AG Frankfurt, Az.: 32 C 4486/14 (22), Urteil vom 08.05.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 23.07.2014 gegen 9.45 Uhr in Frankfurt am Main ereignete.
Der Fahrer des klägerischen Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … parkte diesen auf der … in Höhe der Hausnummer 526 am rechten Fahrbahnrand. In Fahrtrichtung des Klägerfahrzeugs standen den Verkehrsteilnehmern zwei Fahrspuren zur Verfügung.
An der Unfallstelle galt ein absolutes Halteverbot zwischen 16.00 – 20.00 Uhr und es war ferner das Zeichen 286 an gebracht und zwar geltend für die Zeit 9 – 18 Uhr.
Ein Fahrschüler befuhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad die … in Fahrtrichtung Norden und streifte mit diesem an der linken Seite des geparkten klägerischen Fahrzeugs vorbei, wodurch dieses beschädigt wurde. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs befand, sich zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort.
Der unfallbedingte Schaden des Klägers belief, sich auf insgesamt 2.583,90 €. Die Beklagte zahlte unter Anrechnung der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hierauf 75 % mithin 1.937,93 €. Der Restbetrag ist Gegenstand der Klage.
Der Kläger klagt unter Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 18.03.2015 überreichte Abtretungserklärung aus abgetretenem Recht des Fahrers des Klägerfahrzeugs.
Der Kläger ist der Auffassung, dass eine mögliche Mithaftung der Klägerseite gänzlich zurücktreten müsse, weil aufgrund der örtlichen Verhältnisse davon auszugehen sei, dass der Motorradfahrer genügend Platz hatte, um an dem geparkten Klägerfahrzeug vorbeizufahren.
Der Kläger beantragt, die Beklagte, zu verurteilen, an den Kläger 645,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klägerseite treffe die von ihr angenommene Mitverantwortung an dem Unfallgeschehen, weil das Klägerfahrzeug verkehrswidrig geparkt war.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Parteienschriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 398 BGB. Der nach den vorgenannten Vorschriften bestehende Anspruch des Klägers wurde seitens der Beklagten mit der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 1.937,93 € erfüllt (§ 362 BGB). Denn unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 7 I, II StVG relevanter Umstände des Verkehrsunfalls, insbesondere der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs und des Parkverbotsverstoßes des Führers des Klägerfahrzeugs haftet die Beklagten dem Kläger jedenfalls nicht zu mehr als 75 % für den entstandenen Schaden.
Dem Kläger ist eine Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs anzurechnen. Ein vorübergehendes Abstellen des Fahrzeugs unterbricht den Betrieb des Fahrzeugs im Sinne des 7 I StVG nicht (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker § 7 StVG, Rn. 10 m. w. N.). Das eingeschränkte Halteverbot mit Zeichen 286 erlaubt das Halten am Fahrbahnrand auf der Fahrbahn zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen.
Soweit kurze Fahrtunterbrechungen außerhalb des Wirkungsbereichs des Zeichens 286 mehr als 3 Minuten dauern oder mit einem Verlassen des Fahrzeugs verbunden sind, sind sie als Parken anzusehen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker § 12 StVO, Rn. 35).
Vorliegend ist unstreitig, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges dieses im Bereich des Zeichens 286 abgestellt und aus nicht verkehrsbedingten Gründen für eine gewisse Dauer verlassen hat, so dass nicht mehr von einem Halten, sondern von einem unerlaubten Parken des Fahrzeugs auszugehen ist.
Durch das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs an einer nicht für das Parken, sondern für den fließenden Verkehr vorgesehenen Stelle wird das Fahrzeug zum Hindernis für den fließenden Verkehr, mit welchem Kraftfahrzeugführer an dieser Stelle nicht zu rechnen brauchen. Es entstand dadurch eine für den Kraftfahrzeugverkehr typische Gefahrensituation. Das Parken an einer Stelle, an der das Parken untersagt ist, stellt ein schuldhaftes Verhalten des Fahrzeugführers dar, welches sich der Kläger gemäß §§ 17 I S. 2 StVG, 254 BGB zurechnen lassen muss.
Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs und das Verschulden des Fahrzeugführers treten nicht vollständig hinter einem etwaigen Verschulden der Beklagtenseite und der Betriebsgefahr des Motorrades zurück. Eine Haftungsquote der Beklagtenseite von mehr als 75 % halt das Gericht deshalb nicht für angemessen.
Es war daher wie erkannt zu entscheiden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.