AG Delmenhorst, Az.: 41 C 1071/13 (IV), Urteil vom 12.07.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 559,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert bis EUR 600,00.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der Hauptforderung begründet.
1.
Die Klägerin hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz von EUR 559,00 gem. § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG.
Die grundsätzliche volle Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen vom 19. April 2011 ist nicht im Streit.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 19.04.2011 bis einschließlich 13.05.2011 verpflichtet. Denn grundsätzlich kann der Geschädigte im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin einen Verstoß gegen die sie treffende Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB nicht entgegenhalten lassen.
Soweit das Sachverständigengutachten erst am 27.04.2011 vorlag, ist die damit verbundene zeitliche Verzögerung der Klägerin nicht anzulasten. Dies gilt auch für die Dauer der Reparaturarbeiten von der Ersatzbeschaffung am 27.04.2011 bis zur Fertigstellung des Fahrzeugs am 13.05.2011.
Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Umfangs der Schadensersatzpflicht bei Fahrzeugreparaturen ausgeführt, dass bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten schulde, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (BGHZ 63, 182). Es sei kein Sachgrund gegeben, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, dass er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde. Auch sei die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB (BGH, aaO). Vor diesem Hintergrund kann vorliegend im Hinblick die Dauer der Reparatur nichts anderes gelten.
Der Klägerin steht danach der streitige Nutzungsausfall für 13 Tage à EUR 43.00, mithin EUR 559,00 zu.
2.
Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf die Gerichtskosten seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags verpflichtet ist, war die Klage abzuweisen.
Dieser Feststellungsantrag ist unbegründet, da eine entsprechende Anspruchsgrundlage zugunsten des Klägers nicht besteht. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem eindeutigen und abschließenden Wortlaut des § 104 Abs. 1 S, 2 ZPO geregelt, dass eine Verzinsung erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsanspruchs beantragt werden kann, was im Umkehrschluss bedeutet, dass ein solcher Anspruch zu einem früheren Zeitpunkt nicht in Betracht kommt.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.