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Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall zugesprochen

Totalschaden nach Unfall: Versicherung muss zahlen! Amtsgericht Hannover bestätigt Nutzungsausfallentschädigung für Kläger nach Verkehrsunfall. Auch bei älteren Fahrzeugen und längerer Wartezeit auf Ersatzbeschaffung kann voller Anspruch bestehen. Gerichtsurteil stärkt Rechte von Geschädigten nach Verkehrsunfällen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger forderte Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall.
  • Der Verkehrsunfall führte zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs des Klägers.
  • Die Versicherung der Beklagten regulierte alle Schäden außer der Nutzungsausfallentschädigung.
  • Der Nutzungsausfall wurde für 14 Tage beantragt, in denen der Kläger kein Fahrzeug zur Verfügung hatte.
  • Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung an den Kläger.
  • Die Entscheidung beruht darauf, dass der Kläger tatsächlich ohne Fahrzeug war und somit Anspruch auf Entschädigung geltend machte.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
  • Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Geschädigten auf eine angemessene Entschädigung für Nutzungsausfälle.
  • Das Urteil zeigt, dass eine genaue und vollständige Geltendmachung der Ansprüche notwendig ist.

Totalschaden nach Unfall: Versicherung muss zahlen!

Beim Verkehrsrecht geht es oftmals um komplexe rechtliche Fragen, die für den Durchschnittsbürger schwer zu verstehen sind. Ein wichtiges Thema in diesem Bereich ist die Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall. Hierbei handelt es sich um den finanziellen Ausgleich für Einkommensverluste, die durch die vorübergehende Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs entstehen.

Gerichte haben in der Vergangenheit diverse Urteile zu diesem Thema gefällt und Kriterien festgelegt, wann ein solcher Anspruch besteht und wie er zu bemessen ist. Diese Entscheidungen tragen dazu bei, die Rechte der Geschädigten zu stärken und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

Im Folgenden werden wir uns einen konkreten Fall ansehen, in dem einem Autofahrer eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen wurde. Anhand dieses Beispiels lässt sich gut veranschaulichen, wie die Gerichte in der Praxis mit dieser Thematik umgehen.

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Der Fall vor Gericht


Streit um Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall landet vor Gericht

In einem Fall vor dem Amtsgericht Hannover ging es um die Frage, ob einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eine Nutzungsausfallentschädigung für seinen erheblich beschädigten PKW zusteht. Der Kläger forderte von der gegnerischen Versicherung eine Entschädigung in Höhe von 910 Euro für einen Zeitraum von 14 Tagen, in denen er sein Fahrzeug aufgrund des Unfallschadens nicht nutzen konnte.

Am 26.4.2021 kam es zu dem folgenschweren Unfall, bei dem der Mercedes Benz des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Verursacher war der Fahrer eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs. Der Kläger machte daraufhin gegenüber der Versicherung Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 15.685,73 Euro geltend. Die Versicherung regulierte den Schaden bis auf die geforderte Nutzungsausfallentschädigung von 910 Euro.

Der Kläger argumentierte, dass er die Ersatzbeschaffung gut zwei Monate nach der Regulierungszusage der Beklagten getätigt habe. Wenn die Versicherung früher gezahlt hätte, hätte er auch schneller ein Ersatzfahrzeug erwerben können. Zudem habe der beauftragte Sachverständige den Tagessatz für den Nutzungsausfall korrekt ermittelt, da das Fahrzeug trotz eines Alters von 10 Jahren in einem sehr gepflegten Zustand gewesen sei.

Die beklagte Versicherung hielt dem entgegen, dass das lange Zuwarten des Klägers bis zur Ersatzbeschaffung gegen einen tatsächlichen Nutzungswillen spreche. Der Kläger hätte dies durch eine konkrete Begründung für die Verzögerung entkräften müssen. Außerdem sei aufgrund des Fahrzeugalters von fast 11 Jahren nur ein geringerer Tagessatz von 59 Euro angemessen.

Gericht spricht Kläger Nutzungsausfallentschädigung in voller Höhe zu

Das Amtsgericht Hannover gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten 910 Euro nebst Zinsen. Das Gericht führte aus, dass Nutzungsausfall zu ersetzen sei, wenn beim Geschädigten der Wille zur Nutzung bestanden habe und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit gegeben war. Bei privaten Haltern bzw. Eigentümern sei der Nutzungswille grundsätzlich zu vermuten.

Zwar müsse der Geschädigte die Dauer der fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung darlegen und nachweisen. Ein Anspruch scheide daher regelmäßig aus, wenn weder eine zeitnahe Reparatur noch eine alsbaldige Ersatzbeschaffung erfolgt sei. Jedoch könne nicht verlangt werden, dass ein mittelloser Geschädigter schon vor Erhalt der Versicherungszahlung tätig werde. Es sei nicht zu beanstanden, zunächst die Regulierung oder sogar den Ausgang eines Prozesses abzuwarten.

Da der Kläger das Ersatzfahrzeug bereits 2,5 Monate nach der Regulierungszusage erworben habe, bestehe kein Anlass, seinen Nutzungswillen in Frage zu stellen. Die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage entspreche zudem der gutachterlich festgestellten Wiederbeschaffungsdauer.

Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes folgte das Gericht den Feststellungen des Sachverständigen, der aufgrund einer eingehenden Begutachtung nur eine Herabstufung des Fahrzeugs um eine Stufe vorgenommen hatte. Es gebe keinen Grund, von dieser sachverständigen Einschätzung abzuweichen und den Tagessatz weiter abzusenken. Demzufolge stehe dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der geforderten 910 Euro zu.

Wichtige Aspekte bei der Geltendmachung von Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall

Für Geschädigte ist es wichtig zu wissen, dass ihnen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, wenn sie ihr Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen können. Entscheidend sind der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit, die bei Privatpersonen vermutet werden.

Um den Anspruch erfolgreich durchzusetzen, sollten Betroffene die Dauer der Nutzungsbeeinträchtigung möglichst konkret darlegen. Eine zeitnahe Reparatur oder Ersatzbeschaffung ist ratsam, wobei jedoch auf eine Regulierungszusage der gegnerischen Versicherung gewartet werden kann.

Die Höhe des Tagessatzes wird unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und -zustands ermittelt. Hierfür kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens sinnvoll sein.

Bei Streitigkeiten mit der Versicherung über den Nutzungsausfall sollten sich Geschädigte nicht scheuen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und notfalls auch den Klageweg zu beschreiten. Wie der vorliegende Fall zeigt, stehen die Chancen gut, die zustehende Entschädigung in voller Höhe erstreiten zu können.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht nutzen konnte. Entscheidend sind der vermutete Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Eine zeitnahe Ersatzbeschaffung ist ratsam, wobei auf die Regulierung der Versicherung gewartet werden kann. Bei Streitigkeiten lohnt es sich, die zustehende Entschädigung notfalls gerichtlich durchzusetzen.

FAQ – Häufige Fragen

Nach einem Verkehrsunfall können Geschädigte oft auf eine Nutzungsausfallentschädigung hoffen. Das vorliegende Urteil zeigt, dass der Anspruch auf diese Entschädigung durchaus realistisch sein kann – auch wenn der Geschädigte ein älteres Fahrzeug besaß. Besonders hilfreich für Betroffene sind in solchen Fällen die häufig gestellten Fragen (FAQ), die wichtige Informationen zu Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen liefern. So können Geschädigte ihre Situation besser einschätzen und die zustehende Entschädigung gezielt einfordern. Das Gericht hat hier eine faire Entschädigung in voller Höhe zugesprochen, was Mut macht für ähnliche Fälle.


Wann habe ich Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall?

Um Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall zu haben, müssen drei Kernvoraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss der Unfall unverschuldet gewesen sein, d.h. der Geschädigte darf keine Mitschuld tragen. Zweitens ist ein Nutzungswille erforderlich – der Geschädigte muss die Absicht gehabt haben, das beschädigte Fahrzeug zu nutzen. Drittens bedarf es einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit – der Geschädigte hätte das Fahrzeug auch tatsächlich nutzen können, wäre es nicht durch den Unfall beschädigt worden.

Bei Privatpersonen wird der Nutzungswille in der Regel vermutet. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Privathalter ihr Fahrzeug regelmäßig nutzen wollen. Allerdings muss der Geschädigte die Nutzungsmöglichkeit darlegen und beweisen. Beispielsweise wäre bei einer Verletzung, die das Fahren unmöglich macht, die Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben.

Anschaulich lässt sich dies an folgendem Beispiel erläutern: Frau Müller fährt auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem Privatwagen und wird unverschuldet in einen Auffahrunfall verwickelt. Ihr Fahrzeug ist so stark beschädigt, dass es in die Werkstatt muss. Da Frau Müller keine Mitschuld trifft, der Nutzungswille als Privatperson vermutet wird und sie das Auto täglich für den Arbeitsweg nutzen konnte, hat sie Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer.

Kurz gesagt sind die zentralen Voraussetzungen ein unverschuldeter Unfall, der Nachweis des Nutzungswillens und der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit. Bei Privatpersonen profitiert der Geschädigte von der Vermutung des Nutzungswillens.


Wie wird die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung berechnet?

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird anhand mehrerer Faktoren berechnet, die im Wesentlichen auf dem Sachverständigengutachten basieren. Ein Kfz-Sachverständiger bestimmt die Fahrzeugklasse und berücksichtigt dabei auch Sonderausstattungen. Zur Berechnung der Entschädigungshöhe wird die sogenannte Eurotax-Schwacke-Tabelle herangezogen, die von den Gerichten regelmäßig empfohlen wird. Diese Tabelle ordnet Fahrzeugen je nach Klasse und Alter Tagessätze zu, die zwischen 23 und 175 Euro pro Tag variieren.

Der Tagessatz wird mit der unfallbedingten Ausfallzeit multipliziert, die im Gutachten festgelegt ist. Diese Ausfallzeit umfasst den Zeitraum von der Schadensaufnahme bis zur Reparatur oder Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs. Dabei wird auch eine Überlegungsfrist von ein bis drei Tagen berücksichtigt, in der der Geschädigte entscheiden kann, ob er das Fahrzeug reparieren lassen oder ein neues beschaffen möchte.

Das Fahrzeugalter spielt ebenfalls eine Rolle. Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, werden in der Regel um eine Gruppe herabgestuft, und bei Fahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind, erfolgt eine Herabstufung um zwei Gruppen. Dies führt zu einer Reduzierung des Tagessatzes.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Nachweis des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit. Der Geschädigte muss darlegen, dass er das Fahrzeug tatsächlich genutzt hätte, wenn es nicht beschädigt worden wäre, und dass er in der Lage gewesen wäre, es zu nutzen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte beispielsweise im Krankenhaus liegt oder im Urlaub ist.

Die Nutzungsausfallentschädigung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Entscheidet er sich für einen Mietwagen, entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.


Was muss ich tun, um Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten?

Um eine Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall zu erhalten, sind mehrere Schritte notwendig. Zunächst muss der Geschädigte nachweisen, dass er den Unfall nicht verschuldet hat. Dies ist eine Grundvoraussetzung, da die gegnerische Versicherung nur dann für den Nutzungsausfall aufkommt, wenn keine Mitschuld vorliegt.

Der nächste Schritt besteht darin, den Schaden durch einen unabhängigen Kfz-Gutachter begutachten zu lassen. Dieser erstellt ein Schadensgutachten, das die Dauer der Reparatur oder die Wiederbeschaffungszeit bei einem Totalschaden festlegt. Dieses Gutachten ist entscheidend, da es die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung bildet.

Es ist wichtig, den Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit nachzuweisen. Der Nutzungswille bedeutet, dass der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich nutzen wollte, wenn es nicht beschädigt wäre. Dies kann durch regelmäßige Fahrten zur Arbeit, geplante Urlaubsreisen oder andere regelmäßige Nutzungen belegt werden. Die Nutzungsmöglichkeit bedeutet, dass der Geschädigte in der Lage ist, das Fahrzeug zu nutzen, also beispielsweise nicht im Krankenhaus liegt oder keinen Führerschein hat.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugmodell, der Motorleistung und dem Fahrzeugalter. Diese Werte werden in der sogenannten Schwacke-Liste festgehalten, die halbjährlich aktualisiert wird. Die Tagessätze variieren je nach Fahrzeugtyp und liegen zwischen 23 und 175 Euro pro Tag.

Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung erstreckt sich in der Regel über die gesamte Reparaturzeit oder die Wiederbeschaffungsdauer bei einem Totalschaden. Verzögerungen, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, wie etwa Lieferprobleme bei Ersatzteilen, gehen zu Lasten des Schädigers.

Es ist ratsam, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen, um die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung zu übernehmen und sicherzustellen, dass alle Ansprüche korrekt geltend gemacht werden. Versicherungen neigen dazu, Schadenspositionen wie den Nutzungsausfall zu beanstanden, weshalb eine professionelle Unterstützung hilfreich sein kann.

Schließlich muss der Geschädigte die gegnerische Versicherung schriftlich über den Nutzungsausfall informieren und die entsprechenden Nachweise, wie das Schadensgutachten und die Reparaturbestätigung, einreichen. Eine klare und vollständige Dokumentation aller Schritte und Kosten ist hierbei unerlässlich, um die Nutzungsausfallentschädigung erfolgreich zu beantragen.


Kann ich auch dann Nutzungsausfallentschädigung erhalten, wenn mein Auto älter ist?

Ja, auch Besitzer älterer Fahrzeuge können eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich unabhängig vom Alter des Fahrzeugs. Allerdings wird bei älteren Fahrzeugen häufig eine Herabstufung des Tagessatzes vorgenommen.

Die Nutzungsausfallentschädigung wird anhand der sogenannten Nutzungsausfalltabelle berechnet, die verschiedene Fahrzeuggruppen und die entsprechenden Tagessätze festlegt. Diese Tabelle berücksichtigt das Modell, die Ausstattung und das Alter des Fahrzeugs. Für Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, erfolgt in der Regel eine Herabstufung um eine Gruppe, und für Fahrzeuge, die älter als zehn Jahre sind, um zwei Gruppen. Dies bedeutet, dass der Tagessatz für die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen niedriger ausfällt.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt, dass auch bei älteren Fahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung möglich ist. So hat das Oberlandesgericht Celle in einem Fall eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 26 Tagen zugesprochen, obwohl das Fahrzeug älter war. Die Gerichte berücksichtigen dabei die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs und den individuellen Fall.

Wichtig ist, dass der Geschädigte den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit nachweisen kann. Der Nutzungswille besteht, wenn das Fahrzeug regelmäßig genutzt wird, beispielsweise für den täglichen Arbeitsweg. Die Nutzungsmöglichkeit liegt vor, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich nutzen könnte, wenn es nicht beschädigt wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte beispielsweise im Krankenhaus liegt oder im Urlaub ist.

Zusammengenommen lässt sich sagen, dass auch bei älteren Fahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung möglich ist, jedoch mit einem herabgestuften Tagessatz. Die tatsächliche Nutzung und die Umstände des Einzelfalls spielen dabei eine entscheidende Rolle.


Wie lange kann ich Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen?

Die Dauer, für die eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden kann, richtet sich primär nach der Zeitspanne, in der das Fahrzeug aufgrund des Unfallschadens nicht genutzt werden konnte. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Unfalltag und endet, sobald das Fahrzeug wieder einsatzbereit ist.

Bei einer Reparatur erstreckt sich der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung über die gesamte Reparaturdauer. Maßgeblich ist hierbei die tatsächliche Dauer der fachgerechten Instandsetzung, nicht die im Gutachten geschätzte Zeitspanne. Selbst wenn die Werkstatt länger für die Reparatur benötigt als ursprünglich angenommen, beispielsweise aufgrund von Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen, kann der volle Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Das Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers.

Im Fall eines Totalschadens steht dem Geschädigten Nutzungsausfallentschädigung für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer eines Ersatzfahrzeugs zu. Diese Frist beginnt mit dem Vorliegen des Schadensgutachtens und einer angemessenen, zwei- bis dreitägigen Überlegungszeit. Anschließend wird die im Gutachten angesetzte Wiederbeschaffungsdauer berücksichtigt, in der Regel 14 Tage.

Darüber hinaus kann Nutzungsausfall für die Zeitspanne beansprucht werden, die die Versicherung für die Schadensregulierung benötigt – vorausgesetzt, der Geschädigte hat die Versicherung unverzüglich darauf hingewiesen, dass ohne Zahlungseingang eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Zögert die Versicherung die Regulierung hinaus, kann für diesen Zeitraum ebenfalls Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.

Entscheidend ist stets, dass der Geschädigte während der gesamten Ausfallzeit tatsächlich Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit für das beschädigte Fahrzeug hatte. Fehlende Mobilität, etwa aufgrund einer Verletzung, oder die Verfügbarkeit eines zumutbaren Ersatzfahrzeugs können den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung schmälern oder gänzlich entfallen lassen.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt den Grundsatz der Naturalrestitution im Schadensersatzrecht. Demnach hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Im vorliegenden Fall umfasst dies den Ersatz des Nutzungsausfalls, da der Kläger ohne den Unfall sein Fahrzeug hätte nutzen können.
  • § 252 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Klärt den Anspruch auf entgangenen Gewinn als Teil des Schadensersatzes. Diese Regelung ist relevant, um zu verstehen, dass die Nutzungsausfallentschädigung als eine Form des entgangenen wirtschaftlichen Vorteils zählt. Der Tagessatz von 65,– € pro Tag wird als angemessener Nutzungswert erachtet.
  • § 288 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Enthält Bestimmungen zur Verzinsung von Geldforderungen. In diesem Fall wurden 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 29.10.2021 zugesprochen, da die Beklagte mit der Schadensregulierung in Verzug war.
  • § 291 ZPO (Zivilprozessordnung): Bestimmt den Beginn der Verzinsung bei Klagezustellung. Da die Nutzungsausfallentschädigung ab dem Zeitpunkt der Verzögerung der Zahlung geltend gemacht wurde, ist diese Vorschrift relevant für die Berechnung der Zinsen ab dem 29.10.2021.
  • § 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt den Verzug des Schuldners. Im konkreten Fall trat die Versicherung der Beklagten in Verzug, weil sie trotz Fälligkeit die Nutzungsausfallentschädigung nicht zahlte. Hierdurch entstehen Verzugszinsen und der Anspruch auf die Entschädigung wird weiter untermauert.

Das vorliegende Urteil

AG Hannover – Az.: 562 C 9891/21 – Urteil vom 30.03.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 910,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 910,– € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf restliche Schadensersatzansprüche in Form von Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am 26.4.2021 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der PKW Mercedes Benz des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen H – … einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Für die Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 29.4.2021 (Kopie Bl. 17 ff d.A.) Bezug genommen. Unfallverursacher war der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 15.685,73 € durch Schreiben vom 30.04.2021 (Kopie Bl. 14 f d.A.) geltend. Die Beklagte kündigte Regulierung der Schäden durch Schreiben vom 30.07.2021 an und regulierte in der Folge die geltend gemachten Schäden mit Ausnahme der Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage gemäß Gutachten in Höhe von 910,– € (14 Tage x 65,– €). Der Kläger erwarb am 23.10.2021 ein Ersatzfahrzeug.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der Beklagten noch einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage in von dem Sachverständigen festgesetzter Höhe mit 65,– € täglich, er habe die Ersatzbeschaffung gut zwei Monate nach Regulierung durch die Beklagte getätigt. Der Kläger behauptet, wenn die Beklagte eher gezahlt hätte, hätte er auch früher ein Ersatzfahrzeug erwerben können. Auch habe der Sachverständige den Tagessatz zutreffend ermittelt, denn das Fahrzeug sei gut 10 Jahre alt und in jeder Hinsicht gepflegt gewesen. Es sei deshalb zurecht nur eine Herabstufung um eine Stufe vorgenommen worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 910,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.5.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das lange Zuwarten des Klägers bis zu einer Ersatzbeschaffung spreche gegen einen Nutzungswillen. Der Kläger hätte diese Vermutung des fehlenden Nutzungswillens durch konkrete Begründung, warum die Ersatzbeschaffung so lange gedauert habe, entkräften müssen. Das habe er aber nicht getan. Da das beschädigte Fahrzeug 10 Jahre und 9 Monate alt gewesen sei, könne darüber hinaus nur ein Tagessatz von 59,– € Berücksichtigung finden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Form Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 910,– € aus §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG.

Nach der Rechtsprechung ist Nutzungsausfall zu ersetzen, wenn der Geschädigte einen Nutzungswillen hatte und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit bestand. Allerdings ist der hypothetische Nutzungswille jedenfalls des privaten Halters bzw. Eigentümers zu vermuten (vgl. Almeroth in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, § 249 BGB Rn 302).

Die Dauer der fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung hat der Geschädigte substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Deshalb scheidet ein Anspruch regelmäßig dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug weder repariert noch ein Ersatzfahrzeug alsbald, also in zeitlichem Zusammenhang mit der Reparatur, anschafft. Wie zeitnah dies sein muss, ist nicht eindeutig definiert und hängt auch vom konkreten Fall ab. Sicherlich ist nicht ausreichend, wenn das Fahrzeug zwei Jahre nach dem Unfall, vielleicht sogar aus unfallunabhängigen Gründen, die Hauptuntersuchung nicht besteht und sich der Geschädigte deshalb entschließt, ein anderes Fahrzeug anzuschaffen. Andererseits wird nicht zu beanstanden sein, wenn der mittellose Geschädigte zunächst die Zahlungszusage der gegnerischen Versicherung oder auch den Ausgang eines mehrmonatigen Prozesses oder abwartet, um erst nach Erhalt des Schadensersatzes tatsächlich das Fahrzeug reparieren oder ersetzen zu lassen (Almeroth in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, § 249 BGB Rn 302 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Der Kläger macht nur Nutzungsausfall für einen Zeitraum von 14 Tagen Wiederbeschaffungsdauer laut Gutachten geltend. Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 23.10.2021 ein Ersatzfahrzeug erworben, etwa 2 ½ Monaten nach der Regulierungszusage der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.07.2021. Der hypothetische Nutzungswille des Klägers als privater Halter bzw. Eigentümer ist noch zu vermuten.

Bezüglich des Tagessatzes hat der Sachverständige nach ausgiebiger und sachverständiger Besichtigung des Fahrzeuges eine Herabstufung des 10 Jahre alten Fahrzeuges um nur eine Stufe vorgenommen. Das Gericht sieht keine Veranlassung von den Feststellungen des Sachverständigen insoweit abzuweichen und legt den vom Sachverständigen ermittelten Betrag in Höhe von täglich 65,– € der Berechnung des Nutzungsausfallschadens zugrunde. Es ergibt sich der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 910,– €.

Zinsen schuldet die Beklagte aus Verzug nach §§ 286, 288 BGB, Verzug ist spätestens mit endgültiger Ablehnung von Zahlungen durch Schreiben vom 29.10.2021 (Bl. 47 d.A.) eingetreten. Zu einem früheren Verzugseintritt ist nicht mit Substanz vorgetragen. Das erste Aufforderungsschreiben vom 30.4.2021 war noch nicht verzugsbegründend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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