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Kreuzungskollision eines rechtsüberholenden Geradeausfahrers mit Linksabbieger

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 57/19 – Urteil vom 26.03.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.07.2019 (Aktenzeichen 4 O 150/18) teilweise abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Am Mittwoch, den 25.10.2017 um 6.43 Uhr ereignete sich an der mit Lichtzeichenanlage versehenen Kreuzung Sulzbachtalstraße/Rathausstraße/Neuhauser Weg in Saarbrücken-Dudweiler ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin, von Beruf Altenpflegerin, als Fahrerin des Pkw Skoda Citigo ihres Arbeitgebers … pp. gGmbH, …, mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … und die Beklagte zu 1 als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Peugeot 4J/RCZ mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … beteiligt waren. Auf der Sulzbachtalstraße befinden sich vor dieser Kreuzung in beiden Fahrtrichtungen jeweils zwei Fahrspuren, und zwar je eine Geradeausfahrt- und eine Abbiegespur. Die Klägerin befuhr die Sulzbachtalstraße aus Saarbrücken in Richtung Sulzbach und wollte an der Kreuzung nach links in den Neuhauser Weg abbiegen. Die Beklagte zu 1 befuhr die Sulzbachtalstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung zunächst auf der Rechtsabbiegespur und überholte dabei den auf der Geradeausfahrtspur fahrenden, vom Zeugen K. geführten Pkw rechts. Nachdem die Beklagte zu 1 an diesem Pkw rechts vorbeigefahren war, bog sie nicht nach rechts ab, sondern fuhr geradeaus. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß mit dem linksabbiegenden Pkw der Klägerin. Die Beklagte zu 2 erkannte mit Schreiben vom 07.05.2018 die Haftung für die Schäden der Klägerin dem Grunde nach mit einer Quote von 50 v. H. an und verzichtete ab Datum dieses Schreibens mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils, auch in Vollmacht für die hier Versicherten nach A.1.1.4 AKB, auf die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit an dem mit 50 km/h fahrenden Pkw des Zeugen K. vorbeigefahren und habe einen Fahrtspurwechsel erst nach Verlassen der Rechtsabbiegespur im Kreuzungsbereich vorgenommen. Die Klägerin habe sich beim Linksabbiegen vorschriftsmäßig verhalten und das Fahrzeug der Beklagten zu 1 zunächst nicht wahrnehmen und auch nicht damit rechnen können, dass diese geradeaus in die Kreuzung einfahren würde. Vor dem Zeugen K. hätte die Klägerin gefahrlos abbiegen können. Zur Kollision mit der Beklagten zu 1 sei es gekommen, als die Klägerin die Kreuzung im Zuge des Linksabbiegens bereits weitgehend passiert habe. Durch den Unfall habe die Klägerin neben verschiedenen Prellungen auch eine distale Radiusfraktur und eine nachhaltige Beschleunigungsverletzung der Wirbelsäule erlitten. Am linken Handgelenk bestünden auch heute noch bei Belastungssituationen temporäre Schmerzen. Mit einer vollständigen Wiederherstellung sei nicht zu rechnen.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 25.10.2017 im Kreuzungsbereich Sulzbachtalstraße/Neuhauser Weg in Saarbrücken-Dudweiler zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die Beklagte zu 1 sei nicht mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Sie habe sich kurzfristig anders entschieden und sei deshalb von der Rechtsabbiege- auf die Geradeausfahrtspur gewechselt, als es zum Zusammenstoß gekommen sei.

Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1 als Partei angehört (Bl. 62 d. A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. K. (Bl. 63 d. A., wiederholt Bl. 132 f. d. A.) und gemäß dem Beschluss vom 16.10.2018 (Bl. 64 f. d. A.) durch Einholung des verkehrstechnischen Gutachtens der Sachverständigenbüro Dipl. Ing. G. H. GmbH vom 08.03.2019 (Bl. 79 ff. d. A.). Mit dem am 02.07.2019 verkündeten Urteil (Bl. 135 ff. d. A.) hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen sinngemäß insoweit nach dem Klageantrag erkannt, als es festgestellt hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner über das außergerichtliche Anerkenntnis von 50 v. H. hinaus insgesamt 75 v. H. aller Schäden der Klägerin auf Grund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls zu ersetzen haben. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Sie meinen, im Rahmen der Haftungsabwägung seien die beiderseitigen Verursachungsbeiträge als gleichwertig zu beurteilen, weshalb auf Grund des vorgerichtlich erklärten Anerkenntnisses zu 50 v. H. die Klage abzuweisen sei. Die Berufung rügt, eindeutige Unfallursache sei der Vorfahrtsverstoß der Klägerin gewesen, die sowohl die Beklagte zu 1 als auch den Zeugen K. hätte passieren lassen müssen. Das Landgericht habe in die Haftungsabwägung fehlerhaft eine überhöhte Geschwindigkeit der Beklagten zu 1 eingestellt und dies darauf gestützt, dass sie ohne eine deutlich höhere Geschwindigkeit den Zeugen K. nicht hätte überholen können. Hierzu sei festzustellen, dass der Zeuge K. im Beweisaufnahmetermin vom 11.06.2019 angegeben habe, zwischen 40 und 50 km/h gefahren zu sein, und laut dem eingeholten Sachverständigengutachten der Beklagten zu 1 keine höhere als die zulässige Geschwindigkeit nachzuweisen sei.

Im Rahmen der Haftungsabwägung habe das Landgericht auch verkannt, dass § 5 StVO zunächst vom Regelfall des Rechtsüberholens ausgehe und daraus besondere Sorgfaltspflichten auch für den Gegenverkehr ableite. Allerdings handele es sich um ein Rechtsvorbeifahren, nachdem die Beklagte zu 1 bemerkt habe, doch nicht nach rechts abbiegen zu wollen. Die Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO hätten zunächst den Zeugen K. betroffen, welcher auch habe abbremsen müssen. Geschützt werde aber nicht der wartepflichtige Linksabbieger des Gegenverkehrs. Die Klägerin selbst habe in der Verhandlung angegeben, zwei andere Autos und dann auf der rechten Spur ein Licht gesehen zu haben. Sie hätte vor ihm noch abbiegen können. Dies stimme jedoch nicht mit dem Kollisionsbereich in Skizze 3 des Gutachtens überein, wonach sich der Unfall im Kreuzungsbereich und auf der Fahrspur ereignet habe. Der Zeuge K. habe in der ersten Vernehmung angegeben, er sei etwa 20 bis 30 m von der Kreuzung entfernt gewesen, als das entgegenkommende Fahrzeug angefahren sei. Mithin habe er sich in unmittelbar nahem Bereich befunden und ein gefahrloses Abbiegen sei zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 164 d. A.), unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 02.07.2019 (Aktenzeichen 4 O 150/18) die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, alle Berufungsangriffe gingen ins Leere. Die Haftungsabwägung des erstinstanzlichen Gerichts sei in keinem Punkt fehlerhaft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 16.10.2018 (Bl. 61 ff. d. A.) und vom 11.06.2019 (Bl. 131 d. A.) und des Senats vom 05.03.2020 (Bl. 183 ff. d. A.) sowie die beigezogenen Akten des Landesverwaltungsamts Saarland (Aktenzeichen 381002398), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO auch in der Sache Erfolg und führt zur vollständigen Klageabweisung.

1. Das Landgericht ist zutreffend und auch in der Berufungsinstanz unangegriffen von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen (Bl. 139 d. A.). Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz (bereits eingetretener und) künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH VersR 2001, 874, 875; Senat, Urteil vom 12.03.2015 – 4 U 187/13, juris Rn. 92). Nach diesem Maßstab kann das Feststellungsinteresse vorliegend, soweit die Haftung dem Grunde nach nicht schon zu 50 v. H. anerkannt ist, nicht verneint werden.

2. Nicht gefolgt werden kann der angefochtenen Entscheidung jedoch, soweit sie die Klage nach Maßgabe einer Haftungsquote der Beklagten von 75 v. H. für begründet erachtet hat. Vielmehr unterliegt die den über das Haftungsanerkenntnis der Beklagten hinausgehenden Schaden verfolgende Klage bei zutreffender materiell-rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang der Abweisung.

a) Auszugehen ist davon, dass beide Parteien grundsätzlich für die Folgen des Unfallgeschehens gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG – die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 VVG – einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden sind und die Ersatzpflicht auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVO ausgeschlossen ist, weil der Unfall offenkundig nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist; schließlich lassen sich die Voraussetzungen, unter denen der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (§ 17 Abs. 3 StVG), nicht feststellen. Auch der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG zum Ausschluss der Ersatzpflicht der Fahrerinnen erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht worden ist, ist nicht geführt, nachdem ein technischer Fehler nicht in Betracht kommt und keine Unfallbeteiligte entsprechend der nachfolgenden Ausführungen den Nachweis erbracht hat, dass sie sich verkehrsrichtig verhalten hat. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der somit vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH NJW 2007, 506, 507 Rn. 18; 2012, 1953, 1954 Rn. 5; Senat OLGR 2009, 394; NJW-RR 2017, 350, 351 Rn. 37).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht (Bl. 140 ff. d. A.) entgegen der Auffassung der Berufung nicht verkannt, „dass § 5 StVO zunächst vom Regelfall des Rechtsüberholens ausgeht und daraus besondere Sorgfaltspflichten auch für den Gegenverkehr ableitet“ (Bl. 166 d. A. Abs. 1). Nach dem Grundsatz des § 5 Abs. 1 StVO ist vielmehr links zu überholen und ist das Rechtsüberholen nur ausnahmsweise, insbesondere in den Fällen von Abs. 7 und 8, erlaubt (Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Auflage 2020 § 5 Rn. 57). Die Berufung meint weiter, allerdings handele es sich um ein Rechtsvorbeifahren, nachdem die Beklagte zu 1 bemerkt habe, doch nicht rechts abbiegen zu wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Überholen ist der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Auflage 2019 § 5 StVO Rn. 16). Da sich das Fahrzeug des Zeugen K. in dieselbe Richtung bewegte wie der Beklagten-Pkw, hat die Beklagte zu 1 es damit rechts überholt.

c) Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Landgerichts, es sei hier auch § 7 Abs. 5 StVO anwendbar (Bl. 141 d. A.). Insoweit weist die Berufung sinngemäß darauf hin, dass diese Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel lediglich gegenüber dem Zeugen K. bestanden, der auch infolge des Verhaltens der Beklagten zu 1 bremsen musste (Bl. 166 d. A.). Die besondere Sorgfaltspflicht aus § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO dient dem Schutz des Verkehrs auf der Zielspur, nicht dem Schutz des Gegenverkehrs (Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, aaO § 7 StVO Rn. 22; Quarch in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht 2. Auflage 2017 § 7 StVO Rn. 7).

d) Mit Recht macht die Berufung ferner geltend, dass der Beklagten zu 1 entgegen der Ansicht des Erstrichters keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) anzulasten ist.

aa) Allerdings ist festzuhalten, dass das Landgericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung der Beklagten zu 1 jedenfalls nicht principaliter, sondern allenfalls inzident bei der Ermittlung der Haftungsquote berücksichtigt hat. So hat es im Zusammenhang mit der verneinten Erschütterung des Anscheinsbeweises zu Lasten der Beklagten zu 1 als Rechtsüberholerin (Bl. 142 d. A. oben) ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei zudem ausweislich der Aussage des Zeugen K., der nach eigenen Angaben 50 km/h gefahren sei, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, so dass sich auch insoweit eine ernsthafte Möglichkeit, dass sich der Unfall auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ereignet hätte, nicht ergebe (Bl. 142 d. A. Mitte).

bb) Unbeschadet dessen kann eine unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung der Beklagten zu 1 nicht festgestellt und dementsprechend bei der Haftungsabwägung nicht berücksichtigt werden.

(1) Der Zeuge G. K. hat im Rahmen seiner Aussage beim Polizeiposten T. am 18.12.2017, also etwa sieben Wochen nach dem Unfallereignis vom 25.10.2017, erklärt, er sei „zu diesem Zeitpunkt ca. 50 km/h“ gefahren, und dieses Fahrzeug sei sehr schnell rechts an ihm vorbeigefahren. Bei der Vernehmung durch das Landgericht am 16.10.2018 hat der Zeuge K. keine konkreten Geschwindigkeitsangaben gemacht, sondern bekundet, das Auto (der Beklagten zu 1) sei schneller gefahren als er, sonst hätte es ja nicht an ihm vorbeifahren können, und er würde schon sagen, dass es eine höhere Geschwindigkeit gehabt habe (Bl. 63 d. A.). Schließlich hat der Zeuge bei der erneuten Vernehmung durch das Landgericht am 11.06.2019 auf eine weitere Nachfrage ausgesagt, er sei zwischen 40 und 50 km/h gefahren und habe eine starke Bremsung durchgeführt (Bl. 132 d. A.). Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge sodann erklärt, er sei, wie gesagt, circa 40 bis 50 km/h gefahren, eine genaue Bestimmung der Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs, das ihn überholt habe, könne er nicht vornehmen, es sei jedenfalls deutlich schneller gewesen, es sei ja an ihm vorbeigefahren (Bl. 133 d. A.).

(2) Diese Angaben des Zeugen K. sind nicht geeignet, der Beklagten zu 1 eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nachzuweisen. Bereits bei der ersten, mehrere Wochen nach dem Unfall protokollierten Angabe des Zeugen handelte es sich erkennbar um eine Schätzung („ca. 50 km/h“). Auch die Darstellungen vor dem Landgericht, welche der Zeuge schließlich auf „circa 40 bis 50 km/h“ variiert hat, lassen erkennen, dass es sich – lebensnah – um eine Schätzung, nicht aber um eine während des Fahrens im Unfallzeitpunkt von der Anzeige abgelesene Geschwindigkeitsangabe handelt. Eine mit derlei Unsicherheiten behaftete Schätzung ist aber zum Nachweis eines Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1 nicht geeignet.

(3) Es kommt hinzu, dass das Landgericht durch Beschluss vom 16.10.2018 den verkehrstechnischen Sachverständigen ausdrücklich um Stellungnahme gebeten hat, mit welcher Geschwindigkeit das Beklagtenfahrzeug bewegt wurde (Bl. 65 d. A.). Daraufhin hat der Sachverständige unter Auswertung der Schadenbilder und der Unfallendstände der beteiligten Fahrzeuge überzeugend festgestellt, dass der Beklagten zu 1 weder eine höhere Annäherungs- noch eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit als die an der Unfallörtlichkeit erlaubte Höchstgeschwindigkeit (von 50 km/h) nachzuweisen ist (Bl. 107 d. A.).

e) Demgegenüber fällt der Klägerin, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (Bl. 142 f. d. A.), ein unfallursächlicher, schuldhafter Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen als Linksabbiegerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zur Last.

aa) Nach dieser Vorschrift muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin eine Wartepflicht. Deren Nichtbeachtung stellt nach ständiger Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar. Genügt ein Verkehrsteilnehmer dieser Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (BGH NJW 2012, 1953, 1954 Rn. 8 m. w. Nachw.). Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt; selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (BGH aaO).

bb) Der Anscheinsbeweis ist vorliegend auch nicht erschüttert. Hierzu hat das Landgericht überzeugend ausgeführt, dass das Beklagten-Fahrzeug für die Klägerin nach dem verkehrstechnischen Gutachten bei der gebotenen Blickzuwendung erkennbar war (Bl. 143 d. A.). Der Sachverständige hat dies einleuchtend damit begründet, dass nach den (vor dem Landgericht von keiner Seite in Frage gestellten) Angaben der Zeugin S. K. – welche sich im Unfallzeitpunkt mit ihrem Fahrzeug hinter der Klägerin befand – in ihrer Aussage bei dem Polizeiposten D. vom 05.12.2017, dass alle beteiligten Fahrzeuge die Beleuchtung eingeschaltet hatten (Beiakte Bl. 22), davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Beklagte zu 1 auf Grund der Frontscheinwerfer unabhängig von der Fahrlinie bei der gebotenen Blickorientierung hätte sehen müssen (Bl. 106 d. A.). Schätzfehler über die Entfernung und Geschwindigkeit des Entgegenkommenden gehen zu Lasten des Wartepflichtigen (Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, aaO § 9 StVO Rn. 28).

f) Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen zu den beiderseitigen Verkehrsverstößen rügt die Berufung (Bl. 166 d. A.) mit Recht, dass bei der Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verursachungsbeiträge beider Seiten als gleichwertig zu beurteilen sind, weshalb die über das vorgerichtlich erklärte Anerkenntnis der Haftung dem Grunde nach zu 50 v. H. hinausgehende Klage der Abweisung unterliegt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist sowohl eine überwiegende Haftung des geradeaus Fahrenden als auch eine Haftungsquote von 50 v. H. nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt. Eine Haftungsteilung je zur Hälfte kann z. B. bei einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer auf einer mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung anzunehmen sein, wenn der entgegenkommende Unfallgegner in später Gelbphase oder beginnender Rotphase an anderen, auf einem parallelen Fahrstreifen bereits haltenden Fahrzeugen vorbei in den Kreuzungsbereich eingefahren ist (BGH NJW 2012, 1953, 1954 Rn. 8). Das Fehlverhalten der Beklagten zu 1, die zwar fraglos bei grünem Licht, aber unter Rechtsüberholen des langsamer fahrenden Zeugen K. in die Kreuzung eingefahren ist, wiegt jedenfalls nicht schwerer als ein Einfahren in später Gelb- oder beginnender Rotphase. Indem weder die Klägerin den Abbiegevorgang noch die Beklagte zu 1 den Rechtsüberholvorgang trotz beiderseitiger Erkennbarkeit des mit eingeschaltetem Licht fahrenden Unfallgegners zurückgestellt haben, trugen sie in gleichem Maße zum Verkehrsunfall bei.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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