AG Münster – Az.: 96 C 170/20 – Urteil vom 11.02.2020
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 221,32 EUR
Tatbestand
Ohne Tatbestand nach § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin, die das geschädigte Fahrzeug zur Sicherheit an die XX Bank GmbH übereignet hat, begehrt als gewillkürte Prozessstandschafterin restlichen Schadensersatz von dem Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung, dessen vollumfängliche Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist.
Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist vorliegend gegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der mit „Vollmacht“ überschriebenen Erklärung der XX Bank vom 28.10.2019 nicht um eine Abtretungserklärung, sondern die für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche Bevollmächtigung bzw. Ermächtigung durch den Rechtsinhaber. Auch die übrigen Voraussetzungen sind für die Prozessführungsbefugnis der Klägerin gegeben.
1.
Die Klägerin kann den Anspruch der XX Bank gegen den Beklagten in Höhe der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 221,32 EUR nach den §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG beanspruchen.
Der Schadenersatzanspruch der XX Bank umfasst vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten auch die von der Reparaturwerkstatt fakturierten Reparaturkosten betreffend Vorbereitungs- und Lackierkosten für den Türgriff und die Tür, unabhängig davon, ob eine Lackierung tatsächlich stattgefunden hat, sowie unabhängig davon, ob diese erforderlich war oder nicht. Zudem umfasst der Anspruch auch die Kosten für die Reinigung nach der Lackierung des Fahrzeugs.
Unstreitig hat jedenfalls die Reparaturfirma gegenüber der Klägerin die oben genannten Kosten für die Lackierung und die Reinigung fakturiert. Damit hat die Eigentümerin, hier die XX Bank, einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Schädiger respektive die Haftpflichtversicherung.
Auch bei Unterstellung des Beklagtenvortrags als zutreffend – mithin die Annahme einer Berechnung von Arbeiten durch die von der Klägerin beauftragte Reparaturwerkstatt, die tatsächlich nicht stattgefunden oder nicht erforderlich waren -, vermag dies den geltend gemachten Anspruch der XX Bank nicht zu Fall zu bringen. Es hat sich dann das sogenannte Werkstattrisiko verwirklicht, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise in Ansatz bringt, oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt wurden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2004, – 17 U 107/04 -, NJW-RR 2005, 248, 249; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, – 9 U 168/94 -, BeckRS 1995, 01930, dort II. 1. b); AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 05.02.2015, – 11 C 507/14 -, BeckRS 2015, 12725). Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann.
Dass vorliegend zufällig die XX Bank Sicherungseigentümerin des beschädigten Fahrzeugs ist, die Reparatur jedoch von der Sicherungsgeberin in Auftrag gegeben worden ist, ändert an der oben dargelegten Rechtslage nichts. Denn der Schaden der XX Bank ist nicht die Belastung mit einer Rechnungsforderung. Diese Belastung trifft vorliegend tatsächlich lediglich die Klägerin als Vertragspartnerin der Werkstatt. Der Schaden ist vielmehr der Substanzschaden am Eigentum der XX Bank, dessen Höhe sich wiederum in der Rechnungshöhe nach erfolgter Reparatur wiederspiegelt.
2.
Der Zinsanspruch steht dem Kläger nach §§ 288, 291 BGB zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 713 ZPO.