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Mithaftung beim Parken in einer Durchfahrt: Warum 20 Prozent Haftung drohen

Zwischen den Schwimmbadgästen parkt der Wagen mitten in der Durchfahrt, bis ein rangierender Autofahrer das stehende Hindernis übersieht und rammt. Obwohl der Gegner den Fehler beging, wirft das Blockieren der unmarkierten Gasse die brisante Frage nach einer Mithaftung durch die bloße Betriebsgefahr auf.

Ein fahrendes Auto streift ein falsch parkendes Fahrzeug in einer engen Durchfahrt auf einem Asphaltparkplatz.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 344 C 8946/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: AG München
  • Datum: 12.02.2026
  • Aktenzeichen: 344 C 8946/25
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadenersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Parkplatznutzer

Wer sein Auto in einer erkennbaren Parkplatz-Durchfahrt parkt, haftet bei einem Unfall zu 20 Prozent mit.
  • Die bauliche Gestaltung des Parkplatzes machte die Funktion als Durchfahrt für jeden Autofahrer deutlich erkennbar.
  • Das Parken ohne Markierungen erlaubt keine Behinderung anderer Fahrzeuge oder das Zustellen von wichtigen Fahrwegen.
  • Falschparker zahlen einen Teil ihres Schadens selbst, auch wenn der andere Fahrer einen Fehler macht.
  • Fehlverhalten anderer Personen oder ein vermeintliches Gewohnheitsrecht rechtfertigen das Blockieren der Durchfahrt in keinem Fall.
  • Das Gericht wertet das Zustellen einer Durchfahrt als rücksichtsloses Verhalten gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern.

Gilt eine Mithaftung beim Parken in einer Durchfahrt?

Ein geparktes Fahrzeug befindet sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG weiterhin in Betrieb, solange es im öffentlichen Verkehrsraum eine Gefahr darstellt. Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen greift zudem unmissverständlich das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO. Aus der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG sowie § 18 Abs. 1 StVG ergibt sich somit eine grundsätzliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Das bedeutet konkret: Wer ein Auto im öffentlichen Raum abstellt, haftet allein aufgrund dieser ständigen Grundgefahr (Betriebsgefahr) anteilig für Unfälle mit, selbst wenn er nicht am Steuer saß und ihn keine direkte Schuld trifft (Gefährdungshaftung).

Genau diese grundlegende rechtliche Frage musste das Amtsgericht München kürzlich klären.

Der Unfall auf dem Schwimmbadparkplatz

Am 2. Mai 2024 kam es auf dem Parkplatz eines Schwimmbads zu einem Zusammenstoß. Eine Autofahrerin hatte ihren Wagen in einer rund fünf Meter breiten Lücke zwischen zwei Parkgassen abgestellt, die durch ihre bauliche Beschaffenheit deutlich als Durchfahrt für ein Wendemanöver erkennbar war. Beim Vorbeifahren streifte eine andere Fahrerin das parkende Auto. Das Amtsgericht München (Az.: 344 C 8946/25) sprach der Besitzerin des beschädigten Wagens einen Betrag von 875,21 Euro nebst Zinsen sowie anteiliger Anwaltskosten zu, stellte aber gleichzeitig eine Mithaftung von 20 Prozent fest. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung hatte zuvor bereits auf Basis einer Quote von zwei Dritteln einen Betrag von 4.120,63 Euro reguliert, womit sich die geschädigte Halterin jedoch nicht zufriedengeben wollte. Die weitergehende Klage über restliche 1.902,94 Euro lehnte das Gericht ab.

Infografik: Gegenüberstellung der Mithaftung bei korrektem Parken (0%) vs. behinderndem Parken in einer Durchfahrt (20%).
So wirkt sich verkehrsbehinderndes Parken auf Ihre Mithaftung bei Unfällen aus.

Die allgemeine Betriebsgefahr eines Autos tritt bei einem Unfall nicht automatisch vollständig zurück, wenn durch das bloße Abstellen eine konkrete Verkehrsbehinderung entsteht. Wer eine offensichtliche Durchfahrt zustellt, die dazu dient, gefährliche Rückwärtsfahrten anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, handelt rücksichtslos im Sinne des § 1 StVO.

Zum rechtlichen Kontext: Normalerweise spielt die Betriebsgefahr bei einem völlig korrekt geparkten Auto keine Rolle mehr, wenn ein anderes Fahrzeug hineinfährt – die Haftung „tritt zurück“ und der Unfallverursacher zahlt den Schaden allein. Wenn das geparkte Auto jedoch eine Durchfahrt blockiert, bleibt diese Mitverantwortung bestehen.

Im vorliegenden Fall zeigten sich diese Prinzipien sehr deutlich an den örtlichen Gegebenheiten.

Bauliche Gestaltung gibt den Zweck vor

Das Gericht bewertete das Parkverhalten der betroffenen Frau als klares Fehlverhalten, da die blockierte Lücke einem eindeutigen Zweck diente. Sie sollte verhindern, dass andere Badegäste eine etwa 30 Meter lange Parkgasse komplett im Rückwärtsgang zurücklegen müssen. Durch einen Grünstreifen und einen Bordstein war diese bauliche Gestaltung nach Auffassung des Gerichts unübersehbar. Die Richter stellten fest, dass die Frau

verkehrsbehindernd an einer Stelle
[parkte]
, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war

Zwar hatte die Fahrerin des vorbeifahrenden Wagens durch ein Verschätzen beim Passieren einen groben Fahrfehler begangen und somit den Unfall aktiv verursacht. Dennoch wurde die Halterin des parkenden Autos mit einer einfachen Betriebsgefahr von 20 Prozent belastet, da ihre Verkehrsbehinderung die gefährliche Situation erst maßgeblich ermöglicht hatte.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die Mithaftung ist hier die „Mitverursachung durch Behinderung“. Sie liegen ähnlich, wenn Ihr Fahrzeug so platziert ist, dass andere Verkehrsteilnehmer zu riskanten Manövern gezwungen werden. In solchen Fällen bleibt die einfache Betriebsgefahr von 20 Prozent oft bestehen, selbst wenn der Unfallgegner einen klaren Fahrfehler macht.

Parkverbot gilt auch ohne weiße Markierungslinien

Das Fehlen von aufgemalten Parkplatzmarkierungen oder weißen Linien entbindet Autofahrer keineswegs von der Einhaltung der Vorgaben aus der Straßenverkehrsordnung. Vielmehr kann allein die bauliche Gestaltung eines Geländes die zulässige Nutzung vorgeben, selbst wenn keine expliziten Schilder aufgestellt sind.

Ein aktuelles Urteil aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie Gerichte diese Situation in der Praxis bewerten.

Kein Parkrecht trotz Parkplatzmangel oder fehlender Markierung

Die Besitzerin des beschädigten Wagens vertrat im Prozess die Auffassung, dass auf der gesamten Fläche geparkt werden dürfe. Sie argumentierte, dass ohne Linien jeder Autofahrer sein Auto so platzieren dürfe, wie es ihm beliebe. Das Gericht wies diese Argumentation jedoch deutlich zurück. Die Richter betonten, dass die Straßenverkehrsordnung auch auf unmarkierten Flächen volle Gültigkeit besitzt und die örtliche Bauweise ausschlaggebend bleibt. In der Urteilsbegründung hieß es dazu unmissverständlich:

Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täuscht sie sich.

Auch der Einwand der Frau, es habe ohnehin schon ein anderes Auto in der Lücke gestanden und die Durchfahrt sei bereits blockiert gewesen, änderte die gerichtliche Entscheidung nicht. Ein rücksichtsloses Verhalten eines Dritten rechtfertigt laut dem Richterspruch kein eigenes Fehlverhalten. Ebenso scheiterte der Versuch, das Abstellen in der Fahrgasse bei akutem Parkplatzmangel als eine übliche Vorgehensweise darzustellen. Die Richter konterten dieses Argument prägnant:

Praxis-Hürde: Fehlende Markierungen

Ob eine Fläche als Durchfahrt gilt, entscheiden Gerichte anhand der baulichen Logik. Fehlen weiße Linien, sollten Sie sich an Bordsteinen, Grünstreifen oder der Anordnung der Parkreihen orientieren. Dienen diese Elemente erkennbar der Verkehrsführung oder dem Wenden, entfällt das Parkrecht auch ohne explizite Verbotsschilder.

Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.

20 Prozent Mithaftung für Parken in Durchfahrt

Die abschließende Haftungsverteilung bei einem derartigen Schadensereignis erfolgt durch eine sorgfältige Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge nach § 7 StVG und § 18 StVG sowie § 115 VVG. Ein aktiver Fahrfehler beim Vorbeifahren begründet in der Regel die überwiegende Haftung gegenüber einem lediglich behindernd geparkten Fahrzeug.

Für den konkreten Ausgang dieses Rechtsstreits bedeutete dies eine genaue finanzielle Aufschlüsselung.

Kostenverteilung nach der Teilabweisung

Da die Erstschädigerin beim Versuch, das unglücklich abgestellte Auto zu passieren, den Schaden durch eine eigene Fehleinschätzung herbeiführte, musste sie den Großteil der Schuld tragen. Die Richter legten folglich eine Haftungsquote von 80 zu 20 Prozent zulasten der Verursacherseite fest, womit der Großteil der Reparaturkosten bei der Fahrerin, dem Fahrzeughalter und der Versicherung als Gesamtschuldnern verblieb. Der Begriff Gesamtschuldner bedeutet dabei: Die geschädigte Person kann frei wählen, von wem sie das Geld verlangt. In der Praxis wendet man sich meist direkt an die Versicherung, da diese zahlungskräftig ist und den Betrag stellvertretend für alle Beteiligten auszahlt.

Die betroffene Fahrzeughalterin hatte ursprünglich ihren gesamten Schaden in Höhe von 6.244,80 Euro geltend gemacht, der unter anderem die Reparaturkosten, ein Sachverständigenhonorar, die Wertminderung und den Nutzungsausfall umfasste. Nach der Vorabzahlung durch die Versicherung forderte sie die restliche Summe ein. Wegen der gerichtlich festgestellten Mitschuld wurde diese Forderung abgewiesen und lediglich der Betrag von 875,21 Euro zugesprochen.

Diese finanzielle Einbuße wirkte sich auch direkt auf die Verteilung der Prozesskosten aus. Weil die klagende Halterin mit einem erheblichen Teil ihrer Forderung scheiterte, muss sie nun 59 Prozent der gerichtlichen Kosten selbst tragen. Den Gesamtschuldnern auf der gegnerischen Seite wurden die restlichen 41 Prozent auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das heißt konkret: Die begünstigte Partei kann die zugesprochenen Beträge sofort einfordern, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und die Gegenseite noch in Berufung gehen könnte.

Mithaftung: Folgen des Urteils für die Schadensregulierung

Auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung des Amtsgerichts München handelt, lässt sich das Urteil auf nahezu alle öffentlich zugänglichen Parkplätze übertragen, da die Richter etablierte Grundsätze zur Betriebsgefahr anwenden. Für Sie bedeutet das konkret: Meiden Sie baulich erkennbare Durchfahrten und Wendebereiche beim Parken strikt, auch wenn keine Linien oder Schilder ein Verbot aussprechen. Passiert dort ein Unfall, haften Sie sonst aufgrund der Mitverursachung durch Behinderung fast immer mit mindestens 20 Prozent mit. Akzeptieren Sie in einem solchen Fall ein außergerichtliches Regulierungsangebot der gegnerischen Versicherung, sofern diese bereits den Großteil Ihres Schadens übernimmt. Verzichten Sie darauf, die verbleibende Restsumme gerichtlich einzuklagen – Sie riskieren sonst, dass die hohen Prozesskosten Ihren vermeintlichen Gewinn komplett auffressen.


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Eine Mithaftung von 20 Prozent kann bei hohen Sachschäden eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten, insbesondere wenn Versicherungen die Regulierung kürzen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die Unfallumstände sowie die bauliche Situation vor Ort im Detail für Sie. Er unterstützt Sie dabei, unberechtigte Haftungsquoten abzuwehren und Ihre berechtigten Schadensersatzansprüche rechtssicher durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Gegnerische Versicherungen suchen auf Unfallfotos meiner Beobachtung nach geradezu akribisch nach jedem noch so kleinen Parkverstoß. Sobald ein Fahrzeug auch nur minimal in eine gedachte Fahrrinne ragt, wird dieser Umstand als willkommener Hebel genutzt, um die Zahlung pauschal zu kürzen. Dieses systematische Vorgehen spart den Gesellschaften am Ende des Tages enorme Summen.

Wer sein beschädigtes Auto auf einem Parkplatz vorfindet, dokumentiert deshalb am besten nicht nur den reinen Blechschaden. Ich rate Betroffenen stets, auch die genaue Parkposition und den freien Raum drumherum weiträumig zu fotografieren, bevor der Wagen bewegt wird. Nur mit aussagekräftigen Übersichtsbildern lässt sich der Standardvorwurf einer angeblichen Verkehrsbehinderung später wirksam entkräften.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Mithaftung auch, wenn vor mir bereits andere Autos in der Durchfahrt parkten?

JA. Ihre Mithaftung bleibt auch dann bestehen, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch ihr Falschparken die Durchfahrt bereits blockiert haben. Das rücksichtslose Verhalten Dritter rechtfertigt laut ständiger Rechtsprechung kein eigenes Fehlverhalten im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Die rechtliche Grundlage bildet die Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG, die bei einer verkehrsbehindernden Positionierung des Fahrzeugs nicht hinter das Verschulden des Unfallgegners zurücktritt. Gerichte lehnen die Berufung auf ein vermeintliches Gewohnheitsrecht regelmäßig ab, da die Regeln der StVO individuell und unabhängig vom Fehlverhalten Dritter gelten. Wer sein Auto in einer baulich erkennbaren Durchfahrt abstellt, setzt eine Mitursache für Kollisionen und haftet daher meist mit einer Quote von 20 Prozent mit. Maßgeblich bleibt die objektive Behinderung des fließenden Verkehrs, die durch das bloße Nachahmen fremder Parkverstöße rechtlich nicht geheilt wird.

Eine Ausnahme von der Mithaftung besteht lediglich dann, wenn die Fläche durch bauliche Elemente wie Markierungen oder Bordsteine für den objektiven Betrachter eindeutig als reguläre Parkfläche ausgewiesen ist. In diesem Fall entfällt der Vorwurf der Verkehrsbehinderung.


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Darf die Versicherung meine Erstattung kürzen, weil mein Auto zu nah an einer Engstelle stand?

JA. Die gegnerische Versicherung darf Ihre Erstattung in der Regel um 20 Prozent kürzen, wenn Ihr Fahrzeug an einer Engstelle den Verkehr behindert hat. Diese Mithaftung resultiert aus der fortbestehenden Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG bei einer konkreten Verkehrsbehinderung.

Nach ständiger Rechtsprechung entfällt die Haftung eines Halters nicht allein dadurch, dass sein Auto zum Unfallzeitpunkt unbewegt an einer unübersichtlichen Stelle geparkt war. Platzieren Sie Ihr Fahrzeug so, dass andere Verkehrsteilnehmer zu riskanten Ausweichmanövern gezwungen werden, setzen Sie eine mitbestimmende Ursache für die spätere Kollision. Dies gilt gemäß der allgemeinen Rücksichtnahme aus § 1 StVO sogar dann, wenn an der Stelle keine expliziten Parkverbotsschilder oder weißen Bodenmarkierungen vorhanden waren. Maßgeblich ist allein die bauliche Gestaltung der Örtlichkeit, aus der sich die Funktion als Durchfahrt für einen objektiven Beobachter eindeutig ergibt.

Eine höhere Kürzung als 20 Prozent ist nur rechtmäßig, wenn Ihr Parkverhalten als besonders rücksichtslos eingestuft wird oder eine schwere Verkehrsgefährdung darstellt. Prüfen Sie daher genau, ob die Versicherung im Abrechnungsschreiben fälschlicherweise einen höheren Abzug vorgenommen hat.


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Wie beweise ich nachträglich, dass mein geparktes Fahrzeug keine Behinderung für den Verkehr darstellte?

Sie beweisen die korrekte Parkposition durch die Dokumentation baulicher Merkmale wie Bordsteine oder Grünstreifen am Unfallort, die den Bereich als reguläre Parkfläche ausweisen. **Maßgeblich für die Beweisführung ist der Nachweis, dass die Fläche nach ihrer baulichen Gestaltung nicht als notwendige Durchfahrt oder Wendemöglichkeit konzipiert wurde.**

Gemäß der Rechtsprechung, etwa des Amtsgerichts München (Az.: 344 C 8946/25), richtet sich die Funktion einer Fläche primär nach ihrer erkennbaren baulichen Gestaltung und dem daraus folgenden Verkehrszweck. Sie müssen durch Fotos nachweisen, dass die Anordnung von Bordsteinen oder Grünstreifen Ihren Standort zweifelsfrei als Abstellfläche ausweist und keine notwendige Fahrgasse blockiert. Da im öffentlichen Verkehrsraum das Gebot der Rücksichtnahme nach § 1 StVO gilt, führt das Zustellen einer funktionalen Durchfahrt regelmäßig zu einer Mithaftung aus der Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG). Ein erfolgreicher Gegenbeweis gelingt daher nur, wenn die Dokumentation belegt, dass andere Verkehrsteilnehmer durch Ihr Fahrzeug nicht zu gefährlichen Ausweich- oder Rückwärtsmanövern gezwungen wurden.

Wichtig ist, dass das Fehlen von Markierungslinien oder Verbotsschildern keine Entlastung bewirkt, da die bauliche Logik rechtlich Vorrang vor einer fehlenden Beschilderung genießt. Zudem begründet die bloße Üblichkeit des Parkens an dieser Stelle kein rechtlich geschütztes Parkrecht, wenn die Fläche objektiv der Verkehrsführung dient.


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Bleibt meine Mithaftung bestehen, wenn der Unfallgegner einen extrem groben Fahrfehler begangen hat?

JA, trotz eines groben Fahrfehlers des Unfallgegners bleibt Ihre Mithaftung in der Regel in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 Prozent bestehen. Wenn Ihr Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt wurde und dadurch eine Gefahrenlage mitverursacht hat, entfällt Ihre rechtliche Mitverantwortung für das Schadensereignis nicht automatisch.

Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, nach der ein Halter allein durch den Betrieb seines Fahrzeugs für Unfälle mitverantwortlich bleibt. Parken Sie Ihr Auto in einer engen Durchfahrt oder einer baulich erkennbaren Wendemöglichkeit, setzen Sie eine aktive Ursache für spätere Kollisionen durch andere Verkehrsteilnehmer. Zwar wiegt das aktive Verschulden des fahrenden Unfallgegners, der sich beim Vorbeifahren massiv verschätzt, deutlich schwerer und rechtfertigt eine überwiegende Haftungsquote von meist 80 Prozent. Dennoch tritt die einfache Betriebsgefahr (die allgemeine Gefahr durch die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs) nur dann vollständig zurück, wenn das Auto absolut ordnungsgemäß abgestellt wurde. Da das falsche Parken die riskante Situation erst ermöglicht hat, wertet die Rechtsprechung dies regelmäßig als Mitverursachung durch Behinderung.

Eine vollständige Haftungsbefreiung ist nur dann denkbar, wenn das konkrete Parkverhalten für den Zusammenstoß gänzlich irrelevant war oder der Unfallgegner die Kollision vorsätzlich herbeigeführt hat. Da Gerichte bei verkehrsbehinderndem Abstellen fast immer eine Mitschuld sehen, ist die Annahme eines 80-prozentigen Regulierungsangebots der Versicherung meist wirtschaftlich sinnvoll.


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Sollte ich die restlichen zwanzig Prozent einklagen oder fressen die Prozesskosten meinen Gewinn auf?

Sie sollten die restlichen 20 Prozent im Regelfall nicht gerichtlich einklagen. Sie sollten die restlichen 20 Prozent nicht gerichtlich einklagen, da bei einer Teilniederlage die hohen Prozesskosten Ihren finanziellen Gewinn meist komplett aufzehren. Eine Klage führt oft dazu, dass die zusätzliche Entschädigung direkt für die anfallenden Verfahrensgebühren verbraucht wird.

Die rechtliche Begründung liegt in der Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozesskosten im Verhältnis des Gewinnens und Verlierens (Obsiegen und Unterliegen) geteilt werden. Wenn Sie die volle Summe fordern und das Gericht eine Mithaftung von 20 Prozent feststellt, tragen Sie auch exakt diesen Anteil an den gesamten Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien. Da diese Kosten nach dem Streitwert berechnet werden, steht das finanzielle Risiko bei kleineren Restforderungen in keinem gesunden Verhältnis zum möglichen Ertrag. Ein außergerichtlicher Vergleich über 80 Prozent der Schadenssumme ist daher wirtschaftlich fast immer die lukrativere Wahl für geschädigte Fahrzeughalter.

Ein Prozess ist nur dann ratsam, wenn eine Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko vollständig übernimmt oder die absolute Schadenssumme so gewaltig ist, dass die verbleibenden 20 Prozent die gesetzlichen Gebührensprünge des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bei weitem übertreffen.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 344 C 8946/25 – Urteil vom 12.02.2026

 


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