Mithaftung bei Verkehrsunfall eines vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung
Oft herrscht die Annahme, dass immer derjenige, der die Vorfahrt achten musste und mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug zusammenstößt, an dem Unfall die alleinige Schuld trägt. Das ist jedoch keineswegs immer der Fall, wie verschiedene Urteile von Gerichten in Deutschland zeigen.
Hälftige Haftungsteilung möglich
Ein typisches Beispiel für eine hälftige Haftungsteilung ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg (1 U 113/13). Es lastete dem Vorfahrtsberechtigten ein Mitverschulden an dem Unfall an, weil dieser mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Im konkreten Fall ging es um einen Pkw, der auf einer sehr schmalen Straße entlang landwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h unterwegs war. Ein Traktor, der aufgrund des dortigen Busch- und Baumbestands nicht in die Vorfahrtstraße einsehen konnte, bog in Schrittgeschwindigkeit auf diese ein. Der Pkw-Fahrer versuchte nach kurzem Bremsen nach links auszuweichen, überschlug sich jedoch mehrfach und erlitt dabei schwere Verletzungen. Das OLG lastete ihm, obwohl er auf der Vorfahrtstraße unterwegs war, ein Mitverschulden wegen der erhöhten Geschwindigkeit an. Deshalb sei eine Haftungsverteilung von jeweils 50 Prozent für den Pkw- und den Traktorfahrer gerechtfertigt, so das Gericht.
Prozentuale Aufteilung der Haftung je nach Verschulden des Unfalls
Manchmal wird die Haftung je nach Unfallgeschehen auch in unterschiedlich große Anteile aufgeteilt. In einem aktuellen Urteil schrieb beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen einen unterschiedlich großen Haftungsanteil zu. In diesem Fall ging die Haftungsverteilung mit 70 Prozent ebenfalls zulasten des vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers (9 U 43/15).
Im konkreten Fall klagte die Krankenkasse eines Motorradfahrers, der im September 2011 einen Unfall mit einem Pkw-Fahrer hatte und sich dabei schwere Verletzungen zuzog. Der Unfall ereignete sich im Bereich einer Autobahnabfahrt, die von rechts auf eine Landstraße mündete, die der Motorradfahrer befuhr. Entgegen der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h war der damals 28-Jährige mit einer Geschwindigkeit von mindestens 121 km/h unterwegs. Der damals 58 Jahre alte Pkw-Fahrer kam von der Autobahnabfahrt und bog langsam nach links ab. Zu diesem Zeitpunkt war das Motorrad noch etwa 250 Meter von dem Pkw entfernt. Der Motorradfahrer versuchte noch zu bremsen und nach links auszuweichen, konnte eine Kollision mit dem Auto jedoch nicht verhindern.
Zunächst wies das Landgericht Hamm die Klage ab, da es die Verantwortung des Autofahrers an dem Unfall ausschloss. Das OLG Hamm urteilte jedoch anders und bestätigte eine anteilige Haftung des Pkw-Fahrers in Höhe von 30 Prozent an dem Unfall. Begründung: Der Pkw-Fahrer hätte das herannahende Motorrad schon sehen müssen, als er begonnen hat, abzubiegen. Wenn das nicht der Fall gewesen ist, wie es der Mann vor Gericht auch aussagte, so habe er dem Verkehr auf der Vorfahrtsstraße nicht genügend Beachtung geschenkt, so das Gericht. Ansonsten hätte er erkennen müssen, dass sich das Motorrad viel zu schnell nähert und deshalb mit dem Abbiegen warten oder aber sehr zügig anfahren müssen. Letzteres hätte nach Aussage eines Sachverständigen den Zusammenprall der beiden Fahrzeuge ebenfalls verhindern können. Das Urteil ist rechtskräftig.
Fazit: Haftung hängt nicht alleine von der Vorfahrtsberechtigung ab
Die beiden beschriebenen Fälle und die daraus resultierenden Urteile sind nur zwei Beispiele dafür, dass die Vorfahrtsberechtigung alleine keinen Haftungsausschluss bei einem Unfall darstellt. Vielmehr kommt es auf die konkrete Situation in, aus der ein Unfall entstanden ist. Dabei spielen alle Faktoren eine Rolle, die das Verkehrsgeschehen zu diesem Zeitpunkt beschreiben. Ein wesentlicher Faktor ist in diesem Zusammenhang die Geschwindigkeit, mit der ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer unterwegs ist. Aber auch äußere Umstände wie die aktuellen Sicht- und Witterungsverhältnisse sind von Bedeutung.