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Höhe ersatzfähiger Kraftfahrzeugsachverständigenkosten – Verkehrsunfall

LG Heilbronn, Az.: Hn 1 S 34/14, Beschluss vom 11.06.2015

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.07.2014 einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Gründe

1.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach vorläufiger einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Den zutreffenden rechtlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts ist wenig hinzuzufügen. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe der restlichen Sachverständigenkosten von 744,78 € zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich der Geschädigte berechtigt, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe eines Pkw zu beauftragen. Dabei kann er als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung unter etwaigen rechtlichen Mängeln leidet. Grundsätzlich überschreitet ein Sachverständiger dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet und trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2007, 1450 – 1452; BGH NJW 2014, 1947 – 1948). Dies gilt nach Auffassung der Kammer unabhängig davon, ob unzweifelhaft ein Totalschaden vorliegt und nur die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts und des Restwerts und keine Reparaturkostenkalkulation erforderlich ist.

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend kein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht bei der Beauftragung des Sachverständigen festzustellen. Das vereinbarte Honorar des Sachverständigen, welches sich an der Höhe des zu ermittelnden Schadens, vorliegend dem ermittelten Wiederbeschaffungswert orientiert, ist ortsüblich und angemessen. Der Kläger hat vorliegend zum Nachweis der Ortsüblichkeit und Angemessenheit die BVSK-Honorarbefragung 2013 vorgelegt, aus welcher sich zweifelsfrei ergibt, dass das vom Sachverständigen hier berechnete Honorar sich innerhalb des üblicherweise von der Mehrzahl von über 90 % aller Sachverständigen in vergleichbaren Fällen berechneten Honorars bewegt. Nachdem ein entsprechend pauschaliertes Honorar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich zulässig ist, ist nach Auffassung des Gerichts die Beklagte mit dem Einwand nicht zu hören, dass vorliegend der tatsächliche Aufwand für die Erstellung des zur Schadenshöhe erforderlichen Gutachtens deutlich geringer wäre. Auch hat die Beklagte nicht konkret dazu vorgetragen, ob es für den Kläger in zumutbarer Weise zugängliche Sachverständige im hiesigen Bezirk gibt, welche ein Gutachten zu einem deutlich geringeren Honorar, wie von der Beklagten angegeben, erstattet hätten, zumal der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen verpflichtet ist.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – 4 ZPO liegen unzweifelhaft vor.

2.

Vor einer abschließenden zurückweisenden Entscheidung der Kammer erhält die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Aus Kostengründen möge die Rücknahme der Berufung erwogen werden.

Innerhalb dieser Frist können beide Seiten auch zur beabsichtigten Festsetzung des Streitwerts auf 744,00 € Stellung nehmen.

 

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