Ist nur der Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers bewiesen, während nicht festgestellt werden kann, dass der Linksabbieger im Gegenverkehr vor Aufleuchten des grünen Räumpfeils unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO angefahren ist, haftet der Geradeausfahrer allein. Bei einem Unfall zwischen einem Geradeausfahrer und dem linksabbiegendem Gegenverkehr gilt, dass bei der Abwägung der Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensanteile nach §§ 17, 9 StVG, 254 BGB nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Tatsachen zu Grunde zu legen sind und die Parteien im Bestreitensfall jeweils die Mitverursachung sowie das Verschulden der Gegenseite zu beweisen haben. So hat der Geradeausfahrer zu beweisen, dass der grüne Räumpfeil (§ 37 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 12 StVO) nicht aufleuchtete und daher ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO, während der Linksabbieger den Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers (§ 37 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO) zu beweisen hat.
Deswegen kommt eine hälftige Schadensteilung nur dann in Betracht, wenn sowohl ein Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers als auch das Fahren vor Aufleuchten des grünen Räumpfeils für den entgegenkommenden Linksabbieger offenbleiben, also die Ampelschaltung für beide Beteiligte jeweils nicht festzustellen ist. Im Übrigen muss beachtet werden, dass entsprechend der Differenzierung der Darlegungs- und Beweislast bei der Betrachtung im Rahmen der Abwägung verfahrensrechtlich unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde zu legen sein können. Steht danach fest, dass der grüne Räumpfeil noch nicht geschaltet war und der Linksabbieger gegen § 9 Abs. 3 StVO verstieß, während ein Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers nicht bewiesen ist, haftet der Abbieger allein, weil ein Verschulden des Geradeausfahrers nicht in die Abwägung einzubeziehen ist. Ist dagegen – wie im vorliegenden Fall – ein Rotlichtverstoß bewiesen, während nicht feststeht, ob der grüne Räumpfeil bereits leuchtete, haftet der Geradeausfahrer allein, weil ein Verschulden des Linksabbiegers, das in die Abwägung einbezogen werden könnte, fehlt, weshalb auch irrelevant bleibt, in welcher Sekunde der Rotlichtverstoß erfolgte (KG Berlin, Urteil vom 12.07.2012, Az.: 22 U 322/11).