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Wendevorgang gegen Überholen: 2/3 Haftung trotz unklarer Lage

Blinker gesetzt, abgebremst, eingelenkt – und plötzlich kracht es. Der Hintermann hatte überholt, obwohl er die Situation nicht überblicken konnte. Warum den Wartenden trotzdem der Großteil der Schuld trifft, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Ein dunkles Auto wendet schräg auf einer Straße ohne Blinker, während ein anderes Fahrzeug sehr nah vorbeifährt.
Die Haftungsverteilung nach einem Unfall hängt maßgeblich von der Sorgfaltspflicht beim Wenden und der jeweiligen Betriebsgefahr der Fahrzeuge ab. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: I-1 U 120/25

Das Wichtigste im Überblick

OLG Düsseldorf reduziert die Klägerquote nach Unfall, beide Fahrer tragen Schuld.
  • Das Gericht setzt die Haftung auf zwei Drittel zu einem Drittel fest.
  • Der Kläger wendet ohne ausreichende Rückschau; der Beklagte überholt trotz unklarer Lage.
  • Beide Verstöße zählen. Der Wendende trägt mehr, weil seine Sorgfaltspflichten strenger sind.
  • Die Beklagten zahlen 1.713,27 Euro und erstatten 280,60 Euro Anwaltskosten.
  • Das Gericht weist den Rest der Klage ab und lässt die Revision offen.

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 05.05.2026
  • Aktenzeichen: I-1 U 120/25
  • Verfahren: Berufung im Zivilverfahren nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Haftpflichtversicherer, Unfallgeschädigte

Wie erfolgt die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall?

Nach einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge richtet sich die Verteilung der Schadensersatzansprüche nach den jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen sowie der Betriebsgefahr beider Autos gemäß den Paragraphen 17 Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die Betriebsgefahr ist die abstrakte Gefahr, die von jedem fahrenden Auto allein durch dessen Betrieb ausgeht – ganz unabhängig davon, ob der Fahrer einen Fehler gemacht hat. Eine vollständige Befreiung von der Haftung greift nur in Ausnahmefällen, wenn der Vorfall für einen sogenannten Idealfahrer ein absolut unabwendbares Ereignis darstellte. Im Rahmen der gerichtlichen Abwägung dürfen Richter bei ihrer Entscheidung ausschließlich Tatsachen heranziehen, die in der Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig sind oder eindeutig bewiesen wurden.

Da Gerichte nur Tatsachen berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind, sollten Sie direkt nach einem Unfall Beweise sichern: Fotografieren Sie die Unfallstelle aus mehreren Perspektiven, notieren Sie Namen und Kontaktdaten aller Zeugen und bestehen Sie auf einem polizeilichen Unfallbericht. Ohne diese Dokumentation können Sie Ihre Version des Hergangs später vor Gericht kaum durchsetzen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste diese Prinzipien nach einer Kollision zwischen einem wendenden Fahrer und einem überholenden Fahrzeugführer in einem Berufungsverfahren anwenden (Az. I-1 U 120/25, Urteil vom 05.05.2026). Nach einem anderslautenden Urteil der Vorinstanz am Landgericht Duisburg (Az. 1 O 174/23 vom 08.07.2025) urteilten die Düsseldorfer Richter nun teilweise zugunsten des geschädigten ersten Fahrers und verurteilten den überholenden Autofahrer mitsamt seiner Kfz-Haftpflichtversicherung als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.713,27 Euro Schadensersatz sowie zur Übernahme außergerichtlicher Anwaltskosten, während die restliche Klage abgewiesen wurde. Der Senat legte bei seiner Entscheidung eine Betriebsgefahr zugrunde, die bei beiden Fahrzeugen als gleich hoch bewertet wurde. Am Ende resultierte in der Abwägung daraus eine Haftungsquote von zwei Dritteln zu einem Drittel zulasten des wendenden Fahrers, da dessen Sorgfaltspflichtverletzung deutlich schwerer wog.

Gesamtschuldner bedeutet konkret: Der Geschädigte kann die volle Summe wahlweise vom Fahrer oder von der Versicherung verlangen – beide haften gemeinsam für den gesamten Betrag.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Kollidiert ein Fahrzeug während eines Wendevorgangs mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der wendenden Person. Ein fehlerhaftes Überholmanöver des Unfallgegners schließt diesen Anscheinsbeweis nicht grundsätzlich aus.
  2. Reduziert ein vorausfahrendes Fahrzeug die Geschwindigkeit und orientiert sich nach rechts, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, entsteht eine unklare Verkehrslage, die ein Überholen verbietet.
Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich der Pflichten beim Wenden und Überholen zur Haftungsverteilung nach OLG-Urteil.
Mithaftung beim Unfall: Wer zahlt bei fehlerhaftem Wenden?

Was gilt beim Anscheinsbeweis beim Wenden laut StVO?

Wer mit einem Fahrzeug umdrehen möchte, muss gemäß Paragraph 9 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sicherstellen, dass jede Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es bei einem solchen Rangiermanöver zu einem Zusammenprall mit einem Auto aus dem fließenden Verkehr, spricht der rechtliche Beweis des ersten Anscheins zunächst für ein Verschulden der wendenden Person. Dieser Anscheinsbeweis geht davon aus, dass der Unfallverursacher die vorgeschriebene, besondere Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Das bedeutet: Bei typischen Unfallhergängen geht das Gericht automatisch von einem Verschulden aus, ohne dass der Geschädigte dies detailliert beweisen muss. Der Unfallgegner muss dann seinerseits einen atypischen Geschehensablauf nachweisen, um diese Vermutung zu entkräften.

Kommt es – wie hier – zu einer Kollision des Wendenden mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. – so das OLG Düsseldorf

In der Gerichtsverhandlung versuchte der vorausfahrende Fahrer diese Beweislage zu entkräften, indem er behauptete, er habe das Fahrzeug gar nicht wenden, sondern lediglich in einem einzigen Zug vorwärts in eine Parklücke einfahren wollen.

Gutachter bestätigt Wendeabsicht

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger untersuchte die technischen Aspekte und schloss ein direktes Einfahren in die Parklücke in einem Zug aufgrund der Unfallparameter klar aus. Der Experte belegte vielmehr die Absicht des Fahrers, den Wagen auf der Straße zu wenden. Das Gericht folgte dieser profunden Einschätzung und sah den Anscheinsbeweis als nicht erschüttert an, da der betreffende Fahrer zudem nicht gerichtsfest – also durch belastbare, vor Gericht standhaltende Beweise – nachweisen konnte, dass er vor dem Einlenken ausreichend in den Rückspiegel geschaut hatte. Auch das Argument, die Kollision stelle einen atypischen Sachverhalt dar, ließen die Richter nicht gelten, da ein potenziell verkehrswidriges Verhalten des Nachfolgenden den generellen Anscheinsbeweis nicht sofort aufhebt.

Praxis-Hürde: Anscheinsbeweis beim Wenden

Kollidiert ein Fahrzeug beim Wenden mit dem fließenden Verkehr, spricht der erste Anschein automatisch für ein Verschulden des Wendenden. Um diese Vermutung zu entkräften, reicht es vor Gericht nicht aus, das Manöver im Nachhinein als bloßes Einparken umzudeuten – insbesondere dann nicht, wenn ein Sachverständiger die Unfallspuren als Wendevorgang auswertet. Sie müssen stattdessen aktiv beweisen, dass Sie sich durch konkrete Sicherungsmaßnahmen vor dem Einlenken rückversichert haben.

Wann liegt ein Überholen bei unklarer Verkehrslage vor?

Das Vorbeiziehen an anderen Autos ist nach Paragraph 5 Absatz 3 Nummer 1 StVO strikt verboten, sobald eine unklare Verkehrslage herrscht. Eine derartige Situation ist juristisch dann gegeben, wenn sich das weitere Verhalten eines vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers nicht vollkommen sicher beurteilen lässt.

Wird ein Vordermann langsamer oder zieht nach rechts ohne zu blinken, ist jede Überholabsicht sofort zu stoppen. Warten Sie, bis das Fahrverhalten eindeutig geklärt ist – selbst wenn Sie dadurch Zeit verlieren. Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und einen Unfall verursacht, trägt immer eine Mithaftung, auch wenn der Vordermann ebenfalls Fehler gemacht hat.

Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht sicher zu beurteilen ist. – so das OLG Düsseldorf

Für den Unfallgegner stellte sich die Lage auf der Straße kurz vor dem Aufprall durchaus uneindeutig dar. Er leitete seinen Überholvorgang ein, obwohl der vor ihm befindliche Wagen seine Fahrgeschwindigkeit verringert und sich seitlich nach rechts orientiert hatte.

Fehlender Blinker erschwert Einschätzung

Da der langsamer werdende Fahrer gleichzeitig jedoch keinen rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, war seine exakte geplante Route für den Hintermann zu diesem Zeitpunkt nicht sicher erkennbar. Der Senat bejahte vor diesem Hintergrund einen Pflichtverstoß des überholenden Fahrers gegen die Verkehrsregeln. Aufgrund der unübersichtlichen Situation und eines zu frühen Überholentschlusses hätte er sich nicht darauf verlassen dürfen, gefahrlos an dem anderen Wagen vorbeizuziehen. Eine vollständige Alleinhaftung einer Partei schloss das Gericht aber aus, da beide Beteiligte ein Fehlverhalten zeigten und die Betriebsgefahren der Kfz einander entsprachen.

Praxis-Hinweis: Fehlender Blinker des Vordermanns

Wenn ein vorausfahrendes Auto langsamer wird und nach rechts zieht, ohne den Blinker zu setzen, entsteht automatisch eine unklare Verkehrslage. Wer in diesem Moment überholt, handelt verkehrswidrig – selbst wenn das Ausscheren nach rechts auf ein Parkmanöver hindeuten könnte. Ohne gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger dürfen Sie sich nicht darauf verlassen, dass der Vordermann seine Spur hält.

Wie wird die Haftungsquote berechnet?

Wenn beide Seiten eine Mitschuld an einem Unfall tragen, richtet sich der finanzielle Schadensersatzanspruch nach den Paragraphen 7, 17 und 18 StVG sowie bei der Beteiligung einer Kfz-Haftpflichtversicherung nach Paragraph 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Der Ausgleich wird entsprechend der gerichtlich festgestellten Quotelung in Bruchzahlen berechnet. Basis für die Ermittlung der Schadenssumme sind üblicherweise der Wiederbeschaffungsaufwand des kaputten Pkw sowie weitere anerkannte Kostenfaktoren.

Bei der genauen Schadensberechnung stützten sich die Düsseldorfer Richter auf unstreitige Summen aus dem Verfahren. Das Gericht legte einen Wiederbeschaffungswert von 5.800,00 Euro zugrunde, während der Restwert des Unfallautos mit 1.430,00 Euro beziffert werden konnte. Daraus errechnete sich ein reiner Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.370,00 Euro.

Aufteilung der Gesamtkosten

Entsprechend der zugewiesenen Haftungsquote von einem Drittel für die überholende Partei wurden der Fahrer und seine involvierte Versicherung zur Zahlung von 1.456,67 Euro für den reinen Blechschaden an dem gegnerischen Fahrzeug verurteilt. Zu diesem Grundbetrag addierte der Senat noch exakt ein Drittel der unstreitigen Sachverständigenkosten von insgesamt 744,82 Euro, was einem anteiligen Betrag von 248,27 Euro entsprach. Zusammen mit einer anteiligen Auslagenpauschale in Höhe von 8,33 Euro belief sich der gesamte Anspruch auf 1.713,27 Euro. Nach den Paragraphen 286 und 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) gewährte das OLG Düsseldorf auf diesen Betrag ab Mitte November 2023 zudem eine Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Wer ersetzt die Anwaltskosten?

Die finanzielle Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten richtet sich regelmäßig nach den festgelegten Gebührenordnungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Ausschlaggebend für die exakte Berechnung des Anwaltshonorars ist hierbei der Streitwert. Das bedeutet konkret: Je höher der vom Gericht anerkannte Geldanspruch, desto höher sind auch die Anwaltsgebühren, die der Verlierer erstatten muss.

Basierend auf der erfolgreichen Streitsumme von 1.713,27 Euro bezifferte der Düsseldorfer Senat die Anwaltsgebühren des wendenden Fahrers neu. Die überholende Partei und ihr Versicherer erhielten die Auflage, das Unfallopfer als Gesamtschuldner von den generierten vorgerichtlichen Betreuungskosten in Höhe von 280,60 Euro abzuschirmen und freizustellen.

Die Bezahlung der staatlichen Prozesskosten regelte das OLG ebenfalls entsprechend des Quotenverhältnisses und des Instanzenverlaufs: Für das erste Verfahren am Landgericht verbleiben 70 Prozent der Kosten beim damals klagenden Wendefahrer, im Berufungsverfahren liegt sein Anteil bei 33 Prozent. Die jeweils gegenüberliegende Seite muss für den verbleibenden Betrag aufkommen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) – also eine Überprüfung des Urteils durch die höchste Instanz – schlossen die Richter nach Prüfung von Paragraph 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich aus und erklärten den Richterspruch für vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet: Der Gewinner kann das Geld sofort einfordern und vollstrecken lassen, ohne auf ein weiteres Verfahren warten zu müssen.

Was das Urteil für Betroffene heißt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil ist damit für alle nachfolgenden Verfahren an nordrhein-westfälischen Amts- und Landgerichten in vergleichbaren Konstellationen maßgeblich. Eine Revision zum BGH wurde ausdrücklich nicht zugelassen, weshalb das Urteil endgültig ist und nicht mehr von einer höheren Instanz überprüft werden kann. Als vorläufig vollstreckbarer Richterspruch entfaltet er unmittelbare Bindungswirkung: Der Gewinner kann die zugesprochene Summe sofort einfordern.

Für Sie in eigener Sache bedeutet das: Wenden Sie und es kommt zur Kollision mit dem fließenden Verkehr, trifft Sie automatisch der Anscheinsbeweis – dokumentieren Sie jeden Schulterblick und jede Sicherungsmaßnahme, um diese Vermutung zu entkräften. Überholen Sie dagegen ein langsamer werdendes oder nach rechts ziehendes Fahrzeug ohne Blinkzeichen, handeln Sie bei unklarer Verkehrslage verkehrswidrig und tragen eine Mithaftung – selbst wenn der Vordermann ebenfalls Fehler begangen hat. Warten Sie im Zweifel, statt zu überholen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und eine Revision wurde ausgeschlossen. Wurden Sie durch einen ähnlichen Unfall geschädigt, können Sie von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung sofortige Zahlung verlangen – die Versicherung kann sich nicht auf ein laufendes Rechtsmittel berufen. Akzeptieren Sie keine Verzögerungstaktik mit Hinweis auf eine mögliche weitere Überprüfung.


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Die Verteilung der Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall ist oft komplex – besonders wenn Anscheinsbeweise wie beim Wenden oder unklare Verkehrslagen ins Spiel kommen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert anhand der Unfalldokumentation und relevanter Urteile, ob die gegnerische Versicherung eine zu hohe Mitschuld bei Ihnen geltend macht. Er stellt sicher, dass alle entlastenden Beweise und die Betriebsgefahr des Unfallgegners korrekt in die Abwägung einfließen.

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Experten-Kommentar

Haftungsquoten sind für Kfz-Versicherer das gefundene Fressen, um berechtigte Ansprüche pauschal zusammenzustreichen. Sobald auch nur der leiseste Verdacht einer Mitschuld im Raum steht, wird die Regulierung erst einmal monatelang blockiert. Bei solchen unklaren Unfallkonstellationen spekulieren die Gesellschaften schlicht darauf, dass den Geschädigten vor dem Klageweg die Puste ausgeht und sie sich auf billige Vergleiche einlassen.

Deshalb empfehle ich dringend, sich nach so einem Zusammenstoß niemals voreilig auf die Haftungsquote der Gegenseite einzulassen. Wer direkt eine Dashcam-Aufnahme oder unbeteiligte Zeugen sichert, bricht den berüchtigten Anscheinsbeweis meist schon im Keim. Ohne diese handfesten Belege direkt vom Unfallort lässt sich das angebliche Blinkverhalten des Vordermanns im Nachhinein nämlich so gut wie nie beweisen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich beim Wenden den Blinker gesetzt habe?

Ja, Sie haben grundsätzlich Anspruch auf teilweisen Schadensersatz, obwohl Sie beim Wenden geblinkt haben. Das Blinken allein beseitigt den Anscheinsbeweis gegen den Wendenden nicht, kann aber eine Alleinhaftung des Hintermanns ausschließen.

Beim Wenden verlangt § 9 Abs. 5 StVO, dass jede Gefährdung anderer ausgeschlossen wird. Kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug aus dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins zunächst für ein Verschulden des Wendenden. Hat der andere Fahrer jedoch bei unklarer Verkehrslage überholt, haftet er mit, weil ein solches Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verboten sein kann. Deshalb wird der Schaden regelmäßig nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen und der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gequotelt, nicht vollständig auf eine Seite verlagert.

Eine volle Entlastung des Hintermanns kommt nur in Betracht, wenn sein Verhalten eindeutig schwerer wiegt und Ihr Wendemanöver besonders fehlerhaft war. Umgekehrt kann ein sauber nachweisbarer Blinkvorgang Ihre Position verbessern, ersetzt aber nicht die Pflicht, sich vor dem Wenden ausreichend zu vergewissern. Entscheidend sind deshalb Beweise für Blinkvorgang, Verkehrslage und den konkreten Überholvorgang, etwa durch Zeugen oder Dashcam-Aufnahmen.


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Darf die Versicherung meine Ansprüche kürzen, weil ich zum Wenden nach rechts ausgeholt habe?

NEIN, die Versicherung darf Ihre Ansprüche nicht vollständig ablehnen, wenn der Gegner bei einer unklaren Verkehrslage trotz Ausscheren nach rechts überholt hat. Sie darf aber wegen Ihres eigenen Mitverschuldens beim Wenden eine Kürzung vornehmen.

Rechtlich wird der Schaden nach den Verursachungsbeiträgen und der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gemäß §§ 17, 18 StVG sowie bei der Haftpflichtversicherung nach § 115 VVG verteilt. Wer zum Wenden nach rechts ausholt, muss den Verkehr besonders sorgfältig beobachten und darf den Hintermann nicht überraschen; gleichzeitig ist Überholen verboten, wenn der Vordermann langsamer wird und seine Richtung nach rechts andeutet, ohne eindeutig zu blinken. Deshalb trifft beide Seiten ein Pflichtverstoß, der regelmäßig zu einer Haftungsquote statt zu einer Komplettfreistellung führt.

Eine volle Ablehnung kommt nur in Betracht, wenn der Unfall für einen Idealfahrer unabwendbar war, also trotz äußerster Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wäre. Das ist in solchen Konstellationen selten, weil sowohl das Wendemanöver als auch das Überholmanöver rechtlich bewertet werden müssen.


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Wie kann ich den Anscheinsbeweis entkräften, wenn keine Zeugen meinen Schulterblick gesehen haben?

Ohne Zeugen entkräften Sie den Anscheinsbeweis vor allem mit objektiven Spuren, Unfallfotos, dem polizeilichen Bericht und einem sachverständigen Gutachten zur Sicht- und Bewegungsrekonstruktion. Ihre bloße Behauptung, den Schulterblick gemacht zu haben, reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Beim Wenden spricht der Beweis des ersten Anscheins nach § 9 Abs. 5 StVO zunächst gegen den Wendenden, weil er jede Gefährdung anderer ausschließen muss. Diese Vermutung erschüttern Sie nur, wenn Sie einen atypischen Ablauf oder konkrete Sicherungsmaßnahmen plausibel und beweisbar machen. Dafür sind technische Beweismittel besonders wichtig, etwa Unfallfotos, Endstellungen der Fahrzeuge, Spuren auf der Fahrbahn und die Aussagen der Polizei im Unfallbericht. Ein Gutachter kann daraus ableiten, ob Ihre Sicht auf den rückwärtigen Verkehr tatsächlich frei war und ob der Unfallhergang zu einem Wendevorgang passt.

Gelingt die vollständige Entkräftung nicht, kann trotzdem eine niedrigere Haftungsquote möglich bleiben, wenn der Gegner selbst Verkehrsregeln verletzt hat, etwa durch zu frühes Überholen oder unklare Fahrweise. Je besser Sie den Ablauf dokumentieren, desto eher lässt sich zumindest eine Mithaftung des anderen Fahrers durchsetzen.


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Trage ich eine Mithaftung, wenn ich das langsame Auto vor mir ohne Blinkzeichen überhole?

Ja, Sie tragen eine Mithaftung, wenn Sie ein langsamer werdendes Auto vor Ihnen ohne Blinker trotz unklarer Verkehrslage überholen. Das fehlende Blinkzeichen entlastet Sie nicht vollständig, weil Sie den Überholvorgang in dieser Situation abbrechen müssen.

Rechtlich ist das Überholen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 StVO verboten, sobald das Verhalten des Vordermanns nicht sicher einzuschätzen ist. Zieht das Fahrzeug nach rechts, wird langsamer und signalisiert dabei nicht, was es tun will, entsteht gerade diese unklare Verkehrslage. Dann dürfen Sie nicht darauf vertrauen, dass der Fahrweg frei bleibt, sondern müssen warten, bis die Situation eindeutig ist. Kommt es trotzdem zum Unfall, wird Ihr verkehrswidriges Überholen bei der Haftungsabwägung als eigener Verursachungsbeitrag berücksichtigt.

Die genaue Quote richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, also etwa danach, wie schwer der Verstoß des Vordermanns und Ihr eigenes Fehlverhalten wiegen. Bei einem typischen Fall kann der Überholende deshalb trotz Fehlers des Vorausfahrenden mit einem spürbaren Haftungsanteil belastet werden.


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Das vorliegende Urteil



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