AG Anklam – Az.: 7 C 131/10 – Urteil vom 04.01.2011
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 417,27 € festgesetzt.
Gründe
1. Von der Darstellung des Tatbestandes wurde nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten anlässlich des Unfalles vom 15.09.2009.
Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien sind nur hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten von 417,27 € unterschiedlicher Rechtsansicht.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und nach § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Dabei ist jedoch nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten.
Danach kann die Klägerin nicht die Erstattung der Gutachterkosten verlangen. Denn der Unfall geschah am 15.09.2009. In Auftrag wurde das Gutachten erst am 07.12.2009 gegeben. Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum drei Monate nach dem ursprünglichen Unfall und zwei Monate nach einem darauffolgenden weiteren Unfall noch zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen aus dem ersten Unfall erforderlich und zweckmäßig war. Zwar kann eine Schadensüberlagerung wegen des zweiten Unfalles nicht ausgeschlossen werden. Jedoch fehlt es dazu zum einen schon an dem entsprechenden Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, zum anderen würden dann die Sachverständigenkosten auch anteilig als Schaden aus dem zweiten Unfall zu ersetzen sein.
Zu berücksichtigen ist aber ferner, dass infolge des ersten Unfalles vergleichsweise geringe Beschädigungen des Motorrollers verursacht wurden, die der Sachverständige unterhalb der Bagatellgrenze auf 479,46 € taxierte. Diese geringen Beschädigungen konnte die Klägerin optisch auch ohne Weiteres feststellen. Dafür war es aus Sicht des Gerichts nicht zweckmäßig, ohne hinreichenden Anlass ein fast ebenso teueres Gutachten in Auftrag zu geben.
Schließlich hat die Klägerin insgesamt drei Monate bis zur Einholung des Gutachtens sich Zeit gelassen. Es bestand für sie mithin keine Eilbedürftigkeit. Es hätte daher nahe gelegen und zunächst genügt, dass sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einen Kostenvoranschlag einholt, um diesen als Abrechnungsgrundlage zu nutzen und erst nach einer Weigerung der Beklagten, diesen anzuerkennen, ein Gutachten in Auftrag gegeben hätte.
Mangels Forderung waren auch keine Verzugszinsen der Klägerin zuzusprechen.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.