AG Berlin-Mitte – Az.: 110 C 3354/10 – Urteil vom 09.02.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Ein auf §§ 7, 17 StVG; 823 BGB; 115 VVG gestützter Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für den Kostenvoranschlag des Sachverständigen … steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu. Unstreitig waren zur Reparatur der Schäden am klägerischen Fahrzeug lediglich 442,77 EUR netto erforderlich. Die Einholung eines Kostenvoranschlages für insgesamt 117,20 EUR stellt im Hinblick auf den eingetretenen Bagatellschaden einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht dar. Insofern ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern der von einem Kfz-Sachverständigen erstellte Kostenvoranschlag qualitativ gegenüber einem von einer Kfz-Werkstatt erstellten Kostenvoranschlag höherwertig sein könnte. Auch der Sachverständige … hat in seinem Kostenvoranschlag nicht mehr dargestellt, als dies eine gewöhnliche Kfz-Werkstatt auch getan hätte. Soweit der Kläger meint, dass möglicherweise hinter der Stoßstange verborgene Schäden nur von einem Sachverständigen hätten festgestellt werden können, kann dem nicht gefolgt werden. Dass der Sachverständige … die Stoßstange demontiert hat, wird vom Kläger nicht vorgetragen.
Auch der Umstand, dass an der Stoßstange des klägerischen Fahrzeuges Lackschäden vorhanden waren, die mit einem Abzug neu für alt zu berücksichtigen sind, rechtfertigt nicht die Einholung eines Kostenvoranschlages durch einen Kfz-Sachverständigen, insbesondere wenn der Sachverständige keine Ausführungen zur Höhe des vorgenommenen Abzuges macht.
Da dem Kläger somit kein weiterer Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Kostenvoranschlag zusteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.