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Kaskoversicherung – Erstattung Umsatzsteuer in voller Höhe bei Ersatzfahrzeugbeschaffung

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.: 11 C 2281/14, Urteil vom 01.07.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreit.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen restlichen Ersatzanspruch aus einer Vollkaskoversicherung geltend.

Die Klägerin war Halterin bzw. Eigentümerin des bei der Beklagten vollkaskoversicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … . Durch einen Verkehrsunfall vom 10.06.2014 trat der Versicherungsfall ein.

Es ist lediglich die Höhe des Ersatzanspruches streitig zwischen den Parteien.

Ausweislich des Sachverständigengutachtens beziffert sich der von der Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungswert einschließlich der Umsatzsteuer auf 9.300,00 €. Der Restwert wurde mit brutto 3002,00 € angegeben. Zur Schadensermittlung hat nun die Klägerin von dem Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 9.300,00 € den Bruttorestwert von 3.002,00 € und die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € abgezogen und so einen noch zu bezahlenden Anspruch von 5.998,00 € ermittelt.

Die Beklagte zahlte jedoch lediglich 4.513,13 €, 222,19 € und 9,03 €, sodass eine Differenz in Höhe von 1.253,65 € verbleibt, die der Kläger von der Beklagten noch ersetzt verlangt hat.

Die Beklagte leistete jedoch trotz Aufforderung keine weiteren Zahlungen mehr, sodass der Kläger Klage erhebt mit folgenden Anträgen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.266,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 106,74 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

In Höhe eines Betrages von 13,13 € nahm der Kläger die Klage zurück.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass es sich vorliegend nicht um einen Haftpflichtschaden handelt, sondern die Beklagte aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag in Anspruch genommen wird.

Dort ist nach den Ausführungen der Beklagten unter A.2.9. geregelt, dass die Mehrwertsteuer im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages nur dann erstattet wird, wenn und soweit diese bei der gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen und nachgewiesen ist.

Die Beklagte verweist darauf, dass nach der von der Klägerin selbst vorgelegten Rechnung des Autohauses … der Kaufpreis lediglich gem. § 25a UstG differenzbesteuert war.

Daher ist die Beklagte der Auffassung, dass lediglich eine Differenzsteuer in Höhe von geschätzt 2,5 % aus der Kaufpreissumme angefallen ist und insoweit auch nur nachgewiesen ist. Ein Nachweis eines Mehrwertsteueranteiles von 19 % liege nicht vor.

Die Klägerseite verweist daraufhin auf ein Urteil des BGH, 6. Zivilsenat, vom 01.03.2005. Hier habe der BGH dem Geschädigten auf jeden Fall einen Schadensersatzanspruch zuerkannt, der sich am Bruttowiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes orientierte, egal, in welcher Form der Kaufpreis bei der Ersatzfahrzeugbeschaffung besteuert war.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger kann keine weiteren Ersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

Der von der Klägerin behauptete Mehrwertsteuerbetrag in Höhe der Klagforderung ist von der Klägerin nicht nachgewiesen worden.

Die von der Klägerseite geäußerte Rechtsauffassung, dass die Klägerin vorliegend den Bruttowiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt verlangen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % bezahlt hat oder lediglich Differenzsteuer in Höhe von geschätzt 2,5 % der Kaufsumme gilt nur bei Haftpflichtschäden.

Das von der Klägerseite zitierte Urteil des BGH vom 01.03.2005 behandelt auch einen Haftpflichtschaden. Die Klägerin macht jedoch Ansprüche aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag geltend und hier sind die entsprechenden Versicherungsbedingungen maßgebend. Diese sehen aber vor, dass die Mehrwertsteuer nur dann bezahlt wird, wenn sie auch tatsächlich angefallen und vor allem nachgewiesen ist.

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Laut Rechnung des Autoverkäufers der … wurde das Fahrzeug differenzbesteuert verkauft. In der Rechnung wird ausdrücklich Bezug genommen auf § 25a UstG.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Kaufpreis in Höhe von 9.480,00 € lediglich höchstens 2,5 % Differenzsteuer enthält.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnung fälschlich mit lediglich einer Differenzsteuer ausgestellt wurde, sind nicht vorhanden. Es handelt sich auch vorliegend um einen typischen Fall der Differenzbesteuerung, nämlich, dass ein Händler ein gebrauchtes Fahrzeug an einen Verbraucher verkauft. Es soll hier eine Doppelbesteuerung verhindert werden. Daher spricht Vieles dafür, dass die Rechnung vom 30.06.2014 tatsächlich lediglich Differenzsteuer enthält.

Die Klägerin konnte daher den Nachweis nicht führen, dass die Rechnung des … entgegen dem Wortlaut nicht nur Differenzsteuer, sondern Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % enthält.

Dies wäre aber nach den Versicherungsbedingungen Voraussetzung für die Zahlung der neunzehnprozentigen Mehrwertsteuer gewesen.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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