Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie ist die Haftung im Innenverhältnis der Gespannfahrzeughalter?
- Wann bilden Zugfahrzeug und Anhänger eine Betriebseinheit?
- Was gilt bei unbeabsichtigtem Loslösen des Anhängers?
- Wann greift die Gefährdungshaftung bei einem Gespann nicht?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Haftungsausschluss auch, wenn der Anhänger beim Unfall physisch vom Auto getrennt war?
- Warum zahlt die Haftpflicht des geliehenen Anhängers nicht für den Blechschaden an meinem Pkw?
- Welche Dokumente muss ich sichern, um ein konkretes Verschulden des Halters rechtssicher zu beweisen?
- Was kann ich tun, wenn die Versicherung die Regulierung aufgrund der rechtlichen Betriebseinheit ablehnt?
- Muss ich meine Vollkasko nutzen und eine Rückstufung riskieren, wenn der Anhänger-Versicherer nicht zahlt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 155/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 10.02.2026
- Aktenzeichen: VI ZR 155/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
- Relevant für: Autofahrer mit Anhängern, Kfz-Versicherer, Unfallbeteiligte
Versicherer zahlen nicht für Schäden am Zugwagen, wenn sich der Anhänger beim Unfall ungewollt löst.
- Zugwagen und Anhänger bilden beim Unfall trotz plötzlicher Trennung rechtlich eine Einheit.
- Die automatische Haftung ohne Fehlverhalten entfällt im Verhältnis zwischen den Besitzern dieser Einheit.
- Geschädigte bekommen nur Geld, wenn sie ein konkretes Versäumnis des anderen Fahrers nachweisen.
- Die Klage scheiterte, da die Klägerin kein solches Fehlverhalten der Gegenseite belegte.
Wie ist die Haftung im Innenverhältnis der Gespannfahrzeughalter?
Die rechtliche Verantwortung innerhalb eines Gespanns aus Zugfahrzeug und Anhänger ist detailliert im Paragrafen 19 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt. Während ein solches Gespann im Außenverhältnis gegenüber dritten Personen eine gesamtschuldnerische Haftung aufweist, bestimmt § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG das direkte Innenverhältnis der Halter zueinander. Das bedeutet konkret: Verursacht das Gespann einen Schaden bei einem unbeteiligten Dritten (Außenverhältnis), kann dieser sich aussuchen, ob er die volle Summe von der Auto- oder der Anhängerversicherung verlangt. Im Innenverhältnis geht es hingegen darum, wer haftet, wenn sich Zugfahrzeug und Anhänger gegenseitig beschädigen. In dieser Konstellation ist die reine Gefährdungshaftung – also die verschuldensunabhängige Haftung allein aus der Betriebsgefahr der Fahrzeuge – gesetzlich ausgeschlossen. Stattdessen gelten die allgemeinen Vorschriften des deliktischen oder vertraglichen Haftungsrechts, was den Nachweis eines konkreten Verschuldens in der Praxis oft zu einer großen Hürde macht. Juristisch heißt das: Der Geschädigte muss beweisen, dass der Halter des anderen Fahrzeugteils aktiv eine vertragliche Pflicht verletzt oder nachweislich fahrlässig gehandelt hat.
Genau diese juristische Feinheit beschäftigte kürzlich den Bundesgerichtshof in letzter Instanz.
Am 11. November 2023 geriet ein Anhänger beim Entladen ins Wanken, woraufhin sich die Deichsel löste, nach oben schnellte und das Heck sowie die Heckscheibe des davorstehenden Pkw beschädigte. Die betroffene Fahrzeugeigentümerin scheiterte endgültig mit ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 155/25), weshalb die angerufene Versicherungsgesellschaft des Anhängers keinen Schadensersatz zahlen muss.
Die Frau hatte von dem Anhänger-Versicherer einen finanziellen Ersatz für den entstandenen Blech- und Glasschaden gefordert. Sie stützte diesen Zahlungsantrag primär auf die Gefährdungshaftung nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in direkter Verbindung mit § 19 Abs. 1 StVG. Die Bundesrichter wiesen dieses Ansinnen jedoch ab, da zwischen den Haltern eines zusammengehörigen Gespanns eben nur die allgemeinen Haftungsregeln zur Anwendung kommen dürfen.
Praxis-Hürde: Die Beweislast-Falle
Viele Geschädigte verlassen sich darauf, dass die Versicherung bei einem Unfall mit einem Anhänger automatisch zahlt. Doch im Innenverhältnis des Gespanns müssen Sie ein konkretes Fehlverhalten nachweisen – etwa eine falsche Beladung oder mangelhafte Wartung. In der Praxis führt dies oft dazu, dass Ansprüche ohne sofortige Dokumentation von technischen Defekten oder Bedienfehlern kaum durchsetzbar sind.

Wann bilden Zugfahrzeug und Anhänger eine Betriebseinheit?
Eine Betriebseinheit liegt rechtlich dann vor, wenn zwei Fahrzeuge so miteinander verbunden sind, dass sie im Straßenverkehr als eine technische und funktionale Einheit agieren. Dieser definierte Status führt dazu, dass die speziellen Haftungsregeln für Gespanne nach § 19 Abs. 2 bis 5 StVG greifen. Bemerkenswerterweise bleibt die rechtliche Einheit auch dann ununterbrochen bestehen, wenn gerade ein Entladevorgang stattfindet oder eine kurzzeitige, völlig ungewollte Trennung der beiden Komponenten erfolgt.
In dem verhandelten Rechtsstreit zeigte sich die praktische Bedeutung dieser abstrakten Definition sehr deutlich.
Obwohl sich der Transportanhänger beim Entladen am fraglichen Herbsttag unbeabsichtigt von dem Wagen löste, bewerteten die Richter die Betriebseinheit als fortbestehend.
Die zeitliche Nähe der Trennung
Der Sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stellte klar, dass eine solche Verbindung rechtlich erst dann endet, wenn eine Loslösung nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen steht. Da das aggressive Hochschnellen der Deichsel direkt mit der Trennung einherging, verblieb es bei der rechtlichen Einordnung als zusammengehöriges Gespann. Bereits das Landgericht Lüneburg hatte in der vorherigen Berufungsinstanz mit Urteil vom 16. April 2025 zutreffend festgestellt, dass die Fahrzeuge bis unmittelbar vor dem Schadenseintritt eine verbundene Einheit bildeten.
Was gilt bei unbeabsichtigtem Loslösen des Anhängers?
Im Regelfall führt eine endgültige Trennung von Fahrzeugen dazu, dass jedes Teil wieder separat nach den jeweiligen Normen des Straßenverkehrsgesetzes für sich selbst haftet. Der Gesetzgeber hat jedoch präzisiert, dass die speziellen Gespann-Regeln weiterhin gelten, wenn sich der Anhänger während eines Unfalls oder kurz davor unbeabsichtigt löst. Diese Schutzregelung soll effektiv verhindern, dass bloße Zufallsmomente bei einer unfallbedingten Trennung die Haftungsverteilung im Innenverhältnis zum Nachteil der beteiligten Versicherer verschieben.
Über die genaue Auslegung dieser Ausnahmesituation stritten die Parteien intensiv durch mehrere gerichtliche Instanzen.
Die Besitzerin des beschädigten Wagens argumentierte vehement, dass durch das physische Lösen der Deichsel die Betriebseinheit sofort beendet gewesen sei. Ihrer Ansicht nach müsse somit die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Anhänger-Versicherers gegenüber dem nun isoliert stehenden Pkw unmittelbar greifen.
Der Blick in den Gesetzestext
Das oberste Gericht folgte dieser Ansicht unter explizitem Verweis auf die parlamentarische Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/17964) jedoch nicht. Die Vorschriften zur Betriebseinheit greifen nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch dann,
wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat
Eine derart kurzzeitige und ungewollte Trennung, die unmittelbar bei einem Schadenseintritt geschieht, ändert an der Gespann-Einstufung nichts. Somit verfehlte der Erklärungsansatz der Fahrzeugeigentümerin seine rechtliche Wirkung vollständig.
Verzichten Sie bei der Schadensmeldung an Ihre Versicherung auf den Versuch, eine versehentliche Trennung von Pkw und Anhänger als Argument für eine günstigere Haftungsquote zu nutzen. Das Urteil stellt unmissverständlich klar: Löst sich der Anhänger unmittelbar beim Entladen oder während eines Unfalls, bewertet das Gericht dies weiterhin als eine rechtliche Einheit. Ein Rechtsstreit mit der Versicherung über genau diesen Punkt ist daher reine Zeit- und Geldverschwendung.
Wann greift die Gefährdungshaftung bei einem Gespann nicht?
Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ist gesetzlich immer dann ausgeschlossen, wenn ein Sachschaden im sogenannten Innenverhältnis der Halter derselben Betriebseinheit entsteht. In derartigen Konstellationen muss eine geschädigte Person ein handfestes Verschulden – beispielsweise eine Fehlbedienung oder einen eklatanten Wartungsmangel am Anhänger – nachweisen, um einen finanziellen Ersatz zu erhalten. Fehlt es an einem substantiierten Vortrag zu einem solchen schuldhaften Verhalten der Gegenseite, bleibt die geschädigte Person zwangsläufig auf den entstandenen Kosten sitzen. Substantiiert bedeutet hierbei: Es reicht vor Gericht nicht aus, pauschal einen Fehler zu behaupten. Die Klägerin muss dem Gericht die genauen Tatsachen und Umstände des Fehlverhaltens detailliert und nachvollziehbar darlegen.
Das ist besonders wichtig, wenn Sie sich einen Anhänger leihen oder mieten. Beschädigt dieser fremde Anhänger Ihr eigenes Auto, können Sie die Versicherung des Verleihers nicht einfach über die allgemeine Betriebsgefahr zur Kasse bitten. Sie müssen stattdessen konkret beweisen, dass der Verleiher geschlampt hat – etwa durch einen verschwiegenen Defekt an der Deichsel oder eine nachweislich mangelhafte Wartung der Anhängerkupplung.
Ein Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens aus dem Jahr 2026 illustriert diese hohen rechtlichen Hürden eindrucksvoll.
Fehlende Beweise für ein Fehlverhalten
Die Revision der Fahrzeughalterin wurde am 10. Februar 2026 vollumfänglich zurückgewiesen, weil sie ihre finanziellen Forderungen nahezu ausschließlich auf die Gefährdungshaftung stützte. Sie hatte im Vorfeld keine ausreichenden Beweise für ein vertragliches oder deliktisches Fehlverhalten des Anhänger-Nutzers vorgelegt. Bereits das Amtsgericht hatte das Fehlen dieser essenziellen Beweise in der ersten Instanz deutlich bemängelt.
Da die zwingenden Anspruchsvoraussetzungen für ein echtes Verschulden nicht substantiiert vorgetragen wurden, konnten weder die Vorinstanzen noch der Bundesgerichtshof einen Schadensersatz zusprechen. Als direkte Konsequenz dieser juristischen Niederlage trägt die Pkw-Eigentümerin nun die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens. Die Rechtslage ist damit eindeutig: Ohne ein klar nachweisbares menschliches Fehlverhalten gibt es bei einem solchen Gespann-Unfall kein Geld von der Versicherung.
Experten-Tipp: Strategische Beweissicherung
Wenn sich ein Unfall innerhalb eines Gespanns ereignet, sollten Sie sich niemals allein auf die polizeiliche Aufnahme verlassen. Da Sie das Verschulden beweisen müssen, sind Fotos der Kupplung, Protokolle über die letzte Hauptuntersuchung des Anhängers oder Zeugenaussagen zum Entladevorgang entscheidend. Wer hier erst im Prozess nach Beweisen sucht, trägt ein massives Kostenrisiko, falls das Gericht ein Verschulden nicht als ausreichend belegt ansieht.
Gilt das BGH-Urteil zur Gespann-Haftung bundesweit?
Ja. Da diese Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) als höchster deutscher Zivilinstanz gefällt wurde, entfaltet sie eine maßgebliche Bindungswirkung für die gesamte Bundesrepublik. Es handelt sich um keinen isolierten Einzelfall, sondern um ein Grundsatzurteil zur Auslegung der Betriebseinheit. Alle Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie Kfz-Versicherer werden vergleichbare Schadensfälle mit Anhängern ab sofort nach genau diesem Maßstab bewerten.
Schaden am Gespann? Jetzt Haftungsrisiken klären
Die Haftung im Innenverhältnis eines Gespanns birgt hohe Hürden, da Sie ein konkretes Verschulden nachweisen müssen, statt sich auf die reine Betriebsgefahr verlassen zu können. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Beweislage und bewertet die Erfolgsaussichten gegenüber der gegnerischen Versicherung. So sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig ab und vermeiden kostspielige Rechtsfehler im Prozess.
Experten Kommentar
Was viele nicht wissen: Sobald in einer Schadensmeldung Zugfahrzeug und Anhänger gleichzeitig auftauchen, schalten die Versicherungen sofort auf stur. Meinen Mandanten flattern die standardisierten Ablehnungsschreiben meist schon nach wenigen Tagen ins Haus, weil die Sachbearbeiter diese juristische Beweisnot gnadenlos ausnutzen.
Für Betroffene bedeutet das gerade bei privat geliehenen Anhängern oft handfesten Streit, wenn plötzlich niemand den Blechschaden übernehmen will. Wer hier nicht auf den Reparaturkosten sitzen bleiben möchte, muss meist den bitteren Umweg über die eigene Vollkaskoversicherung wählen. Das reguliert den Schaden zwar zügig, kostet durch die drohende Rückstufung aber eigenes Geld.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Haftungsausschluss auch, wenn der Anhänger beim Unfall physisch vom Auto getrennt war?
JA, der Haftungsausschluss greift auch bei einer physischen Trennung, sofern sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder unmittelbar zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat. Die Fahrzeuge bilden in dieser Situation rechtlich weiterhin eine Betriebseinheit, weshalb die gegenseitige Haftung ausgeschlossen bleibt. Eine rein räumliche Trennung reicht für die Aufhebung dieses Rechtszustands im Sinne der aktuellen Rechtsprechung nicht aus.
Der Bundesgerichtshof begründet diese Sichtweise damit, dass die Gefahr, die von einem Gespann ausgeht, nicht durch ein bloßes technisches Versagen der Kupplung schlagartig endet. Solange der Anhänger aufgrund der vorherigen Verbindung in unkontrollierte Bewegung gerät, setzt sich die spezifische Betriebsgefahr des gesamten Gespanns in dem Unfallgeschehen fort. Gemäß § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Halter für Schäden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, doch innerhalb eines Gespanns blockiert die rechtliche Einheit diese Ansprüche oft. Da der Anhänger zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch unmittelbar durch die kinetische Energie des Zugfahrzeugs beeinflusst wurde, bleibt die haftungsrechtliche Privilegierung der Beteiligten untereinander vollständig erhalten.
Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn die Trennung endgültig war und kein unmittelbarer zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang zum Unfallereignis mehr nachweisbar ist. Wurde der Anhänger beispielsweise bereits vor längerer Zeit ordnungsgemäß geparkt und macht sich später selbstständig, entfällt die Einordnung als gemeinsame Betriebseinheit meistens.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Unfallbericht genau darauf, ob die Loslösung des Anhängers als unmittelbare Folge des Fahrvorgangs oder der Kollision dokumentiert wurde. Vermeiden Sie es, gegenüber der Versicherung allein auf die physische Trennung zu setzen, da dies rechtlich meist keine Erfolgsaussichten bietet.
Warum zahlt die Haftpflicht des geliehenen Anhängers nicht für den Blechschaden an meinem Pkw?
Die Haftpflicht des Anhängers zahlt nicht automatisch, da Ihr Pkw und der geliehene Anhänger rechtlich eine Einheit bildeten und somit die normale Gefährdungshaftung im Innenverhältnis ausgeschlossen ist. Da das gesamte Gespann zum Zeitpunkt des Unfalls als Betriebseinheit galt, greift das übliche Verursacherprinzip der Haftpflichtversicherung hier nicht ohne Weiteres ein.
Diese rechtliche Besonderheit beruht darauf, dass zwischen dem ziehenden Fahrzeug und dem Anhänger während der Fahrt eine Haftungseinheit besteht, bei der gegenseitige Ansprüche aus der bloßen Betriebsgefahr (Haftung allein durch den Betrieb eines Fahrzeugs) gesetzlich nicht vorgesehen sind. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haften zwar beide Fahrzeughalter gesamtschuldnerisch, doch im internen Verhältnis zwischen Ihnen und dem Verleiher findet eine Abwägung nach den Verursachungsbeiträgen statt. Da Sie als Fahrer die volle Kontrolle über das gesamte Gespann ausübten, trägt Ihr eigener Pkw das Risiko der typischen Betriebsgefahr des mitgeführten Anhängers zunächst selbst. Infolgedessen ist eine Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung nur möglich, wenn Sie eine konkrete schuldhafte Pflichtverletzung des Eigentümers, wie etwa eine mangelhafte Wartung, zweifelsfrei belegen können.
Ein Anspruch auf Schadensersatz lässt sich lediglich dann durchsetzen, wenn der Schaden nachweislich auf einem Defekt beruht, der bereits vor der Übergabe vorhanden und für Sie nicht erkennbar war. Sollte beispielsweise die Deichsel aufgrund von Materialermüdung gebrochen sein, haftet der Eigentümer des Anhängers für die Verletzung seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Entleiher.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie den technischen Zustand des Anhängers sofort nach dem Schaden und fordern Sie vom Verleiher schriftliche Nachweise über die letzten Wartungen sowie Prüfberichte an. Vermeiden Sie es, den Schaden ungeprüft als Unfallereignis abzutun, da Sie ohne Nachweis eines Mangels auf den Reparaturkosten Ihres Fahrzeugs sitzen bleiben.
Welche Dokumente muss ich sichern, um ein konkretes Verschulden des Halters rechtssicher zu beweisen?
Um das Verschulden des Halters rechtssicher zu beweisen, benötigen Sie detaillierte Fotos der Kupplung, Protokolle über die letzte Hauptuntersuchung des Anhängers sowie Zeugenaussagen zum Entladevorgang. Für einen erfolgreichen Nachweis sind technische Belege über den Wartungszustand und die Beladungssituation sowie objektive Beobachtungen Dritter zur Begründung der Haftung zwingend erforderlich. Diese Dokumentation verhindert effektiv, dass Ihre zivilrechtlichen Ansprüche vor Gericht wegen mangelnder Substantiierung des Vortrags abgewiesen werden.
Das deutsche Zivilprozessrecht verlangt gemäß § 286 ZPO eine Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Tatsachenvortrags, was im Bereich der Halterhaftung eine präzise Darlegung technischer Mängel erfordert. Sie müssen dem Gericht detailliert aufzeigen können, dass entweder ein Wartungsmangel vorlag oder eine spezifische Fehlbedienung während des Entladevorgangs unmittelbar zum eingetretenen Schaden geführt hat. Ein bloßer Verweis auf das allgemeine Unfallgeschehen oder die polizeiliche Unfallanzeige genügt in der Regel nicht, da die Polizei oft nur oberflächliche Feststellungen zur Verkehrslage trifft. Ohne konkrete Nachweise über den Zustand der Deichsel oder die Sicherung der Ladung kann die Gegenseite den Vorwurf eines Verschuldens leicht als bloße Behauptung zurückweisen. Erst die Kombination aus technischen Dokumenten und objektiven Beobachtungen ermöglicht es Ihrem Rechtsanwalt, die schuldhafte Pflichtverletzung des Halters gegenüber der Versicherung oder dem Gericht gerichtsfest zu begründen.
Eine Ausnahme von dieser strengen Beweislast kann zwar unter den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bestehen, doch greift dieser bei komplexen mechanischen Defekten an Anhängerkupplungen nur in seltenen Fällen ein. Sollten Sie erst im laufenden Gerichtsverfahren nach entsprechenden Beweisen suchen, tragen Sie ein hohes Kostenrisiko, da sich technische Zustände nachträglich kaum noch zuverlässig rekonstruieren lassen.
Unser Tipp: Fotografieren Sie unmittelbar nach dem Schadensereignis die Anhängerkupplung, die Deichsel und die gesamte Beladungssituation aus verschiedenen Perspektiven und Entfernungen. Vermeiden Sie es, sich allein auf die polizeiliche Dokumentation zu verlassen, da diese technische Details oft völlig außer Acht lässt.
Was kann ich tun, wenn die Versicherung die Regulierung aufgrund der rechtlichen Betriebseinheit ablehnt?
Sie müssen in diesem Fall Ihre rechtliche Strategie ändern und ein aktives menschliches Fehlverhalten oder eine konkrete Pflichtverletzung der Gegenseite detailliert nachweisen. Sie müssen zweifelsfrei belegen, dass der Halter des anderen Fahrzeugteils aktiv fahrlässig gehandelt oder spezifische vertragliche Pflichten verletzt hat, um die Ablehnung der Versicherung erfolgreich anzufechten. Durch die Feststellung einer Betriebseinheit entfällt die einfache Inanspruchnahme über die Betriebsgefahr, sodass der Geschädigte die volle Beweislast trägt.
Die Ablehnung basiert auf dem Grundsatz, dass bei einer Betriebseinheit zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger die typische Haftungsverteilung nach dem Straßenverkehrsgesetz grundlegend modifiziert wird. Sobald eine solche Einheit juristisch bejaht wird, greifen die strengen Regeln der Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG im Innenverhältnis nicht mehr, da beide Fahrzeuge rechtlich als ein einziges schadenstiftendes Objekt betrachtet werden. Um dennoch eine Regulierung zu erreichen, muss der Anspruchsteller zwingend auf das Deliktsrecht gemäß § 823 BGB oder auf vertragliche Schadensersatzansprüche ausweichen, was jedoch den vollen Nachweis eines schuldhaften Verhaltens erfordert. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie nicht mehr argumentieren können, dass der Schaden durch den bloßen Betrieb entstanden ist, sondern Sie müssen beweisen, dass der Fahrer durch Unachtsamkeit oder fehlerhafte Bedienung den Unfall schuldhaft verursacht hat.
Diese strenge Regelung gilt jedoch nur, solange die Versicherung die Betriebseinheit rechtssicher begründen kann, was bei kurzzeitigen oder rein technisch-funktionalen Verbindungen ohne wirtschaftliche Verflechtung durchaus angreifbar sein könnte. Sofern die rechtliche Einheit hingegen zweifelsfrei besteht, führt das Scheitern des Verschuldensnachweises zwangsläufig zum Verlust des Regulierungsanspruchs, da eine Haftung für reine Zufallsereignisse innerhalb dieser speziellen Verbindung gesetzlich ausgeschlossen ist.
Unser Tipp: Erstellen Sie eine detaillierte Dokumentation über mögliche Bedienungsfehler oder mangelhafte Beladung durch die Gegenseite, um die notwendige Beweislast für ein Verschulden im Einzelfall zu erfüllen. Vermeiden Sie es hingegen, lediglich auf die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu verweisen, da dieses Argument bei einer festgestellten Betriebseinheit rechtlich wirkungslos bleibt.
Muss ich meine Vollkasko nutzen und eine Rückstufung riskieren, wenn der Anhänger-Versicherer nicht zahlt?
JA – Wenn Sie dem Halter des Anhängers kein schuldhaftes Fehlverhalten nachweisen können, verweigert dessen Versicherung rechtmäßig die Zahlung, sodass Ihnen zur Schadensabdeckung lediglich die Inanspruchnahme Ihrer eigenen Vollkaskoversicherung oder die Eigenfinanzierung bleibt. Da im Innenverhältnis zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oft keine Gefährdungshaftung greift, ist ein konkreter Beweis für Fahrlässigkeit zwingend erforderlich, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Das deutsche Haftungsrecht setzt für Schadensersatzansprüche im Gespann-Innenverhältnis grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte dem Unfallverursacher ein schuldhaftes Verhalten gemäß den allgemeinen zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten zweifelsfrei nachweisen kann. Fehlt ein solcher substantiierter Vortrag zu einem individuellen Verschulden, etwa durch eine fehlerhafte Beladung oder eine mangelhafte technische Wartung des Anhängers, greifen die gesetzlichen Haftungsgrundlagen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung schlichtweg nicht ein. In dieser spezifischen rechtlichen Konstellation bleibt die geschädigte Person leider zwangsläufig auf den entstandenen Reparaturkosten am eigenen Pkw sitzen, da keine andere gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Regulierung durch Dritte zur Verfügung steht. Die eigene Vollkaskoversicherung stellt in diesem Szenario die einzige verbleibende Absicherung dar, um den wirtschaftlichen Schaden am Fahrzeug effektiv aufzufangen, wobei die vertraglich vereinbarte Rückstufung im persönlichen Schadenfreiheitsrabatt als rechtlich zulässige Konsequenz eintritt.
Eine Ausnahme von dieser belastenden Regel besteht lediglich dann, wenn nachträglich Beweise für einen technischen Defekt oder eine grobe Fahrlässigkeit beim Betrieb des Anhängers durch Dritte gesichert werden können. Ohne solche objektiven Belege bleibt der Rückgriff auf die eigene Police der einzige Weg, um eine kostspielige Reparatur am Pkw nicht vollständig aus dem eigenen Privatvermögen bestreiten zu müssen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich einen detaillierten Kostenvoranschlag für die Reparatur erstellen und vergleichen Sie diese Summe sorgfältig mit den langfristigen finanziellen Auswirkungen einer Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabatts. Vermeiden Sie es, ohne neue Beweise langwierige Beschwerdeverfahren gegen den gegnerischen Versicherer zu führen, da diese bei fehlendem Verschuldensnachweis in der Regel juristisch aussichtslos bleiben.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VI ZR 155/25 – Urteil vom 10.02.2026
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