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Nutzungsausfall für den Begutachtungstag: Wann Ihnen Entschädigung zusteht

Ein Unfallgeschädigter verlangte Nutzungsausfall für den Begutachtungstag und stritt mit der Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich um restliche Reparaturkosten im zweistelligen Cent-Bereich. Ob der bloße Entzug der Nutzungsmöglichkeit während der Besichtigung durch einen Sachverständigen bereits für eine Entschädigung ausreicht, blieb trotz fehlender Mietwagenkosten die alles entscheidende Frage.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 121 C 1470/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Braunschweig
  • Datum: 13.05.2024
  • Aktenzeichen: 121 C 1470/23
  • Verfahren: Klage auf restlichen Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Relevant für: Unfallgeschädigte, Kfz-Versicherer

Unfallgeschädigte erhalten Geld für den Nutzungsausfall am Tag der Begutachtung durch einen Sachverständigen.

  • Das Gericht vermutet bei Autobesitzern grundsätzlich einen Willen zur Nutzung des Fahrzeugs.
  • Die Untersuchung durch einen Experten entzieht dem Besitzer sein Auto für diesen Zeitraum.
  • Ein Verzicht auf einen Mietwagen darf den Geschädigten finanziell nicht benachteiligen.
  • Die Versicherung zahlt die volle Entschädigung sowie die restlichen offenen Reparaturkosten.

Wer trägt die Kosten für den Nutzungsausfall am Tag der Begutachtung?

Ein Verkehrsunfall bringt für den betroffenen Fahrzeughalter meist nicht nur Blechschäden, sondern auch einen erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich. Neben der eigentlichen Reparatur muss der Schaden zunächst beziffert werden. Hierfür ist in der Regel ein Sachverständigengutachten notwendig. Doch wer kommt für die Zeit auf, in der das Auto begutachtet wird und somit nicht genutzt werden kann? Diese Frage beschäftigt regelmäßig deutsche Amtsgerichte, da Haftpflichtversicherer immer wieder versuchen, die Auszahlungen an Unfallgeschädigte zu kürzen.

Ein Sachverständiger dokumentiert präzise einen Blechschaden an einem Auto mit Kamera und magnetischem Maßstab.
Unfallgeschädigte haben auch für den Tag der Begutachtung durch einen Sachverständigen Anspruch auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Symbolfoto: KI

Das Amtsgericht Braunschweig hatte über einen Fall zu entscheiden, der die kleinteilige Abrechnungspraxis vieler Versicherungen illustriert. Es ging nicht nur um eine Entschädigung für den Nutzungsausfall während der Begutachtung, sondern auch um einen kuriosen Restbetrag bei den Reparaturkosten von gerade einmal zwei Cent. Das Urteil stärkt die Rechte von Unfallopfern und stellt klar, dass auch kurzzeitige Entziehungen der Nutzungsmöglichkeit – wie etwa für die Besichtigung durch einen Sachverständigen – ersatzfähig sind.

Der Streit entzündete sich nach einem Verkehrsunfall vom 27.04.2023. Die Schuldfrage war eindeutig: Der Unfallgegner trug die volle Verantwortung, und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung erkannte die Haftung dem Grunde nach zu 100 Prozent an. Dennoch weigerte sich der Konzern, den Schaden vollständig zu regulieren. Der geschädigte Autobesitzer ließ sich dies nicht gefallen und zog vor das Amtsgericht Braunschweig (Urteil vom 13.05.2024, Az. 121 C 1470/23).

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, lohnt ein Blick auf die rechtlichen Mechanismen, die nach einem Unfall greifen. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Unfallverursacher und dessen Versicherung ergibt sich aus § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie aus dem Pflichtversicherungsgesetz. Der Geschädigte hat dabei einen Direktanspruch gegen die Versicherung (§ 115 Versicherungsvertragsgesetz – VVG).

Das zentrale Prinzip des deutschen Schadensersatzrechts ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Gemäß § 249 BGB gilt der Grundsatz der Naturalrestitution. Das bedeutet: Der Schädiger muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Da eine physische Wiederherstellung durch den Unfallverursacher bei einem Autounfall unpraktikabel ist, wandelt sich dieser Anspruch in einen Geldanspruch um. Der Geschädigte erhält den Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Schaden zu beheben – also die Reparaturkosten.

Warum ist der Nutzungsausfall ein ersatzfähiger Schaden?

Doch der Schaden beschränkt sich nicht nur auf die reine Demolierung des Blechs. Wenn ein Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann, stellt dies einen Eingriff in das Vermögen des Halters dar. Die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs hat in unserer Gesellschaft einen eigenständigen Vermögenswert. Fällt diese Möglichkeit weg, entsteht ein Vermögensschaden.

Dieser Schaden kann auf zwei Wegen kompensiert werden:

  • Der Geschädigte mietet ein Ersatzfahrzeug an (Mietwagenkosten).
  • Der Geschädigte verzichtet auf einen Mietwagen und verlangt stattdessen eine finanzielle Entschädigung (Nutzungsausfallentschädigung).

Die Forderung gegen den Haftpflichtversicherer auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der Wagen tatsächlich nicht nutzbar war, der Eigentümer ihn aber nutzen wollte und konnte. Man spricht hier vom „Nutzungswillen“ und der „Nutzungsmöglichkeit“. Genau an diesem Punkt setzen Versicherungen oft den Rotstift an, insbesondere wenn es um Zeiträume geht, in denen das Auto nicht in der Werkstatt steht, sondern „nur“ vom Gutachter besichtigt wird.

Warum verweigerte die Versicherung die Zahlung von zwei Cent?

Der vorliegende Fall zeichnet sich durch eine bemerkenswerte Detailtreue des klagenden Fahrzeughalters und eine ebenso bemerkenswerte Pfennigfuchserei der Versicherung aus. Der Sachverständige Sander hatte das Fahrzeug am 03.05.2023 begutachtet und die Reparaturkosten auf exakt 3.221,25 Euro kalkuliert.

Die Versicherung prüfte das Gutachten und überwies schließlich einen Betrag von 3.221,23 Euro. Es fehlten exakt 0,02 Euro an der Erstattung der restlichen Reparaturkosten. Warum die Versicherung diesen minimalen Betrag kürzte – ob es sich um einen Rundungsfehler in der internen Software handelte oder um eine bewusste Kürzung – geht aus dem Urteil nicht explizit hervor. Fakt ist jedoch: Der Versicherer blieb diesen Betrag schuldig.

Praxis-Hürde automatisierte Kürzungen:

Die hier gestrichenen 2 Cent sind oft nur die Spitze des Eisbergs. In der Regulierungspraxis nutzen Versicherer häufig sogenannte Prüfberichte externer Dienstleister, um Schadenspositionen automatisiert zu kürzen. Typische Streichposten sind Verbringungskosten, UPE-Aufschläge oder Kosten für die Beilackierung. Diese Abzüge erfolgen meist schematisch und halten einer rechtlichen Überprüfung oft nicht stand.

Viel schwerwiegender war jedoch die Weigerung, für den Tag der Begutachtung (03.05.2023) aufzukommen. Der Geschädigte machte für diesen Tag eine Nutzungsausfallpauschale von 65,00 Euro geltend. Die Versicherung zahlte nicht. Sie war offenbar der Ansicht, dass für den bloßen Vorgang der Begutachtung keine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Begutachtung geschuldet sei. Der betroffene Autofahrer klagte somit auf Zahlung von insgesamt 65,02 Euro nebst Zinsen.

Wie begründete das Amtsgericht den Anspruch auf Nutzungsausfall?

Das Amtsgericht Braunschweig gab dem geschädigten Fahrzeughalter in vollem Umfang recht. Die Richterin musste sich im Detail damit auseinandersetzen, ob und wann ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn das Auto für die Erstellung eines Gutachtens bereitgestellt wird.

Die Bedeutung des Nutzungswillens

Zunächst bekräftigte das Gericht die ständige Rechtsprechung zum Thema Nutzungswille. Ein zentrales Argument der Versicherer in solchen Fällen ist oft, dass der Geschädigte gar nicht nachgewiesen habe, das Auto an diesem spezifischen Tag überhaupt nutzen zu wollen. Das Gericht wischte diesen Einwand beiseite. Bei Fahrzeugbesitzern, die ihr Auto für den täglichen Gebrauch vorhalten, spricht eine Vermutung für den Nutzungswillen des Halters.

Das Gericht führte hierzu aus:

Das Fahrzeug stand dem Kläger unstreitig zur Verfügung. Ein Nutzungswille des Klägers wird vermutet. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Vermutung widerlegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Es liegt also an der Versicherung, zu beweisen, dass der Geschädigte das Auto an diesem Tag *nicht* nutzen wollte (etwa weil er im Krankenhaus lag oder im Urlaub war). Da die Versicherung hierzu nichts vortrug, ging das Gericht vom Bestehen des Nutzungswillens aus.

Achtung Falle Zweitwagen:

Die Vermutung des Nutzungswillens wackelt, sobald ein zweites Fahrzeug im Haushalt vorhanden ist. Versicherer verweigern in diesem Fall regelmäßig die Zahlung mit dem Argument, der Geschädigte hätte auf den Zweitwagen ausweichen können. Um den Anspruch zu retten, müssen Sie konkret darlegen, dass das andere Fahrzeug blockiert war (z. B. durch die Fahrt des Ehepartners zur Arbeit).

Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit durch die Begutachtung

Der Kern des Streits lag in der Frage, ob die Besichtigung durch einen Sachverständigen lange genug dauert, um einen ganzen Tagessatz an Nutzungsausfall zu rechtfertigen. Versicherungen argumentieren oft, dass eine Besichtigung nur eine kurze Momentaufnahme sei und der Wagen den Rest des Tages zur Verfügung stehe.

Das Amtsgericht Braunschweig folgte dieser Argumentation nicht. Es erkannte an, dass das Fahrzeug dem Eigentümer durch die Begutachtung entzogen wurde. Um den Schaden festzustellen, muss der Wagen dem Sachverständigen übergeben oder zumindest an einem Ort bereitgestellt werden, an dem die Untersuchung stattfinden kann. In dieser Zeit ist die freie Verfügbarkeit für den Eigentümer aufgehoben.

Das Gericht formulierte dies deutlich:

Die durchgeführte Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs am 03.05.2023 hat das Fahrzeug dem Kläger in diesem Zeitpunkt zumindest für einen kurzen Zeitraum entzogen und war damit geeignet, dessen Nutzungswillen zu beeinträchtigen.

Es sei dem Geschädigten nicht zuzumuten, die Einschränkungen, die sich zwangsläufig aus der Notwendigkeit der Schadensfeststellung ergeben, entschädigungslos hinzunehmen. Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit am Begutachtungstag ist eine direkte Folge des Unfalls und somit erstattungspflichtig.

Warum ist der Vergleich mit den Mietwagenkosten entscheidend?

Ein besonders starkes Argument lieferte das Gericht durch einen hypothetischen Vergleich. Im Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Der Geschädigte darf den Weg wählen, der den Schaden effektiv behebt. Hätte der betroffene Autobesitzer für den Tag der Begutachtung einen Mietwagen genommen, hätte die Versicherung diesen bezahlen müssen.

Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs wird in der Regel tageweise abgerechnet. Auch wenn der Mietwagen nur für die paar Stunden der Begutachtung benötigt worden wäre, wäre eine Tagesmiete angefallen.

Das Gericht zog hieraus den logischen Schluss für den Anspruch auf den Ersatz des Nutzungsausfalls:

Hätte der Kläger für die Zeit der Begutachtung einen Mietwagen in Anspruch genommen, wäre diesem ein solcher für den gesamten Tag in Rechnung gestellt worden, welcher der Ersatzpflicht der Beklagten unterlegen hätte. Durch den Verzicht auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs darf der Kläger nicht benachteiligt werden.

Dieser wirtschaftliche Vergleich mit den Mietwagenkosten zeigt die Widersprüchlichkeit im Verhalten der Versicherung auf. Sie spart Geld, weil der Geschädigte keinen Mietwagen nimmt, will ihm dann aber auch die deutlich günstigere Pauschale für den Nutzungsausfall verweigern. Das Gericht stellte klar, dass dieses Verhalten rechtlich nicht haltbar ist.

Welche Rolle spielten die fehlenden zwei Cent?

Hinsichtlich der offenen 0,02 Euro an Reparaturkosten machte das Gericht kurzen Prozess. Da die Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung zu 100 Prozent unstrittig war und die Versicherung dem Betrag im Prozess auch nicht mehr inhaltlich entgegentrat, wurde sie schlicht zur Zahlung verurteilt.

Es mag kleinlich wirken, wegen zwei Cent vor Gericht zu ziehen, doch aus Sicht des Geschädigten geht es um das Prinzip der vollständigen Schadensregulierung. Würde man solche Kleinstbeträge akzeptieren, könnten Versicherungen durch systematisches Abrunden in der Summe aller Fälle enorme Beträge einsparen – auf Kosten der Versicherten. Das Urteil bestätigt, dass ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten bis auf den letzten Cent besteht.

Welche Auswirkungen hat das Urteil für Geschädigte?

Das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig (Az. 121 C 1470/23) reiht sich in eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung ein, die von Gerichten wie dem Kammergericht Berlin oder dem Landgericht Hildesheim bereits ähnlich vertreten wurde. Es sendet ein klares Signal: Der Geschädigte darf nicht auf den Unannehmlichkeiten und Kosten sitzen bleiben, die ihm durch die Schadensfeststellung entstehen.

Für Unfallopfer bedeutet dies konkret:

  • Für Tage, an denen das Auto zwecks Begutachtung nicht zur Verfügung steht, kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden.
  • Der Verzicht auf einen Mietwagen darf nicht dazu führen, dass der Anspruch auf Entschädigung entfällt.
  • Auch minimale Kürzungen bei den Reparaturkosten müssen nicht hingenommen werden.

Die Versicherung muss nun nicht nur die 65,02 Euro an den Fahrzeughalter zahlen, sondern auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Auch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2023 wurden dem Geschädigten zugesprochen, da sich das Unternehmen mit der Zahlung in Verzug befand (§ 286 BGB).

Was müssen Autofahrer bei der Geltendmachung beachten?

Wer Nutzungsausfall am Begutachtungstag erfolgreich einklagen oder außergerichtlich durchsetzen möchte, sollte den Ablauf genau dokumentieren. Es ist hilfreich, nachweisen zu können, wann genau das Fahrzeug dem Sachverständigen übergeben wurde und wann es wieder zurückkam.

Zwar gilt die Vermutung für den Nutzungswillen, doch sollte man sicherstellen, dass keine offensichtlichen Gründe dagegen sprechen (z.B. eine gleichzeitige, unfallbedingte Verletzung, die das Autofahren ohnehin unmöglich macht). Im vorliegenden Fall hatte die Versicherung die Höhe des Tagessatzes (65 Euro) nicht bestritten, weshalb das Gericht hierüber nicht entscheiden musste. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und ist in Tabellen (z.B. Schwacke-Liste) festgelegt.

Experten-Tipp: Altersabschlag bei älteren Autos

Verlassen Sie sich nicht blind auf die Tabellenwerte für Ihr Fahrzeugmodell. Bei Autos, die älter als fünf Jahre sind, nehmen Gerichte und Versicherer in der Regel eine Herabstufung um eine Klasse vor; bei über zehn Jahren oft sogar um zwei Klassen. Der erstattungsfähige Tagessatz fällt dadurch geringer aus, als viele Geschädigte zunächst annehmen.

Das Urteil zeigt eindrücklich, dass sich Hartnäckigkeit auch bei kleinen Beträgen lohnen kann, insbesondere wenn es um die prinzipielle Durchsetzung von Rechten gegenüber großen Versicherungskonzernen geht. Die Kürzung der Reparaturkosten durch die Versicherung sowie die Streichung von Ausfalltagen sind gängige Praxis, die durch solche Entscheidungen korrigiert wird.


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Experten Kommentar

Die Hartnäckigkeit dieses Klägers ist die absolute Ausnahme, denn genau auf die gegenteilige Reaktion spekulieren die Versicherer. Solche Kürzungen um wenige Cent oder einen einzelnen Tagessatz sind selten menschliche Fehler, sondern oft Ergebnisse hochoptimierter Prüfalgorithmen. Wer hier nicht sofort widerspricht, schenkt dem Konzern in der Summe Millionen.

Ich erlebe oft, dass Sachbearbeiter die Entschädigung mit dem simplen Argument verweigern, die Besichtigung habe doch nur eine Stunde gedauert. Das Urteil ist deshalb Gold wert: Es stellt klar, dass allein die Bereithaltung des Wagens zählt, da man in dieser Zeit faktisch immobil ist. Ohne anwaltlichen Druck rudern die Versicherer an diesem Punkt allerdings nur selten zurück.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich den Anspruch auf Nutzungsausfall am Begutachtungstag, wenn ich einen Zweitwagen besitze?


ES KOMMT DARAUF AN. Der Anspruch auf Nutzungsausfall am Begutachtungstag entfällt bei einem Zweitwagen nicht automatisch, sofern Sie nachweisen können, dass dieser zeitgleich anderweitig zwingend genutzt wurde. Während Versicherungen bei einem Zweitwagen oft die Entschädigung verweigern, bleibt Ihr rechtlicher Anspruch bestehen, wenn das Ersatzfahrzeug für Sie faktisch nicht verfügbar war.

Grundsätzlich gehen die Gerichte bei einem verunfallten Fahrzeug von der Vermutung aus, dass der Halter einen entsprechenden Nutzungswillen sowie eine Nutzungsmöglichkeit für sein Auto besitzt. Diese rechtliche Vermutung wird jedoch erschüttert, sobald ein zweites Fahrzeug im Haushalt vorhanden ist, da die gegnerische Versicherung dann ein zumutbares Ausweichen auf diesen Wagen unterstellt. In einer solchen Konstellation kehrt sich die Darlegungslast um, sodass Sie als Geschädigter konkret belegen müssen, warum das Zweitfahrzeug am Tag der Begutachtung nicht zur Verfügung stand. Ein klassisches Beispiel für eine erfolgreiche Begründung ist die zeitgleiche Nutzung des Zweitwagens durch den Ehepartner für dessen tägliche Fahrt zur Arbeitsstelle oder andere unaufschiebbare Termine. Ohne eine solche detaillierte Darlegung der Blockierung des Ersatzfahrzeugs wird die Versicherung den Nutzungsausfall aufgrund der vermeintlich fehlenden Beeinträchtigung Ihrer Mobilität rechtmäßig ablehnen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn es sich bei dem Zweitwagen um ein reines Freizeitfahrzeug oder ein Motorrad handelt, welches für den täglichen Gebrauch im Berufsalltag objektiv nicht gleichwertig ist. In diesen Fällen greift die Argumentation der Versicherung meist ins Leere, da die Rechtsprechung dem Geschädigten nicht zumutet, auf ein völlig ungeeignetes Fahrzeug als vollwertigen Ersatz für den verunfallten Pkw auszuweichen.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie zeitnah und schriftlich die konkreten Einsatzzeiten Ihres Zweitwagens durch Dritte am Begutachtungstag, um Ihren Nutzungswillen gegenüber der gegnerischen Versicherung zweifelsfrei nachweisen zu können. Vermeiden Sie es unbedingt, das Vorhandensein eines weiteren Fahrzeugs lediglich zu erwähnen, ohne gleichzeitig dessen fehlende Verfügbarkeit durch Arbeitszeiten oder Fahrtenbücher schlüssig zu begründen.


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Lohnt sich eine Klage gegen die Versicherung auch bei minimalen Kürzungen der Reparaturkosten um wenige Cent?


JA. Eine Klage lohnt sich auch bei minimalen Cent-Beträgen, da die Versicherung bei einem Unterliegen die vollständigen Prozesskosten tragen muss und Sie damit systematische Kürzungspraktiken effektiv unterbinden. Der gesetzliche Anspruch auf vollständigen Schadensersatz gemäß § 249 BGB umfasst die gesamte Reparaturrechnung ohne jegliche Abzüge durch bewusste Kleinstkürzungen seitens der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Die rechtliche Grundlage für die konsequente Durchsetzung kleinster Beträge liegt im Grundsatz der Totalreparation, welcher den Schädiger dazu verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Würden Geschädigte auf die Erstattung von Cent-Beträgen verzichten, könnten Versicherungsunternehmen durch systematisches Abrunden in einer Vielzahl von Schadensfällen unrechtmäßige Millionengewinne zu Lasten der Versichertengemeinschaft erzielen. Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach klargestellt, dass der Anspruch auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten bis auf den letzten Cent besteht, um derartigen Geschäftsmodellen die rechtliche Grundlage zu entziehen. Da der Schädiger bei einer berechtigten Forderung zur vollständigen Kostentragung verpflichtet ist, bleibt das finanzielle Risiko für den Kläger bei einer Cent-Klage faktisch bei null.

Obwohl im Zivilrecht kein allgemeiner Grundsatz existiert, der die Einklagbarkeit geringfügiger Forderungen ausschließt, sollten Kläger dennoch die formale Korrektheit der vorgerichtlichen Mahnung sicherstellen. In der Praxis leisten Versicherungsgesellschaften oft unmittelbar nach der Zustellung einer Klageschrift, da sie zuvor lediglich auf die Trägheit oder die unbegründete Scham der geschädigten Personen spekuliert haben. Eine gerichtliche Klärung verhindert somit nachhaltig, dass sich das unberechtigte Einsparen von Kleinstbeträgen als lukratives Kalkül für die Versicherungswirtschaft etabliert.

Unser Tipp: Vergleichen Sie die Abrechnungssumme der Versicherung centgenau mit dem ursprünglichen Schadensgutachten und fordern Sie bei jeder Abweichung konsequent die restliche Auszahlung ein. Vermeiden Sie es, aus falscher Scham auf Ihr Recht zu verzichten, da Sie damit der Versicherung signalisieren, dass sich systematische Kürzungen auszahlen.


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Muss ich die genaue Uhrzeit der Fahrzeugübergabe dokumentieren, um den Nutzungsausfall für einen Tag zu erhalten?


NEIN, die Dokumentation einer minutengenauen Uhrzeit der Fahrzeugübergabe ist nicht zwingend erforderlich, um einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen vollen Kalendertag geltend zu machen. Sie erhalten den vollen Tagessatz auch ohne minutengenauen Nachweis, weil die Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich tageweise abgerechnet wird und eine stundenweise Zerlegung im Schadensrecht nicht vorgesehen ist. Diese Praxis orientiert sich an der Abrechnung von Mietwagenkosten, bei denen ebenfalls ganze Kalendertage als kleinste Abrechnungseinheit zugrunde gelegt werden.

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB entsteht bereits dann, wenn Ihnen die Nutzungsmöglichkeit Ihres Fahrzeugs für eine gewisse Dauer entzogen wird und Sie einen entsprechenden Nutzungswillen sowie eine Nutzungsmöglichkeit vorweisen können. Versicherungen versuchen häufig zu argumentieren, dass eine kurzzeitige Begutachtung durch einen Sachverständigen nur einen minimalen Zeitraum beansprucht und daher kein ganzer Tagessatz für den Ausfall gerechtfertigt sei. Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass die Bereitstellung des Fahrzeugs zur Schadensfeststellung einen hinreichenden Eingriff darstellt, der analog zur Inanspruchnahme eines Mietwagens für diesen gesamten Zeitraum zu entschädigen ist. Da ein Mietwagenunternehmen für eine Bereitstellung während der Begutachtung ebenfalls einen vollen Tag in Rechnung stellen würde, muss die Versicherung diesen finanziellen Gegenwert im Rahmen des Schadensersatzes auch als pauschalen Nutzungsausfall leisten. Es genügt daher vollkommen, wenn Sie belegen können, dass das Fahrzeug an einem bestimmten Datum aufgrund des Unfalls für eine Besichtigung oder Reparatur nicht zur Verfügung stand.

Eine Ausnahme von dieser pauschalen Regelung kann lediglich dann eintreten, wenn das Fahrzeug trotz des Schadens fahrbereit war und die Begutachtung ohne zeitliche Einschränkung Ihrer Mobilität stattfand. In der Regel führt die Vorführung bei einem Sachverständigen jedoch zu einer zeitlichen Bindung, die den Kernbereich der Lebensführung einschränkt und die Entschädigungspflicht für den gesamten Tag auslöst. Sollte die Versicherung dennoch eine stundenweise Kürzung vornehmen, handelt es sich meist um eine unzulässige Regulierungstaktik, die den tatsächlichen organisatorischen Aufwand einer Fahrzeugbesichtigung völlig außer Acht lässt.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie lediglich das Datum der Begutachtung und bewahren Sie die schriftliche Terminbestätigung oder das Gutachten als Nachweis für den Nutzungsausfall auf. Vermeiden Sie es, sich auf Diskussionen über minutengenaue Protokolle einzulassen, da die Rechtsprechung eine solche kleinteilige Abrechnung bei der Entschädigung nicht fordert.


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Habe ich Anspruch auf Ausfallgeld, wenn die Versicherung eine Nachbesichtigung durch einen eigenen Gutachter erzwingt?


JA. Sie haben auch für die Dauer einer von der Versicherung geforderten Nachbesichtigung durch einen eigenen Sachverständigen einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar daraus, dass auch die Zweitbegutachtung eine zwingende und direkte Folge des Verkehrsunfalls im Rahmen des gesamten Regulierungsprozesses darstellt.

Gemäß § 249 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, was die Erstattung sämtlicher unfallbedingter Vermögenseinbußen einschließt. Da die Versicherung durch ihr Verlangen nach einer Nachbesichtigung den Zugriff auf das Fahrzeug erneut einschränkt, bleibt die Kausalität zum Unfallereignis bestehen, da ohne den Unfall keine Notwendigkeit für eine solche Begutachtung bestünde. Die Rechtsprechung sieht in der zeitweisen Entziehung der Nutzungsmöglichkeit durch einen Sachverständigen eine erstattungsfähige Beeinträchtigung, die nicht zu Lasten des Geschädigten gehen darf, wenn die Versicherung ihre Kontrollrechte ausübt. Da die Prüfung der Schadenshöhe allein der Abwicklung des Unfalls dient, darf die Versicherung die zeitlichen Folgen ihrer eigenen Prüfhandlungen nicht auf den Geschädigten abwälzen.

Der Anspruch auf Ausfallgeld könnte jedoch entfallen, wenn die Nachbesichtigung lediglich aufgrund einer schuldhaften Verzögerung durch den Geschädigten notwendig wird oder wenn das Fahrzeug trotz des Termins fahrbereit und verkehrssicher bleibt. In der Regel führt die Vorführung beim gegnerischen Gutachter aber zu einer tatsächlichen Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit, welche die Versicherung im Rahmen der Naturalrestitution (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) finanziell ausgleichen muss.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie die Aufforderung der Versicherung zur Nachbesichtigung sowie die genaue Dauer der Fahrzeugabwesenheit schriftlich, um den Kausalzusammenhang zum Unfallereignis zweifelsfrei zu belegen. Vermeiden Sie es unbedingt, die Untersuchung als rein freiwillige Gefälligkeit zu deklarieren, da dies Ihren rechtlichen Anspruch auf Entschädigung gefährden könnte.


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Verringert sich meine tägliche Entschädigung, wenn mein Fahrzeug bereits älter als fünf Jahre ist?


JA, Ihre tägliche Entschädigung verringert sich mit zunehmendem Fahrzeugalter. Bei Fahrzeugen über fünf Jahren erfolgt regelmäßig eine Herabstufung um eine Entschädigungsklasse, während bei Autos über zehn Jahren meist eine Reduzierung um zwei Klassen gegenüber dem Tabellenwert für Neufahrzeuge vorgenommen wird. Diese Praxis dient dazu, den geringeren Nutzungswert eines älteren Fahrzeugs im Vergleich zu einem aktuellen Modell finanziell abzubilden.

Die Höhe des täglichen Nutzungsausfalls richtet sich grundsätzlich nach dem spezifischen Fahrzeugtyp, wobei standardisierte Tabellen wie die Schwacke-Liste oder die DAT-Tabelle als Grundlage für die finanzielle Bewertung dienen. Gerichte und Versicherungen gehen davon aus, dass der wirtschaftliche Wert der täglichen Nutzung bei älteren Gebrauchtwagen geringer anzusetzen ist als bei einem fabrikneuen Fahrzeug derselben Modellreihe. Wenn Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt zwischen fünf und zehn Jahren alt war, rutscht es beispielsweise von der ursprünglichen Gruppe F mit 50 Euro automatisch in die Gruppe E mit 43 Euro. Überschreitet das Alter sogar die Zehnjahresgrenze, erfolgt oft eine weitere Herabstufung in die Gruppe D, was zu einem Tagessatz von lediglich 38 Euro führt und die Entschädigungssumme merklich reduziert.

Eine Ausnahme von dieser pauschalen Herabstufung kann in seltenen Fällen dann bestehen, wenn das Fahrzeug außergewöhnlich gut gepflegt ist oder einen überdurchschnittlich hochwertigen Erhaltungszustand aufweist. In der gängigen Regulierungspraxis orientieren sich die Haftpflichtversicherer jedoch strikt an der Erstzulassung, weshalb Sie die Berechnungsgrundlage im Schadengutachten immer anhand des exakten Alters am Unfalltag kontrollieren sollten.

Unser Tipp: Prüfen Sie das im Gutachten angegebene Datum der Erstzulassung und berechnen Sie das Alter zum Unfallzeitpunkt genau, um ungerechtfertigte Herabstufungen zu vermeiden. Vermeiden Sie es, blind auf den hohen Tabellenwert eines Neufahrzeugs zu vertrauen, wenn Ihr Wagen die Fünfjahresgrenze bereits überschritten hat.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Braunschweig – Az.: 121 C 1470/23 – Urteil vom 13.05.2024


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