anfahren der Beklagten zu 1 erfolgt ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
6. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.