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Mithaftung des Geschädigten bei Kollision mit einem wendenden Fahrzeug

LG Dessau-Roßlau – Az.: 5 S 226/11 – Urteil vom 19.04.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 29.11.2011 (4 C 451/10) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 29.11.2011 sind vorläufig vollstreckbar; die im Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau eingeräumte Abwendungsbefugnis entfällt;

Tatbestand

I.

Wegen des zur Entscheidung anstehenden Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg.

Dem Kläger wird lediglich auf der Grundlage einer Haftungsquote von 75 % Ersatz des ihm aus dem Verkehrsunfall vom 02.02.2010 entstandenen Schadens zugebilligt. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen. Zwar weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden spricht, wenn es im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Wendemanöver zu einem Verkehrsunfall kommt; dies hat aber das Amtsgericht auch nicht verkannt. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung, dem Kläger lediglich in Höhe von 75 % einen Schadensersatzanspruch zuzubilligen, vielmehr darauf gestützt, dass angesichts der konkreten Verhältnisse an der Unfallstelle und des eigenen Fahrverhaltens des Zeugen … die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem sorgfaltswidrigen Fahrverhalten der Beklagten zu 1) zurücktritt.

Mithaftung des Geschädigten bei Kollision mit einem wendenden Fahrzeug
Symbolfoto: Von jpreat/Shutterstock.com

Die von der Berufung herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 27.05.2009 (14 U 2/09) vermag eine andere Bewertung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nicht zu rechtfertigen. Denn der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von demjenigen, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle zugrunde lag. Im dort entschiedenen Fall war der Kläger bei dem Versuch, seinen Pkw auf der Straße zu wenden, mit einem Motorrad zusammengestoßen, das zuvor einen auf der Straße fahrenden Lkw überholt hatte. In jenem Fall befanden sich also beide Fahrzeuge, die durch das Wendemanöver gefährdet werden konnten, schon seit gewisser Zeit bzw. geraumer Fahrtstrecke auf der Straße, auf welcher der Kläger sein Wendemanöver durchführte. Im vorliegenden Fall war es indessen so, dass der Zeuge … erst kurz zuvor von dem fast neben der Unfallstelle befindlichen Parkplatz auf die Elbeallee aufgefahren war. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat hierzu in seinem erstinstanzlich erstellten Sachverständigengutachten ausgeführt, dass der Zeuge … von seinem Aufbiegen auf die … bis zum späteren Kollisionspunkt lediglich eine Fahrtstrecke von 14,0 bis 14,5 m zurückgelegt hatte. Der Sachverständige … hat aufgrund seiner Untersuchungen und der hierauf fußenden Berechnungen auch ausschließen können, dass der Zeuge … sich schon hinter dem Fahrzeug der Erstbeklagten als ein in gleicher Fahrtrichtung sich bewegendes Fahrzeug befand, bevor diese das Wendemanöver einleitete. Hinzu kommt ferner, dass der Zeuge … rechtzeitig bemerkt hatte, dass die Erstbeklagte ein Wendemanöver durchführen wollte. Er hat dann seine Fahrt fortgesetzt und wollte hinter dem Fahrzeug der Erstbeklagten durchfahren, weil „für mich ausreichend Platz dahinter war“. Verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeklagte ihn wahrgenommen hatte und er deshalb gefahrlos hinter ihrem Fahrzeug vorbeifahren konnte, hatte der Zeuge nicht. Er hat seine entgegenstehende (fehlerhafte) Einschätzung ausweislich seiner erstinstanzlichen Aussage allein darauf gestützt, dass die Erstbeklagte angehalten hatte und sie „ja ein bis zwei Sekunden stand“.

Die vorerwähnten Umstände sind auch nach Einschätzung der Kammer ein hinreichender Beleg dafür, dass das Fehlverhalten der Erstbeklagten nicht als so gewichtig einzustufen ist, dass dahinter die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr völlig zurücktreten würde. Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist das Amtsgericht deshalb zu einer wohlausgewogenen Haftungsverteilung gelangt.

III.

Aus den vorgenannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Beschluss

Die Revision wird nicht zugelassen.

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