Skip to content
Menü

Irreführendes Blinken des Vorfahrtsberechtigten bei geringem Abstand zweier Einmündungen

Blinker-Chaos an der C.W.-Straße! Eine Autofahrerin bog ab, obwohl der Gegenverkehr blinkte – und muss nun zahlen. Das Amtsgericht München sprach einer Klägerin Recht, die durch das irreführende Blinken in einen Unfall verwickelt wurde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 03.11.2022
  • Aktenzeichen: 333 C 3179/22
  • Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin fordert restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall und argumentiert, sie habe nicht irreführend geblinkt und müsse sich keinen Mithaftungseinwand anrechnen lassen.
  • Beklagte (zwei Personen als Gesamtschuldner): Die Beklagten bestreiten die Ansprüche und argumentieren, die Klägerin habe irreführend geblinkt, was eine Mithaftung begründe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin forderte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 25.11.2020 ereignete. Sie behauptete, beim Abbiegen ordnungsgemäß geblinkt zu haben und machte diverse Schadensposten geltend, darunter den Wiederbeschaffungswert ihres Fahrzeugs und außergerichtliche Kosten. Die Beklagten bestritten das Verhalten der Klägerin und führten an, dass diese irreführend geblinkt und ihre Geschwindigkeit verlangsamt habe, was ihre Haftung reduziere.
  • Kern des Rechtsstreits: Hauptfrage war, ob das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers durch die Klägerin als irreführend zu bewerten ist und ob dies zu einer Mithaftung führen würde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht gab der Klägerin fast vollständig Recht und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des eingeforderten Betrags.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die Klägerin den Fahrtrichtungsanzeiger nicht zu früh gesetzt habe und keine Mithaftung bestehe. Die geringe Entfernung zwischen den Straßen mache ein irreführendes Blinken unwahrscheinlich. Die Beklagte konnte ihre eigene Behauptung nicht überzeugend untermauern.
  • Folgen: Die Beklagten müssen den Schadensersatz in festgelegter Höhe zahlen. Die Klägerin hat Anspruch auf die angefochtenen Beträge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Unfallgefahr durch fehlerhafte Blinksignale: Ein Fall zur Verkehrssicherheit

Die Verkehrssicherheit hängt maßgeblich vom korrekten Einsatz von Verkehrszeichen und Blinksignalen ab. Besonders bei Einmündungen und komplexen Verkehrssituationen können kleine Fehlinterpretationen große Auswirkungen haben und zu gefährlichen Missverständnissen zwischen Verkehrsteilnehmern führen.

Das Blinken als Kommunikationsmittel im Straßenverkehr spielt eine zentrale Rolle für das Fahrverhalten und die gegenseitige Verständigung. Dabei können irreführende Blinksignale, insbesondere bei geringen Abständen zwischen Einmündungen, schnell zu Konflikten und potenziell gefährlichen Situationen führen, die das Sicherheitsbewusstsein und die Unfallverhütung im Straßenverkehr herausfordern.

Im Folgenden wird ein konkreter Rechtfall beleuchtet, der diese komplexe Problematik des Vorfahrtsrechts und der Blinksignalgebung präzise aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Verkehrsunfall an der C. W. Straße: Gericht weist irreführendes Blinken zurück

Verwirrte Autofahrer an einer T-Kreuzung mit blinkenden Fahrtrichtungsanzeigen in einer deutschen Wohnstraße.
Irreführendes Blinken und Verkehrsunfall | Symbolfoto: Mystic gen.

Die Klägerin erhielt in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München nach einem Verkehrsunfall auf der C. W. Straße nahezu vollständig Recht. Das Gericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 599,63 Euro nebst Zinsen sowie 200,64 Euro für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Zusätzlich müssen sie 1.549,11 Euro an die Versicherung der Klägerin zahlen.

Unfallhergang und strittige Blinkersetzung

Der Unfall ereignete sich am 25. November 2020 an der Kreuzung C. W. Straße/R.straße. Die Klägerin fuhr auf der C. W. Straße stadteinwärts und beabsichtigte, in die A. S. Straße einzubiegen, die etwa 20 Meter nach der R.straße abzweigt. Die Beklagte zu 1 kam aus der R.straße und wollte nach links abbiegen. Dabei kam es zur Kollision, die einen Seitenschaden in der Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs verursachte.

Gerichtliche Würdigung der Unfallursache

Das Gericht bewertete die Aussagen der Unfallbeteiligten und stufte die Schilderungen der Klägerin als glaubwürdig ein. Die Beklagte zu 1 hatte angegeben, den Blinker des klägerischen Fahrzeugs bereits in mehreren hundert Metern Entfernung wahrgenommen zu haben, was das Gericht als „völlig unsinnig und damit auch völlig unglaubwürdig“ einstufte. Zudem konnte die Beklagte keine Angaben zu einer wahrgenommenen Geschwindigkeitsreduzierung machen. Das Schadensbild sprach nach Ansicht des Gerichts für ein „spontanes Losfahren der Beklagten zu 1“.

Schadensregulierung und Kostenentscheidung

Das Gericht sprach der Klägerin einen Wiederbeschaffungswert von 6.800 Euro für ihr Fahrzeug zu. Die von den Beklagten geforderte Mehrwertsteuerkürzung wurde als reine Vermutung zurückgewiesen. Auch die Unkostenpauschale von 25 Euro wurde als angemessen erachtet, wobei das Gericht die steigende Inflationsrate gegen mögliche Kosteneinsparungen durch den elektronischen Rechtsverkehr abwog. Die Rechtsanwaltskosten gegenüber der Vollkaskoversicherung wurden als erforderlich eingestuft, da „auch Vollkaskoversicherer zunehmend Abzüge vornehmen“ und Laien die geltend zu machenden Ansprüche oft nicht überblicken können. Lediglich die pauschalen An-, Ab- und Ummeldekosten in Höhe von 85 Euro wurden mangels konkreten Nachweises nicht zugesprochen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass ein Rechtsabbieger keinen Mitverschuldensvorwurf wegen irreführenden Blinkens trifft, wenn der Abstand zwischen zwei Einmündungen gering ist (hier: ca. 20 Meter). Die Tatsache, dass der Blinker bereits an der vorherigen Einmündung gesetzt wurde, begründet kein Mitverschulden, wenn der Abbiegevorgang kurz darauf tatsächlich erfolgt. Das Gericht betont dabei die Bedeutung der konkreten örtlichen Verhältnisse und die Glaubwürdigkeit der Unfallbeteiligten bei der Bewertung des Unfallhergangs.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, bei dem Sie vor dem Abbiegen den Blinker gesetzt haben, können Sie sich auf dieses Urteil berufen, sofern die Abbiegestelle nur kurz nach dem Setzen des Blinkers folgt. Sie müssen nicht befürchten, dass Ihnen ein Mitverschulden angelastet wird, nur weil Sie den Blinker bereits an einer vorherigen Einmündung gesetzt haben. Besonders relevant ist dies bei eng aufeinanderfolgenden Straßeneinmündungen. Dokumentieren Sie nach einem Unfall genau die örtlichen Verhältnisse und den Zeitpunkt des Blinkens – diese Details können entscheidend für die Beurteilung Ihrer Ansprüche sein.


Blinken und Abbiegen: Wann haftet man für irreführende Signale?

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig die genaue Sachverhaltsaufklärung bei Verkehrsunfällen ist. Gerade bei unübersichtlichen Kreuzungen und dichtem Verkehr entscheiden oft Details über die Schuldfrage. Sichern Sie sich im Zweifelsfall rechtlichen Beistand, um Ihre Rechte optimal zu wahren und Fehleinschätzungen zu vermeiden. Wir helfen Ihnen, die rechtlichen Konsequenzen von Verkehrsunfällen zu verstehen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Haftungsfolgen hat falsches Blinken im Straßenverkehr?

Falsches Blinken stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar und kann zu einer Mithaftung bei Unfällen führen. Die Haftungsverteilung richtet sich dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Grundsätzliche Haftungsverteilung

Bei einem Unfall durch falsches Blinken an Kreuzungen oder Einmündungen gilt typischerweise eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs. Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer trägt also in der Regel den größeren Teil der Haftung, da eine gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Einfahren in eine Vorfahrtsstraße besteht.

Voraussetzungen für eine Mithaftung

Eine Mithaftung des falsch blinkenden Vorfahrtsberechtigten tritt ein, wenn:

1. Das falsche Blinken eine zusätzliche Gefahr schafft 2. Diese Gefahr sich im konkreten Unfall verwirklicht

Die Rechtsprechung verlangt für eine höhere Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten, dass neben dem falschen Blinken weitere Umstände hinzukommen, wie:

  • Eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung
  • Ein erkennbarer Beginn des Abbiegevorgangs

Besondere Haftungskonstellationen

Wenn der Vorfahrtsberechtigte nur falsch blinkt, ohne weitere Anzeichen für ein Abbiegen zu setzen, haftet er in der Regel zu einem Drittel. Diese Drittel-Haftung ergibt sich daraus, dass durch das irreführende Blinken eine erhöhte Gefahr geschaffen wird.

Ein vollständiger Verlust des Vorfahrtsrechts tritt durch falsches Blinken allein nicht ein. Der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer darf sich nicht ausschließlich auf den gesetzten Blinker verlassen. Vielmehr muss das Gesamtverhalten des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs beobachtet werden, insbesondere die Geschwindigkeit und eventuelle Einordnungsvorgänge.

Bei Unfällen an Tankstellenausfahrten gelten besonders strenge Anforderungen. Hier reicht eine Geschwindigkeitsverringerung des falsch blinkenden Fahrzeugs allein nicht aus, um eine Haftung zu begründen. Es muss zusätzlich ein eindeutiger Beginn des Abbiegevorgangs erkennbar sein.


 

zurück

Welche Sorgfaltspflichten bestehen bei eng aufeinanderfolgenden Abbiegemöglichkeiten?

Bei eng aufeinanderfolgenden Abbiegemöglichkeiten müssen Sie besondere Sorgfalt walten lassen, da ein zu frühes oder ungenaues Blinken andere Verkehrsteilnehmer in die Irre führen kann.

Grundlegende Pflichten

Der Fahrtrichtungsanzeiger muss rechtzeitig und deutlich gesetzt werden, bevor Sie die beabsichtigte Abbiegung durchführen. Als Faustregel gilt: Der Blinker sollte mindestens dreimal aufleuchten, bevor Sie das Abbiegemanöver beginnen.

Besondere Sorgfaltspflichten

Bei mehreren kurz aufeinanderfolgenden Abbiegemöglichkeiten dürfen Sie sich nicht allein auf das Blinksignal anderer Verkehrsteilnehmer verlassen. Das Landgericht Görlitz hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass das Blinken nur eine Absichtserklärung darstellt und keine verbindliche Zusicherung ist.

Konkrete Verhaltensregeln

Sie müssen den Blinker exakt für die beabsichtigte Abbiegung setzen. Wenn Sie beispielsweise die zweite von zwei eng aufeinanderfolgenden Einmündungen nutzen wollen, setzen Sie den Blinker erst nach der ersten Einmündung. Der Blinker muss so lange gesetzt bleiben, bis der Abbiegevorgang vollständig abgeschlossen ist.

Besonders wichtig: Auch wenn Sie einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgen, müssen Sie blinken. Dies gilt selbst dann, wenn Sie sich bereits auf einer Abbiegespur befinden.


zurück

Welche Schadensersatzpositionen können nach einem Unfall durch falsches Blinken geltend gemacht werden?

Nach einem Unfall durch falsches Blinken können Sie verschiedene Schadensersatzpositionen entsprechend der Haftungsquote geltend machen. Die Grundlage dafür bildet § 249 BGB, der die Wiederherstellung des Zustands vorsieht, der ohne den Unfall bestehen würde.

Materielle Schäden am Fahrzeug

Reparaturkosten für die Beseitigung der Unfallschäden können Sie in voller Höhe einfordern. Wenn Ihr Fahrzeug durch den Unfall eine merkantile Wertminderung erlitten hat, ist auch diese erstattungsfähig.

Bei der Reparatur haben Sie die Wahl zwischen:

  • Reparatur in einer Fachwerkstatt
  • Reparatur in einer günstigeren Werkstatt
  • Abrechnung auf Gutachtenbasis

Folgekosten des Unfalls

Während der Reparaturdauer können Sie Mietwagenkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Zusätzlich sind erstattungsfähig:

Abschleppkosten zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt und Sachverständigenkosten für die Begutachtung des Schadens.

Personenschäden

Bei Verletzungen durch den Unfall können Sie folgende Positionen geltend machen:

  • Heilbehandlungskosten
  • Verdienstausfall während der Heilungsphase
  • Schmerzensgeld für erlittene Beeinträchtigungen

Besonderheiten bei irreführendem Blinken

Die Schadensersatzansprüche werden entsprechend der Haftungsquote zwischen den Unfallbeteiligten aufgeteilt. Bei irreführendem Blinken des Vorfahrtsberechtigten wird typischerweise eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu zwei Dritteln zu Lasten des Wartepflichtigen angenommen. In besonderen Fällen, etwa wenn der Vorfahrtsberechtigte zusätzlich seine Geschwindigkeit verringert hat, kann die Haftungsquote auch anders ausfallen.

Nachweis der Ansprüche

Für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche müssen Sie den Unfallhergang und die Schadenshöhe nachweisen. Dazu gehören:

  • Unfallbericht mit genauer Dokumentation des Hergangs
  • Fotos von der Unfallstelle und den Schäden
  • Reparaturkostenbelege oder Sachverständigengutachten
  • Bei Personenschäden: Ärztliche Atteste und Behandlungsunterlagen

zurück

Ab wann sollte man einen Anwalt bei Streitigkeiten um falsches Blinken einschalten?

Bei Unfällen durch falsches Blinken ist die sofortige Dokumentation der Unfallsituation entscheidend. Die Haftungsverteilung hängt maßgeblich von der Beweisbarkeit des Blinkvorgangs ab.

Beweissicherung als Grundlage

Die Beweisführung muss zwei zentrale Aspekte umfassen:

  • Den tatsächlichen Blinkvorgang
  • Das konkrete Fahrverhalten des Vorfahrtsberechtigten

Ein Sachverständigengutachten kann dabei helfen, technische Aspekte wie die automatische Blinkabschaltung zu klären.

Haftungsverteilung

Die Rechtsprechung sieht bei falschem Blinken typischerweise eine Haftungsquote von einem Drittel für den Falschblinker und zwei Drittel für den Wartepflichtigen vor. Diese Verteilung kann sich jedoch je nach Einzelfall verschieben.

Dokumentation des Unfallhergangs

Der Unfallhergang sollte unmittelbar nach dem Ereignis präzise dokumentiert werden. Dabei sind folgende Aspekte relevant:

  • Die genaue Position der Fahrzeuge
  • Die Geschwindigkeit des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs
  • Eventuelle Verlangsamungen oder Lenkbewegungen
  • Die Sichtverhältnisse

Kostenaspekte

Die Kosten für die rechtliche Auseinandersetzung werden bei nachgewiesenem Fehlverhalten des Unfallgegners von dessen Haftpflichtversicherung übernommen. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Anwaltskosten.

Die Schadensregulierung erfolgt entsprechend der festgestellten Haftungsquoten. Bei einem Streitwert von etwa 3.800 Euro beträgt die typische Haftungsverteilung zwei Drittel zu einem Drittel.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gesamtschuldner

Dies sind mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld haften. Jeder Gesamtschuldner kann vom Gläubiger für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden (§ 421 BGB). Der Zahlende kann dann intern Ausgleich von den anderen verlangen. Im Straßenverkehr relevant bei Unfällen mit mehreren Beteiligten. Beispiel: Wenn Fahrer und Halter eines Unfallfahrzeugs als Gesamtschuldner verurteilt werden, kann der Geschädigte die volle Summe von jedem der beiden einfordern.


Zurück

Wiederbeschaffungswert

Der Betrag, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Er wird bei Fahrzeugschäden als Grundlage für die Schadensberechnung herangezogen (§ 249 BGB). Der Wert orientiert sich am lokalen Markt für vergleichbare Fahrzeuge in Alter, Ausstattung und Zustand. Ein Gutachter ermittelt beispielsweise für einen 5 Jahre alten VW Golf mit 80.000 km den Wiederbeschaffungswert anhand ähnlicher Angebote im regionalen Gebrauchtwagenmarkt.


Zurück

Unkostenpauschale

Ein pauschaler Ausgleich für diverse kleinere Aufwendungen des Geschädigten nach einem Unfall, etwa für Telefonate, Fahrten oder Porto. Die Pauschale wird ohne Einzelnachweis gewährt (§ 249 BGB). Die Höhe von meist 25-30 Euro hat sich in der Rechtsprechung etabliert. Sie deckt typische Kosten wie Anrufe bei Versicherung und Werkstatt oder Fahrten zur Begutachtung des Schadens ab.


Zurück

Vollkaskoversicherung

Eine freiwillige Zusatzversicherung für Kraftfahrzeuge, die auch selbstverschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug ersetzt. Sie geht über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung hinaus (§§ 1, 12 VVG). Neben Unfallschäden sind meist auch Vandalismus, Diebstahl oder Elementarschäden abgedeckt. Nach einem Unfall zahlt die Vollkasko den Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung, etwa 500 Euro bei einem Auffahrunfall.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Dieser Paragraph regelt die Vorfahrt im Straßenverkehr und definiert, wer in welchen Situationen Vorfahrt hat. Er legt fest, wie Verkehrszeichen und allgemeine Regeln zur Vorfahrtsregelung anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Klägerin oder die Beklagte Vorfahrt hatte, was maßgeblich für die Haftungsfrage ist.
  • § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph behandelt die Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen. Er verpflichtet denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Im vorliegenden Fall fordert die Klägerin Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls, der durch eine mögliche Verletzung der Sorgfaltspflicht entstanden ist.
  • § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph bezieht sich auf die Haftung im Straßenverkehr und legt die Grundlagen für die Versicherungspflicht fest. Er bestimmt, dass der Halter eines Fahrzeugs für Schäden haftet, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, was auf eine Haftung gemäß § 7 StVG hinweist.
  • § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Verzug des Schuldners bei Zahlungsverpflichtungen. Er legt fest, ab wann Zinsen geschuldet sind, wenn eine Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt. Im Urteil wurden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für verspätete Zahlungen festgesetzt, was auf die Anwendung dieses Paragraphen hinweist.
  • § 488 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph behandelt die Gesamtschuldnerschaft und die damit verbundenen Verpflichtungen im Zivilprozess. Er bestimmt, dass jeder Gesamtschuldner für die gesamte Schuld haftet und der Gläubiger sich an jeden einzelnen Schuldner zur gesamten Leistung halten kann. Die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner im Urteil zeigt die Anwendung dieses Paragraphen zur Sicherstellung der Schuldnerinansprache.

Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 333 C 3179/22 – Endurteil vom 03.11.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!