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Parkplatzunfall – Haftung bei Auffahren auf ein im Fahrbahnbereich abgestelltes Fahrzeug

LG Bonn – Az.: 1 O 244/18 – Urteil vom 27.12.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 02.05.2018 auf dem Parkplatz der Postfiliale H in ##### K ereignete.

Der Ehemann der Klägerin und Zeuge N ist Halter des Pkw Z $# mit dem amtlichen Kennzeichen $$ – && ###. Der Erwerb des Fahrzeuges wurde durch einen zwischen der Klägerin und der Z Bank geschlossenen Darlehensvertrag (Anlage 1 zur Replik = Bl.## d.A.) finanziert. Am Unfalltage fuhr der Zeuge N mit diesem Fahrzeug auf den Parkplatz der Postfiliale H. Im Bereich der Einfahrt befinden sich – aus der Fahrtrichtung des Zeugen N gesehen gegenüberliegend – Parktaschen für Mitarbeiter der Post, die durch abschließbare Bügel gesichert sind. Der Bügel wird vor dem Parken umgelegt und nach dem Parken wieder aufgerichtet und abgeschlossen. Eine dieser Parktaschen nutzte die Beklagte zu 1. am Unfalltag mit ihrem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw W ### $$, amtliches Kennzeichen $$ – && ####. Die Beklagte zu 1. wollte nach Dienstschluss mit ihrem Pkw nach Hause fahren. Vor der von der Beklagten zu 1. genutzten Parkbox kam es gegen 16:40 Uhr zur Kollision der beiden Fahrzeuge (vgl. Lichtbildanlage zur Klageerwiderung = Bl.## – ## d.A.).

Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen (Anlage 1 zur Klageschrift = Bl.# d.A.). Die Beklagte zu 1. wurde von der Polizei als Unfallverursacherin eingestuft und mündlich verwarnt. Mit Schreiben vom 22.05.2018 (Bl.## – ## d.A.) ermächtigte die Z Bank die Klägerin dazu, die sich aus dem streitgegenständlichen Schadensfall ergebenden Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des von dem Zeugen N geführten Fahrzeuges. Der Zeuge N habe den Pkw Z $# in der Einfahrt zum Stillstand gebracht, um nach freien Parkplätzen zu schauen. Der Zeuge habe bemerkt, wie bei dem Pkw W der Beklagten zu 1., der vorwärts in der Parktasche gestanden habe, die Rückwärtslichter angegangen seien und die Beklagte zu 1. rückwärts leicht schräg und ohne Schulterblick begonnen habe, ihr Fahrzeug in Richtung des stehenden Pkw Z zurückzusetzen. Der Zeuge N habe noch durch mehrfaches Hupen versucht, auf sich aufmerksam zu machen. Jedoch sei die Beklagte zu 1. mit dem Heck des W gegen die Front des stehenden Z gefahren. Der Parkplatz sei ein Kundenparkplatz, der für sämtliche Besucher der Post geöffnet und zugänglich gewesen sei.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage die von ihr gemäß Sachverständigengutachten (Anlage 2 zur Klageschrift = Bl.# – ## d.A.) mit netto 4.838,36 EUR bezifferten voraussichtlichen Reparaturkosten für den verunfallten Z $# geltend, die in Höhe von 4.039,15 EUR zwischen den Parteien unstreitig sind, sowie 730,01 EUR Sachverständigenkosten und eine Kostenpauschale von 25,00 EUR.

Die Klägerin beantragt,

1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.593,37 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.05.2018 zu zahlen;

2.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,   die Klage abzuweisen.

Parkplatzunfall - Haftung bei Auffahren auf ein im Fahrbahnbereich abgestelltes Fahrzeug
(Symbolfoto: Von Skoles/Shutterstock.com)

Die Beklagten bestreiten das Fahrzeugeigentum der Klägerin mit Nichtwissen. Sie behaupten, die Beklagte zu 1. sei zunächst rückwärts aus der Parkbox herausgefahren, sei dann ausgestiegen und habe den Bügel aufgerichtet und abgeschlossen. Als sie sich wieder in ihr Fahrzeug gesetzt hatte und gerade dabei gewesen sei, sich über rückwärtigen Verkehr zu orientieren, sei der Zeuge N auf ihr stehendes Fahrzeug aufgefahren. Bei dem Parkplatz handele es sich zudem um einen Privatparkplatz der Post für Mitarbeiter, auf dem das von dem Zeugen N geführte Fahrzeug nichts zu suchen gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und Lichtbilder sowie das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2018 (Sitzungsprotokoll = Bl.## – ### R d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2018 (Bl.## – ### R d. A.) nebst Anlage (Skizze Bl.## d.A.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. T vom 15.04.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 5.593,37 EUR sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR aus den §§ 18 Abs.1 Satz 1, 7 Abs.1 StVG in Verbindung mit den §§ 249 Abs.1 und Abs.2 Satz 1, 251 Abs.1 BGB und § 115 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1. VVG.

Zwar ist der streitgegenständliche Verkehrsunfall bei dem Betrieb der unfallbeteiligten Fahrzeuge entstanden (§ 7 Abs.1 StVG) und auch nicht durch höhere Gewalt verursacht worden. Indes steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Unterzeichners fest (§ 286 Abs.1 ZPO), dass der Unfall durch einen Verstoß des Zeugen N gegen die ihn treffenden Verhaltens- und Sorgfaltspflichten der §§ 1 Abs.1 und 2, 3 Abs.1 StVO verursacht worden ist, hinter den eine etwaig verbleibende und von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt. Die Frage, ob die Kollision für die Beklagte zu 1. unabwendbar im Sinne von § 17 Abs.3 StVG gewesen ist, bedarf deshalb keiner Beantwortung. Gleiches gilt für die zwischen den Parteien streitige Frage nach der Aktivlegitimation der Klägerin.

1.  Der streitgegenständliche Verkehrsunfall war für den Zeugen N nicht unabwendbar. Denn ein Unfallereignis gilt nur dann als unabwendbar, wenn der jeweilige Halter und/oder Führer des beteiligten Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat (§ 17 Abs.3 Satz 2 StVG), der Unfall mithin auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Dies setzt im Hinblick auf den Zeugen N voraus, dass sich dieser am Unfalltag über den gewöhnlichen und subjektiven Maßstab hinaus in jeder Hinsicht sachgemäß und geistesgegenwärtig verhalten hat und damit den durchschnittlichen Fähigkeiten eines sogenannten „Idealfahrers“ gerecht geworden ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.08.2014 – 4 U 68/13 = juris Rd. 28; OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 927, 928; LG Bonn, Urt. v. 27.01.2017 – 1 O 181/16 = juris  Rd.17).  Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Unabwendbarkeit sind von dem jeweils beteiligten Halter beziehungsweise Fahrzeugführer im Zivilprozess darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Oldenburg, aaO.; LG Bonn, aaO., juris Rd.17).

Gemessen an diesen Anforderungen war der Unfall für den Zeugen N schon deshalb kein unabwendbares Ereignis, weil dieser nach den sorgfältigen und in allen Punkten überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. T spätestens circa 6 Meter vor dem von ihm ermittelten Kollisionspunkt freie Sicht auf das im Fahrbahnbereich stehende Beklagtenfahrzeug hatte und der Zeuge deshalb die Kollision bei einer Bremsung immer hätte vermeiden können (S.27 und S.31 des Gutachtens vom 15.04.2019). Dabei hat der Sachverständige anhand der Kollisionsspuren an beiden Fahrzeugen (vgl. S.10 – 16, ebenda) und ihrer dokumentierten Endstellung (S.16 – 20, ebenda) einleuchtend dargelegt, dass die einen streifenden Kontakt abbildenden ausgeprägten horizontalen Verschürfungen an den Fahrzeugen nur dadurch zu erklären sind, dass das Fahrzeug der Klägerin zum Kollisionszeitpunkt eine Bogenfahrt nach links beschrieben hat, mithin in (dieser) Bewegung gewesen ist (S.22ff. und S.30, ebenda). Damit ist die Aussage des Zeugen N, er habe schon vor der Kollision gestanden, ein Fahrmanöver der Beklagten zu 1. rückwärts aus der Parktasche heraus beobachtet, dabei gesehen wie sich die Beklagte zu 1. dem Pkw Z genähert habe und dann zwei längere deutlich wahrnehmbare Huptöne abgesetzt habe (S.6 des Sitzungsprotokolls vom 07.12.2018), widerlegt. Denn die damit geschilderten Weg-Zeit- und Bewegungszusammenhänge sind nicht nur in Anbetracht der sachverständigen technischen Unfallrekonstruktion unrichtig, sie werden zugleich durch die Aussage des Zeugen X widerlegt, der den Unfall aus seinem Küchenfenster beobachtet hat (S.11 des Sitzungsprotokolls). Der Zeuge X hatte den Unfallablauf nicht zuletzt aufgrund seiner Vorbereitungen für ein Essen mit Gegrilltem noch konkret in Erinnerung (S.12, ebenda) und hat den Unfall in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen so beschrieben, dass der Zeuge N in einer Fahrbewegung in die Parkplatzeinfahrt hineingefahren ist, in dieser Bewegung gehupt hat und gleichsam ohne anzuhalten auf das Fahrzeug der Beklagte zu 1. aufgefahren ist. Diese inhaltlich stimmige Aussage bestätigt zudem die Richtigkeit des Beklagtenvortrages, zumal die auch von dem Zeugen X anschaulich beschriebene Aufrichtung des Parkplatzbügels durch die Beklagte zu 1. (S.11, ebenda) ein längeres Anhalten des Beklagtenfahrzeug erforderte, was bei hier einmal unterstellter Richtigkeit der Unfallschilderung des Zeugen N mit dem vorherigen Beobachten des Fahrmanövers der Beklagten zu 1. von dem Zeugen N zumindest teilweise hätte wahrgenommen werden müssen. Dass der Zeuge N aber noch nicht einmal den Einstieg der Beklagten zu 1. in ihr stehendes Fahrzeug gesehen haben will (vgl. Seite 2, erster Absatz der Replik = Bl.## d.A.), ist in dieser Gesamtwürdigung nicht glaubhaft.

2.  Wegen der damit ursächlichen Beteiligung beider Fahrzeuge an dem streitgegenständliche Verkehrsunfall waren die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gegeneinander abzuwägen (§ 17 Abs.1 und Abs.2 StVG). Diese Abwägung führt zu einer alleinigen Haftung der Klägerin und des Zeugen N.

a)  Bei der hier im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Parteien dürfen nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die unstreitig oder nach § 286 ZPO bewiesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/05 = juris Rd.15 = NJW 2006, 896; BGH NJW 2000, 3069, 3071; OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.08.2014 – 4 U 68/13 = juris, Rd.28). Nur vermutete Ursachenbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer bestehenden Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (BGH, aaO.).

b)  In Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich folgende in diese Abwägung einzustellende Umstände:

–  Der Zeuge N ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf das stehende Fahrzeug der Beklagten zu 1. aufgefahren. Das unfallursächliche Fahrmanöver des Zeugen N wurde eingangs unter 1. bereits im Einzelnen begründet. Für eine Rückwärtsfahrt der Beklagten zu 1. liegen nach den sorgfältigen Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. T keine objektiven Anhaltspunkte vor (S.23 des Gutachtens). Die hiervon sowie von den Angaben des Zeugen X abweichende Aussage des Zeugen N ist aus den eingangs aufgezeigten Gründen nicht glaubhaft.

–  Die Fahrzeuge wiesen eine relative Kollisionsgeschwindigkeit von circa 8 km/h bis 10 km/h auf (S.23 des Gutachtens). In diesen Bereich lässt sich wegen des stehenden Beklagtenfahrzeuges die (Annäherungs- und Kollisions-) Geschwindigkeit des von dem Zeugen N geführten Pkw Z einordnen (S.23, S.27 und S.31 des Gutachtens).

–  Der Zeuge N hatte innerhalb der ihm möglichen Reaktionszeit freie Sicht auf das Beklagtenfahrzeug und hätte die Kollision durch eine Bremsung immer vermeiden können.

–  Die Beklagte zu 1. hatte ihr Fahrzeug circa 9 Meter zurück in den Fahrbahnbereich gefahren, um den Sperrpfosten ihres Parkplatzes aufzurichten (S.27 des Gutachtens).

c)  In Anbetracht dieser Verursachungsbeiträge ist der Verkehrsunfall durch einen Verstoß des Zeugen N gegen die ihm als einen Parkplatz befahrenden Verkehrsteilnehmer treffenden Sorgfaltspflichten der §§ 1 Abs.1 und Abs.2, 3 Abs.1 StVO allein und schuldhaft verursacht worden. Seiner hieraus folgenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Beklagte zu 1., zur Unterlassung der Gefährdung der Beklagten zu 1. sowie den Parkplatz jederzeit bremsbereit und nur mit einer Geschwindigkeit zu befahren, bei der er das von ihm geführte Fahrzeug jederzeit rechtzeitig zum Stillstand bringen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 = juris Rd.15; LG Osnabrück SVR 2019, 460), hat der Zeuge N nicht entsprochen. Hinter dieses unfallursächliche Fehlverhalten des Zeugen N tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges vollständig zurück (vgl. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl. 2017, Rd.273 m.w.N. und Beispielsfällen). Dies gilt auch im Hinblick auf das relativ weit in den Fahrbahnbereich hineinragende Fahrzeug der Beklagten zu 1., da mit derartigen Fahrmanövern bei dem Ein- und Ausparken sowie dem Rangieren auf Parkplätzen gerechnet werden muss. Nicht zuletzt deshalb gilt auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter § 1 StVO (vgl. BGH NJW 2016, 1100, 1101 Rd.11).

Auf einen Anscheinsbeweis zu Lasten der zuvor ihr Fahrzeug zurücksetzenden Beklagten zu 1. kann eine abweichende Beurteilung nicht gestützt werden, da das Fahrzeug der Beklagten zu 1. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Kollision nicht mehr in Bewegung war (vgl. BGH r+s 2016, 146, 148 Rd.15f. = NJW 2016, 1098f.; Rebler SVR 2017, 172, 174 unter 7.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO.

Streitwert:  5.593,37 EUR.

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