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Mietwagenkosten nach Unfall trotz geringer Fahrleistung: Wer zahlt?

Eine 80-jährige Autofahrerin forderte die vollen Mietwagenkosten nach Unfall trotz geringer Fahrleistung von nur 215 Kilometern zurück. Entgegen der Erwartung lag der entscheidende Knackpunkt aber nicht in der kurzen Strecke, sondern im vagen Ersatzfahrzeug-Angebot der Versicherung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 C 260/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Duisburg-Hamborn
  • Datum: 02.05.2023
  • Aktenzeichen: 9 C 260/22
  • Verfahren: Schriftliches Verfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht

  • Das Problem: Eine 80-jährige Autofahrerin verlangte nach einem Unfall die Erstattung der vollen Reparatur- und Mietwagenkosten. Der Haftpflichtversicherer lehnte die Zahlung ab. Er hielt die Anmietung des Ersatzfahrzeugs wegen der geringen Fahrleistung für unwirtschaftlich.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Versicherer die Mietwagenkosten bezahlen, auch wenn der Geschädigte das Auto kaum nutzt? Muss der Geschädigte ein günstigeres Ersatzfahrzeug annehmen, das der Versicherer anbietet?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht gab der Klägerin in voller Höhe Recht. Die geringe Nutzung des Mietwagens war wegen ihres hohen Alters und der damaligen Pandemie unerheblich.
  • Die Bedeutung: Ein Mietwagen ist auch bei geringer Fahrleistung erstattungsfähig, wenn besondere Umstände ständige Mobilität dringend erforderlich machen. Ein Versicherer kann sich nur auf die Schadensminderungspflicht berufen, wenn sein Angebot eines Ersatzfahrzeugs konkret und annahmefähig ist.

Wann sind Mietwagenkosten trotz wenig Fahrens erstattbar?

Ein unverschuldeter Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Wenn die gegnerische Versicherung dann aber die Erstattung notwendiger Kosten mit dem Argument verweigert, man habe den Mietwagen zu selten genutzt, landet der Streit schnell vor Gericht. Genau das geschah in einem Fall, den das Amtsgericht Duisburg-Hamborn am 2. Mai 2023 entscheiden musste (Aktenzeichen: 9 C 260/22). Im Zentrum stand die Frage, ob eine 80-jährige Fahrerin nach einem Unfall Anspruch auf die vollen Mietwagenkosten hat, auch wenn sie täglich nur wenige Kilometer zurücklegte, und ob Nebenkosten wie Probefahrten oder Desinfektionen erstattungsfähig sind.

Warum stritten die Parteien um 1.150,53 Euro?

Das digitale Armaturenbrett eines VW Polo zeigt eine extrem geringe Kilometerzahl; im Bild sind die Hand der älteren Fahrerin und ein Mundschutz.
Gericht entschied über Erstattung von Mietwagenkosten trotz geringer Fahrleistung nach Unfall. | Symbolbild: KI

Am 25. März 2022 wurde das Fahrzeug einer 80-jährigen Klägerin in Duisburg-Hamborn bei einem Unfall beschädigt. Die Schuldfrage war unstrittig: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die Beklagte in diesem Fall, musste für den gesamten Schaden aufkommen. Die Klägerin beauftragte eine Vertragswerkstatt mit der Reparatur und legte zuvor ein DEKRA-Schadengutachten vor. Die Werkstatt stellte eine Rechnung über 7.178,10 Euro aus. Die Versicherung zahlte davon jedoch nur 6.953,19 Euro und ließ einen Restbetrag von 224,91 Euro offen.

Der Grund für die Kürzung waren drei Rechnungspositionen: Eine Probefahrt, eine Fahrzeugreinigung und Desinfektionsmaßnahmen, die jeweils mit 74,97 Euro brutto zu Buche schlugen. Die Versicherung hielt diese Kosten für nicht erstattungsfähig.

Der weitaus größere Streitpunkt waren jedoch die Mietwagenkosten. Für die Dauer der Reparatur vom 31. März bis zum 13. April 2022, also für 14 Tage, mietete die Klägerin einen VW Polo. In dieser Zeit legte sie insgesamt nur 118 Kilometer zurück, was einer durchschnittlichen Tagesstrecke von etwa acht Kilometern entspricht. Die Versicherung zahlte von der Mietwagenrechnung nur 311,99 Euro und ließ 925,62 Euro unbeglichen. Ihre Argumentation: Bei so geringer Nutzung sei die Anmietung wirtschaftlich nicht erforderlich gewesen. Zudem habe man der Klägerin mit einem Schreiben vom 28. März 2022 ein günstigeres Ersatzfahrzeug angeboten, das sie hätte annehmen müssen.

Die Klägerin sah das anders. Sie argumentierte, dass sie in ihrem Alter dringend auf ständige Mobilität angewiesen sei, um ihren Alltag zu bewältigen. Außerdem fand die Anmietung während der Corona-Pandemie statt, weshalb die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für sie unzumutbar war. Sie forderte daher die Zahlung der restlichen 1.150,53 Euro nebst Zinsen.

Welche Kosten muss die Versicherung nach § 249 BGB ersetzen?

Nach einem unverschuldeten Unfall muss der Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung den Zustand wiederherstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Dieses Prinzip ist in § 249 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Der Geschädigte hat das Recht, die zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten ersetzt zu verlangen. Er darf sein Fahrzeug in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren lassen und für die Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug anmieten.

Dieses Recht wird jedoch durch das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot und die Schadensminderungspflicht begrenzt. Der Geschädigte darf die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben. Er muss sich im Rahmen des Vernünftigen und Üblichen bewegen. Dies ist oft der zentrale Konfliktpunkt zwischen Geschädigten und Versicherungen: Was war wirklich „erforderlich“?

Eine entscheidende Rolle spielt hier das sogenannte Prognoserisiko. Wenn ein Geschädigter einen unabhängigen Sachverständigen – wie hier die DEKRA – mit einem Gutachten beauftragt und auf dieser Basis die Reparatur in Auftrag gibt, darf er sich grundsätzlich auf die Richtigkeit dieses Gutachtens verlassen. Stellt sich später heraus, dass eine Position im Gutachten oder in der darauf basierenden Rechnung doch nicht zwingend notwendig war, geht dieses Risiko in der Regel zulasten des Schädigers, nicht des Geschädigten. Nur wenn der Geschädigte die Überhöhung der Kosten hätte erkennen müssen, trifft ihn ein Mitverschulden.

Warum das Gericht der Klägerin vollständig recht gab

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn verurteilte die Versicherung zur Zahlung der vollen geforderten Summe von 1.150,53 Euro. Die Richter folgten in allen Punkten der Argumentation der Klägerin und wiesen die Einwände der Versicherung mit detaillierter Begründung zurück. Die richterliche Entscheidungsfindung lässt sich in vier zentrale Schritte unterteilen.

Wann ist ein Mietwagen wirklich erforderlich?

Die Versicherung argumentierte, eine tägliche Fahrleistung von nur acht Kilometern mache die Anmietung eines Autos unwirtschaftlich. Das Gericht widersprach diesem rein mathematischen Ansatz vehement. Es stellte klar, dass die Erforderlichkeit eines Mietwagens nicht allein von den gefahrenen Kilometern abhängt. Vielmehr kommt es auf die Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit eines Fahrzeugs an. Unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2013, 1149 Rn. 15) befand das Gericht, dass hier besondere Umstände vorlagen. Das hohe Alter der Klägerin von 80 Jahren begründete einen dringenden Mobilitätsbedarf für alltägliche Erledigungen. Zudem machte die damals herrschende Corona-Pandemie die Nutzung von Bussen und Bahnen für eine Person dieser Altersgruppe unzumutbar. Die ständige Verfügbarkeit eines eigenen Fahrzeugs war daher erforderlich, unabhängig davon, wie viele Kilometer am Ende tatsächlich gefahren wurden.

Warum zählte das DEKRA-Gutachten mehr als die Rechnung?

Auch die Kürzung der Reparaturrechnung um die Kosten für Probefahrt, Reinigung und Desinfektion hielt der richterlichen Prüfung nicht stand. Hier kam das Prinzip des Prognoserisikos zum Tragen. Die Klägerin hatte vor der Reparatur ein Sachverständigengutachten der DEKRA eingeholt. Dieses Gutachten listete die später von der Werkstatt berechneten Nebenkosten als notwendige Maßnahmen auf. Indem die Klägerin auf dieser Grundlage den Reparaturauftrag erteilte, erfüllte sie ihre Schadensminderungspflicht. Das Gericht stellte klar: Ein Geschädigter darf auf die Objektivität und Richtigkeit eines solchen Gutachtens vertrauen. Die Beweislast dafür, dass diese Kosten unnötig oder überhöht waren und die Klägerin dies hätte erkennen müssen, lag bei der Versicherung. Diesen Beweis konnte sie nicht erbringen.

Musste die Fahrerin das Angebot der Versicherung annehmen?

Der vielleicht wichtigste Punkt war die angebliche Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil die Klägerin das Mietwagenangebot der Versicherung ignoriert hatte. Auch hier folgte das Gericht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15). Ein vom Versicherer unterbreitetes Angebot für ein Ersatzfahrzeug muss vom Geschädigten nur dann angenommen werden, wenn es sich um ein konkretes, individualisiertes und ohne Weiteres annahmefähiges Angebot handelt. Ein allgemeiner Hinweis auf günstigere Mietmöglichkeiten reicht nicht aus. Das Angebot muss klare Angaben zu Fahrzeugtyp, Tarif, Standort, Übergabemodalitäten, Zusatzkosten sowie Zahlungs- und Versicherungsbedingungen enthalten. Die Klägerin muss es mit einem einfachen „Ja“ annehmen können. Die Versicherung hatte im Prozess nicht dargelegt, dass ihr Schreiben vom 28. März 2022 diese strengen Anforderungen erfüllte. Daher konnte der Klägerin kein Vorwurf gemacht werden, dass sie das Angebot nicht wahrgenommen hat.

Wer zahlt für Vollkasko und Navi im Mietwagen?

Schließlich bestätigte das Gericht auch die Erstattungsfähigkeit der Zusatzkosten für die Haftungsreduzierung (Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung) und das Navigationsgerät. Die Kosten für den Vollkaskoschutz in Höhe von 150,00 Euro seien erstattungsfähig, da die kurzzeitige Anmietung eines fremden Fahrzeugs generell ein erhöhtes Unfall- und Haftungsrisiko mit sich bringt. Dieses Risiko muss der Geschädigte nicht selbst tragen. Die Kosten für das Navigationsgerät waren ebenfalls zu erstatten, da auch das beschädigte Fahrzeug der Klägerin, wie im DEKRA-Gutachten vermerkt, über ein solches Gerät verfügte. Das Ziel der Schadensregulierung ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, und dazu gehört auch die Vergleichbare Ausstattung des Ersatzfahrzeugs. Einen Abzug für ersparte Aufwendungen am eigenen Pkw lehnte das Gericht ab, da bei einer so geringen Nutzung des Mietwagens keine messbare Einsparung nachweisbar sei.

Was das Gericht konkret anordnete

Das Amtsgericht verurteilte die beklagte Versicherung, die volle Klagesumme von 1.150,53 Euro zuzüglich Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Darüber hinaus muss die Versicherung die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Klägerin die Zahlung sofort verlangen kann.

Was bedeutet das Urteil für Geschädigte und Versicherer?

Der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn bekräftigt mehrere wichtige Grundsätze im Verkehrsrecht. Für Geschädigte stellt es klar, dass die Notwendigkeit eines Mietwagens nicht pauschal anhand der gefahrenen Kilometer beurteilt werden darf. Persönliche Umstände wie hohes Alter, gesundheitliche Einschränkungen oder besondere Lagen wie eine Pandemie können die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs rechtfertigen. Das Vertrauen auf ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten schützt den Geschädigten wirksam vor dem Vorwurf, er habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Für Versicherungen verdeutlicht das Urteil, dass sie hohe Hürden überwinden müssen, wenn sie Kosten kürzen wollen. Ein pauschales Angebot für ein Ersatzfahrzeug ist rechtlich wirkungslos, solange es nicht konkret und für den Geschädigten mühelos annehmbar ist. Die Beweislast dafür, dass Reparaturkosten offensichtlich überhöht waren, liegt bei der Versicherung – eine Last, die in der Praxis oft schwer zu erbringen ist. Für die 80-jährige Klägerin bedeutet die Entscheidung, dass sie die Kosten, die ihr durch einen unverschuldeten Unfall entstanden sind, vollständig erstattet bekommt.

Die Urteilslogik

Die Bestimmung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfall orientiert sich am individuellen Mobilitätsbedarf des Geschädigten und nicht primär an der tatsächlich gefahrenen Kilometerleistung.

  • Mobilitätsbedarf steht über Fahrleistung: Der Anspruch auf Ersatz eines Mietwagens hängt von der Notwendigkeit ständiger Verfügbarkeit ab und widerlegt sich nicht allein durch eine geringe tägliche Fahrleistung. Besondere Umstände wie das hohe Alter des Geschädigten oder außergewöhnliche Lagen begründen einen dringenden Mobilitätsbedarf.
  • Anforderungen an Ersatzfahrzeug-Angebote der Versicherung: Geschädigte müssen ein Ersatzfahrzeug-Angebot des Versicherers nur dann annehmen, wenn dieser ein konkretes, individualisiertes und sofort annahmefähiges Paket vorlegt; pauschale Hinweise auf günstigere Optionen entbinden den Schädiger nicht von der Pflicht zur vollen Kostenübernahme.
  • Erstattungsfähigkeit von Zusatzleistungen: Die Schadensersatzpflicht umfasst regelmäßig die Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung, da der Geschädigte kein erhöhtes Haftungsrisiko beim Ersatzfahrzeug tragen muss. Ebenso sind Nebenkosten wie Probefahrten und Reinigungen erstattungsfähig, wenn sie im Vorfeld durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten als notwendig ausgewiesen werden.

Für die Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis trägt der Schädiger das Prognoserisiko, sofern der Geschädigte auf die Richtigkeit eines unabhängigen Sachverständigengutachtens vertraut.


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Experten Kommentar

Wenn die Versicherung anfängt, nachzurechnen, wie wenige Kilometer ein Mietwagen wirklich gefahren wurde, wird es persönlich. Dieses Urteil stellt klar, dass die Erforderlichkeit eines Ersatzfahrzeugs nicht im Kilometerzähler steht, sondern in den konkreten Lebensumständen – hohes Alter oder besondere Belastungen zählen hier mehr als eine niedrige Tagesbilanz. Es ist damit eine wichtige Absicherung für Geschädigte, die auf ständige Verfügbarkeit angewiesen sind, denn der Mobilitätsbedarf wird vor die reine Wirtschaftlichkeit gestellt. Für Versicherer setzt das Gericht einen hohen Standard bei der Schadensminderungspflicht: Nur ein absolut konkretes und sofort annehmbares Ersatzangebot schützt sie vor der vollen Kostenerstattung des selbst gewählten Mietwagens.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann meine Versicherung die Mietwagenkosten wegen geringer Fahrleistung kürzen?

Nein, die Versicherung darf die Mietwagenkosten nicht pauschal wegen einer geringen Fahrleistung kürzen. Richterliche Entscheidungen messen die Erforderlichkeit des Mietwagens nicht an den tatsächlich gefahrenen Kilometern. Entscheidend ist die juristische Betrachtung der ständigen Verfügbarkeit des Fahrzeugs. Diese muss jederzeit für notwendige Alltagsfahrten sichergestellt sein, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsintensität.

Gerichte lehnen einen rein mathematischen Kürzungsansatz, etwa weil nur acht Kilometer pro Tag gefahren wurden, entschieden ab. Geschädigte haben einen Anspruch auf die Wiederherstellung ihrer Mobilität zur Bewältigung ihres Alltags. Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2013, 1149) stellt klar, dass es auf die Notwendigkeit der ständigen Einsatzbereitschaft ankommt. Besondere Umstände wie hohes Alter, gesundheitliche Einschränkungen oder die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel untermauern diesen dringenden Mobilitätsbedarf.

Nehmen wir an, die Anmietung erfolgte aufgrund dieser qualitativen Gründe wie Arztterminen oder Einkaufsfahrten in einem Alter, das besondere Vorsicht erfordert. Diese Gründe zählen juristisch mehr als die tatsächlich zurückgelegte Distanz. Bei minimaler Mietwagennutzung lehnen Gerichte zudem einen Abzug für „ersparte Aufwendungen“ (wie Benzin oder Verschleiß) am eigenen Pkw ab. Es liegt keine messbare Einsparung vor, die eine Kürzung rechtfertigen würde.

Dokumentieren Sie schriftlich die Gründe für die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit (Alter, Arzttermine, Unzumutbarkeit ÖPNV) und legen Sie diese Ihrem Anwalt vor.


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Wie kann ich den dringenden Bedarf für einen Mietwagen nach einem Unfall nachweisen?

Der dringende Bedarf für einen Ersatzwagen wird primär durch Ihre konkreten, individuellen Lebensumstände bestimmt und nicht allein durch die gefahrenen Kilometer. Sie müssen nachweisen, dass die Mobilität für die Bewältigung Ihrer alltäglichen Erledigungen in einer Weise notwendig ist, die keine Alternativen zulässt. Gerichte legen den Fokus auf die Qualität des Bedarfs. Entscheidend ist die ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs, auch wenn Sie es nicht ununterbrochen nutzen.

Juristisch begründen Sie Ihren erhöhten Mobilitätsbedarf durch alle Faktoren, die den öffentlichen Nahverkehr unzumutbar machen. Hohes Alter oder gesundheitliche Gründe, die durch Arztberichte belegt werden, begründen nach richterlicher Auffassung einen dringenden Bedarf. Führen Sie spezifische Routinen an, etwa die notwendige Pflege von Angehörigen, die Erreichung des Arbeitsplatzes bei Schichtarbeit oder die Durchführung von Großeinkäufen außerhalb des erreichbaren Nahbereichs. Die Verfügbarkeit zur Sicherstellung der Grundversorgung ist hier wichtiger als die tatsächliche Nutzungsintensität.

Konkret: Erstellen Sie ein kurz gefasstes Protokoll oder Tagebuch während der Reparaturzeit. Vermerken Sie in diesem Dokument für jeden Tag, wofür der Mietwagen bereitstand. Zum Beispiel: „Bereit für Arzttermin 10:00 Uhr“ oder „Einkaufsfahrt, da Supermarkt nur mit Auto erreichbar.“ Solche glaubhaften Schilderungen beweisen die Notwendigkeit.

Konzentrieren Sie sich auf die kritischen Elemente der Grundversorgung, um Ihren Anspruch juristisch zu sichern.


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Wann muss ich das Ersatzwagen-Angebot der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Wenn die gegnerische Versicherung versucht, Ihnen einen Mietwagen aufzuzwingen, müssen Sie vorsichtig sein. Ihre Schadensminderungspflicht verpflichtet Sie nur, ein Angebot anzunehmen, das sofort und ohne Rückfragen verfügbar ist. Sie müssen ein Ersatzwagen-Angebot der Versicherung nur akzeptieren, wenn es sich um ein konkretes, individualisiertes und ohne Weiteres annahmefähiges Angebot handelt.

Der Bundesgerichtshof (BGH, VI ZR 563/15) stellt extrem strenge Anforderungen an solche Mitteilungen. Ein bloßer allgemeiner Hinweis auf potenziell günstigere Mietmöglichkeiten reicht niemals aus, um später eine Kürzung Ihrer Kosten zu rechtfertigen. Das Schreiben muss explizite Informationen zu allen relevanten Details liefern. Dazu gehören der genaue Fahrzeugtyp, der Tarif pro Tag, der Abholstandort sowie klare Zahlungs- und Versicherungsbedingungen. Nur wenn alle diese Punkte enthalten sind, gilt das Angebot als bindend.

Die Versicherung trägt die volle Beweislast dafür, dass ihr Schreiben alle strengen Kriterien erfüllt hat. Fehlen essenzielle Informationen wie die Details zum Vollkaskoschutz oder klare Übergabemodalitäten, gilt das Schreiben nicht als verbindliches Ersatzwagen-Angebot. Sie konnten es rechtmäßig ignorieren und ein Fahrzeug Ihrer Wahl beim Mietwagenunternehmen anmieten. Solche vagen Formulierungen dienen oft lediglich dazu, Ihnen nachträglich eine Verletzung der Pflicht vorzuwerfen.

Prüfen Sie jedes Angebot sofort auf Vollständigkeit; bei Unsicherheit leiten Sie das Schreiben unverzüglich an Ihren Rechtsbeistand weiter.


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Schützt mich ein DEKRA-Gutachten vor Kürzungen bei Reparatur-Nebenkosten?

Ja, ein unabhängiges Sachverständigengutachten bietet Ihnen starken Schutz vor Kürzungen durch die gegnerische Versicherung. Sie dürfen sich auf die professionelle Einschätzung des Gutachters verlassen, wenn Sie die Reparatur in Auftrag geben. Damit erfüllen Sie automatisch Ihre Schadensminderungspflicht. Das Risiko, dass sich Kosten später als unnötig herausstellen, trägt der Schädiger.

Der entscheidende Punkt ist das sogenannte Prognoserisiko. Als Geschädigter müssen Sie die Notwendigkeit jeder einzelnen Position, wie etwa Kosten für Desinfektion, Probefahrten oder Reinigung, nicht selbst überprüfen. Gerichte gehen davon aus, dass Sie als Laie der Objektivität des Gutachtens vertrauen dürfen. Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Kostenposition im Gutachten doch nicht zwingend notwendig war, geht dieses Risiko zulasten der Versicherung.

Kosten für notwendige Nebenkosten, die der Sachverständige explizit als erforderliche Maßnahmen aufführt, müssen daher erstattet werden. Die Versicherung kann diese Positionen nicht ohne Weiteres streichen. Sie muss vielmehr beweisen, dass die Kosten offensichtlich überhöht waren und Sie dies als Geschädigter hätten erkennen müssen. Dieser Beweis ist nur sehr schwer zu erbringen, da Sie durch das vorliegende Gutachten rechtlich abgesichert sind.

Achten Sie darauf, dass die spätere Werkstattrechnung exakt die im Gutachten empfohlenen Posten ausweist, um die Kausalität der Kosten belegen zu können.


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Sind Zusatzkosten für Vollkasko oder Navigationsgerät im Mietwagen erstattungsfähig?

Ja, notwendige Zusatzleistungen wie die Haftungsreduzierung (Vollkaskoschutz) sind erstattungsfähig, da Sie das erhöhte Risiko eines fremden Fahrzeugs nicht selbst tragen müssen. Auch Komfortmerkmale wie ein Navigationsgerät erstattet die gegnerische Versicherung, sofern Ihr beschädigtes Fahrzeug nachweislich ebenfalls über diese Ausstattung verfügte. Sie haben Anspruch darauf, dass der Mietwagen der Fahrzeugklasse und dem Standard Ihres eigenen Wagens entsprechen.

Die Regel zielt darauf ab, dass Sie als Geschädigter keinen Nachteil erleiden, wenn Sie kurzfristig ein fremdes Auto anmieten. Die Anmietung birgt stets ein erhöhtes Haftungsrisiko im Straßenverkehr, etwa durch ungewohnte Maße oder Technik. Deshalb zählen die Kosten für eine Vollkaskoversicherung mit geringer oder null Euro Selbstbeteiligung zu den erforderlichen Aufwendungen. Gerichte erkennen diesen Schutz als notwendig an, um Sie vor dem finanziellen Risiko eines Zweitunfalls in der Mietdauer zu bewahren.

Konkret gilt bei der Zusatzausstattung das Prinzip der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. War in Ihrem Unfallfahrzeug beispielsweise ab Werk ein fest eingebautes Navigationssystem vorhanden, muss der Ersatzwagen über eine vergleichbare Ausstattung verfügen. Fordern Sie hingegen ein teures Upgrade oder ein Extra an, das in Ihrem Originalfahrzeug fehlte, kürzt die Versicherung die Mehrkosten. Ein zuvor erstelltes Schadengutachten beweist zuverlässig, welche spezifische Ausstattung Sie ursprünglich besaßen.

Bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben, lassen Sie sich bestätigen, dass die gebuchte Klasse und die gewählten Extras dem beschädigten Fahrzeug entsprechen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erforderlichkeit

Die Erforderlichkeit ist der juristische Maßstab dafür, welche Kosten ein Geschädigter nach einem Unfall für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen darf. Das Gesetz stellt sicher, dass nur Aufwendungen, die objektiv notwendig und angemessen sind, vom Schädiger ersetzt werden müssen. Dieser Begriff schützt den Schädiger vor unnötig hohen Forderungen.

Beispiel: Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn urteilte, dass die Erforderlichkeit des Mietwagens aufgrund des hohen Alters der 80-jährigen Klägerin und der damaligen Pandemielage gegeben war, auch wenn sie nur acht Kilometer täglich fuhr.

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Haftungsreduzierung

Juristen bezeichnen mit Haftungsreduzierung die zusätzliche Versicherungsleistung (meist Vollkasko), die das finanzielle Risiko des Geschädigten bei der Nutzung eines Mietwagens minimiert. Der Anspruchsteller soll beim Führen eines fremden Fahrzeugs, welches er aufgrund des Unfalls anmieten musste, nicht für ein plötzlich erhöhtes Unfall- und Haftungsrisiko aufkommen müssen.

Beispiel: Die Zusatzkosten von 150,00 Euro für den Vollkaskoschutz im Mietwagen galten im Urteil als erstattungsfähig, da die kurzzeitige Anmietung stets ein erhöhtes Risiko für den Fahrer mit sich bringt.

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Prognoserisiko

Das Prognoserisiko beschreibt die Gefahr, dass eine vorab getroffene, auf einem Gutachten basierende Schätzung der Reparaturkosten sich nachträglich als falsch oder überhöht herausstellt. Wenn der Geschädigte die Kosten auf Basis eines unabhängigen Sachverständigengutachtens beauftragt, muss er dieses Risiko nicht tragen; es fällt in der Regel dem Schädiger, also dessen Versicherung, zur Last.

Beispiel: Weil die Klägerin die Nebenkosten für Probefahrt und Desinfektion anhand des DEKRA-Gutachtens in Auftrag gab, lag das Prognoserisiko bei der beklagten Versicherung, welche die Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht widerlegen konnte.

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Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verpflichtet den Geschädigten, darauf zu achten, dass sich der Schaden und damit die Kosten für den Schädiger nicht unnötig in die Höhe treiben. Dieser Grundsatz soll Missbrauch verhindern und gewährleistet, dass der Geschädigte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf dem wirtschaftlich vernünftigsten Wege anstrebt.

Beispiel: Die Versicherung argumentierte, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, weil sie das von ihr unterbreitete, vermeintlich günstigere Angebot für ein Ersatzfahrzeug ignoriert hatte.

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Vergleichbare Ausstattung

Unter vergleichbarer Ausstattung versteht man im Schadensrecht, dass ein Ersatzfahrzeug dem beschädigten Originalwagen in Bezug auf Klasse und wesentliche Komfortmerkmale entsprechen muss. Das Ziel der vollständigen Wiederherstellung erfordert, dass dem Geschädigten kein Nachteil entsteht, indem er auf gewohnte und notwendige Funktionen, wie etwa ein Navigationsgerät, verzichten muss.

Beispiel: Da das Unfallfahrzeug der Klägerin laut DEKRA-Gutachten über ein festes Navigationsgerät verfügte, musste die beklagte Versicherung die Kosten für eine vergleichbare Ausstattung im angemieteten VW Polo erstatten.

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Wirtschaftlichkeitsgebot

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein Teilaspekt der Schadensminderungspflicht und schreibt vor, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung immer den wirtschaftlich vernünftigsten Weg wählen muss. Dieses Gebot verlangt vom Geschädigten, dass er die Kosten für den Schädiger im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren hält; er darf keine unnötig teuren oder exklusiven Lösungen beauftragen.

Beispiel: Die gegnerische Versicherung berief sich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot, um die Mietwagenkosten zu kürzen, da sie der Ansicht war, eine geringe tägliche Fahrleistung von nur acht Kilometern sei unwirtschaftlich.

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Das vorliegende Urteil


AG Duisburg-Hamborn: – Az.: 9 C 260/22 – Urteil vom 02.05.2023


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