Skip to content
Menü

Manipulierter Verkehrsunfall – Indizien

AG Castrop-Rauxel, Az.: 4 C 299/09

Urteil vom 02.07.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Manipulierter Verkehrsunfall - Indizien
Symbolfoto: Golden Sikorka/Bigstock

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem von ihm behaupteten Verkehrsunfall vom 21.02.2009 an welchem neben seinem Pkw auch der Pkw der Beklagten zu 1.), versichert bei der Beklagten zu 2.), beteiligt gewesen sein soll. Unter dem 21.02.2009 fertigten die Polizeibeamten PK … und PK’in … basierend auf den Angaben der Beklagten zu 1.) ein Unfallprotokoll. Ausweislich dieses Protokolls soll sich der von der Beklagten zu 1.) mitgeteilte Unfall um 22:23 Uhr an der Kreuzung S..straße/Ecke C..straße in Castrop-Rauxel ereignet habe. Wegen der Einzelheiten des Protokolls wird auf Blatt 4 der Akte verwiesen.

Der Kläger war Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes Benz, mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 1.) war Halterin und Eigentümerin des Pkw VW Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches sie am 02.01.2009 für einen Kaufpreis von 100,00 € erworben hatte.

Der Kläger holte ein Gutachten des Sachverständigenbüros L ein, welches am 11.03.2009 erstellt wurde, nachdem der Sachverständige … L das Fahrzeug des Klägers am Vortag, den 10.03.2009, besichtigt hatte. Laut diesem Gutachten ist die linke Seite des klägerischen Fahrzeugs beschädigt. Für die Beseitigung der Schäden veranschlagte der Sachverständige einen Nettobetrag von 4.672,29 €. Er beziffert den Wiederbeschaffungswert mit 3.400,00 € und den Restwert mit 800,00 €. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 9 ff. der Akten verwiesen.

Der Kläger veräußerte sein Fahrzeug am 13.03.2009. Die Beklagte zu 1.) veräußerte ihr Fahrzeug ebenfalls wenige Wochen nach dem Unfall zu einem Preis von 140,00 €.

Mit Schreiben vom 20.03.2009 forderte der Kläger die Beklagte zu 2.) auf, die bezifferten Schadensersatzansprüche bis zum 01.04.2009 zu regulieren.

Die Beklagte zu 2.) forderte den Kläger mehrfach erfolglos auf, sein Fahrzeug für eine Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte zu 1.) wurde von der Beklagten zu 2.) erfolglos aufgefordert, zumindest Lichtbilder von den Schäden ihres Fahrzeugs vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte zu 1.) trotz zunächst erfolgter Ankündigung nicht nach.

Mit der Klage begehrt der Kläger vollständigen Schadensersatz auf der Grundlage des Schadensgutachtens L, bei Abrechnung auf Totalschadensbasis unter Berücksichtigung der Sachverständigengebühren in Höhe von 703,05 € sowie einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, insgesamt 3.328,05 €.

Dazu behauptet er, dass er sein Fahrzeug am Vorfallstag in der Zeit zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr in der S..straße geparkt habe, nachdem die Parkplätze, auf der Seite seines Wohnhauses C..straße Nr. .., besetzt gewesen seien. Er habe am Vorfallstag abends die C..straße zunächst aus Richtung des Bahnhofes befahren, die Kreuzung mit der S..straße zunächst in Geradeausfahrt überquert und von dort dann nach rechts in die S..straße zurückgesetzt, um hier an vorderster Stelle am rechten Fahrbahnrand zu parken. Zum Vorfallzeitpunkt habe er sich zu Hause befunden. Nach der Arbeit im Imbiss seines Bruders sei er etwa gegen 01:00 Uhr bis 01:30 Uhr mit seinem Bruder zusammen zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt und habe dort dann die polizeiliche Nachricht an der Windschutzscheibe vorgefunden.

Zum Hergang des behaupteten Unfalls beruft sich der Kläger auf die Angaben der Beklagten zu 1.) und behauptet, diese sei mit ihrem Pkw VW Golf von der C..straße nach rechts in die S..straße abgebogen und aus ihm nicht näher bekannten Gründen von der Fahrbahn abgekommen und mit seinem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug, kollidiert. Er habe aufgrund der polizeilichen Mitteilung die Polizei aufgesucht, welche ihm die in der Akte befindliche Unfallmitteilung ausgehändigt habe.

Er behauptet ferner, sämtliche in dem Schadensgutachten L erfassten Schäden an seinem Pkw seien Folge des behaupteten Unfallgeschehens. Diese Unfallschäden seien kompatibel und plausibel. Ferner sei auch die Schadenshöhe im Gutachten L zutreffend ermittelt worden.

Ferner behauptet der Kläger, er habe das Fahrzeug am 13.03.2009 zum durch den Sachverständigen L ermittelten Restwert von 800,00 € veräußert und das Fahrzeug sei sodann abgemeldet worden. Dazu beruft er sich auf eine handschriftliche Vereinbarung, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 112 der Akte verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger 3.328,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2009 zu zahlen.

2. den Kläger von einer Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte Dr. … pp. in D., in Höhe von 359,50 € freizustellen.

Die Beklagte zu 1.) beantragt, zu erkennen, was rechtens ist.

Die Beklagte zu 2.) beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1.) widerspricht dem Vortrag des Klägers nicht. Sie behauptet, sie sei am Vorfallstag mit ihrem Pkw zum Bahnhof in Castrop-Rauxel gefahren, um ihren Mann dorthin zu bringen. Von dort habe sie wieder nach Hause fahren wollen, dazu hätte sie eigentlich vorgehabt, vom Bahnhofsvorplatz nach links auf die V..straße und sodann nach rechts auf die Bahnhofstraße abzubiegen. Dies habe sie aber wegen eines Rückstaus vor der Ampel auf der V..straße nicht getan, sondern habe, da sie ortskundig sei, beabsichtigt, eine andere Route zu fahren und zwar nach rechts auf die V..straße, sodann nach links auf die C..straße, um wiederum nach rechts auf die S..straße einzubiegen und von dort wiederum nach rechts und noch einmal nach rechts zu fahren, so dass sie letztlich wieder auf der V..straße in Richtung Bahnhofstraße gefahren wäre. Wegen der Einzelheiten des beabsichtigten Fahrtweges wird auf Blatt 289 der Akte verwiesen.

Die Beklagte zu 1.) behauptet ferner, sie sei bei Dunkelheit und Regen von der C..straße nach rechts in die S..straße abgebogen und dann mit ihrem Fahrzeug ins Rutschen geraten und so habe sie die Kollision mit dem klägerischen Pkw schuldhaft verursacht. Sie sei keine erfahrene Autofahrerin. Gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizei gab die Beklagte zu 1.) ausweislich der Unfallmitteilung an, sie sei aus südlicher Richtung auf der C..straße gefahren, d. h., nicht vom Bahnhof kommend, sondern in Richtung Bahnhof fahrend und dann nach rechts in die S..straße abgebogen, in deren Einmündungsbereich sich der Unfall dann ereignet habe.

Nachdem der Sachverständige auf Widersprüche im Zusammenhang mit der Schilderung aus der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2010 hingewiesen hatte, behauptete die Beklagte zu 1.) letztlich, aus nördlicher Richtung kommend die C..straße befahren zu haben.

Vorgerichtlich gab die Beklagte zu 1.) gegenüber der Beklagten zu 2.) in der von ihr ausgefüllten Schadensanzeige an, mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 bis 25 km/h in die Kurve gefahren zu sein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2010 behauptete die Beklagte zu 1.), mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h gefahren zu sein.

Sie behauptet, zunächst Lichtbilder von ihrem Fahrzeug gefertigt zu haben. Diese habe sie aber auf dem Computer ihres Bruders gespeichert, welcher abgestürzt sei, so dass letztlich die Dateien nicht mehr auffindbar seien.

Der Kläger behauptet, nachdem eine Bekanntschaft zu der Beklagten zu 1.) vor dem Unfall zunächst geleugnet wurde, dass er als Mitarbeiter im Grill seines Bruders in der Nähe des Hauptbahnhofs einen männlichen Kunden kenne, den er unter dem Namen „Shala“ kenne. Diese Person befinde sich häufig in Begleitung einer weiblichen Person. Der Kläger sei daraufhin davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Ehefrau bzw. Tochter dieses Kunden handeln könne. Er kenne die Beklagte zu 1.) aber nicht persönlich, zumindest nicht wissentlich. Er kenne nur den Stammkunden im Grill seines Bruders mit dem Namen „Shala“. Es könne sein, dass er die Beklagte zu 1.) in Begleitung des Stammkunden schon einmal gesehen habe, persönlich vorgestellt worden sei sie ihm jedoch nicht.

Die Beklagte zu 1.) behauptet, den Kläger nicht zu kennen.

Dass ihr Ehemann den Kläger schon einmal in der Dönerbude gesehen habe, sei purer Zufall.

Eine von der Beklagten zu 2.) behauptete Unfallmanipulation sei ihr wesensfremd und zudem hätte sie sich aufgrund ihrer zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Schwangerschaft nicht in eine solche Situation begeben.

In der öffentlichen Sitzung vom 18.11.2010 behaupteten die Beklagte zu 1.), sowieso nur noch einige Wochen TÜV gehabt zu haben, während in dem Vertrag über den Ankauf des Fahrzeugs vom 02.01.2009 (Blatt 80 der Akte) eine nächste Fälligkeit zur Hauptuntersuchung im Monat Oktober des Jahres 2008 angegeben wurde.

Die Beklagte zu 2.) bestreitet, dass es überhaupt zu einer Kollision gekommen ist, so wie die Kausalität für die ebenfalls bestrittenen Schäden. Ferner behauptet sie, dass es sich bei einer etwaigen Kollision nicht um einen Unfall, sondern um eine absichtlich herbeigeführte Kollision handelt. Der Kläger habe in Absprache mit der Beklagten zu 1.) in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt.

Wegen der Einzelheiten der dazu aufgelisteten Indizien wird auf den Schriftsatz vom 13.10.2009, Blatt 43 ff. der Akten, verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … T. sowie Vernehmung der Beklagten zu 1.) als Partei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18.11.2010, Blatt 156 ff. der Akten, Bezug genommen.

Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen U. . Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 226 ff. der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Anspruch wegen Beschädigung seines Fahrzeuges gemäß §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) scheidet aus.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat.

Zwar geht der Sachverständige in seinem Gutachten davon aus, dass es technisch möglich, jedoch nicht nachweisbar ist, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers, die Gegenstand des Sachverständigengutachtens L waren, Folge eines wie von der Beklagten zu 1.) geschilderten Anpralls des Beklagten-Pkw fahren. Ein technischer Nachweis dafür, dass es sich um ein vorsätzlich herbeigeführtes Geschehen handelt, lässt sich nach dem Sachverständigengutachten nicht führen.

Dennoch geht das Gericht unter Gesamtwürdigung der zahlreichen hier vorliegenden Indizien davon aus, dass es sich um eine Absprache gemäß vorsätzlich herbeigeführter Kollision handelt: Hierzu gehören die zunächst widersprüchlichen Angaben zum Bekanntschaftsverhältnis zwischen den Parteien, wobei nunmehr jedenfalls feststeht, dass sich der Kläger sowie der Ehemann der Beklagten zu 1.) kennen. Der behauptete Unfall selbst entspricht dem typischen Muster manipulierter Unfälle. So ist bereits die Uhrzeit des behaupteten Unfalls typisch. Der Unfall soll sich um 22:23 Uhr, d. h., bereits zur Nachtruhezeit ereignet haben und zwar in einer verhältnismäßig unkritischen Örtlichkeit (vgl. Verheyen, ZfS 1994, 313 m. w. V. und OLG Hamm, VersR 1986, 280).

Der Unfall soll sich damit zu einer Zeit ereignet haben, in der mit weiteren unbeteiligten Zeugen in der Regel nicht zu rechnen war. Es handelte sich bei der Örtlichkeit um eine 30iger-Zone, in einem Wohngebiet. Die Unfallstelle war auch weder unüberschaubar noch in sonstiger Form gefährlich. Vielmehr stellt der behauptete Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1.) ein doch ungewöhnliches Maß an Unaufmerksamkeit dar, wenn allein ohne weitere Ursachen ein Auto in der Kurve ins Schleudern gerät. Die regennasse Fahrbahn, wie von der Beklagten zu 1.) behauptet, war für diese auch erkennbar. Ferner handelt es sich um die typische Konstellation, dass eine eindeutige Haftungslage vorliegt. Dies hier in besonderem Maße, da das beschädigte Fahrzeug sich lediglich im ruhenden Verkehr ohne Beteiligung des Fahrers befand. So wurden auch die Endstellungen der Fahrzeuge nicht aufgenommen (vgl. OLG Saarbrücken, DAR 89, 84; insges. Verheyen, a. a .O).

Weitere Indizien ergeben sich auch aus der Unfallschilderung: So ergab die Beklagte zu 1.) gegenüber der Polizei und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2010 zunächst eine andere Fahrtrichtung und andere Parkpositionen des klägerischen Pkw an. Erst auf erneute Nachfrage des Sachverständigen gab sie an, aus Richtung des Bahnhofs gekommen zu sein. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu erwähnen, dass ein gewichtiges Indiz für die Manipulation die Tatsache ist, dass die Beklagte zu 1.) kein nachvollziehbares Motiv für ihre Unfallfahrt geliefert hat (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 1980, 280; Verheyen a. a. O., m. w. N). Ihre Angaben zur gewählten Fahrtroute erscheinen vor dem Hintergrund ihrer Ortskundigkeit äußerst unplausibel. Eine etwaige Zeitersparnis war durch den von ihr behaupteten Fahrweg nicht möglich, da sie letztlich in denselben Rückstau, den sie eigentlich umgehen wollte, wieder hineingefahren wäre.

Ferner ist es auch bemerkenswert, dass die Beklagte zu 1.) gegenüber ihrer Versicherung zunächst eine Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h und erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, in welchem die Beklagte zu 2.) eine Einstandspflicht verneint hatte, eine erhöhte Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h in der Kurve angegeben hat. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass für den Fall der geringeren Geschwindigkeit der von der Beklagten zu 1.) geschilderte Unfallhergang nicht plausibel wäre.

Weitere Indizien für die Manipulation ergeben sich auch daraus, dass das schädigende Fahrzeuge der Beklagten zu 1.) wirtschaftlich wertlos und erst kurz zuvor von ihr angeschafft worden war (vgl. OLG Hamm, ZFS 88, 161; Verheyen, a. a. O., m. w. N) Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1.) angeblich gefertigte Lichtbilder nie vorgelegt hat, und nunmehr deren Abhandenkommen durch einen Computerabsturz behauptet.

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass es sich nicht um ein zufälliges Unfallereignis handelt.

Mangels Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.328,05 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!